Corona-Hilfen

Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt.

Verbindlich zu wertende Zusage

Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angesehen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides.

Beispiel

Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die Corona-Hilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen.

Erhalt von Teilabschlagszahlungen

Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB).

November- und Dezemberhilfen

Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.

Stand: 29. September 2021

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Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen

Aktuell erhebt der Fiskus einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr auf Steuernachforderungen (§ 238 Abgabenordnung/AO). Diesen Zinssatz zahlt der Fiskus auch auf Steuererstattungen. Die Zinsen werden stets nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit fällig. Diese beträgt grundsätzlich 15 Monate und beginnt mit der Steuerentstehung bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Zinssatz ab 2014 verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.

Zinssätze bis 2018 anwendbar

Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.

Neuregelung ab 2019

Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Stand: 05. Oktober 2021

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Homeoffice-Pauschale

Arbeitnehmer können für corona- bedingtes Arbeiten von zu Hause aus noch bis Jahresende eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag, höchstens € 600,00 als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von € 1.000,00.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) widmet sich im Schreiben vom 9.7.2021 (IV C 6 – S 2145/19/10006 :013) diversen Zweifelsfragen zum Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit einem Homeoffice. Für Arbeitnehmer vorteilhaft ist dabei, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises über die Nutzung von Privaträumen als Homeoffice vergleichsweise niedrige Hürden setzt. Nach dem BMF-Schreiben sind in der Regel schon „schlüssige Angaben des Arbeitnehmers“ ausreichend. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers müssen für die Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.

Sonstige Nebenkosten

Gemäß BMF-Schreiben sind weitere Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sowie Telefon- und Internetkosten nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten. Sie können also gesondert geltend gemacht werden.

Monats- und Jahrestickets

Viele Arbeitnehmer kauften im Voraus Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, konnten diese dann wegen der angeordneten Lockdowns aber nicht nutzen. Die Finanzverwaltung lässt hier einen Werbungskostenabzug neben der Homeoffice-Pauschale zu. Dabei ist keine Aufteilung der Fahrtkosten auf die einzelnen Arbeitstage im Homeoffice und im Betrieb vorzunehmen.   

Stand: 29. September 2021

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Buchführungspflichten

Grundsätzlich besteht für Gewerbetreibende eine steuerrechtliche Buchführungspflicht immer dann, wenn sich eine solche auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt (§ 140 Abgabenordnung/AO). Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer auch dann eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zwar nicht dazu verpflichtet wären, jedoch die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschreiten oder der Gewinn mehr als € 60.000,00 beträgt (§ 141 AO).

Neudefinition der Umsatzgrenze

Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsweise für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer maßgeblichen Berechnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) angepasst. Bislang waren die Umsatzgrenzen zwar betragsmäßig gleich (in beiden Fällen gilt eine Betragsgrenze von € 600.000,00). Die Grenzen wurden aber unterschiedlich berechnet, sodass sie im Ergebnis nicht deckungsgleich waren.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der neuen Umsatzberechnung ein aktuelles Schreiben (vom 5.7.2021 IV A 4) herausgegeben. Danach ist die Neuregelung erstmalig auf Umsätze im Kalenderjahr 2021 bzw. auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden. Die Finanzverwaltung stellt den Eintritt der Buchführungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit.

Fazit

Die neue maßgebliche Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur Ist-Besteuerung nimmt mehr steuerfreie Umsätze aus. Die neue Berechnungsmethode steht damit effektiv einer Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht gleich. Gewerbliche Unternehmer, die bislang ausschließlich wegen Überschreiten der Umsatzgrenze buchführungspflichtig waren, sollten ihre Buchführungspflichten unter Verwendung der neuen Berechnungsmethode prüfen. Die Rechtsänderung führt allgemein zu einem Rückgang der Anzahl der zur Buchführung Verpflichteten. Für den Fall, dass die Umsatzgrenze nach neuer Berechnung einmalig überschritten wird, gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Befreiung (AEAO zu § 141 Ziff. 4 Satz 5 AO).

