Bereitschaftsdienst

Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.

Fazit

Erhalten Ärztinnen und Ärzte einen Dienstwagen, welchen sie für Privatfahrten nutzen, um im Ernstfall zeitnah an einen bestimmten Einsatzort zu gelangen, liegt in der privaten Nutzung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VI R 43/18).

Stand: 27. November 2019

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Wohnen für Hilfe

Unter dem Stichwort „alternative Wohnformen“ plant der Gesetzgeber die Steuerfreistellung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Stellen Steuerpflichtige, die über freien Wohnraum verfügen, diesen Wohnraum anderen im Tausch gegen Hilfeleistungen, z. B. in Form von Haushaltshilfe oder Pflegeleistungen usw., zur Verfügung, sollen die Vorteile des Wohnraumgebers als auch die Leistungen des Wohnraumnehmers nicht der Einkommensteuer unterliegen (§ 3 Nr. 49 Einkommensteuergesetz/EStG-E). Für Pflegeleistungen können darüber hinaus vom Wohnraumgeber noch bis zu € 450,00/Monat an den Pflegeleistenden steuerfrei gezahlt werden.

Stand: 27. November 2019

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Der Fall

Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die Ärzte führten die ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klinik, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Krankenhaus erlaubten Nebentätigkeit durch. Die erbrachten Behandlungsleistungen wurden jeweils von den Ärzten selbst abgerechnet. Sie waren auch für die Versteuerung ihrer Anteile aus ihren ambulanten Erlösen selbst verantwortlich. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Abgabe der Zytostatika an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Krankenhausapotheke“ erfolgte. Die Erträge seien daher körperschaftsteuerpflichtig.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach der Finanzverwaltung und folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts (FG). Das Finanzgericht Münster sah den Krankenhausbetreiber von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Krankenhausapotheke Zytostatika an Patienten abgegeben hat, die im Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten behandelt wurden. Der BFH rechnete die Abgabe der Medikamente dem von der Körperschaftsteuer befreiten Zweckbetrieb zu und hielt es dabei nicht für erforderlich, dass die Behandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird (Urteil vom 6.6.2019, V R 39/17).

Stand: 27. November 2019

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Der Fall

Der Entscheidungsfall betraf zwar eine Lehrerin. Aber auch Angehörige der Heilberufe können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster berufen. Das FG hat im Urteil vom 14.3.2019, (10 K 2852/18 E) entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können. Im Streitfall schaffte die Lehrerin einen Therapiehund an. Dies erfolgte im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms. Die Lehrerin übernahm auch die Ausbildungskosten für den Hund. Das dazugehörige Konzept einer tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Im Einzelnen wurden als Werbungskosten geltend gemacht: Abschreibung auf die Anschaffungskosten, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund. Das Finanzamt erkannte alle diese Kosten nicht an.

FG-Urteil

Das FG Münster ließ einen Teilabzug der Werbungskosten zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst. Denn der Hund wurde an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Das FG erkannte alle Kosten für die Hundeschule und die notwendigen Fahrtkosten vollständig als Werbungskosten an. Das FG sah aber auch eine private Mitveranlassung. Die übrigen Kosten waren daher aufzuteilen. Das FG ging dabei von einem Privatanteil von 2/3 aus.

Revisionsverfahren

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 15/19). Ärztinnen und Ärzte bzw. Angehörige von Heilberufen, welche Therapiehunde einsetzen, können sich jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.

