Aufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 24. November 2020
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Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021
MandanteninfoKlimaschutz
Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen und der Klimakomponente als Bemessungsgrundlage ein stärkeres Gewicht zu geben. Dies wird nun ab 2021 umgesetzt.
Klimakomponente
Die Kfz-Steuer steigt in sechs Stufen von € 2,00 bis € 4,00 je Gramm CO2 pro Kilometer. Die Freigrenze von 95 Gramm CO2 je Kilometer bleibt unverändert.
Hubraumkomponente
Bei der Hubraum-Komponente als zweite Bemessungsgrundlage wird für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm CO2 je Kilometer ein Steuerfreibetrag von € 30,00 eingeführt. Reine E-Autos bleiben weiterhin steuerfrei.
Stand: 28. Dezember 2020
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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Ärzte - SpezialSchnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG vom 11.5.2019) wurde unter anderem die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Das TSVG sieht zum 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches System zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Ärzte an die Krankenkassen vor. Damit entfällt ab dem nächsten Jahr die bisherige Praxis der Übermittlung der „gelben Zettel“ in Papierform durch den Versicherten an die Krankenkassen. Zum Jahreswechsel müssen allerdings noch nicht alle Arztpraxen an dem elektronischen System teilnehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattgegeben und einer Übergangsregelung bis zum 1.10.2021 zugestimmt.
Mitteilung an Arbeitgeber
Ganz ohne Papier geht es im kommenden Jahr aber dennoch nicht. Zum einen gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht für Privatversicherte und zum anderen müssen Arbeitnehmer weiterhin ihre Krankschreibungen in Papierform bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Dies soll sich erst 2022 ändern.
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) sieht vor, dass das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren dahingehend erweitert wird, dass die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch alle notwendigen Daten abrufen können (§ 109 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch -SGB IV – in der Fassung ab 2022). Damit entfällt ab 2022 die bislang nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestehende Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Abgabe einer AU-Bescheinigung.
Stand: 25. November 2020
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Welche Steuerunterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können
Ärzte - SpezialAufbewahrungspflichten
Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder in dem der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.
Stichtag 31.12.2020
Zum Jahreswechsel können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden, sofern der letzte Eintrag in diesen Dokumenten in 2010 erfolgt ist. Praxiskorrespondenz, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurde, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Stand: 25. November 2020
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Steuerbegünstigte Praxisveräußerung
Ärzte - SpezialBegünstigte Veräußerung
Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn. Dieser zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus der selbstständigen Arzttätigkeit (§ 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG). Für diesen Aufgabegewinn können Ärztinnen und Ärzte eine für die außerordentlichen Erträge geltende Steuervergünstigung in Anspruch nehmen (§ 34 Abs 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Der Mindeststeuersatz beträgt hier 14 %. Voraussetzung hierfür ist, dass der Reinerlös € 5 Mio. nicht übersteigt und der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Die ermäßigte Besteuerung muss beantragt und kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
Geringe Tätigkeit nach Veräußerung
Bislang verlangte die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung die vollständige Aufgabe der Praxistätigkeit nach der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres 2020 in einem Beschluss (v. 11.2.2020 – VIII B 131/19) festgehalten, dass es für die Tarifermäßigung nicht schädlich ist, wenn der Arzt/die Ärztin nach der Veräußerung weitere Tätigkeiten in nur geringem Umfang weiterführt und dabei auch neue Patienten betreut bzw. übernimmt. Ein geringer Umfang liegt vor, wenn die Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen. Der BFH hält hierbei eine Wartezeit von etwa zwei bis drei Jahren für ausreichend. Die Finanzverwaltung forderte bislang eine Wartezeit von mindestens drei Jahren ab Veräußerung bis zur Wiederaufnahme der Arzttätigkeit.
Finanzverwaltung ändert bisherige Auffassung
Mit Schreiben vom 14.5.2020 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Az. 45-S 2242-85) in einem bundeseinheitlich abgestimmten Schritt die Auffassung des BFH bestätigt und betont, dass die Hinzugewinnung neuer Patienten im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Damit können Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit weiter in geringem Umfang tätig sein, und zwar schon nach etwa zwei Jahren ab der Praxisaufgabe.
Stand: 25. November 2020
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Höhere Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
Ärzte - SpezialVerdoppelung der Pauschbeträge
Nach dem inzwischen verabschiedeten Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen die gegenwärtigen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG-E) sollen z. B. Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 80 einen Pauschbetrag von € 2.120,00 (bisher € 1.060,00) erhalten. Darüber hinaus sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 herabgesetzt werden. Nicht mehr notwendig ist eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Außerdem können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Behinderte mit einem Grad von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Pflege-Pauschbeträge
Durch die Gesetzesänderung soll der derzeitige Pflege-Pauschbetrag auf € 1.800,00 pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Für Steuerpflichtige mit einem Pflegegrad 2 soll ab 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von € 600,00 und bei Pflegegrad 3 ein solcher von € 1.100,00 gewährt werden.