Stand: 29. September 2021

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Einkommensteuer als Jahressteuer

Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.

Progressionsvorbehalt bei Wegzug

In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung – AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).

Ausnahmeregelung für EU-Einkünfte

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.

Stand: 29. September 2021

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Pauschalmethode

Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die Ermittlung des zu versteuernden Sachbezugs für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) zurückgelegten Kilometer vorzunehmen.

Kürzeste Strecke zählt

Für die Berechnung der Vorteilspauschale lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer täglich eine längere, weil schnellere, Strecke zurücklegt. Gemäß Ziffer 2.3 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018 (IV C 5 – S 2334/18/10001 BStBl 2018 I S. 592) ist der pauschale Nutzungswert auch dann nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.

Stand: 29. September 2021

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Verlängerung der Abgabefristen

Mit dem „ATAD-Umsetzungsgesetz“ (Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie, BGBl I S. 2035) verlängerte der Steuergesetzgeber die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 und die zinsfreien Karenzzeiten um drei Monate. Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist am 31.10.2021 bzw. unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagsregelungen am 1.11.2021 bzw. am 2.11.2021.

Zinsfreie Karenzzeit

Die reguläre 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Einkommensteuererklärung 2020 endet am 1.7.2022.

Stand: 29. September 2021

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Arbeitszimmer in der Privatwohnung

Die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie löst kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, wenn die Immobilie entweder ausschließlich selbst genutzt oder bei Vermietung vor der Eigennutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Befand sich in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer, für das Werbungskosten geltend gemacht wurden, hat die Finanzverwaltung bei der Veräußerung bislang den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterworfen.

Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns

In der Entscheidung vom 1.3.2021 (IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021) spricht sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF-Schreiben v. 5.10.2000 – IV C 3 –S 2256 – 263/00, Rz. 21). Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 5 K 338/19) und sieht in der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ebenfalls kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anteils. Der BFH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vorliegt. Weder der Gesetzeswortlaut oder der Gesetzeszweck, noch die Gesetzesbegründung würden laut dem BFH einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen könnte.

Nur Überschusseinkünfte begünstigt

Das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (vgl. auch BFH v. 23.9.2009 IV R 21/08).

Stand: 30. August 2021

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Aktuelle Rechtslage

Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz – EStG).

Beschluss des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.

Rechtsmittel

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Stand: 30. August 2021

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Sonderbetriebsvermögen

Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, „die im zivilrechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stehen und die entweder unmittelbar der Personenhandelsgesellschaft zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung überlassen sind oder die der Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft dienen“ (vgl. R 4.2 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Sonderbetriebsvermögen gibt es folglich nur bei Personengesellschaften. Macht die Personengesellschaft von der mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050) neu eingeführten Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft Gebrauch, wird dieser Vorgang wie eine formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 Umwandlungsteuergesetz – UmwStG) behandelt. Als Folge der fiktiven steuerlichen Umwandlung (zivilrechtlich bleibt die Personengesellschaft als solche erhalten) muss das Sonderbetriebsvermögen an die – nunmehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuerte – Personengesellschaft übertragen werden. Dies gilt insbesondere insoweit, als es sich bei dem Vermögen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Zwingende Überführung des Sonderbetriebsvermögens

Eine als Folge der Optierung zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft drohende Besteuerung der stillen Reserven auf dem Sonderbetriebsvermögen lässt sich abwenden, indem es vor Ausübung der Option zivilrechtlich an die Personengesellschaft übertragen wird. Eine Übertragung des funktional wesentlichen (Sonder-)Betriebsvermögens verlangt jedenfalls auch ein steuerneutraler Formwechsel i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 25 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Fazit

All jene Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft halten, sollten sich daher vor einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung die Frage stellen, ob sie die Übertragung des Vermögens an die Gesellschaft tatsächlich wollen. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, kann der Versteuerung der stillen Reserven durch eine Ausgliederung entgegengewirkt werden.

Stand: 30. August 2021

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