Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz

Das neue vom Bunderat am 25.6.2021 verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (BGBl 2021 I v. 30.6.2021, S. 2050) soll u. a. eine Beseitigung ungleicher Steuerbelastungen durch Angleichung der Besteuerungsverfahren für Personen- und Kapitalgesellschaften erwirken.

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Eine Angleichung der Besteuerungsverfahren soll durch die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erreicht werden. Gemäß dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können sich Personengesellschaften auf unwiderruflichen Antrag für Besteuerungszwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Die Personengesellschafter werden in diesem Fall wie nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt. Für die Gesellschafter bedeutet die Option u. a., dass Ausschüttungen aus der Personengesellschaft als Dividenden zu versteuern sind.

Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts

Außerdem wurde das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Neben Verschmelzungen sollen nun auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Begünstigt werden dadurch Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Nach der Gesetzesbegründung sollen „Ab- oder Aufspaltungen von Drittstaatengesellschaften sowie Verschmelzungen auch über Staatsgrenzen hinweg“ steuerneutral möglich sein.

Einlagelösung bei Organschaften

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, der sog. Einlagelösung, ersetzt. Mehrabführungen sollen als Rückzahlungen aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) und Minderabführungen als Einlagen behandelt werden (§ 14 Abs. 4 KStG). Zudem können Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen künftig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.1.2022 in Kraft. Einige Teile traten bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (ab dem 1.7.2021) in Kraft.

Stand: 27. Juli 2021

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Steuerabzug

Nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die im Inland mit bestimmten Aktivitäten Einkünfte erzielen, unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs an der Quelle erhoben.

Verbesserungen beim Steuerabzug

Am 8.6.2021 wurde das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) im Bundesgesetzblatt (Ausgabe I S. 1259) verkündet. Ziel dieses Gesetzes ist,

  • den bürokratischen Aufwand beim Kapitalertragsteuerabzug durch eine fortschreitende Digitalisierung und
  • die Risiken durch eine stärkere Haftung der Aussteller von Steuerbescheinigungen sowie durch neue Missbrauchsbekämpfungsvorschriften (insbesondere betreffend des Treaty Shoppings) zu verringern. So stellen z. B. inländische Kreditinstitute beschränkt steuerpflichtigen Kontoinhabern künftig keine papiergebundenen Steuerbescheinigungen mehr aus (§ 45a Abs. 2a Einkommensteuergesetz – EStG).

Treaty Shopping

Zur Verhindung der Inanspruchnahme unberechtigter Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthält der neue § 50d Abs. 3 EStG eine allgemeine Missbrauchsvermutung, welche bei Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, Personenvereinigung oder dergleichen greift und nur durch Gegenbeweis oder bei Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Entlastungsberechtigung entkräftet werden kann.

Stand: 27. Juli 2021

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Lohnsteuer-Nachschau

Das Kontrollinstrument der Lohnsteuer-Nachschau gibt es seit 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013). Sie ist deshalb besonders effizient, weil die Prüfer unangemeldet erscheinen können, und zwar während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, zu betreten (§ 42g Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Mehrergebnisse 2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (vom 6.4.2021) wurde im vergangenen Jahr durch Lohnsteuerprüfungen und der Lohnsteuer-Nachschau ein Steuermehrergebnis von € 663,2 Mio. erzielt. Insgesamt 1.889 Prüfer waren in 2020 tätig. Es wurden 73.106 der insgesamt 2.573.238 Arbeitgeber abschließend geprüft.

Stand: 27. Juli 2021

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Fristverlängerung

Als Folge der Coronapandemie beschloss der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ (BGBl 2021 I S 237) eine verlängerte Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019. Die Fristverlängerung gilt für durch Steuerberater angefertigte Steuererklärungen („beratene Fälle“) und endet am 31.8.2021.

Keine Verzugszinsen

Bei fristgerechter Abgabe werden keine Verzugszinsen fällig. Die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit wurde für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert und endet am 30.9.2021. Steuernachforderungen für 2019 sind somit erst ab dem 1.10.2021 zu verzinsen.

Stand: 27. Juli 2021

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Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Im Streitfall fielen Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds in den Nachlass. Der Erbe zahlte darauf Erbschaftsteuer. Maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb war der Kurswert inklusive Stückzinsen. Wenig später veräußerte der Erbe die Anteile. Das Finanzamt unterwarf die bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Stückzinsen zusätzlich der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Insgesamt zahlte der Erbe 55 % Erbschaft- und Einkommensteuern auf die Kapitaleinkünfte.

