„Duckstein Festival“, Hamburg

ZEIT: 19.-28.7.2019

Seit Jahren lockt dieses Festival Musik- und Theaterliebhaber nach Hamburg. In der HafenCity heißt es in diesem Jahr „unplugged“ mit Big Daddy Wilson, Stenzel & Kivitz und Florian Künstler. Wer im August oder September in Lübeck, auf Rügen oder in Kiel ist, hat auch dort die Gelegenheit, das Duckstein Festival musikalisch und kulinarisch zu genießen.

www.duckstein.de

„Sommerkonzerte“, Brandenburg

ZEIT: 8.6.-7.9.2019

Hochtalentierte Nachwuchskünstler, lebendiger Barock und exzellente Klassikkonzerte – das alles gibt es im Konzertprogramm 2019 zu entdecken. An historischen Orten, in Schlössern und in Klöstern wird Musik gemacht – Überraschungen inklusive, unter anderem anlässlich des britischen Tages in Bergsdorf.

www.brandenburgische-sommerkonzerte.org

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Simon Dannhauer – stock.adobe.com

„Fröhlingsjemölsch“, Köln

ZEIT: 30.3.-18.4.2019

Nach der Karnevalssession erwacht im Hänneschen-Theater, dem traditionellen Stockpuppen-Theater der Stadt Köln, der Frühling. Regisseurin Iris Schlüter bringt mit „Fröhlingsjemölsch“ ein lustiges Ostermärchen für die ganze Familie auf die Bühne, in welchem die zwei Helden Hänneschen und Bärbelchen dem Osterhasen tatkräftig unter die Arme greifen.

www.haenneschen.de

„Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft.“, Dresden

ZEIT: bis 25.3.2019

Ob Kunst gefällt, liegt im Auge des Betrachters. Wichtiger für ihren Wert ist meist ihre Herkunft, Entstehung und Bedeutung im historischen Kontext. Ein nicht unwesentlicher Aspekt ist dabei auch, welchen Weg Kunstwerke beim Wechsel ihrer Besitzer zurücklegen. Die Staatliche Kunstsammlung Dresden befasst sich in der Ausstellung „Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft“ vor allem mit der politischen Beschlagnahmung von Kunstwerken in der NS-Zeit und der DDR. Vorträge renommierter WissenschaftlerInnen runden die Ausstellung ab.

www.skd.museum

Stand: 25. Februar 2019

Bild: Illustration

Heilbehandlungen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich steuerfrei. Im Streitfall leistete ein Arzt Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Arztes waren unter anderem, den Veranstaltungsbereich zu kontrollieren und die Veranstalter über mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltungen machte der Arzt kontinuierliche Rundgänge, um mögliche Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen und frühzeitig handeln zu können. Für seine Leistungen stellte der Arzt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt behandelte die Honorare als umsatzsteuerpflichtig. Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob allerdings das Urteil des FG wieder auf und reihte die Leistungen unter den Freistellungskatalog nach § 4 Nr. 14 UStG (Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17). Begründung des BFH: Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen. Der ärztliche Notfalldienst, den der Arzt in Form dieses Bereitschaftsdienstes ausübte, diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Leistungen des Arztes zielten darauf ab, „gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können“, so der BFH. Diese Tätigkeit ist eine „unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann.“

Fazit

Das vorinstanzliche Finanzgericht als auch die Finanzverwaltung vertraten die Auffassung, der Arzt hätte „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Mit diesen Argumenten dürfte die Finanzverwaltung künftig nicht mehr durchkommen. Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienste leisten, sollten sich auf dieses BFH-Urteil berufen, wenn das Finanzamt Umsatzsteuern nachfordert.

Stand: 25. Februar 2019

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Gesundheitstelefon

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unterliegen bekanntlich nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Mit der Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für gesundheitliche Beratung am Telefon gilt, befasst sich gerade der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2018, XI R 19/15.

Sachverhalt

Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Für Patienten, die an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden, wurden außerdem Patientenbegleitprogramme organisiert. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle auch durch Ärztinnen und Ärzte. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien und stellte dementsprechend keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch die erstinstanzliche Klage war ohne Erfolg.

