Selbstständigkeit?

Weisen die Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin“ und „Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien“ eine organisatorische Selbstständigkeit auf? Wenn ja, kann für die Veräußerung einer solchen Praxis eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung angenommen werden? Mit diesen Fragen befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem seit 17.1.2019 anhängigen Verfahren VIII R 36/18.

Der Fall

Eine Ärztin betrieb mit einem Kollegen eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war darüber hinaus als Prüfärztin für Medikamentenstudien selbstständig tätig. Die Ärztin veräußerte ihren Praxisanteil an einen Berufskollegen und arbeitet in dieser Praxis fortan als angestellte Ärztin. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn wie einen laufenden Gewinn, da die Ärztin keinen eigenen Betrieb hatte.

Keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung

Das erstinstanzliche Finanzgericht München sah weder die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen noch für eine ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs als erfüllt (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16). Denn die Ärztin führte ihre Tätigkeit als Prüfärztin in den Räumlichkeiten der Praxis-GbR nach der Veräußerung weiter fort und hatte diese Tätigkeit auch von den Regelungen des Veräußerungsvertrages ausdrücklich ausgenommen. Gegen die Annahme einer Betriebsveräußerung im Ganzen sprach die Fortführung der Prüfarzttätigkeit, mit der die Ärztin deutlich mehr als 10 % ihres Jahreseinkommens erzielte. Gegen eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung sprach die Tatsache, dass es hier an einer bestimmten organisatorischen Verselbstständigung der Praxisteile fehlte. Eine solche Verselbstständigung würde neben einer räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb einen eigenen Wirkungskreis, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal oder eine eigene Verwaltung voraussetzen. Steuerschädlich war auch die Tatsache, dass in der Ärzte-GbR keine Zuordnung der Betriebsausgaben in „Arztpraxis“ und „Prüfarztpraxis“ erfolgte. Der Ärztin wurde auch zum Verhängnis, dass sie keine getrennte Gewinnermittlung durchgeführt hat. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten.

Stand: 27. November 2019

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Bereitschaftsdienst

Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.

Fazit

Erhalten Ärztinnen und Ärzte einen Dienstwagen, welchen sie für Privatfahrten nutzen, um im Ernstfall zeitnah an einen bestimmten Einsatzort zu gelangen, liegt in der privaten Nutzung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VI R 43/18).

Stand: 27. November 2019

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Wohnen für Hilfe

Unter dem Stichwort „alternative Wohnformen“ plant der Gesetzgeber die Steuerfreistellung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Stellen Steuerpflichtige, die über freien Wohnraum verfügen, diesen Wohnraum anderen im Tausch gegen Hilfeleistungen, z. B. in Form von Haushaltshilfe oder Pflegeleistungen usw., zur Verfügung, sollen die Vorteile des Wohnraumgebers als auch die Leistungen des Wohnraumnehmers nicht der Einkommensteuer unterliegen (§ 3 Nr. 49 Einkommensteuergesetz/EStG-E). Für Pflegeleistungen können darüber hinaus vom Wohnraumgeber noch bis zu € 450,00/Monat an den Pflegeleistenden steuerfrei gezahlt werden.

Stand: 27. November 2019

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Der Fall

Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die Ärzte führten die ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klinik, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Krankenhaus erlaubten Nebentätigkeit durch. Die erbrachten Behandlungsleistungen wurden jeweils von den Ärzten selbst abgerechnet. Sie waren auch für die Versteuerung ihrer Anteile aus ihren ambulanten Erlösen selbst verantwortlich. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Abgabe der Zytostatika an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Krankenhausapotheke“ erfolgte. Die Erträge seien daher körperschaftsteuerpflichtig.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach der Finanzverwaltung und folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts (FG). Das Finanzgericht Münster sah den Krankenhausbetreiber von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Krankenhausapotheke Zytostatika an Patienten abgegeben hat, die im Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten behandelt wurden. Der BFH rechnete die Abgabe der Medikamente dem von der Körperschaftsteuer befreiten Zweckbetrieb zu und hielt es dabei nicht für erforderlich, dass die Behandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird (Urteil vom 6.6.2019, V R 39/17).

Stand: 27. November 2019

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Der Fall

Der Entscheidungsfall betraf zwar eine Lehrerin. Aber auch Angehörige der Heilberufe können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster berufen. Das FG hat im Urteil vom 14.3.2019, (10 K 2852/18 E) entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können. Im Streitfall schaffte die Lehrerin einen Therapiehund an. Dies erfolgte im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms. Die Lehrerin übernahm auch die Ausbildungskosten für den Hund. Das dazugehörige Konzept einer tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Im Einzelnen wurden als Werbungskosten geltend gemacht: Abschreibung auf die Anschaffungskosten, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund. Das Finanzamt erkannte alle diese Kosten nicht an.

FG-Urteil

Das FG Münster ließ einen Teilabzug der Werbungskosten zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst. Denn der Hund wurde an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Das FG erkannte alle Kosten für die Hundeschule und die notwendigen Fahrtkosten vollständig als Werbungskosten an. Das FG sah aber auch eine private Mitveranlassung. Die übrigen Kosten waren daher aufzuteilen. Das FG ging dabei von einem Privatanteil von 2/3 aus.

Revisionsverfahren

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 15/19). Ärztinnen und Ärzte bzw. Angehörige von Heilberufen, welche Therapiehunde einsetzen, können sich jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.