Keine Steuerermäßigung bei Kapitaleinkünften

Das Finanzgericht (FG) Münster sah im betreffenden Fall einer Doppelbesteuerung von Zinserträgen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer keine Überbesteuerung (Urteil vom 17.2.2021 7 K 3409/20 AO). Zwar sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 35b eine gewisse Abmilderung in den Fällen einer Doppelbelastung von Erträgen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vor. Diese Regelung erfasst allerdings nur Einkünfte, die der tariflichen Einkommensbesteuerung unterliegen. Kapitalerträge unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer. Da Kapitaleinkünfte nur mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet sind, fällt nach Auffassung des FG die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht, als bei anderen Einkünften.

Nachlassverbindlichkeit

Das FG verneinte auch den steuermindernden Abzug der aus der späteren Veräußerung resultierenden Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer. Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Stand: 27. Juli 2021

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Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) grundlegend reformiert. Unter anderem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von € 200.000,00 für alle Einkunftsarten eingeführt, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

Auswirkungen auf Anschaffungskosten

Betriebe, deren maximaler Gewinn die oben genannte Gewinngrenze nicht überschreitet, können seit 2020 für bewegliche Investitionsgüter 50 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der Abzugsbetrag wird dann bei Anschaffung des Wirtschaftsguts sofort von den Anschaffungskosten abgezogen. Bei Bildung einer Rücklage in Höhe von 50 % verringern sich die Anschaffungskosten also um die Hälfte (z. B. von € 1.600,00 auf € 800,00). Damit wird ein bewegliches selbständiges nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von € 1.600,00 zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GwG), welches sofort abgeschrieben werden kann. Berücksichtigt man die Mehrwertsteuer, können bewegliche selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu € 1.904,00 bei Bildung eines IAB sofort abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sofort-AfA bei EDV-Geräten

Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von genau bestimmter Computerhardware und Software revidiert und für die Steuerbilanz von drei bzw. fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Es besteht ein Wahlrecht, die bisherige Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren anzusetzen oder die neue verkürzte Nutzungsdauer. Für die Handelsbilanz bleibt es bei der bisherigen Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren. Die Nutzungsdauer von einem Jahr gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem entsprechenden Objekt um ein selbstständig nutzbares geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht (z. B. Drucker, Monitor). Sofort abgeschriebene Computerhardware und Software wird nicht wie ein GwG in einem Anlageverzeichnis erfasst, sondern sofort als Aufwand verbucht.

Stand: 27. Juli 2021

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Fahrtenbuch

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung unterliegt der Einkommensteuer (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Aufwand für die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist regelmäßig hoch. Die formalen Voraussetzungen der Anerkennung durch die Finanzbehörden ebenfalls. So muss nicht nur jede einzelne betrieblich veranlasste Fahrt mit Kilometerstand zu Beginn und am Ende, dem Reiseziel (Straße und Ort), dem Reisezweck und sämtlichen aufgesuchten Geschäftspartnern erfasst werden. Es müssen außerdem die gesamten entstandenen Kosten für das betreffende Fahrzeug in einem Veranlagungszeitraum ermittelt, also jeder Tankbeleg und alle Servicerechnungen gesammelt werden. Die einfachere, wenn auch im Regelfall teurere Lösung ist die pauschale Versteuerung von einem Prozent des Listenpreises zuzüglich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil.

Fahrtenbuch für E-Fahrzeuge

Für Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 gilt bei Anwendung der Pauschalmethode die sogenannte Viertelregelung. Es muss nur ein Prozent aus einem Viertel des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Damit schrumpft der Unterschied zwischen der Pauschal- und der Fahrtenbuchmethode mindestens um ein Viertel. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Aufwand für die Führung eines Fahrtenbuches bei E-Autos noch lohnt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor zum Listenpreis von € 60.000,00. Er versteuert nach der Ein-Prozent-Regel € 600,00 monatlich (1 % von € 60.000,00), also € 7.200,00 im Jahr (ohne Berücksichtigung der Entfernungen zur ersten Tätigkeitsstätte). Bei Führung eines Fahrtenbuches mit einem Privatanteil von 30 % und jährlichen Kosten von € 10.000,00 wären es nur € 3.000,00. Bei einem E-Auto für € 60.000,00 versteuert der Arbeitnehmer nach der Ein-Prozent-Regel € 1.800,00 (1 % von € 15.000,00 multipliziert mit 12 Monaten). Bei Führung eines Fahrtenbuches unter Zugrundelegung eines Viertels der Gesamtkosten (entspricht € 2.500,00) und einem Privatanteil von 30 % wären es € 750,00. Der Vorteil der Fahrtenbuchführung schrumpft damit von € 4.200,00 auf € 1.050,00.

