Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte für den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt. Dabei rechnete die Steuerpflichtige ihre Dienste ohne Umsatzsteuer ab. Sie erklärte die Entgelte aus ihrer Gutachtertätigkeit als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Das Finanzamt unterwarf die Entgelte hingegen der Umsatzsteuer.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Die Gutachterin erhob daraufhin Klage und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen recht (Urteil vom 9.6.2016, 11 K 15/16). Das FG gab der Klage unter Bezug auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) statt. Nach Artikel 132 Buchstabe g der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen” umsatzsteuerfrei stellen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” durchgeführt werden.

Fazit

Alle für den MDK tätigen Gutachter können sich auf diese Vorschrift aus der MwStSystRL berufen und müssen auf ihre Honorare keine Umsatzsteuer berechnen. Dies gilt für alle Honorare nach dem 1.11.2012. Denn die Pflegekassen sind seit dem 30.10.2012 berechtigt, neben dem MDK auch selbstständige Gutachter mit der Feststellung der Pflegestufe zu beauftragen. Nachdem der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der MwStSystRL nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, gilt diese Richtlinie als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuerfreiheit. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. BFH XI R 11/17).

Stand: 28. November 2017

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„Die himmlische Nacht der Tenöre“

Zeit: 19.12.2017 – 17.3.2018

Drei der besten Opernsolisten Bulgariens verzaubern mit den Meisterwerken der Opernwelt. Einen Abend lang spürt man den Zauber der klassischen Musik von Verdi, Puccini, Leoncavallo bis de Curtis. Die himmlische Nacht tourt durch Deutschland und macht für Opernfans Station von Nürtingen über Aachen bis Jena und Passau.

www.myticket.de

„Geliebt.Gebraucht.Gehasst.“, Bonn

Zeit: ab 12.12.2017

Die Dauerausstellung im Bonner Haus der Geschichte widmet sich den motorisierten Erinnerungsorten deutscher Geschichte. Das Auto ist nicht nur das wichtigste Fortbewegungsmittel in Deutschland, sondern auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Ausgewählte Fahrzeuge, Medien, Fotos und Dokumente rücken die Deutschen und ihre Autos ins Rampenlicht.

www.hdg.de

Stand: 28. November 2017

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Beihilfen und Unterstützungen

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Öffentliche Arbeitgeber müssen beispielsweise die Beihilfevorschriften beachten. Bewegen sich die Zuwendungen der Höhe nach innerhalb der Beihilfevorschriften, kommt eine Besteuerung im Regelfall nicht in Betracht. Doch auch private Arbeitgeber können in Krankheits- oder Unglücksfällen steuerfrei Unterstützungen leisten. Übersteigen die Unterstützungsleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer € 600,00 nicht, ist keine Steuerpflicht gegeben (vgl. im Einzelnen Lohnsteuer-Richtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 4).

Arztrechnung

Als Anlass für eine Unterstützungsleistung reicht auch eine gewöhnliche Arztrechnung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung erstattet bekommt. Die Arztrechnung muss zudem nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer selbst gerichtet sein. Sie kann auch das Kind oder den Ehepartner betreffen.

Bedürftigkeit

Wird der Höchstbetrag von € 600,00 nicht überschritten, ist nicht Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder ob er finanziell in der Lage ist, die Arztrechnung selbst zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die übernommene Arztrechnung mehr als € 600,00 beträgt. Dann gehört der übersteigende Betrag nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (R 3.11 Abs. 2 Sätze 5 u 6 LStR).

Stand: 28. November 2017

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Strafgesetzbuch

Ärztinnen und Ärzte zählen zu den Berufsgeheimnisträgern im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach § 203 Absatz 1 und 2 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Ärztinnen und Ärzte sind im Regelfall auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen, die von den Berufsgeheimnissen ebenfalls Kenntnis erlangen. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Problemen. Das neue Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen soll Erleichterungen schaffen. Der Bundesrat billigte das Gesetz im September 2017 (BR-Drucks. 608/17).

