Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.
Grundstückerwerb aus dem Nachlass
§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).
Vorsicht Steuerfalle
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz II
MandanteninfoEinkommensteuer
Folgende im Gesetzentwurf enthaltene Neuerungen wurden vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen:
Gewerbesteuer
Nicht umgesetzt wurde die Abschaffung der Reichweitenbegrenzungen für Hybridelektrofahrzeuge zum Zweck einer nur hälftigen Hinzurechnung der Leasingraten für die Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG). Nicht übernommen wurden die geplanten Regelungen zum erweiterten Verlustvortrag nach § 10a GewStG.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wurde vom Vermittlungsausschuss aus dem Gesetzentwurf die Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % gestrichen. Ohne Änderungen wurden die Regelungen zur obligatorischen Verwendung von e-Rechnungen vom Vermittlungsausschuss übernommen. Erübrigt hat sich wegen der langen Umsetzungsdauer die geplante Gesetzesänderung über das vorzeitige Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen.
Stand: 28. April 2024
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Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung
MandanteninfoGrunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.
Grundstückerwerb aus dem Nachlass
§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).
Vorsicht Steuerfalle
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).
Stand: 28. April 2024
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Veräußerung eines Teilgrundstücks
MandanteninfoPrivates Veräußerungsgeschäft
Die Veräußerung von Immobilienvermögen im Privatvermögen löst grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, Häuser, Wohnungen usw. „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Sachverhalt
Im Glauben einer steuerfreien Veräußerung – weil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt – veräußerte ein Ehepaar eine Teilfläche aus einem zu ihrem selbst bewohnten alten Bauernhofgebäude gehörenden Grundstück. Hierzu wurde das fast 4.000 qm große Grundstück aufgeteilt. Das Ehepaar wohnte nach der Teilung weiterhin in dem Bauernhof.
BFH-Urteil
Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre da ein Teil aus einem bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück veräußert worden. Das Ehepaar wurde aber vom Bundesfinanzhof/BFH eines Besseren belehrt. Der BFH sah den Verkauf als steuerpflichtig an (Urteil vom 26.9.2023, IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Begründung des BFH: Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für unbebaute Grundstücke, die vorher als Gartenanteil privat genutzt worden sind, danach abgetrennt und anschließend veräußert worden sind.
Fazit
Ein durch Abtrennung geschaffener Grundstücksteil verliert die Eigenschaft eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks. Der räumliche Zusammenhang mit dem eigengenutzten Haus geht verloren. Es kommt zwangsläufig zu einer Entwidmung, welche die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallen lässt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung die 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten, ist ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten) einkommensteuerpflichtig.
Stand: 28. April 2024
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Kassen-Nachschau
MandanteninfoKassen-Nachschau
Gemäß § 146b Abgabenordnung/AO können Außenprüferinnen und -prüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau)“. Die Finanzverwaltung wurde vor Kurzem öffentlich kritisiert, insgesamt zu wenig Kassen-Nachschauen durchzuführen. Auch der Bundesrechnungshof hatte die zu niedrige Anzahl an Kassen-Nachschauen kritisiert. Daraufhin kündigte das Thüringer Finanzministerium an, künftig verstärkt Kassenprüfungen durchzuführen (vgl. Medieninformation vom 22.2.2024: „Thüringer Finanzämter setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen“).
Übergang zur Außenprüfung
Prüferinnen und Prüfer können unter anderem Testkäufe ohne Bekanntgabe ihrer Identität durchführen oder aber auch die Kassendaten analysieren und prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann nahtlos und ohne Ankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Stand: 28. April 2024
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Automatischer Informationsaustausch
MandanteninfoFinanzkonten-Informationsaustausch
Seit 2017 gibt es den sogenannten automatischen Informationsaustausch. Im vergangenen September meldeten 108 Staaten Personendaten über Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie Kontodaten wie Gesamtsaldo, Dividenden, Zinsen, Gesamtbruttoerlöse usw. (Werte jeweils in US-Dollar) an deutsche Steuerbehörden. Unter den 108 Meldestaaten befindet sich auch die Schweiz. Der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden richtet sich nach dem Finanzkonten-Austauschgesetz/FKAustG. Der Meldepflicht unterliegen unter anderem Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften.
Klage
Diverse Kapitalanlegerinnen und -anleger mit einem Konto in der Schweiz klagten gegen die Übermittlung ihrer Personen- und Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt, der Anlaufstelle für ausländische Kontrollmitteilungen. Sie machten geltend, die Datenübermittlung verletze ihre Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ihre Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH wies die Klage zurück (Urteil vom 23.1.2024 IX R 36/21). Die Verarbeitung der Daten durch das BZSt sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf Datenlöschung nach der Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO sah der BFH nicht, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Zwar stellen die Verarbeitung und Speicherung der Daten durch die Schweizer Behörden und die Übermittlung an die deutschen Behörden einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Informationsverarbeitung auf Grundlage des FKAustG erfolgt.
Stand: 28. April 2024
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Steuerfreie Kaufkraftzuschläge 2024
MandanteninfoArbeitnehmerentsendung
Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt veröffentlich alljährlich in einem Schreiben – jeweils in Verbindung mit einer Excel-Tabelle zum Download – die Kaufkraftzuschläge für das jeweilige Kalenderjahr. Für 2024 wurden die maßgeblichen Kaufkraftzuschlagsätze mit BMF-Schreiben vom 4.1.2024, IV C 5 – S 2341/23/10001 :004; DOK: 2024/0002611 veröffentlicht. Die höchsten Kaufpreiszuschläge gibt es u. a. für die Schweiz (30 %), Norwegen (25 %) oder den Südsudan (50 %).
