Automatischer Informationsaustausch

Seit 2017 melden Staaten, die dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) beigetreten sind, Daten ausländischer Kontoinhaber an die jeweiligen Wohnsitzstaaten. In 2021 werden die Meldungen wieder turnusgemäß zum 30.9.2021 an die jeweiligen Staaten übermittelt.

Staatenliste wächst kontinuierlich

Mit Schreiben vom 16.6.2021 (IV B 6 –S 1315/19/10030) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2021 geltende Staatenliste bekannt gegeben. Neu hinzugekommen sind Albanien, Neukaledonien, der Oman und Peru. Erstmals zum 30.9.2021 steht Deutschland mit Costa Rica, Curacao und Grenada in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, sodass auch von diesen Staaten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die aktuelle Zahl der Meldestaaten beläuft sich laut BMF-Schreiben mittlerweile auf 104.

Meldedaten

Gemäß § 8 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) werden im Rahmen des AIA folgende Daten übermittelt:

  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummern,
  • Geburtsdatum und Geburtsort des/der Kontoinhaber(s) eines jeden meldepflichtigen Bankkontos/Depots,
  • die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (z. B. bei fondsgebundener Lebensversicherung die Policennummer) sowie
  • der Kontosaldo bzw. der Barwert bei Lebensversicherungen.

Bei Verwahr- und Einlagekonten werden außerdem die Kapitalerträge sowie die Veräußerungserlöse gemeldet.

Stand: 30. August 2021

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Frist bis 30.9.2021

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat rückerstatten lassen. Vergütungsanträge hierfür müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9.2021 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.

Antragsvoraussetzungen

Die Erstattungsanträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 betragen.

Stand: 30. August 2021

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Steuerfreie Nutzung

Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).

Stand: 30. August 2021

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Sozialversicherung

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nur dann keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie mindestens 50 % der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht.

Drei oder mehr Geschäftsführer

Oftmals besteht die GmbH-Geschäftsführung aus drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführern. So war es auch im Streitfall, den das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte. Klägerin war eine Autohaus-GmbH, die von den beiden Ehegatten und vom Bruder eines Ehegatten geleitet wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00 nach. Zur Begründung einer Sozialversicherungspflicht wird bei drei oder mehr Geschäftsführern regelmäßig argumentiert, dass sich zwei zusammenschließen und per Gesellschafterbeschluss den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit eingrenzen können. Einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gibt es nicht, auch wenn ursprünglich einmal alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen worden sind (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).

Satzungsänderung

Der neuen BSG-Rechtsprechung kann u. a. dadurch entgegengewirkt werden, dass per Gesellschaftssatzung sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden können. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer kann so in Abhängigkeit der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer geraten. Folglich ist jeder als sozialversicherungsfreier Unternehmer zu beurteilen.

Stand: 30. August 2021

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Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.

Urteil des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.

Stand: 30. August 2021

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Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Im Streitfall fielen Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds in den Nachlass. Der Erbe zahlte darauf Erbschaftsteuer. Maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb war der Kurswert inklusive Stückzinsen. Wenig später veräußerte der Erbe die Anteile. Das Finanzamt unterwarf die bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Stückzinsen zusätzlich der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Insgesamt zahlte der Erbe 55 % Erbschaft- und Einkommensteuern auf die Kapitaleinkünfte.

Keine Steuerermäßigung bei Kapitaleinkünften

Das Finanzgericht (FG) Münster sah im betreffenden Fall einer Doppelbesteuerung von Zinserträgen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer keine Überbesteuerung (Urteil vom 17.2.2021 7 K 3409/20 AO). Zwar sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 35b eine gewisse Abmilderung in den Fällen einer Doppelbelastung von Erträgen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vor. Diese Regelung erfasst allerdings nur Einkünfte, die der tariflichen Einkommensbesteuerung unterliegen. Kapitalerträge unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer. Da Kapitaleinkünfte nur mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet sind, fällt nach Auffassung des FG die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht, als bei anderen Einkünften.

Nachlassverbindlichkeit

Das FG verneinte auch den steuermindernden Abzug der aus der späteren Veräußerung resultierenden Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer. Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Stand: 27. Juli 2021

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Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) grundlegend reformiert. Unter anderem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von € 200.000,00 für alle Einkunftsarten eingeführt, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

Auswirkungen auf Anschaffungskosten

Betriebe, deren maximaler Gewinn die oben genannte Gewinngrenze nicht überschreitet, können seit 2020 für bewegliche Investitionsgüter 50 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der Abzugsbetrag wird dann bei Anschaffung des Wirtschaftsguts sofort von den Anschaffungskosten abgezogen. Bei Bildung einer Rücklage in Höhe von 50 % verringern sich die Anschaffungskosten also um die Hälfte (z. B. von € 1.600,00 auf € 800,00). Damit wird ein bewegliches selbständiges nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von € 1.600,00 zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GwG), welches sofort abgeschrieben werden kann. Berücksichtigt man die Mehrwertsteuer, können bewegliche selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu € 1.904,00 bei Bildung eines IAB sofort abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sofort-AfA bei EDV-Geräten

Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von genau bestimmter Computerhardware und Software revidiert und für die Steuerbilanz von drei bzw. fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Es besteht ein Wahlrecht, die bisherige Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren anzusetzen oder die neue verkürzte Nutzungsdauer. Für die Handelsbilanz bleibt es bei der bisherigen Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren. Die Nutzungsdauer von einem Jahr gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem entsprechenden Objekt um ein selbstständig nutzbares geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht (z. B. Drucker, Monitor). Sofort abgeschriebene Computerhardware und Software wird nicht wie ein GwG in einem Anlageverzeichnis erfasst, sondern sofort als Aufwand verbucht.