Stand: 27. November 2019

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Imaginale, Stuttgart

30.1. – 9.2.2020

Dieses internationale Theaterfestival zeigt alle zwei Jahre eine handverlesene Auswahl der besten internationalen Produktionen. Das Figurentheater erstreckt sich von den traditionellen Spieltechniken bis hin zu Performance, Schauspiel, Film und Tanz. Das Stuttgarter Theaterfestival begeistert Erwachsene und Kinder gleichermaßen.

www.stuttgart.de

Nymphenburger Schlosskonzert ganzjährig

Das prachtvolle Barockschloss in München bietet den klassischen Meisterwerken einen königlichen Rahmen. Die Schlosskonzerte präsentieren ganzjährig (auch Weihnachten und Neujahr) Meisterwerke von Vivaldi, Verdi und Mozart. Wer sich auch kulinarisch verwöhnen lassen möchte, erlebt bei Konzert & Dinner doppelten Genuss. Auch eine venezianische Gondelfahrt im Schlosspark wird angeboten. 

www.muenchen.de

Stand: 27. November 2019

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Hamburger Cruise Days 2019

13. – 15.9.2019

Die Hamburger Cruise Days lassen im September wieder die Herzen von Liebhabern großer Kreuzfahrtschiffe höher schlagen und werden den Hamburger Hafen in eine bunte Erlebniswelt verwandeln: Neben der Parade der Cruise Liner gibt es ein vielfältiges Rahmenprogramm samt Feuerwerken, kulinarischen Angeboten, Tanz, Musik, maritimen Märkten und vielem mehr!

www.hamburgcruisedays.de

29. Interkulturelle Tage Dresden

22.9. – 12.10.2019

Die interkulturellen Tage in Dresden haben es sich zur Aufgabe gemacht, das Miteinander zwischen den Kulturen zu verbessern und einen offenen Austausch anzuregen. Unter dem diesjährigen Motto „Zusammen leben. Zusammen wachsen.“ wird es auch in diesem Jahr wieder ein buntes Rahmenprogramm geben, um die Vielfalt Dresdens vorzustellen und den interkulturellen Dialog zu fördern.

www.dresden.de

Stand: 27. August 2019

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Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Gehbehinderte Menschen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) wird eine jährliche Fahrleistung von 3.000 Kilometer (km) ohne Nachweis anerkannt. Bei Merkzeichen aG, BI oder H werden sogar 15.000 km anerkannt. Die Finanzverwaltung erkennt auch Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkws als außergewöhnliche Belastungen an (R 33.4 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Die Umbaukosten können im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort abgezogen werden und müssen nicht über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Pkw verteilt abgeschrieben werden. Die Kosten können allerdings auch auf Antrag und aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden (BFH vom 22.10.2009 – VI R 7/09, BStBl II 2010, 280).

Krasse Ausnahmefälle

Für Behindertenfahrten kann jeweils die Fahrtkostenpauschale von € 0,30/Kilometer geltend gemacht werden. In „krassen Ausnahmefällen“ kann nach der BFH-Rechtsprechung statt der Pauschbeträge ein höherer Abzug zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächliche Kosten von € 0,77 pro gefahrenem Kilometer entstehen, wie der BFH in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (vom 21.11.2018, VI R 28/16). Im Streitfall erwarb ein an Multipler Sklerose erkrankter Steuerpflichtiger einen Kleinbus, den er behindertengerecht umbauen ließ. Er errechnete die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug auf € 0,77/Kilometer. Das Finanzamt rechnete aber nur € 0,30/Kilometer an. Das Hessische Finanzgericht erkannte die höheren Kosten an (Urteil vom 23.6.2016, 6 K 2397/12). Der BFH hob das Urteil letztlich auf.

Stand: 27. August 2019

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Der Fall

Ein Facharzt, der auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig ist, wollte vom Finanzamt wissen, wie die Umsätze seiner Konkurrentin besteuert werden. Der Facharzt hatte den Verdacht, dass die Konkurrentin Augenlaserbehandlungen trotz fehlender fachlicher Qualifikation ebenfalls als umsatzsteuerfrei (nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) abrechnet.

