Sonderbetriebsvermögen

Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, „die im zivilrechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stehen und die entweder unmittelbar der Personenhandelsgesellschaft zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung überlassen sind oder die der Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft dienen“ (vgl. R 4.2 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Sonderbetriebsvermögen gibt es folglich nur bei Personengesellschaften. Macht die Personengesellschaft von der mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050) neu eingeführten Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft Gebrauch, wird dieser Vorgang wie eine formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 Umwandlungsteuergesetz – UmwStG) behandelt. Als Folge der fiktiven steuerlichen Umwandlung (zivilrechtlich bleibt die Personengesellschaft als solche erhalten) muss das Sonderbetriebsvermögen an die – nunmehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuerte – Personengesellschaft übertragen werden. Dies gilt insbesondere insoweit, als es sich bei dem Vermögen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Zwingende Überführung des Sonderbetriebsvermögens

Eine als Folge der Optierung zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft drohende Besteuerung der stillen Reserven auf dem Sonderbetriebsvermögen lässt sich abwenden, indem es vor Ausübung der Option zivilrechtlich an die Personengesellschaft übertragen wird. Eine Übertragung des funktional wesentlichen (Sonder-)Betriebsvermögens verlangt jedenfalls auch ein steuerneutraler Formwechsel i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 25 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Fazit

All jene Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft halten, sollten sich daher vor einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung die Frage stellen, ob sie die Übertragung des Vermögens an die Gesellschaft tatsächlich wollen. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, kann der Versteuerung der stillen Reserven durch eine Ausgliederung entgegengewirkt werden.

Stand: 30. August 2021

Bild: Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Vom Auffangregister zum Vollregister

Bislang war das Transparenzregister als bloßes „Auffangregister“ ausgestaltet, weshalb auf eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden konnte, sofern alle erforderlichen Angaben bereits in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) erfasst waren. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung sieht das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) nun aber eine Umstellung des innerstaatlichen Transparenzregisters von einem Auffangregister in ein Vollregister vor. Meldepflichtige Rechtsträger, also insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten künftig also ermitteln und aktiv an das Transparenzregister melden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Allgemeinen eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (juristische Personen, sonstige Gesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Trusts) letztlich steht. Ob diese Kontrolle unmittelbar oder mittelbar (d.h. über eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur) ausgeübt wird, ist dabei unerheblich.

Was ist zu tun?

Aufgrund der Neuregelung müssen nunmehr alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden, und zwar unabhängig davon, ob Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auch in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern aufscheinen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Rechtsträger

Für Rechtsträger, die bislang nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Übergangsfristen vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.3.2022 melden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.6.2022 melden.
  • Rechtsträger aller anderen Rechtsformen, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.12.2022 melden.

Gemeinnützige Vereine sind hingegen nicht betroffen.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: greenbutterfly – stock.adobe.com

Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz

Das neue vom Bunderat am 25.6.2021 verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (BGBl 2021 I v. 30.6.2021, S. 2050) soll u. a. eine Beseitigung ungleicher Steuerbelastungen durch Angleichung der Besteuerungsverfahren für Personen- und Kapitalgesellschaften erwirken.

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Eine Angleichung der Besteuerungsverfahren soll durch die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erreicht werden. Gemäß dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können sich Personengesellschaften auf unwiderruflichen Antrag für Besteuerungszwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Die Personengesellschafter werden in diesem Fall wie nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt. Für die Gesellschafter bedeutet die Option u. a., dass Ausschüttungen aus der Personengesellschaft als Dividenden zu versteuern sind.

Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts

Außerdem wurde das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Neben Verschmelzungen sollen nun auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Begünstigt werden dadurch Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Nach der Gesetzesbegründung sollen „Ab- oder Aufspaltungen von Drittstaatengesellschaften sowie Verschmelzungen auch über Staatsgrenzen hinweg“ steuerneutral möglich sein.

Einlagelösung bei Organschaften

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, der sog. Einlagelösung, ersetzt. Mehrabführungen sollen als Rückzahlungen aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) und Minderabführungen als Einlagen behandelt werden (§ 14 Abs. 4 KStG). Zudem können Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen künftig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.1.2022 in Kraft. Einige Teile traten bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (ab dem 1.7.2021) in Kraft.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com

Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) grundlegend reformiert. Unter anderem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von € 200.000,00 für alle Einkunftsarten eingeführt, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

Auswirkungen auf Anschaffungskosten

Betriebe, deren maximaler Gewinn die oben genannte Gewinngrenze nicht überschreitet, können seit 2020 für bewegliche Investitionsgüter 50 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der Abzugsbetrag wird dann bei Anschaffung des Wirtschaftsguts sofort von den Anschaffungskosten abgezogen. Bei Bildung einer Rücklage in Höhe von 50 % verringern sich die Anschaffungskosten also um die Hälfte (z. B. von € 1.600,00 auf € 800,00). Damit wird ein bewegliches selbständiges nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von € 1.600,00 zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GwG), welches sofort abgeschrieben werden kann. Berücksichtigt man die Mehrwertsteuer, können bewegliche selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu € 1.904,00 bei Bildung eines IAB sofort abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sofort-AfA bei EDV-Geräten

Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von genau bestimmter Computerhardware und Software revidiert und für die Steuerbilanz von drei bzw. fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Es besteht ein Wahlrecht, die bisherige Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren anzusetzen oder die neue verkürzte Nutzungsdauer. Für die Handelsbilanz bleibt es bei der bisherigen Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren. Die Nutzungsdauer von einem Jahr gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem entsprechenden Objekt um ein selbstständig nutzbares geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht (z. B. Drucker, Monitor). Sofort abgeschriebene Computerhardware und Software wird nicht wie ein GwG in einem Anlageverzeichnis erfasst, sondern sofort als Aufwand verbucht.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: cirquedesprit – stock.adobe.com

Was bedeutet der gelbe Brief?

