Begünstigte Veräußerung

Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn. Dieser zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus der selbstständigen Arzttätigkeit (§ 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG). Für diesen Aufgabegewinn können Ärztinnen und Ärzte eine für die außerordentlichen Erträge geltende Steuervergünstigung in Anspruch nehmen (§ 34 Abs 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Der Mindeststeuersatz beträgt hier 14 %. Voraussetzung hierfür ist, dass der Reinerlös € 5 Mio. nicht übersteigt und der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Die ermäßigte Besteuerung muss beantragt und kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Geringe Tätigkeit nach Veräußerung

Bislang verlangte die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung die vollständige Aufgabe der Praxistätigkeit nach der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres 2020 in einem Beschluss (v. 11.2.2020 – VIII B 131/19) festgehalten, dass es für die Tarifermäßigung nicht schädlich ist, wenn der Arzt/die Ärztin nach der Veräußerung weitere Tätigkeiten in nur geringem Umfang weiterführt und dabei auch neue Patienten betreut bzw. übernimmt. Ein geringer Umfang liegt vor, wenn die Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen. Der BFH hält hierbei eine Wartezeit von etwa zwei bis drei Jahren für ausreichend. Die Finanzverwaltung forderte bislang eine Wartezeit von mindestens drei Jahren ab Veräußerung bis zur Wiederaufnahme der Arzttätigkeit.

Finanzverwaltung ändert bisherige Auffassung

Mit Schreiben vom 14.5.2020 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Az. 45-S 2242-85) in einem bundeseinheitlich abgestimmten Schritt die Auffassung des BFH bestätigt und betont, dass die Hinzugewinnung neuer Patienten im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Damit können Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit weiter in geringem Umfang tätig sein, und zwar schon nach etwa zwei Jahren ab der Praxisaufgabe.

Stand: 25. November 2020

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Verdoppelung der Pauschbeträge

Nach dem inzwischen verabschiedeten Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen die gegenwärtigen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG-E) sollen z. B. Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 80 einen Pauschbetrag von € 2.120,00 (bisher € 1.060,00) erhalten. Darüber hinaus sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 herabgesetzt werden. Nicht mehr notwendig ist eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Außerdem können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Behinderte mit einem Grad von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

Pflege-Pauschbeträge

Durch die Gesetzesänderung soll der derzeitige Pflege-Pauschbetrag auf € 1.800,00 pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Für Steuerpflichtige mit einem Pflegegrad 2 soll ab 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von € 600,00 und bei Pflegegrad 3 ein solcher von € 1.100,00 gewährt werden.

Stand: 25. November 2020

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Gesundheitsfördermaßnahmen

Leistungen der Arbeitgeber für die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen sind dabei bis zu € 600,00 begrenzt. Dieser Steuerfreibetrag gilt allerdings nur für „zertifizierte“ Gesundheitsmaßnahmen.

Überwiegendes betriebliches Interesse

Ein Zertifikat wird ein Physiotherapeut, der regelmäßig auf Kosten des Betriebs Rückenmassagen für an Computern arbeitende Arbeitnehmer durchführt, nicht vorlegen können. Damit scheidet die Steuerfreiheit für Gesundheitsfördermaßnahmen von vornherein aus. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern solche Leistungen aber dennoch steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Kann argumentiert werden, dass die Massagen Arbeitsausfällen vorbeugen, wäre ein solches Interesse gegeben. Eine Steuerpflicht läge dann von vornherein nicht vor.

Blick in die Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99 BStBl 2001 II, S 671) entschieden, dass wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer „spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers“ entgegenwirkt, der „aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen“ ist. Im Beschluss v. 4.7.2007 (VI B 78/06) nimmt der BFH auf obiges Urteil Bezug und stellte wiederholt fest, dass „Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen“.

Stand: 25. November 2020

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KölnSkulptur #10

bis Juli 2022

Bis in den Sommer 2022 hinein macht die 10. Ausgabe der KölnSkulptur Kunst erleb- und greifbar. Inspiriert von der Lage des öffentlichen Parks zwischen Rhein, Flora und Botanischem Garten sowie Kölner Zoo setzen sich Künstler aus aller Welt mit der umgebenden Natur auseinander. Besucher finden einen einzigarten Kunstraum und ÜberNatur – immer an der frischen Luft und zu jeder Jahreszeit.

www.skulpturenparkkoeln.de

Tegernseer Tal Montgolfiade

30.1.-7.2.2021

Seit über 20 Jahren begeistert dieses Event mit einzigartiger Ballonkunst und wahrer Augenweide unter freiem Himmel. Wer den Tegernsee aus der Vogelperspektive genießen möchte, kann eine Ballonfahrt buchen. Wer lieber am Boden bleibt, dem bieten sich bei einem Schönwetter-Spaziergang am Tegernsee immer wieder Blicke auf wunderschöne Luftfahrzeuge.