Stand: 25. November 2020
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Rückenmassagen für Mitarbeiter lohnsteuerfrei
Ärzte - SpezialGesundheitsfördermaßnahmen
Leistungen der Arbeitgeber für die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen sind dabei bis zu € 600,00 begrenzt. Dieser Steuerfreibetrag gilt allerdings nur für „zertifizierte“ Gesundheitsmaßnahmen.
Überwiegendes betriebliches Interesse
Ein Zertifikat wird ein Physiotherapeut, der regelmäßig auf Kosten des Betriebs Rückenmassagen für an Computern arbeitende Arbeitnehmer durchführt, nicht vorlegen können. Damit scheidet die Steuerfreiheit für Gesundheitsfördermaßnahmen von vornherein aus. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern solche Leistungen aber dennoch steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Kann argumentiert werden, dass die Massagen Arbeitsausfällen vorbeugen, wäre ein solches Interesse gegeben. Eine Steuerpflicht läge dann von vornherein nicht vor.
Blick in die Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99 BStBl 2001 II, S 671) entschieden, dass wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer „spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers“ entgegenwirkt, der „aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen“ ist. Im Beschluss v. 4.7.2007 (VI B 78/06) nimmt der BFH auf obiges Urteil Bezug und stellte wiederholt fest, dass „Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen“.
Stand: 25. November 2020
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Kulturlinks – Winter 2020
Ärzte - SpezialKölnSkulptur #10
bis Juli 2022
Bis in den Sommer 2022 hinein macht die 10. Ausgabe der KölnSkulptur Kunst erleb- und greifbar. Inspiriert von der Lage des öffentlichen Parks zwischen Rhein, Flora und Botanischem Garten sowie Kölner Zoo setzen sich Künstler aus aller Welt mit der umgebenden Natur auseinander. Besucher finden einen einzigarten Kunstraum und ÜberNatur – immer an der frischen Luft und zu jeder Jahreszeit.
www.skulpturenparkkoeln.de
Tegernseer Tal Montgolfiade
30.1.-7.2.2021
Seit über 20 Jahren begeistert dieses Event mit einzigartiger Ballonkunst und wahrer Augenweide unter freiem Himmel. Wer den Tegernsee aus der Vogelperspektive genießen möchte, kann eine Ballonfahrt buchen. Wer lieber am Boden bleibt, dem bieten sich bei einem Schönwetter-Spaziergang am Tegernsee immer wieder Blicke auf wunderschöne Luftfahrzeuge.
Stand: 25. November 2020
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Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember
Mandanteninfo10-Tage-Regelung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.
Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.
Ausnahme Lastschriftverfahren
Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich (Urteil BFH vom 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).
10-Tage-Regel zur Umsatzsteuer 2020/2021
Da der 10.1.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1.2021. Die 10-Tage-Regel ist dadurch in diesem Kontext grundsätzlich nicht anwendbar. Urteile der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben dies wiederholt in Frage gestellt. Eine Entscheidung des BFH (Az VIII R 1/20) steht dazu noch aus.
Stand: 25. November 2020
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Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?
MandanteninfoLohnsteuerpflicht
Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern im laufenden Jahr weitestgehend ausfallen. Mitunter möchten Betriebe die ausgefallenen Betriebsveranstaltungen aber nachholen, sobald die Umstände das wieder zulassen werden. Zur Vermeidung einer Lohnsteuerpflicht für die teilnehmenden Arbeitnehmer sollte dabei Folgendes beachtet werden:
110-Euro-Grenze
Betragen die Kosten einer Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 und wird in demselben Wirtschaftsjahr nicht mehr als eine weitere Betriebsveranstaltung (z.B. die Weihnachtsfeier 2021) durchgeführt, wird keine Lohnsteuer fällig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zu versteuern (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SVEV). Die Sozialversicherungsfreiheit gilt aber nur insoweit, als der Arbeitgeber von der Pauschalierung Gebrauch gemacht hat. Wurde nichts versteuert und rechnet ein Lohnsteuerprüfer in späteren Jahren die – im Regelfall als Betriebsausgabenabzug geltend gemachten – Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung nach, wird er im Fall der Überschreitung der 110-Euro-Grenze Steuern nachverlangen. In diesem Fall entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit.
Berechnung der 110-Euro-Grenze
Zur Ermittlung der 110-Euro-Grenze sind alle den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung (inklusive Sachzuwendungen wie z.B. Weihnachtsgeschenke) durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Zur Frage, ob Arbeitnehmer, die sich zwar zur Betriebsveranstaltung angemeldet haben, aber nicht erschienen sind, bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze zu berücksichtigen sind, ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (VI R 31/18). Geschenke, die auf der Betriebsveranstaltung verteilt werden, können in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Nehmen auch Familienangehörige und Gäste eines Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teil, ist der auf diese weiteren Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnen. Erhalten Minijobber Geschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung, zählen diese Geschenk bei der € 450-Minijobgrenze nicht mit.
Stand: 24. November 2020
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Welche Dokumente zum 31.12.2020 vernichtet werden können
MandanteninfoAufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 24. November 2020
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