Wesentliche Änderungen

Unverändert gilt, dass die Offenbarung von geschützten Geheimnissen gegenüber Angestellten in der Arztpraxis keinen Straftatbestand darstellt. Neu im Gesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass der Berufsgeheimnisträger geschützte Geheimnisse an Personen offenbaren darf, die zwar nicht in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert sind (wie es bei den Praxisangestellten der Fall ist), jedoch an dessen beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit mitwirken. In solchen Fällen handelt der Berufsgeheimnisträger nach dem neuen Gesetz befugt und damit nicht rechtswidrig. Vorausgesetzt, die Inanspruchnahme der Tätigkeit erfordert das Mitwirken der dritten Person. An externe Dienstleister dürfen auch ohne die Einwilligung des betroffenen Patienten Daten übermittelt werden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Das Gesetz tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Stand: 28. November 2017

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Arzneimittelgesetz

Die Preisvorschriften im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legen zwar Preisobergrenzen, aber keine Preisuntergrenzen fest, wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat (Urteil vom 5.10.2017, I ZR 172/16). Im Streitfall hatte eine Pharmagroßhändlerin damit geworben, auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt von 3 % plus 2,5 % Skonto und ab € 70,00 bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2 % plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis zu gewähren. Die Großhändlerin wurde hiermit von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt.

Urteil des BGH

Der BGH hat in dem genannten Urteil klargestellt, dass Pharmagroßhändler nicht verpflichtet sind, einen Mindestpreis zu beachten. Ein Pharmagroßhändler kann daher auf den in der AMPreisV erwähnten Festzuschlag ganz oder teilweise verzichten.

Stand: 28. November 2017

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Anästhesist

Ein im OP-Bereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie ist regelmäßig als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen in einem aktuellen Urteil festgestellt (vom 10.8.2017, L 1 KR 394/1). Damit gehen die Richter bei dieser Berufsgruppe regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung aus. Im Streitfall erfolgte die Vergütung auf Stundenbasis. Der Arzt war für mehrere Kliniken tätig.

Urteilsbegründung

Nach Auffassung der Richter war der Arzt in der Arbeitsorganisation der jeweiligen Kliniken eingegliedert. Er konnte die Arbeitsgeräte der Kliniken nutzen. Er hat mit den Kliniken abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des jeweiligen organisierten Ablaufs tätig sein soll. Der Arzt war in allen Fällen Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten. Zudem hat der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen.

Tierärztin

Demgegenüber hat das hessische LSG eine Tierärztin von der Rentenversicherungspflicht freigestellt (Urteil vom 10.8.2017, L 1 KR 120/17). Im Streitfall war die Ärztin in der Pharmaindustrie als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln tätig. Weil die Ärztin Pflichtmitglied der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes war, stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ihren Antrag ab.

Urteilsbegründung

Nach Ansicht des LSG Hessen ist eine approbationspflichtige Tätigkeit nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Richter folgerten diese Entscheidung aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant sind.

Ärztliche Honorarkraft

In einem Urteil vom 17.4.2014 (L 1 KR 405/12) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass eine im Nachtdienst einer Belegklinik tätige ärztliche Honorarkraft abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Im Einzelfall war entscheidend, dass die Honorarkraft von der Klinikleitung beauftragt wurde und nach außen nicht als Arztvertreter des Belegarztes aufgetreten ist.

Stand: 28. November 2017

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Dritte Verordnung

Zum 1.11.2017 ist die „Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis April 2020 und sieht unter anderem verbindliche Mindestlöhne vor. Die Verordnung gilt bundesweit – auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegebranche.

Mindestlöhne

Vom 1.11.2017 bis 31.12.2017 gilt ein Mindestlohn von € 10,20 (West) bzw. € 9,50 (Ost). Ab dem 1.1.2018 erhöht sich der Mindestlohn auf € 10,55 (West) bzw. € 10,05 (Ost). Ab dem 1.1.2019 beträgt der Mindestlohn € 11,05 bzw. € 10,55. Vom 1.1.2020 bis 30.4.2020 soll der Mindestlohn schließlich € 11,35 (West) bzw. € 10,85 (Ost) betragen.

Stand: 28. November 2017

Bild: Dusko – fotolia.com

Werbungskostenabzug

Werden Immobilien an nahe Angehörige vermietet (z. B. an die volljährigen Kinder), muss der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen. Nur in diesem Fall gilt die Wohnungsvermietung in den Augen der Finanzverwaltung als entgeltlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Unterschreitet die Gefälligkeitsmiete an den nahen Angehörigen diese Grenze, erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nicht mehr in vollem Umfang an.