Stand: 25. November 2020

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10-Tage-Regelung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.

Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.

Ausnahme Lastschriftverfahren

Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich (Urteil BFH vom 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).

10-Tage-Regel zur Umsatzsteuer 2020/2021

Da der 10.1.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1.2021. Die 10-Tage-Regel ist dadurch in diesem Kontext grundsätzlich nicht anwendbar. Urteile der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben dies wiederholt in Frage gestellt. Eine Entscheidung des BFH (Az VIII R 1/20) steht dazu noch aus.

Stand: 25. November 2020

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Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 24. November 2020

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U1-Umlageverfahren

Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern können im Rahmen des U1-Umlageverfahrens eine Erstattung ihrer Aufwendungen für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall erhalten. Die Erstattungssätze der Krankenkassen liegen zwischen 40 % und 80 %.

Unterschiedliche Krankheitszeiten berücksichtigen

Ist beispielsweise Arbeitnehmer A in der Krankenkasse X versichert und war in der Vergangenheit noch nie krank, die Arbeitnehmer B und C (versichert bei Krankenkasse Y) jedoch mehrmals arbeitsunfähig, sollte bei Krankenkasse X der ermäßigte Umlagesatz und bei der Krankenkasse Y der allgemeine oder erhöhte Umlagesatz gewählt werden. Die Sätze können noch bis zur Abgabe des Beitragsnachweises 2021 (am 25.1.2021) gewählt werden. An die Wahl ist der Arbeitgeber ein Jahr gebunden.

Stand: 24. November 2020

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Gewinnermittlung

Bei bilanzierenden Unternehmen wird der steuerpflichtige Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zu versteuern ist jener Gewinn, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergibt, zuzüglich der Entnahmen und abzüglich aller Einlagen (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Aktivposten minimieren

Ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn wird folglich u. a. durch Minimierung der Aktivposten in der Bilanz erreicht. Hierzu müssen in erster Linie alle Abschreibungswahlrechte optimal ausgeschöpft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (das sind bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen) sollten noch in 2020 voll abgeschrieben werden.

Degressive statt lineare AfA

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen die degressive Abschreibung für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter vorübergehend zugelassen. Statt der linearen Abschreibung kann eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden.

An die Ladenhüterbewertung denken

Unternehmer aus dem Bekleidungshandel sollten ihr Sortiment regelmäßig nach Artikeln durchforsten, die aus der Mode gekommen sind. Für solche Artikel lässt die Finanzverwaltung in R 6.8 II S. 3 ff. der Einkommensteuer-Richtlinien eine Ausnahme zu. Ladenhüter können anstelle der Anschaffungskosten mit jenem Betrag angesetzt werden, der sich aus dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands ergibt.

Schuldposten maximieren

Spiegelbildlich zur Aktivaminimierung wird ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn auch mit einer Maximierung der Passivseite der Bilanz (Schuldposten) erreicht. Hierzu sollte der Unternehmer in 2020 noch alle möglichen Rückstellungen bilden. U. a. sollte an folgende Rückstellungen gedacht werden: Rückstellungen für in 2020 unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG) oder Gewährleistungsrückstellungen.

Stand: 24. November 2020

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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Nach den internationalen Abkommen zum automatischen Austausch von Informationen über ausländische Konten und Depots (in Deutschland geregelt im sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden jeweils zum 30.9. eines Jahres Finanzkonten natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen teilnehmenden Meldestaat haben, an die Wohnsitzstaaten gemeldet. Angesichts der Corona-Pandemie wurde der Meldetermin auf den 31.12.2020 verschoben.

Türkei meldet erstmalig

Zum Jahreswechsel übermittelt erstmals auch die Türkei Kontoinformationen nach Deutschland (vgl. Finale Staatenaustauschliste 2020 BMF-Schreiben v. 1.7.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:018). Gemeldet werden Daten von Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten und Depots in der Türkei verfügen. Betroffen von dieser Ausweitung des Informationsaustausches sind in erster Linie in Deutschland lebende Türken mit Konten in ihrem Heimatland. Wurden Kapitalerträge bislang nicht versteuert, drohen Steuerstrafverfahren. Bis Jahresende ist im Regelfall eine steuerbefreiende Selbstanzeige möglich.

Stand: 02. Dezember 2020

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Steuerfreier Ladestrom

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.

Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).

Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode

Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.

Stand: 24. November 2020

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