Stand: 27. November 2019

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Imaginale, Stuttgart

30.1. – 9.2.2020

Dieses internationale Theaterfestival zeigt alle zwei Jahre eine handverlesene Auswahl der besten internationalen Produktionen. Das Figurentheater erstreckt sich von den traditionellen Spieltechniken bis hin zu Performance, Schauspiel, Film und Tanz. Das Stuttgarter Theaterfestival begeistert Erwachsene und Kinder gleichermaßen.

www.stuttgart.de

Nymphenburger Schlosskonzert ganzjährig

Das prachtvolle Barockschloss in München bietet den klassischen Meisterwerken einen königlichen Rahmen. Die Schlosskonzerte präsentieren ganzjährig (auch Weihnachten und Neujahr) Meisterwerke von Vivaldi, Verdi und Mozart. Wer sich auch kulinarisch verwöhnen lassen möchte, erlebt bei Konzert & Dinner doppelten Genuss. Auch eine venezianische Gondelfahrt im Schlosspark wird angeboten. 

www.muenchen.de

Stand: 27. November 2019

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Eng verbundene Umsätze

Lieferungen und Leistungen von Krankenhäusern (u. a. Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation, Geburtshilfen und Hospizleistungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sogenannte „eng verbundene Umsätze“. Zu diesen gehören u. a. „die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel“ (Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3).

Steuer-Rückerstattungspflicht

Für Arzneimittelleistungen von Krankenhäusern, für die die Krankenkassen Umsatzsteuer zahlen, hat das Bundessozialgericht/BSG jetzt mit Urteil vom 9.4.2019 den Krankenkassen einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. In dem Verfahren (Az. B 1 KR 5/19 R) entschied das BSG, dass Krankenhäuser zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen den Krankenkassen erstatten müssen. Dies betrifft jene Steuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser nachträglich ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich als unzutreffend erweist. Ist die Steueranmeldung nicht korrigierbar, haben die Krankenkassen einen Schadensersatzanspruch.

Stand: 27. August 2019

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Nachweispflichten

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen geeigneten Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringt. Geeignete Nachweise hierzu sind u. a. Verordnungen eines Arztes oder ein amtsärztliches Gutachten für bestimmte Maßnahmen, wie Bade- oder Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen usw. (vgl. im Einzelnen § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme zu erbringen.

Vorauszahlungen

Muss der Patient Zuzahlungen für länger andauernde Behandlungen leisten, werden üblicherweise Vorauszahlungen verlangt. Erfolgen Vorauszahlungen vor Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, erkennt die Finanzverwaltung unter Berufung auf § 64 Abs. 1 Satz 2 EstDV (siehe oben) diese Vorauszahlungen regelmäßig nicht an. Anerkannt werden nur solche, die nach dem Datum des Gutachtens geleistet worden sind.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung folgt der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. In dem rechtskräftigen Urteil vom 4.7.2018 (Az. 1 K 1480/16) vertrat das Finanzgericht Rheinland Pfalz die Auffassung, dass es für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit nach der genannten Vorschrift nicht auf den Eingang der Vorauszahlungen ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Durchführung der Heilmaßnahme. Wird diese nach Gutachtenerstellung durchgeführt und werden hierfür Vorauszahlungen für Behandlungsleistungen nach Gutachtenstellung verrechnet, können die Vorauszahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Stand: 27. August 2019

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Hamburger Cruise Days 2019

13. – 15.9.2019

Die Hamburger Cruise Days lassen im September wieder die Herzen von Liebhabern großer Kreuzfahrtschiffe höher schlagen und werden den Hamburger Hafen in eine bunte Erlebniswelt verwandeln: Neben der Parade der Cruise Liner gibt es ein vielfältiges Rahmenprogramm samt Feuerwerken, kulinarischen Angeboten, Tanz, Musik, maritimen Märkten und vielem mehr!

www.hamburgcruisedays.de

29. Interkulturelle Tage Dresden

22.9. – 12.10.2019

Die interkulturellen Tage in Dresden haben es sich zur Aufgabe gemacht, das Miteinander zwischen den Kulturen zu verbessern und einen offenen Austausch anzuregen. Unter dem diesjährigen Motto „Zusammen leben. Zusammen wachsen.“ wird es auch in diesem Jahr wieder ein buntes Rahmenprogramm geben, um die Vielfalt Dresdens vorzustellen und den interkulturellen Dialog zu fördern.

www.dresden.de

Stand: 27. August 2019

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Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Gehbehinderte Menschen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) wird eine jährliche Fahrleistung von 3.000 Kilometer (km) ohne Nachweis anerkannt. Bei Merkzeichen aG, BI oder H werden sogar 15.000 km anerkannt. Die Finanzverwaltung erkennt auch Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkws als außergewöhnliche Belastungen an (R 33.4 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Die Umbaukosten können im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort abgezogen werden und müssen nicht über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Pkw verteilt abgeschrieben werden. Die Kosten können allerdings auch auf Antrag und aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden (BFH vom 22.10.2009 – VI R 7/09, BStBl II 2010, 280).

Krasse Ausnahmefälle

Für Behindertenfahrten kann jeweils die Fahrtkostenpauschale von € 0,30/Kilometer geltend gemacht werden. In „krassen Ausnahmefällen“ kann nach der BFH-Rechtsprechung statt der Pauschbeträge ein höherer Abzug zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächliche Kosten von € 0,77 pro gefahrenem Kilometer entstehen, wie der BFH in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (vom 21.11.2018, VI R 28/16). Im Streitfall erwarb ein an Multipler Sklerose erkrankter Steuerpflichtiger einen Kleinbus, den er behindertengerecht umbauen ließ. Er errechnete die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug auf € 0,77/Kilometer. Das Finanzamt rechnete aber nur € 0,30/Kilometer an. Das Hessische Finanzgericht erkannte die höheren Kosten an (Urteil vom 23.6.2016, 6 K 2397/12). Der BFH hob das Urteil letztlich auf.

Stand: 27. August 2019

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