Stand: 27. Juli 2021

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Was bedeutet der gelbe Brief?

Der Brief im gelben Umschlag ist ein Schreiben des Finanzamtes – Abteilung Bußgeld- und Strafsachenstelle. Durch die förmliche Postzustellungsurkunde kann das Finanzamt beweisen, dass dem Empfänger exakt dieses Schriftstück zu dem bestimmten Zeitpunkt zugestellt wurde. Inhalt des Briefes ist die Mitteilung, dass gegen den Empfänger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Der Postbote dokumentiert auf dem Brief handschriftlich den genauen Zustellungszeitpunkt für das Finanzamt.

Der Verdächtigte ist nun Beschuldigter

Hat das Finanzamt den Verdacht, dass ein Steuerpflichtiger eine Straftat begangen haben könnte, wird ein Verfahren zuerst intern im Finanzamt eingeleitet. Der Verdacht kann sich durch eine (anonyme) Anzeige oder eine interne Finanzamtsmitteilung, z. B. nach einer Betriebsprüfung oder nach der Abgabe einer Steuererklärung oder Selbstanzeige, ergeben. Eine unverzügliche Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht vorgeschrieben. Erst durch den Brief erfährt der Empfänger, dass er nun Beschuldigter einer Straftat ist. Das Ziel der Ermittlungen des Finanzamtes gegen den Beschuldigten ist es, Beweise zu erheben und aufzuklären, ob eine Steuerstraftat vorliegt oder nicht. Durch die Mitteilung wird der Beschuldigte davor geschützt, dass er in unzulässiger Weise ausgeforscht wird und sich selbst belastet. Spätestens, wenn das Finanzamt den Beschuldigten auffordert, in diesem Zusammenhang Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, muss ihm die Einleitung des Strafverfahrens mit Nennung der Steuerarten und -zeiträume mitgeteilt werden.

Was muss in so einem Fall getan werden?

Landet ein solches Schreiben im Briefkasten, muss schnellstmöglich gehandelt werden. Gegenüber dem Finanzamt darf sich neben einem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater als Verteidiger des Beschuldigten bestellen. Der Verteidiger zeigt die Vertretung an und stellt einen Antrag auf Akteneinsicht, um dadurch Waffengleichheit mit dem Finanzamt herzustellen. Die steuerstrafrechtliche Korrespondenz des Finanzamts läuft nun über den Berater, welcher die nächsten Schritte strategisch plant. Somit werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen und keine Fristen versäumt. Der Beschuldigte hat in diesen Fällen das Recht, die Aussage zu verweigern und sollte davon auch Gebrauch machen. Erst nach Durchsicht der vollständigen Akteneinsicht macht eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt Sinn.

Stand: 27. Juli 2021

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Vom Auffangregister zum Vollregister

Bislang war das Transparenzregister als bloßes „Auffangregister“ ausgestaltet, weshalb auf eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden konnte, sofern alle erforderlichen Angaben bereits in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) erfasst waren. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung sieht das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) nun aber eine Umstellung des innerstaatlichen Transparenzregisters von einem Auffangregister in ein Vollregister vor. Meldepflichtige Rechtsträger, also insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten künftig also ermitteln und aktiv an das Transparenzregister melden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Allgemeinen eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (juristische Personen, sonstige Gesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Trusts) letztlich steht. Ob diese Kontrolle unmittelbar oder mittelbar (d.h. über eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur) ausgeübt wird, ist dabei unerheblich.

Was ist zu tun?

Aufgrund der Neuregelung müssen nunmehr alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden, und zwar unabhängig davon, ob Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auch in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern aufscheinen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Rechtsträger

Für Rechtsträger, die bislang nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Übergangsfristen vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.3.2022 melden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.6.2022 melden.
  • Rechtsträger aller anderen Rechtsformen, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.12.2022 melden.

Gemeinnützige Vereine sind hingegen nicht betroffen.

Stand: 27. Juli 2021

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Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz

Das neue vom Bunderat am 25.6.2021 verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (BGBl 2021 I v. 30.6.2021, S. 2050) soll u. a. eine Beseitigung ungleicher Steuerbelastungen durch Angleichung der Besteuerungsverfahren für Personen- und Kapitalgesellschaften erwirken.

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Eine Angleichung der Besteuerungsverfahren soll durch die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erreicht werden. Gemäß dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können sich Personengesellschaften auf unwiderruflichen Antrag für Besteuerungszwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Die Personengesellschafter werden in diesem Fall wie nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt. Für die Gesellschafter bedeutet die Option u. a., dass Ausschüttungen aus der Personengesellschaft als Dividenden zu versteuern sind.

Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts

Außerdem wurde das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Neben Verschmelzungen sollen nun auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Begünstigt werden dadurch Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Nach der Gesetzesbegründung sollen „Ab- oder Aufspaltungen von Drittstaatengesellschaften sowie Verschmelzungen auch über Staatsgrenzen hinweg“ steuerneutral möglich sein.

Einlagelösung bei Organschaften

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, der sog. Einlagelösung, ersetzt. Mehrabführungen sollen als Rückzahlungen aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) und Minderabführungen als Einlagen behandelt werden (§ 14 Abs. 4 KStG). Zudem können Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen künftig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.1.2022 in Kraft. Einige Teile traten bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (ab dem 1.7.2021) in Kraft.

Stand: 27. Juli 2021

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