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz I
MandanteninfoVermittlungsergebnisse Einkommensteuer
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit konnte das Steueränderungsgesetz in geänderter Fassung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Unverändert übernommene Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss unverändert übernommen wurden unter anderem folgende Maßnahmen:
Im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) unverändert übernommen wurden die Anhebungen bei den Umsatz- und Gewinngrenzen für die Begründung einer Buchführungspflicht. Die Umsatzerlöse-Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht und die Jahresüberschuss-Grenze auf € 80.000,00 (bisher € 60.000,00).
Geänderte Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss in geänderter Form übernommen wurde unter anderem:
Stand: 28. April 2024
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Abfindungszahlungen nach Wegzug
MandanteninfoGesetzesgrundlage
Nach § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz/EStG gelten „Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden“, …„für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt“. Soll heißen, dass Deutschland Abfindungszahlungen als nachträglichen Arbeitslohn besteuert. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch zu, wenn die Zahlungsempfängerin/der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt des Zuflusses gar nicht mehr in Deutschland wohnt und keiner Steuerpflicht mehr unterliegt. Bis 2016 war es noch einfacher: Abfindungen konnten steuerfrei bleiben, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, das nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hatte und die Abfindungen nicht der Steuer unterwarf.
Rückwirkung
Die Vorschrift ist, wie das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21.11.2023, 10 K 1421/21) festgestellt hat, auch rückwirkend anwendbar. Das heißt, auch wenn die Abfindungsvereinbarungen noch vor Inkrafttreten der Rechtsvorschrift getroffen worden sind und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor dem Zufluss aus Deutschland weggezogen ist, unterliegt die Abfindung der deutschen Steuerpflicht.
Revision
Hinsichtlich der Rückwirkung wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 3/24) eingelegt. Es bliebt die endgültige Entscheidung des BFH abzuwarten.
Stand: 27. März 2024
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Einkommensteuererklärung 2023
MandanteninfoEinkommensteuererklärung
Alljährlich werden die Formulare für die Jahres-Einkommensteuererklärungen neu gestaltet und erweitert bzw. an Gesetzesänderungen angepasst. Für 2023 sind zusätzlich neue Vordrucke hinzugekommen. Allgemein sind die Vordrucke länger und umfangreicher geworden. Die Anlage „Energetische Maßnahmen“ umfasst für 2023 ganze drei Seiten, die Anlage „Kind“ vier Seiten und die Anlage „Vorsorgeaufwand“ drei Seiten. Die Formulare, welche im Übrigen nur noch für Privatpersonen oder Härtefälle in Papierform ausgegeben werden, orientieren sich an den neuen elektronischen Datensätzen.
Neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Neu ist die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Bei Zusammenveranlagung hat jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte ein eigenes Formular auszufüllen und abzugeben. In dem doppelseitigen Formular werden u. a. folgende Angaben gefordert: Angaben zum beruflichen Anlass für die doppelte Haushaltsführung (Angabe des Grundes), Angaben zum eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt bzw. Angaben über den ausländischen Staat bei einer Zweitwohnung im Ausland. Unter dem Abschnitt „Fahrtkosten“ (Zeilen 13 ff) sind Angaben über die gefahrenen Kilometer der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und der Fahrt zum eigenen Hausstand einzutragen. Geltend gemacht werden können außerdem die Unterkunftskosten sowie die Mehraufwendungen für die Verpflegung für den ersten Dreimonatszeitraum.
Neue Anlagen V
Unter den Anlagen V sind neu die Anlagen V „Sonstige“ sowie die „V-FeWo“. Die zweiseitige Anlage V-FeWo dient der Erklärung von Einkünften aus kurzfristigen Vermietungen (nicht mehr als sechs Monate) sowie aus der Vermietung von bis zu vier Ferienwohnungen. Die Finanzverwaltung verlangt auf den Vordrucken u. a. Angaben über die beauftragte Vermittlerin bzw. den beauftragten Vermittler oder Angaben, ob sich die Ferienwohnung im eigengenutzten Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Die Anlage V „Sonstige“ dient der Erklärung von Einkünften aus gesonderten Feststellungen (aus Grundstücksgemeinschaften), aus Untervermietung, aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke oder Sachinbegriffen oder aus Rechteüberlassung.
Stand: 27. März 2024
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Bargeld-Obergrenzen
MandanteninfoBargeld-Obergrenzen
Obergrenzen für Bargeldzahlungen gibt es aktuell u. a. in Griechenland (€ 500,00) oder in Kroatien (€ 15.000,00). In Deutschland gilt aktuell ab € 10.000,00 eine Ausweis- und Nachweispflicht für die Herkunft des Geldes.
EU-Regelung
EU-Parlament und EU-Rat haben sich Mitte Januar 2024 auf ein Verbot von Barzahlungen über € 10.000,00 in allen Mitgliedstaaten geeinigt. Bargeschäfte darüber sollen künftig nicht mehr erlaubt sein. Zudem sollen bereits ab Barzahlungen von € 3.000,00 die Daten der Käuferinnen und Käufer für spätere Rückverfolgungszwecke erfasst werden. Die EU-weite Einführung von Bargeld-Obergrenzen geht zurück auf einen Vorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen. Die Obergrenze soll es Kriminellen erschweren, große Bargeldsummen zu bewegen. Die Bargeld-Obergrenze gilt nur innerhalb der EU-Staaten, nicht beispielsweise für die Schweiz.
Stand: 27. März 2024
Bild: VAKSMANV – stock.adobe.com