Aktuelles Mietpreisniveau

Zur dauerhaften Einhaltung dieser Wertgrenze sollte das ortsübliche Mietpreisniveau mindestens einmal jährlich, z. B. zum Jahresende, überprüft werden und der Mietvertrag ggf. angepasst werden.

Unentgeltliche Überlassung

Eine weitere Steuerfalle droht bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie an nahe Angehörige. Grundsätzlich können eigengenutzte Immobilien steuerfrei veräußert werden. Nutzt man eine Wohnung beispielsweise zwei oder drei Jahre für eigene Wohnzwecke, ist ein ggf. erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei. Die für private Veräußerungsgeschäfte maßgebliche Zehnjahresfrist gilt in diesem Fall nicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Hessen (30.9.2015, 1 K 1654/14 rkr) hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dann nicht vorliegt, wenn eine eigene Haushaltsführung in dem betreffenden Objekt nicht mehr gegeben ist. Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer die gemeinsam genutzte Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den minderjährigen Kindern unentgeltlich überlassen. Er veräußerte die Immobilie dann innerhalb der Zehnjahresfrist. Das Finanzamt setzte Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn fest. Zur Vermeidung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sollte die eigene Immobilie daher sofort nach dem Auszug veräußert werden, wenn sich die Fortführung des eigenen Haushalts nicht mehr praktizieren lässt.

Stand: 30. Oktober 2017

Neue Rechtsgrundlage

Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft. Das heißt, dass ab dem 1.1.2018 jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führt, mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden kann.

Spontane Prüfung

Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht. Die Kassenprüfer dürfen „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“, wie es in der Vorschrift heißt. So kann beispielsweise ein Prüfer am 2.1.2018 in den Geschäftsräumen des Unternehmers erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen.

Privatsphäre

Auch Privaträume dürfen betreten werden. § 146b AO schränkt insoweit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein.

Stand: 30. Oktober 2017

EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 4.10.2017 Pläne für ein neues EU-Mehrwertsteuersystem bekannt gegeben. Das gegenwärtige System stammt aus 1993 und war ursprünglich nur als Übergangsregelung geplant. Außerdem gelten die aktuellen Regelungen für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr (innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe) als betrugsanfällig. Die Betrugsbekämpfung bildet daher den Kernpunkt der geplanten Reform.

Grundlegende Prinzipien

  • Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe zwischen Unternehmen soll künftig entfallen. Dadurch soll der Steuerbetrug eingedämmt werden.
  • Des Weiteren ist eine zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitend tätige Unternehmer geplant. Die Unternehmer sollen hier online jeweils in ihrer eigenen Sprache und nach den jeweiligen nationalen Regeln und administrativen Mustern Umsatzsteuererklärungen abgeben und Zahlungen durchführen können. Die Mitgliedstaaten teilen künftig die Mehrwertsteuer unter sich auf, wie dies bei elektronischen Dienstleistungen bereits der Fall ist.
  • Weiterer Zentralpunkt der geplanten Reform ist die Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip. Dies bedeutet, dass der endgültige Mehrwertsteuerbetrag im Mitgliedstaat des Endverbrauchers zu dem dort geltenden Steuersatz entrichtet wird. Bei elektronischen Dienstleistungen gilt dieser Grundsatz bereits.
  • Die EU-Kommission verspricht in ihren Reformplänen auch Bürokratieerleichterung. So soll die zusammenfassende Meldung, in der Unternehmen grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen melden müssen, entfallen. Des Weiteren sollen Verkäufer auch beim grenzüberschreitenden Handel Rechnungen nach den Formvorschriften des Heimatlandes stellen können.

Ferner sollen vertrauenswürdige Unternehmen als „zertifizierte Steuerpflichtige“ von besonderen Vorzügen und Vereinfachungen profitieren können.

Zeitrahmen

Der Zeitrahmen für diese umfassende Reform dürfte mehrere Jahre umfassen. 2018 will die EU-Kommission einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erarbeiten. 2019 sollen bereits vier schnelle Lösungen zur Anwendung kommen, die das derzeitige System bis zum Inkrafttreten der großen Reform verbessern sollen.

Stand: 30. Oktober 2017