Fitnessprogramm

Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge. Die Arbeitnehmer zahlten lediglich einen Eigenanteil von € 16,00 bis € 20,00. Der Arbeitgeber nutzte hierbei die für Sachbezüge an Arbeitnehmer geltende Freigrenze von € 44,00 im Monat (ab 2022: € 50,00/Monat). Das Finanzamt rechnete den Arbeitgeberzuschuss allerdings auf das Jahr um und kam zu dem Schluss, dass die €-44,00-Freigrenze überschritten sei. Begründet wurde das damit, dass der Arbeitgeber sogenannte „Jahreslizenzen“ erworben habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes aber nicht.

Steuerfreie Sachleistung

Der BFH sah den geldwerten Vorteil vom Arbeitgeber als monatlich zugeflossen an. Denn der Arbeitgeber hat – unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung – den Arbeitnehmern die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeiten jeweils monatlich fortlaufend ermöglicht. Und damit war die Freigrenze nicht überschritten (BFH, Urteil v. 7.7.2020 – VI R 14/18; veröffentlicht am 17.12.2020).

Wichtig

Seit 1.1.2020 ist zu beachten, dass zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Barlohn gelten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Gebührenerstattungen des Arbeitgebers oder monatliche Zuzahlungen zu den Studiogebühren sind daher steuerpflichtig. Die Steuerpflicht lässt sich vermeiden, indem der Arbeitgeber wie im Streitfall selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt.

Stand: 24. Februar 2021

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Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG vom 11.5.2019) wurde unter anderem die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Das TSVG sieht zum 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches System zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Ärzte an die Krankenkassen vor. Damit entfällt ab dem nächsten Jahr die bisherige Praxis der Übermittlung der „gelben Zettel“ in Papierform durch den Versicherten an die Krankenkassen. Zum Jahreswechsel müssen allerdings noch nicht alle Arztpraxen an dem elektronischen System teilnehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattgegeben und einer Übergangsregelung bis zum 1.10.2021 zugestimmt.

Mitteilung an Arbeitgeber

Ganz ohne Papier geht es im kommenden Jahr aber dennoch nicht. Zum einen gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht für Privatversicherte und zum anderen müssen Arbeitnehmer weiterhin ihre Krankschreibungen in Papierform bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Dies soll sich erst 2022 ändern.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) sieht vor, dass das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren dahingehend erweitert wird, dass die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch alle notwendigen Daten abrufen können (§ 109 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch -SGB IV – in der Fassung ab 2022). Damit entfällt ab 2022 die bislang nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestehende Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Abgabe einer AU-Bescheinigung.

Stand: 25. November 2020

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Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder in dem der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden, sofern der letzte Eintrag in diesen Dokumenten in 2010 erfolgt ist. Praxiskorrespondenz, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurde, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 25. November 2020

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Begünstigte Veräußerung

Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn. Dieser zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus der selbstständigen Arzttätigkeit (§ 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG). Für diesen Aufgabegewinn können Ärztinnen und Ärzte eine für die außerordentlichen Erträge geltende Steuervergünstigung in Anspruch nehmen (§ 34 Abs 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Der Mindeststeuersatz beträgt hier 14 %. Voraussetzung hierfür ist, dass der Reinerlös € 5 Mio. nicht übersteigt und der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Die ermäßigte Besteuerung muss beantragt und kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Geringe Tätigkeit nach Veräußerung

Bislang verlangte die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung die vollständige Aufgabe der Praxistätigkeit nach der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres 2020 in einem Beschluss (v. 11.2.2020 – VIII B 131/19) festgehalten, dass es für die Tarifermäßigung nicht schädlich ist, wenn der Arzt/die Ärztin nach der Veräußerung weitere Tätigkeiten in nur geringem Umfang weiterführt und dabei auch neue Patienten betreut bzw. übernimmt. Ein geringer Umfang liegt vor, wenn die Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen. Der BFH hält hierbei eine Wartezeit von etwa zwei bis drei Jahren für ausreichend. Die Finanzverwaltung forderte bislang eine Wartezeit von mindestens drei Jahren ab Veräußerung bis zur Wiederaufnahme der Arzttätigkeit.

Finanzverwaltung ändert bisherige Auffassung

Mit Schreiben vom 14.5.2020 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Az. 45-S 2242-85) in einem bundeseinheitlich abgestimmten Schritt die Auffassung des BFH bestätigt und betont, dass die Hinzugewinnung neuer Patienten im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Damit können Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit weiter in geringem Umfang tätig sein, und zwar schon nach etwa zwei Jahren ab der Praxisaufgabe.

Stand: 25. November 2020

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Verdoppelung der Pauschbeträge

Nach dem inzwischen verabschiedeten Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen die gegenwärtigen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG-E) sollen z. B. Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 80 einen Pauschbetrag von € 2.120,00 (bisher € 1.060,00) erhalten. Darüber hinaus sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 herabgesetzt werden. Nicht mehr notwendig ist eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Außerdem können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Behinderte mit einem Grad von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

Pflege-Pauschbeträge

Durch die Gesetzesänderung soll der derzeitige Pflege-Pauschbetrag auf € 1.800,00 pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Für Steuerpflichtige mit einem Pflegegrad 2 soll ab 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von € 600,00 und bei Pflegegrad 3 ein solcher von € 1.100,00 gewährt werden.