Fragen des BFH

Der BFH hat dem EuGH nun folgende Fragen gestellt:

1. Liegt unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie entspricht im Wesentlichen dem § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)?

2. Reicht es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und lediglich in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?

Der BFH war in dem Vorlagebeschluss der Meinung, dass Leistungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen. Denn es stehe weder fest, ob der Telefonberatung eine Heilbehandlung folgt, noch ob die Telefonberatung als Erstberatung Bestandteil einer Heilbehandlung wird. Ärztinnen und Ärzte sollten daher für Telefonberatungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen, die umsatzsteuerliche Situation abklären lassen.

Stand: 25. Februar 2019

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Rechtsprechung

Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.

Aktuelles FG-Urteil

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) München in 2017 verhandelt hat, ging es um die Frage, ob die von einem Arzt geltend gemachten betrieblichen Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht rechnete die Honorareinkünfte den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und versagte den Schuldzinsenabzug (Urteil vom 28.3.2017, 2 K 1783/14).

Argumente für Lohneinkünfte

Nach Auffassung des FG kommt es für die Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale vor allem darauf an, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ärztin/der Arzt nach dem Dienstvertrag auch für die Wahlleistungen den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt. Für den Bezug von Lohneinkünften spricht auch die Tatsache, ob die Chefärztin/der Chefarzt hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ärztin/der Arzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko tragen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall die Vereinbarungen im Dienstvertrag prüfen.

Stand: 25. Februar 2019

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BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen hat. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 26.7.2017 (Az. XI R 3/15) bejaht und sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen unter diesen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil an und hat mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az. III C 3 – S 7170/08/10001) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 entsprechend abgeändert. Damit bestehen künftig an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Heileurythmistinnen und Heileurythmisten keine Zweifel mehr.

Stand: 25. Februar 2019

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Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind solche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsweise entstehen und dabei höher sind als für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Diätverpflegung

Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich anordnen und setzte die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen als solche nicht an. Das Finanzgericht (FG) Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes in dem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 15 K 1347/16).

Begründung

§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher spielt es nach Auffassung des FG keine Rolle, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Die Argumentation des Klägers, diese Regelung würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Denn die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt. Außerdem würde die Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoßen.

Revisionsverfahren

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

Stand: 25. Februar 2019

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018

Das kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

Fehlende Betriebsausgaben

Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.

Nachträgliche steuerliche Verwertung

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.

Stand: 25. Februar 2019

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Steuerrecht

Zum 1.1.2019 steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer auf € 9.168,00 (bzw. € 18.336,00 bei Zusammenveranlagung). Zum Ausgleich für die kalte Progression werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifes 2019 um 1,84 % nach rechts verschoben. Der Kinderfreibetrag steigt für jeden Elternteil um jeweils € 96,00 (insgesamt € 192,00) auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00). Ärztinnen und Ärzte, die sich in 2019 ein Elektro- oder ein Hybridfahrzeug anschaffen und dieses auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzen, müssen bei Anwendung der Pauschalversteuerung nur 0,5 % anstelle der 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern. Ärztinnen und Ärzte, die in den privaten Mietwohnungsbau investieren, können Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % in Anspruch nehmen. Insgesamt können bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Sozialversicherung

Zum 1.1.2019 steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) auf € 6.700,00/Monat bzw. € 80.400,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt ab 2019 € 6.150,00/Monat bzw. € 73.800,00/Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00. Ab 2019 ist auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur Hälfte von den Arbeitgebern zu zahlen. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf € 60.750,00 angehoben.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 %. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde per „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ auf 18,6 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 2,55 % des Bruttoeinkommens (bei kinderlosen Versicherten 2,8 %) auf 3,05 % bzw. 3,3 %.

Stand: 12. Dezember 2018

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Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2018

Am 31.12.2018 können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in 2008 erfolgt ist. Praxiskorrespondenzen, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. November 2018

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