Aufwandsentschädigung

Das FG Baden-Württemberg hat hingegen die Aufwandsentschädigungen von Fahrern eines Seniorenzentrums als steuerfrei im Sinne der oben genannten Vorschrift anerkannt. Im Streitfall waren mehrere Fahrer für das Seniorenzentrum tätig. Die Fahrer halfen den hilfsbedürftigen Personen von der Wohnung zum Bus und zurück. Sie wurden hierzu von dem Betreiber des Seniorenzentrums oder externen Anbietern geschult. Gezahlt wurde den Fahrern eine Aufwandsentschädigung von € 2.400,00 jährlich. Die Fahrer zeichneten ihre Arbeitsstunden auf. Das FG sah die Aufwandsentschädigung als steuerfrei an (Urteil vom  8.3.2018, 3 K 888/16).

Stand: 28. August 2018

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Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei. Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Lehrarzt

Zwei von einer Universität beauftragte Ärzte führten als sogenannte Lehrärzte die praktische Ausbildung von Studierenden der Medizin durch. Die Ärzte wurden nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten, beschäftigt. Im Streitfall wurde die Lehrtätigkeit so organisiert, dass die Behandlung der Patienten durch die Ärzte unter Anwesenheit der Studenten erfolgte. Die Ärzte wollten für ihre Tätigkeit die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag nicht. Nach Auffassung des Finanzamts liegt keine pädagogische Ausbildertätigkeit vor.

FG-Urteil

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) versagte den Ärzten die Steuerbefreiung ebenfalls mit der Begründung, dass keine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegen würde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt. Das FG bemängelte, dass sich Arzt- und Lehrarzttätigkeit inhaltlich und zeitlich überschneiden würden. Damit wurde Haupt- und Nebenberuf gleichzeitig ausgeübt (Urteil vom 7.3.2018, 2 K 174/17).

Stand: 28. August 2018

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Gesundheitszentrum

Als „Gesundheitszentrum“ wird im Regelfall eine Einrichtung bezeichnet, in der Personen ohne ernsthafte Erkrankungen einen zeitlich beliebigen Aufenthalt auf eigene Kosten buchen können. Der Umfang der Gesundheitsleistungen kann ebenfalls individuell bestimmt werden. Vor Beginn des Aufenthalts erfolgt ein ärztliches Aufnahmegespräch und es wird ein entsprechender Therapieplan erarbeitet. Dieser ist allerdings unverbindlich. Einer ärztlichen Anordnung bedarf es nicht bzw. eine solche liegt bei Besuchern solcher Einrichtungen im Regelfall nicht vor.

Umsatzsteuerpflicht

Solche Gesundheitszentren haben meist keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse und gelten auch nicht als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Damit sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wie das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urteil vom 28.6.2017, 1 K 19/16).

Befreiung nach der MwStSystRL

Im Streitfall konnte sich das Gesundheitszentrum auch nicht auf den Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift, welche über die nationale Befreiungsvorschrift hinausgeht, befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer unter anderem Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze. Die letztgenannten Umsätze wären bei einem Gesundheitszentrum im klassischen Sinne zwar anzunehmen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist aber, dass der Unternehmer mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist. Dies ist im Regelfall bei Privatkliniken der Fall. Ein Gesundheitszentrum ist allerdings nicht als Privatklinik anzusehen und erfüllt daher diese weiteren Voraussetzungen nach Auffassung des FG nicht.

Revisionsverfahren

Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig, da der Betreiber des Gesundheitszentrums in die Revision gegangen ist. Das Verfahren ist derzeit anhängig beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI R 29/17.

Stand: 28. August 2018

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Der Fall

Streitig war, ob die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen ist, wenn beide krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage bejaht (Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

BFH-Urteil

Der BFH begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass als außergewöhnliche Belastungen nur solche Mehrkosten berücksichtigungsfähig sind, die über die normale Lebensführung hinausgehen. Als Haushaltsersparnis eines Pflegebedürftigen ist nach der Rechtsprechung der jeweils im Steuerjahr vorgesehene Höchstbetrag für unterhaltsbedürftige Personen anzusetzen (für 2018 € 9.000,00). Ausnahme: Der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.

Stand: 28. Mai 2018

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Sachverhalt

Das Internetportal www.jameda.de stellte gegen den Willen einer Dermatologin Name, Fachrichtung und Praxisanschrift der Ärztin auf ihren Websites dar. Bei Abruf des Profils der Ärztin erschienen gleichzeitig zahlende Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der betreffenden Ärztin. Außerdem wurden die Bewertungsnote und die Distanz von der Praxis der Dermatologin zur Praxis der Dermatologin dargestellt. Die Ärztin verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags auf Jameda.de. Sie bekam vor dem Bundesgerichtshof (BGH) recht.

Unzulässige Datenspeicherung

Die Speicherung personenbezogener Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH-Urteil vom 23.9.2014, VI ZR 358/13). In dem vorliegenden Fall verlässt Jameda allerdings die Stellung als neutraler Informationsmittler. Jameda blendete nämlich bei zahlenden Ärzten keine örtlich konkurrierenden Ärzte ein. Das heißt, bei Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes erschienen Informationen über weitere Arztpraxen. Bei Aufruf des Profils eines zahlenden Arztes hingegen nicht.