Stand: 25. November 2020

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Gesundheitsfördermaßnahmen

Leistungen der Arbeitgeber für die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen sind dabei bis zu € 600,00 begrenzt. Dieser Steuerfreibetrag gilt allerdings nur für „zertifizierte“ Gesundheitsmaßnahmen.

Überwiegendes betriebliches Interesse

Ein Zertifikat wird ein Physiotherapeut, der regelmäßig auf Kosten des Betriebs Rückenmassagen für an Computern arbeitende Arbeitnehmer durchführt, nicht vorlegen können. Damit scheidet die Steuerfreiheit für Gesundheitsfördermaßnahmen von vornherein aus. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern solche Leistungen aber dennoch steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Kann argumentiert werden, dass die Massagen Arbeitsausfällen vorbeugen, wäre ein solches Interesse gegeben. Eine Steuerpflicht läge dann von vornherein nicht vor.

Blick in die Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99 BStBl 2001 II, S 671) entschieden, dass wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer „spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers“ entgegenwirkt, der „aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen“ ist. Im Beschluss v. 4.7.2007 (VI B 78/06) nimmt der BFH auf obiges Urteil Bezug und stellte wiederholt fest, dass „Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen“.

Stand: 25. November 2020

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KölnSkulptur #10

bis Juli 2022

Bis in den Sommer 2022 hinein macht die 10. Ausgabe der KölnSkulptur Kunst erleb- und greifbar. Inspiriert von der Lage des öffentlichen Parks zwischen Rhein, Flora und Botanischem Garten sowie Kölner Zoo setzen sich Künstler aus aller Welt mit der umgebenden Natur auseinander. Besucher finden einen einzigarten Kunstraum und ÜberNatur – immer an der frischen Luft und zu jeder Jahreszeit.

www.skulpturenparkkoeln.de

Tegernseer Tal Montgolfiade

30.1.-7.2.2021

Seit über 20 Jahren begeistert dieses Event mit einzigartiger Ballonkunst und wahrer Augenweide unter freiem Himmel. Wer den Tegernsee aus der Vogelperspektive genießen möchte, kann eine Ballonfahrt buchen. Wer lieber am Boden bleibt, dem bieten sich bei einem Schönwetter-Spaziergang am Tegernsee immer wieder Blicke auf wunderschöne Luftfahrzeuge.

Stand: 25. November 2020

Bild: sebra – stock.adobe.com

Vorsorgeuntersuchungen

Geschäftsführer bzw. Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH zählen zu den leitenden Angestellten. Übernimmt die GmbH für den Geschäftsführer und für weitere leitende Angestellte die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen (sofern diese von einer Krankenkasse nicht übernommen werden), kann die GmbH die Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Der betreffende leitende Angestellte muss im Gegenzug nichts versteuern. Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zählen „Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter“ nicht zum Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung aus 1982. Der BFH entschied bereits damals, dass Vorsorgeuntersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Urteil vom 17.9.1982, VI R 75/79).

FG-Urteil

Auch die neuere Rechtsprechung folgt der Auffassung des BFH. So hat das FG Düsseldorf in einem Urteil in der Übernahme der Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge für 180 leitende Mitarbeiter eines Großkonzerns keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Im Streitfall wurden die Untersuchungen in einem Zwei-Jahres-Turnus angeboten und durchgeführt.

Keine Vertragsvereinbarung

Für die Steuerfreiheit muss die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen nicht gesondert im Geschäftsführervertrag enthalten sein. Die Kostenübernahme für Vorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber lohnt in jedem Fall. Denn das Finanzamt zahlt in diesem Fall mit. Würden die Kosten vom Betreffenden selbst getragen werden, würde die steuerliche Absetzbarkeit in vielen Fällen an der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen scheitern.

Stand: 27. August 2020

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Der Fall

Ein selbstständiger Allgemeinmediziner arbeitete zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im niedersächsischen Rettungsdienst als leitender Notarzt. Darüber hinaus war er als Notarzt für eine zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Der Mediziner erhielt für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung. Darüber hinaus waren Honorare für Blutentnahmen für Polizeidienststellen, Führerscheinuntersuchungen usw. vereinnahmt worden. Das Finanzamt unterwarf die Stundenvergütungen und auch die gesonderten Honorare anlässlich einer Außenprüfung der Umsatzsteuer.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zählt die Notarzttätigkeit des Allgemeinmediziners zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG steuerfreien Tätigkeiten. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass die Notarztleistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Die Steuerfreiheit bezieht sich vielmehr auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss, was im Streitfall gegeben war.

Einsatzbereitschaft genügt

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hielt es das FG für unschädlich, dass der Arzt gegenüber den Bereitschaftsdiensten nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete.

Blutentnahmen und Führerscheinuntersuchungen

Umsatzsteuerpflicht bestand dem Grunde nach allerdings für die vom Arzt durchgeführten Blutentnahmen für die Polizei sowie für die Führerscheinuntersuchungen. Diese Umsätze fallen aber unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. Die Kleinunternehmerregelung können Ärztinnen und Ärzte in Anspruch nehmen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr steuerpflichtige Honorare von voraussichtlich nicht mehr als € 50.000,00 vereinnahmen und die umsatzsteuerpflichtigen Honorare im vergangenen Jahr € 22.000,00 nicht überstiegen haben.

Revision

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH, V R 8/20).

Stand: 27. August 2020

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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.

Zusatzleistungen

Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.

Präventionskurse

Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.

Stand: 27. August 2020

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