Investmentsteuerreformgesetz

Zum 1.1.2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz (in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016, BGBl I S. 1730) in Kraft.

Neue Besteuerung auf Fondsebene

Ab 2018 müssen in- und ausländische Investmentfonds auf Dividenden und Immobilienerträge 15 % Steuern zahlen. Der Steuersatz entspricht dem in Deutschland geltenden Körperschaftsteuersatz. Gewinne aus Aktienveräußerungen und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften bleiben auf Fondsebene weiter steuerfrei.

Neue Besteuerung auf Anlegerebene

Ausschüttungen von Investmentfonds unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Dividenden und Immobilienerträge wird für diese Erträge eine Teilfreistellung gewährt. Die Höhe der Steuerfreistellung auf Anlegerebene bestimmt sich nach der Art des Investmentfonds und beträgt für Privatanleger zwischen 30 % (Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote) und 80 % (Immobilienfonds mit Auslandsimmobilienquote von mindestens 51 %). Für thesaurierte Erträge (bisher als ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet) wird eine Vorabpauschale eingeführt. Die Pauschale beträgt 70 % vom Basiszinssatz (derzeit 1,1%). Berechnungsbasis ist der erste veröffentlichte Rücknahmepreis des Kalenderjahres. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale, ggf. bis auf Null. Die Vorabpauschale wird außerdem auf einen ggf. erzielten Veräußerungsgewinn angerechnet.

Stand: 30. Oktober 2017

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig – nicht mehr als € 410,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz).

Abschreibungsregelungen ab 2018

Ab dem 1.1.2018 gelten für GwG folgende Wahlrechte:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis
  • € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
  • Sammelposten und Poolabschreibung: GwG, deren Anschaffungskosten € 250,00, aber nicht € 1.000,00 (netto) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).

Wirtschaftsgüter über € 1.000,00

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG).

Stand: 30. Oktober 2017

Grenzgänger

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze zweier Staaten wohnen bzw. arbeiten. Beispiel: Ein in Freilassing (Deutschland) wohnhafter Arbeitnehmer arbeitet in Salzburg (Österreich). Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich von seinem Arbeitsort im anderen Staat an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Besondere Grenzgängerregelung

Die Grenzgängerregelung gilt mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Das Besondere an der Grenzgängerregelung ist, dass der Arbeitslohn abweichend von der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur im Wohnsitzstaat (z. B. Deutschland) zu versteuern ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Grenzgänger regelmäßig die 183-Tage-Frist erfüllt, wenn er arbeitstäglich seinen Arbeitsort außerhalb des Wohnsitzstaates ausübt.

Regelprinzip

Für alle anderen Staaten gilt hingegen das Regelprinzip. Das heißt, der Arbeitslohn wird in dem Land versteuert, in dem der Arbeitsort liegt. Letzteres entspricht den Regelungen der nach den OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Lediglich die DBAs der genannten Länder enthalten die Ausnahmevorschrift.

Arbeitsrecht

Für Grenzgänger gilt im Regelfall das Arbeitsrecht des Arbeitsortes. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag das Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates vereinbart werden. Grenzgänger aus EU-Mitgliedstaaten sind im Regelfall den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Stand: 30. Oktober 2017

Grundsatz

Hat ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, muss er dieses auch dann versteuern, wenn er es gar nicht ausbezahlt bekommt, weil der Geschäftsführer auf die Auszahlung verzichtet (z. B. wegen schlechter Wirtschaftslage). Begründung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09) sowie nach BMF vom 12.5.2014 (IV C 2 – S 2743/12/10001 BStBl 2014 I S. 860) fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.

Verzichtserklärung

Soll eine Besteuerung vermieden werden, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings rechtzeitig auf das Weihnachtsgeld verzichten. Rechtzeitig heißt, noch vor Jahresbeginn für das Weihnachtsgeld im folgenden Jahr.

