Aktuelle Rechtslage

Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz – EStG).

Beschluss des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.

Rechtsmittel

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Stand: 30. August 2021

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Steuerfreie Nutzung

Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).

Stand: 30. August 2021

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Rechtsgrundlage

Im streitgegenständlichen Fall geht es um die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Rahmen der Tätigkeit eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit.

Der Fall

Im Streitfall war ein selbstständiger Allgemeinmediziner nebenbei als Honorarnotarzt tätig. Für diese Tätigkeit musste sich der Arzt während der Dienstzeiten in Bereitschaft halten. Er durfte sich an Bereitschaftstagen nur höchstens einen Kilometer von der Rettungswache entfernt aufhalten. Der Arzt war während der Notarztbereitschaft entweder in seiner Praxis oder in einer für Honorarnotärzte vorgehaltenen Wohnung in der Nähe der Rettungswache. Für die Zeit der Bereitschaft erhielt der Arzt ein Stundenhonorar von € 20,00. Eine gesonderte Vergütung für einzelne Einsätze wurde nicht gezahlt. Anlässlich einer Betriebsprüfung erhob das Finanzamt auf die Notfallhonorare des Arztes Umsatzsteuer. Als Begründung führte der Betriebsprüfer an, dass „Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind“, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit wären.

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies anders (Urt. v. 23.1.2020, 11 K 186/19). Das Gericht stufte ärztliche Bereitschaftsdienste als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen ein und begründete das damit, dass solche Bereitschaftsdienste „für notärztliche Behandlungen unerlässlich“ wären und somit „zum typischen Berufsbild eines Arztes“ gehören würden. Bereitschaftsdienste sind somit nicht nur Voraussetzung einer gegebenenfalls erforderlichen umsatzsteuerfreien Notfallbehandlung, sondern dienen der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und sind daher umsatzsteuerfrei.

Revision

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 8/20 anhängig.

Stand: 30. August 2021

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Sonderbetriebsvermögen

Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, „die im zivilrechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stehen und die entweder unmittelbar der Personenhandelsgesellschaft zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung überlassen sind oder die der Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft dienen“ (vgl. R 4.2 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Sonderbetriebsvermögen gibt es folglich nur bei Personengesellschaften. Macht die Personengesellschaft von der mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050) neu eingeführten Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft Gebrauch, wird dieser Vorgang wie eine formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 Umwandlungsteuergesetz – UmwStG) behandelt. Als Folge der fiktiven steuerlichen Umwandlung (zivilrechtlich bleibt die Personengesellschaft als solche erhalten) muss das Sonderbetriebsvermögen an die – nunmehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuerte – Personengesellschaft übertragen werden. Dies gilt insbesondere insoweit, als es sich bei dem Vermögen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Zwingende Überführung des Sonderbetriebsvermögens

Eine als Folge der Optierung zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft drohende Besteuerung der stillen Reserven auf dem Sonderbetriebsvermögen lässt sich abwenden, indem es vor Ausübung der Option zivilrechtlich an die Personengesellschaft übertragen wird. Eine Übertragung des funktional wesentlichen (Sonder-)Betriebsvermögens verlangt jedenfalls auch ein steuerneutraler Formwechsel i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 25 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Fazit

All jene Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft halten, sollten sich daher vor einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung die Frage stellen, ob sie die Übertragung des Vermögens an die Gesellschaft tatsächlich wollen. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, kann der Versteuerung der stillen Reserven durch eine Ausgliederung entgegengewirkt werden.

Stand: 30. August 2021

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Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.

Urteil des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.

Stand: 30. August 2021

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Sozialversicherung

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nur dann keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie mindestens 50 % der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht.

Drei oder mehr Geschäftsführer

Oftmals besteht die GmbH-Geschäftsführung aus drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführern. So war es auch im Streitfall, den das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte. Klägerin war eine Autohaus-GmbH, die von den beiden Ehegatten und vom Bruder eines Ehegatten geleitet wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00 nach. Zur Begründung einer Sozialversicherungspflicht wird bei drei oder mehr Geschäftsführern regelmäßig argumentiert, dass sich zwei zusammenschließen und per Gesellschafterbeschluss den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit eingrenzen können. Einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gibt es nicht, auch wenn ursprünglich einmal alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen worden sind (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).