Zurückweisung des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte das Auskunftsbegehren des Facharztes unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Eine Konkurrenzsituation zu öffentlichen Einrichtungen sei nicht gegeben und der Facharzt habe keine Wettbewerbsnachteile dargelegt, so das Finanzamt. Das Hessische Finanzgericht/FG sah schließlich den Ablehnungsbescheid des Finanzamts als rechtmäßig an (Urteil vom 11.12.2018, 4 K 977/16). Der Facharzt hätte in seinem Auskunftsbegehren darlegen müssen, dass er durch eine unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten Wettbewerbsnachteile zu erleiden hätte. Außerdem würde der Norm des § 4 Nr. 14 UStG (umsatzsteuerfreie Leistungen eines Arztes) kein wettbewerbsschützender Charakter zukommen, so das Gericht. Damit können sich Ärztinnen und Ärzte gegen „Dumpingpreise“ von Konkurrenten nicht mit dem Argument schützen, die Umsätze des Wettbewerbers seien mit der Umsatzsteuer zu belegen.

Stand: 27. August 2019

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Nur alt oder pflegebedürftig?

Zahlen die Kinder für das Alters- bzw. Pflegeheim der Eltern, kommt es aus steuerlicher Sicht darauf an, ob die Eltern bzw. der Elternteil nur alt oder auch pflegebedürftig sind (ist). Sind die Eltern einfach nur „alt“, dann können Zahlungen bis maximal € 9.168,00 pro Jahr und Elternteil (2019) als Unterhaltsaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich in 2020 auf € 9.408,00 pro Elternteil (§33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Hinzu kommen ggf. Aufwendungen für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung.

Eigenes Vermögen und Einkommen der Eltern

Besitzen die Eltern eigenes Vermögen von mehr als € 15.500,00, verweigert die Finanzverwaltung den Steuerabzug der Unterhaltskosten (R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Bei Berechnung der Vermögensgrenze bleiben allerdings diverse Vermögen, wie u. a. ein angemessenes Hausgrundstück, außer Betracht. Haben Vater und Mutter sonstige Einkünfte von mehr als € 1.248,00 bzw. € 624,00 pro Elternteil im Jahr, verringert sich der Abzugs-Höchstbetrag insoweit, als die sonstigen Einkünfte diese € 1.248,00 bzw. € 624,00 übersteigen.

Pflegebedürftig

Sind Vater und/oder Mutter pflegebedürftig, können die gesamten Aufwendungen inklusive der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Abzuziehen ist die jeweilig geltende zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und der Anzahl der Kinder, § 33 Abs. 3 EStG).

Pflege-Pauschbetrag

Anstelle der tatsächlichen und nachweispflichtigen Aufwendungen kann ein Pflege-Pauschbetrag von € 924,00 pro Elternteil und Kalenderjahr geltend gemacht werden (§ 33 b Abs. 6 EStG). Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags setzt im Allgemeinen einen Pflegegrad von III und höher voraus.

Pflege durch „Nicht-Familienangehörige“

Übernehmen Nachbarn oder Freunde die Pflege der Eltern, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig, wenn die Pflegenden lediglich das Pflegegeld bekommen. Ist die Vergütung höher, ist eine Anmeldung erforderlich, entweder an die Minijobzentrale im Haushaltsscheckverfahren bei Vergütungen bis zu € 450,00 pro Monat oder ganz normal bei der Krankenkasse.

Stand: 27. August 2019

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Steuerbefreiung

Grundstücke, die von öffentlichen Krankenhäusern bzw. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, sind nach § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz/GrStG steuerfrei. Dienen solche Grundstücke auch Wohnzwecken (z. B. die Privatwohnung des Chefarztes im Krankenhausgebäude), besteht grundsätzliche Grundsteuerpflicht (§ 5 Abs. 2 GrStG).

Wohnungen Demenzkranker

Streitig war, ob Wohneinheiten, die der vollstationären Pflege von Demenzkranken dienen, als grundsätzlich grundsteuerpflichtige Wohnungen innerhalb eines (dem Grunde nach steuerbefreiten) Gebäudekomplexes der Pflegeeinrichtung angesehen werden können. Das Finanzgericht/FG Münster (vom 13.12.2018, 3 K 34/16 EW) sieht solche Wohnungen als grundsteuerfrei, wenn Dritte freien Zugang zu den Wohneinheiten haben und die Türen zu den Wohneinheiten nicht abschließbar sind oder wenn die Zimmer keine Küche haben. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 27. August 2019

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