Anteilige Besteuerung

Wird die Verzichtserklärung allerdings erst im Laufe des aktuellen Jahres ausgesprochen, z. B. im November, sind 11/12 des Weihnachtsgeldes zu versteuern. Ein Verzicht kurz vor Weihnachten ändert nichts mehr an der vollen Steuerpflicht.

Stand: 30. Oktober 2017

Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bei der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Kalenderjahr, abgezogen werden (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Die Steuerermäßigung gilt allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Finanzverwaltung hat im aktuellen Anwendungsschreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008 (BStBl 2016 I S. 1213) eine umfassende, beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen veröffentlicht. Unter anderem sind die Reparatur und die Wartung von Elektroanlagen begünstigt.

Reparatur von Elektrogeräten

Nach einer Antwort der Bundesregierung (BT Drucks 18/13202) können auch Reparaturaufwendungen für alle Elektrohaushaltsgeräte bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Geräte auch in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Voraussetzung ist auch hier die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen, also die Vor-Ort-Reparatur. Wird das Elektrogerät zur Reparatur eingesendet, liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor.

Glasfaseranschlüsse

Immer mehr Haushalte werden mit Glasfaseranschlüssen und dem schnellen Internet ausgestattet. Die Kosten für Verlegung eines solchen Anschlusses werden ebenfalls steuerlich nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert. Bei vermieteten Grundstücken stellen Anschlusskosten für die Glasfasertechnologie entweder Herstellungskosten des Gebäudes (bei erstmaliger Verlegung) oder Werbungskosten (bei Ersatz vorhandener Anschlüsse) dar.

Stand: 30. Oktober 2017

Hoher Steuerzinssatz

Ein Ärgernis, welches seit Jahren die Gemüter bewegt: Für Steuernachforderungen berechnen die Finanzämter mittlerweile seit mehr als 50 Jahren ein halbes Prozent pro Monat (§ 238 Abgabenordnung-AO). Angesichts der seit Jahren bestehenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank erscheint ein Zinssatz von 6 % pro Jahr für unangemessen hoch. Der Bund der Steuerzahler hat daher im vergangenen Jahr ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster geführt. Im Streitfall unterstützte der Steuerzahlerbund ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen. Dieses musste wegen einer extrem langen Bearbeitungszeit des Finanzamtes einen hohen Betrag an Zinsen zahlen. Die lange Bearbeitungsdauer von zehn Monaten bzw. fast sechs Jahren (die Einkommensteuer für 2010 wurde erst 2016 festgesetzt) hatten die Steuerpflichtigen nicht verschuldet.

Urteil FG Münster

Der Steuerzahlerbund ist allerdings in erster Instanz gescheitert. Das FG Münster hält den hohen Steuerzinssatz noch für verfassungsgemäß (10 K 2472/16 E). Das Gericht hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.

Weitere Verfahren

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist aktuell das Verfahren mit dem Aktenzeichen I R 77/15 anhängig. In dem Verfahren geht es um die Rechtsfrage, ob der Steuerzinssatz verfassungswidrig ist und daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Thüringen, hat den hohen Zinssatz bezogen auf den Zeitraum vom 1.4.2006 bis 21.11.2011 als verfassungsgemäß erklärt. Steuerzahler können sich daher unabhängig von der jüngsten Entscheidung des FG Münster weiterhin gegen die hohen Steuerzinsen wehren und unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch ist das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Darüber hinaus dürfte der Bund der Steuerzahler gegen das Urteil des FG Münster ebenfalls in Revision gehen.

Stand: 26. September 2017

Fondsgebundene Lebensversicherungspolicen

Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherungsanlage wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstiger Wertpapiere, unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Umgekehrt müssten dann auch Veräußerungsverluste abziehbar sein. Die Finanzämter neigen allerdings immer mehr dazu, Gewinne zu besteuern und Verluste wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht anzuerkennen.