Stand: 29. Juni 2021

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Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 31.3.2021 den Entwurf eines „Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (sog. „Steueroasen-Abwehrgesetz“) beschlossen. Ziel eines der letzten Gesetzesvorhaben vor der Bundestagswahl ist es, deutsche Unternehmer und Steuerpflichtige möglichst davon abzuhalten, Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen fortzusetzen oder neu zu begründen.

Geplante Maßnahmen

Zu den geplanten Maßnahmen zählt ein Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot aus Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Steueroasen. Darüber hinaus soll eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften greifen, die in einer Steueroase ansässig sind. Damit sollen sämtliche aktive und passive Einkünfte solcher Gesellschaften den in Deutschland ansässigen Anteilseignern zugerechnet werden (sogenannte Durchgriffsbesteuerung). Zudem sieht das Gesetz verschärfte Quellensteuermaßnahmen vor. Diese sollen dann greifen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Verschärfte Maßnahmen sind auch für Gewinnausschüttungen von einer in einer Steueroase ansässigen Kapitalgesellschaft geplant. Für Gewinne aus Anteilsveräußerungen sollen keinerlei Steuerbefreiungen gelten.

Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf wird derzeit im Bundestag beraten und soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

Stand: 29. Juni 2021

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Kilometersätze

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, kann er entweder seine tatsächlichen Aufwendungen oder Kilometerpauschalen geltend machen, die für das jeweils verwendete Fahrzeug gelten. Für Kraftfahrzeuge gilt ein Kilometersatz von € 0,30. Nutzt der Arbeitnehmer andere Verkehrsmittel –, im Streitfall öffentliche Verkehrsmittel – können die Kilometerpauschalen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten nicht angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger als die Kilometerpauschalen sind.

Aktuelles BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage eines Bundesbetriebsprüfers beim Bundeszentralamt für Steuern abgewiesen. Der Prüfer war zu seinen Außenprüfungen mit Bahn und Flugzeug angereist und wollte dennoch die pauschalen Kilometersätze für die Nutzung eines privaten PKWs ansetzen (Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18; veröffentlicht am 29.4.2021).

Keine Wegstreckenentschädigung

Der BFH hat die Ansicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 2.11.2018, 5 K 99/16) bestätigt, der zufolge die pauschalen Kilometersätze keine allgemeine Wegstreckenentschädigung darstellen würden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, können stets nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzüglich Arbeitgebererstattungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Stand: 29. Juni 2021

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Günstigerprüfung

Mit dem Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige vom Finanzamt überprüfen lassen, ob die Versteuerung ihrer Kapitaleinkünfte zum persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre, als die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Bislang verweigerten die Finanzämter im Regelfall eine Einkommensteuerveranlagung zum persönlichen Steuersatz, wenn der Antrag auf Günstigerprüfung nachträglich, also nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides, gestellt worden ist. Ursachen für eine solche nachträgliche Antragstellung können u. a. das nachträgliche Bekanntwerden von Kapitalerträgen oder die Änderung der Einkunftsverhältnisse des Steuerpflichtigen, demzufolge der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % gesunken ist, sein.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der bisherigen Finanzamtspraxis nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Im Urteil vom 14.7.2020 (Az. VIII R 6/17 BStBl 2021 II S. 92) hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung auch nachträglich stellen können, wenn der Antrag eine Herabsetzung der Steuern erwarten lässt. Der BFH sieht darin ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), welches einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst und die Finanzbehörden zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide verpflichtet.

Zeitlich unbefristete Antragstellung

Wie der BFH bestätigte, kann ein Antrag auf Günstigerprüfung zeitlich unbefristet gestellt werden. Die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung hat „Sozialzwecknormcharakter“, so der BFH. Es sollen damit die Härten einer abgeltenden Besteuerung von Kapitaleinkünften abgefedert werden.

Stand: 29. Juni 2021

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