Satzungsänderung

Der neuen BSG-Rechtsprechung kann u. a. dadurch entgegengewirkt werden, dass per Gesellschaftssatzung sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden können. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer kann so in Abhängigkeit der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer geraten. Folglich ist jeder als sozialversicherungsfreier Unternehmer zu beurteilen.

Stand: 30. August 2021

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Frist bis 30.9.2021

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat rückerstatten lassen. Vergütungsanträge hierfür müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9.2021 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.

Antragsvoraussetzungen

Die Erstattungsanträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 betragen.

Stand: 30. August 2021

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Automatischer Informationsaustausch

Seit 2017 melden Staaten, die dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) beigetreten sind, Daten ausländischer Kontoinhaber an die jeweiligen Wohnsitzstaaten. In 2021 werden die Meldungen wieder turnusgemäß zum 30.9.2021 an die jeweiligen Staaten übermittelt.

Staatenliste wächst kontinuierlich

Mit Schreiben vom 16.6.2021 (IV B 6 –S 1315/19/10030) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2021 geltende Staatenliste bekannt gegeben. Neu hinzugekommen sind Albanien, Neukaledonien, der Oman und Peru. Erstmals zum 30.9.2021 steht Deutschland mit Costa Rica, Curacao und Grenada in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, sodass auch von diesen Staaten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die aktuelle Zahl der Meldestaaten beläuft sich laut BMF-Schreiben mittlerweile auf 104.

Meldedaten

Gemäß § 8 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) werden im Rahmen des AIA folgende Daten übermittelt:

  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummern,
  • Geburtsdatum und Geburtsort des/der Kontoinhaber(s) eines jeden meldepflichtigen Bankkontos/Depots,
  • die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (z. B. bei fondsgebundener Lebensversicherung die Policennummer) sowie
  • der Kontosaldo bzw. der Barwert bei Lebensversicherungen.

Bei Verwahr- und Einlagekonten werden außerdem die Kapitalerträge sowie die Veräußerungserlöse gemeldet.

Stand: 30. August 2021

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Steuerabzug

Nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die im Inland mit bestimmten Aktivitäten Einkünfte erzielen, unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs an der Quelle erhoben.

Verbesserungen beim Steuerabzug

Am 8.6.2021 wurde das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) im Bundesgesetzblatt (Ausgabe I S. 1259) verkündet. Ziel dieses Gesetzes ist,

  • den bürokratischen Aufwand beim Kapitalertragsteuerabzug durch eine fortschreitende Digitalisierung und
  • die Risiken durch eine stärkere Haftung der Aussteller von Steuerbescheinigungen sowie durch neue Missbrauchsbekämpfungsvorschriften (insbesondere betreffend des Treaty Shoppings) zu verringern. So stellen z. B. inländische Kreditinstitute beschränkt steuerpflichtigen Kontoinhabern künftig keine papiergebundenen Steuerbescheinigungen mehr aus (§ 45a Abs. 2a Einkommensteuergesetz – EStG).

Treaty Shopping

Zur Verhindung der Inanspruchnahme unberechtigter Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthält der neue § 50d Abs. 3 EStG eine allgemeine Missbrauchsvermutung, welche bei Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, Personenvereinigung oder dergleichen greift und nur durch Gegenbeweis oder bei Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Entlastungsberechtigung entkräftet werden kann.

Stand: 27. Juli 2021

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Vom Auffangregister zum Vollregister

Bislang war das Transparenzregister als bloßes „Auffangregister“ ausgestaltet, weshalb auf eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden konnte, sofern alle erforderlichen Angaben bereits in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) erfasst waren. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung sieht das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) nun aber eine Umstellung des innerstaatlichen Transparenzregisters von einem Auffangregister in ein Vollregister vor. Meldepflichtige Rechtsträger, also insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten künftig also ermitteln und aktiv an das Transparenzregister melden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Allgemeinen eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (juristische Personen, sonstige Gesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Trusts) letztlich steht. Ob diese Kontrolle unmittelbar oder mittelbar (d.h. über eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur) ausgeübt wird, ist dabei unerheblich.

Was ist zu tun?

Aufgrund der Neuregelung müssen nunmehr alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden, und zwar unabhängig davon, ob Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auch in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern aufscheinen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Rechtsträger

Für Rechtsträger, die bislang nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Übergangsfristen vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.3.2022 melden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.6.2022 melden.
  • Rechtsträger aller anderen Rechtsformen, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.12.2022 melden.

Gemeinnützige Vereine sind hingegen nicht betroffen.

Stand: 27. Juli 2021

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