Der Fall

So verhielt es sich im folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung (LV) an seine Ehefrau veräußert. Zur Finanzierung gewährte der Ehegatte seiner Ehefrau ein zinsloses Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Der Versicherungsnehmer veräußerte die LV-Anlage mit Verlust und machte dementsprechend negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt wies die Verluste wegen Gestaltungsmissbrauchs zurück.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzamtes auf. Die Nichtberücksichtigung des Verlustes verstößt gegen die oben genannte Besteuerungsvorschrift.

Einkünfteerzielungsabsicht stets gegeben

Der BFH sah im Streitfall eine Einkünfteerzielungsabsicht für gegeben. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Aussage des BFH, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bedingen. Es müssen also im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein. Im Streitfall sah der BFH keine solchen Anhaltspunkte für gegeben.

Stand: 26. September 2017

Bemessungsgrundlage

Die Umsatzsteuer berechnet sich bekanntlich nach dem Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich – jedoch abzüglich der Umsatzsteuer – aufwendet (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz-UStG). Preisnachlässe aller Art sind zu berücksichtigen. Meist erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlage aufgrund von Rabatten wie Skonti oder Rückvergütungsboni usw. erst im Nachhinein. Diese Änderungen müssen zum Zeitpunkt der Änderung auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).

Preisnachlässe in der Lieferkette

Wird durch einen Preisnachlass ein anderer Unternehmer begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 13.07.2017 (III C 2 – S 7200/07/10011) gilt diese Regelung nur für auf die im Inland anfallenden steuerpflichtigen Umsätze der Lieferkette. Das BMF-Schreiben ändert hierzu den entsprechenden Abschnitt 17.2 der Anwendungserlasse. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage ist daher, dass der (erste) Unternehmer, der einen Preisnachlass einräumt, im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat. Des Weiteren muss die Leistung an den begünstigten Abnehmer (zweiten Unternehmer) im Inland steuerpflichtig sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen für den Preisnachlass nachgewiesen werden.

Hintergrund

Den Hintergrund der notwendigen Konkretisierung bildeten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 5.6.2014, XI R 25/12 und vom 4.12.2014, V R 6/13). Danach scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette dann aus, wenn dieser einen Preisnachlass durch einen ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhalten hat und der den Preisnachlass gewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbringt.

Fazit

Inländische umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen bei Lieferketten mit Auslandsbezug, verbunden mit einer Rabattgewährung genau prüfen, von welchem Unternehmer in der Lieferkette der Rabatt stammt. Nur so werden Unstimmigkeiten vermieden, etwa durch zu viel verrechnete Vorsteuer aus fehlenden Korrekturen für erhaltene Rabatte oder durch zu wenig geltend gemachte Vorsteuer, wenn die Bemessungsgrundlagen durch gewährte Rabatte nicht hätten reduziert werden dürfen.

Stand: 26. September 2017

Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht

Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck) entschieden.

Bisherige Regelung

Bislang wurde beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern zur Erlangung der gleichen Freibeträge ein Optionsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht eingeräumt. Dieses Optionsrecht hat der EuGH im o. g. Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung ist daher in Erb- und Schenkungsfällen mit ausländischem Erblasser/Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr anzuwenden.

Neue besondere Freibetragsregelung

Mit Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist an Stelle dieses Optionsrechts eine besondere Freibetragsregelung getreten (§ 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Die besondere Freibetragsregelung unterscheidet sich von der allgemeinen Regelung für unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch, dass der jeweilige persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerb. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen künftig nur ein auf das in Deutschland steuerpflichtige Inlandsvermögen entfallender anteiliger persönlicher Freibetrag gewährt.

Stand: 26. September 2017

Sachverhalt

Im Streitfall machte ein in Vollzeit arbeitender Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an. 

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ hingegen den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag zu (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Der Höchstbetrag ist nach Ansicht des BFH nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, wenn das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird.

Stand: 26. September 2017