Fazit

Mit der unterschiedlichen Behandlungsweise nimmt sich Jameda in seiner Rolle als „neutraler Informationsmittler“ zurück, wie der BGH feststellte. Damit steht das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit dem Recht des Arztes/der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung zurück. Dem Begehren der Ärztin auf Datenlöschung war daher zuzubilligen, so der BGH (Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17).

Stand: 28. Mai 2018

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Kraftfahrzeugsteuer

Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung sind grundsätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz-KraftStG). Das Gesetz setzt dabei voraus, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG). Die Finanzverwaltung (Hauptzollamt) lehnte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Mehrzweckfahrzeug ab, welches lediglich zur Beförderung von körperlich oder geistig behinderten sowie sturzgefährdeten Personen verwendet wurde. Das Hauptzollamt begründete die Entscheidung damit, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen wie der Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung verwendet wird. Das betreffende Beförderungsunternehmen ging daraufhin vor Gericht und hatte Recht bekommen.

FG-Urteil

Unter die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer fallen auch Mehrzweckfahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden und entsprechend gekennzeichnet sind, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 159/17). Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird.

Begründung

Das Fahrzeug wird ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Das allein genügte dem Senat. Dieser konnte aus dem Gesetzeswortlaut weder die eine noch die andere zwingende Voraussetzung dafür erkennen, dass das Fahrzeug zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werden muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Außerdem war das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar. Auch war es für den Zweck des Krankentransports entsprechend umgebaut. Gesunde Menschen wurden nicht befördert. Gegen das Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Stand: 28. Mai 2018

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„Schlössernacht“, Potsdam

ZEIT: 17.-18.8.2018

Ein extravagantes Programm erwartet Sie im Park Sanssouci anlässlich der 20. Potsdamer Schlössernacht. Gebäude und Landschaften werden mit spektakulären Lichtarrangements inszeniert und Musik sowie Literatur vom Feinsten geboten, unter anderem mit Ulrich Noethen und Katja Riemann. Das barocke Feuerwerk an beiden Abenden wird für unvergessliche Erinnerungen sorgen.

www.potsdamer-schloessernacht.de

„Der Berg ruft“, Oberhausen

ZEIT: bis 30.12.2018

Die imposante Vielfalt der Bergwelt hat die Menschen schon immer gefesselt. Die aktuelle große Ausstellung im Gasometer Oberhausen zeigt legendäre Erstbesteigungen, großartige Triumphe und dramatische Niederlagen. Anhand von 3D-Projektionen werden den Besuchern ein schwebendes Matterhorn und ein Gipfelblick aus atemberaubenden Höhen geboten.

www.gasometer.de

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Illustration

Sponsoring

Sponsoring ist die finanzielle Unterstützung bestimmter Personen, Gruppen und/oder Organisationen durch Unternehmen, regelmäßig verbunden mit einer eigenen unternehmensbezogenen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Aufwendungen für sogenannte Sponsoringkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Rennärzte

Zwei als „Rennärzte“ bezeichnete Mediziner haben Betriebsausgaben in Höhe von mehr als € 70.000,00 aus diversen Sponsoringverträgen mit Motorsport- bzw. Automotive-Organisationen steuerlich geltend gemacht. Die Aufwendungen finanzierten die beiden Ärzte mittels Darlehen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Finanzverwaltung begründete ihre Entscheidung unter anderem mit fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-aufwendungen. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte die Ausgaben ebenfalls nicht an (Urteil vom 19.5.2016, 4 K 1218/14). Die Ärzte hatten als Grund für die Werbung den Aufbau eines modernen, innovativen und dynamischen Images angegeben. Diese Argumentation schlug fehl.

Revision

Ärztinnen und Ärzte sollten sich in ähnlichen Fällen auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 28/17). Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren außerdem noch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Aufwendungen im Falle der Anerkennung als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsausgabenabzug für unangemessene Aufwendungen generell versagt werden.

Stand: 28. Mai 2018

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Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) können Mitgliedstaaten „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht ausnehmen. Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Behandlungsleistungen von öffentlich rechtlichen oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden.

Anwendung auf Privatklinik

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf kann sich eine Privatklinik, die überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausführt, nicht auf die genannte Vorschrift der MwStSystRL beziehen. Begründung: Die erbrachten Leistungen solcher Privatkliniken seien mit Leistungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser nicht vergleichbar (Az 1 K 1994/13 U).

Der Fall

Eine Ärztin betrieb eine Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie. Die in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen waren sowohl medizinisch indizierte Heilbehandlungen als auch Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation. Das Finanzamt behandelte die gesamten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzamt begründete die Auffassung damit, dass die Privatklinik keine Zulassung nach § 108 SGB V hatte. Darüber hinaus konnten medizinisch indizierte Operationsleistungen anhand der Ausgangsrechnungen nicht von Schönheitsoperationen abgegrenzt werden.

Stand: 28. Mai 2018

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Grippeschutzimpfungen

Ein Arbeitgeber hatte Grippeschutzimpfungen in den eigenen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin angeboten und die Kosten hierfür übernommen. Eine Angestellte behauptete kurze Zeit später, sie hätte einen Impfschaden erlitten. Sie machte den Arbeitgeber verantwortlich, da dieser über die Risiken einer Grippeschutzimpfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte eine Haftungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hätte keine Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt. Ein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus dem sich eine Pflicht zur Aufklärung ergeben würde, ist nach Auffassung des BAG nicht zustande gekommen. Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis heraus. Einen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin muss sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen (Urteil vom 22.12.2017, 8 AZR 853/16).

Stand: 28. Mai 2018

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