Der Brief im gelben Umschlag ist ein Schreiben des Finanzamtes – Abteilung Bußgeld- und Strafsachenstelle. Durch die förmliche Postzustellungsurkunde kann das Finanzamt beweisen, dass dem Empfänger exakt dieses Schriftstück zu dem bestimmten Zeitpunkt zugestellt wurde. Inhalt des Briefes ist die Mitteilung, dass gegen den Empfänger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Der Postbote dokumentiert auf dem Brief handschriftlich den genauen Zustellungszeitpunkt für das Finanzamt.

Der Verdächtigte ist nun Beschuldigter

Hat das Finanzamt den Verdacht, dass ein Steuerpflichtiger eine Straftat begangen haben könnte, wird ein Verfahren zuerst intern im Finanzamt eingeleitet. Der Verdacht kann sich durch eine (anonyme) Anzeige oder eine interne Finanzamtsmitteilung, z. B. nach einer Betriebsprüfung oder nach der Abgabe einer Steuererklärung oder Selbstanzeige, ergeben. Eine unverzügliche Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht vorgeschrieben. Erst durch den Brief erfährt der Empfänger, dass er nun Beschuldigter einer Straftat ist. Das Ziel der Ermittlungen des Finanzamtes gegen den Beschuldigten ist es, Beweise zu erheben und aufzuklären, ob eine Steuerstraftat vorliegt oder nicht. Durch die Mitteilung wird der Beschuldigte davor geschützt, dass er in unzulässiger Weise ausgeforscht wird und sich selbst belastet. Spätestens, wenn das Finanzamt den Beschuldigten auffordert, in diesem Zusammenhang Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, muss ihm die Einleitung des Strafverfahrens mit Nennung der Steuerarten und -zeiträume mitgeteilt werden.

Was muss in so einem Fall getan werden?

Landet ein solches Schreiben im Briefkasten, muss schnellstmöglich gehandelt werden. Gegenüber dem Finanzamt darf sich neben einem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater als Verteidiger des Beschuldigten bestellen. Der Verteidiger zeigt die Vertretung an und stellt einen Antrag auf Akteneinsicht, um dadurch Waffengleichheit mit dem Finanzamt herzustellen. Die steuerstrafrechtliche Korrespondenz des Finanzamts läuft nun über den Berater, welcher die nächsten Schritte strategisch plant. Somit werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen und keine Fristen versäumt. Der Beschuldigte hat in diesen Fällen das Recht, die Aussage zu verweigern und sollte davon auch Gebrauch machen. Erst nach Durchsicht der vollständigen Akteneinsicht macht eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt Sinn.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Steuerabzug

Nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die im Inland mit bestimmten Aktivitäten Einkünfte erzielen, unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs an der Quelle erhoben.

Verbesserungen beim Steuerabzug

Am 8.6.2021 wurde das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) im Bundesgesetzblatt (Ausgabe I S. 1259) verkündet. Ziel dieses Gesetzes ist,

  • den bürokratischen Aufwand beim Kapitalertragsteuerabzug durch eine fortschreitende Digitalisierung und
  • die Risiken durch eine stärkere Haftung der Aussteller von Steuerbescheinigungen sowie durch neue Missbrauchsbekämpfungsvorschriften (insbesondere betreffend des Treaty Shoppings) zu verringern. So stellen z. B. inländische Kreditinstitute beschränkt steuerpflichtigen Kontoinhabern künftig keine papiergebundenen Steuerbescheinigungen mehr aus (§ 45a Abs. 2a Einkommensteuergesetz – EStG).

Treaty Shopping

Zur Verhindung der Inanspruchnahme unberechtigter Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthält der neue § 50d Abs. 3 EStG eine allgemeine Missbrauchsvermutung, welche bei Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, Personenvereinigung oder dergleichen greift und nur durch Gegenbeweis oder bei Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Entlastungsberechtigung entkräftet werden kann.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: Eisenhans – stock.adobe.com

Lohnsteuer-Nachschau

Das Kontrollinstrument der Lohnsteuer-Nachschau gibt es seit 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013). Sie ist deshalb besonders effizient, weil die Prüfer unangemeldet erscheinen können, und zwar während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, zu betreten (§ 42g Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Mehrergebnisse 2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (vom 6.4.2021) wurde im vergangenen Jahr durch Lohnsteuerprüfungen und der Lohnsteuer-Nachschau ein Steuermehrergebnis von € 663,2 Mio. erzielt. Insgesamt 1.889 Prüfer waren in 2020 tätig. Es wurden 73.106 der insgesamt 2.573.238 Arbeitgeber abschließend geprüft.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: taa22 – stock.adobe.com

Fristverlängerung

Als Folge der Coronapandemie beschloss der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ (BGBl 2021 I S 237) eine verlängerte Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019. Die Fristverlängerung gilt für durch Steuerberater angefertigte Steuererklärungen („beratene Fälle“) und endet am 31.8.2021.

Keine Verzugszinsen

Bei fristgerechter Abgabe werden keine Verzugszinsen fällig. Die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit wurde für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert und endet am 30.9.2021. Steuernachforderungen für 2019 sind somit erst ab dem 1.10.2021 zu verzinsen.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: igorkol_ter – stock.adobe.com

Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Im Streitfall fielen Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds in den Nachlass. Der Erbe zahlte darauf Erbschaftsteuer. Maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb war der Kurswert inklusive Stückzinsen. Wenig später veräußerte der Erbe die Anteile. Das Finanzamt unterwarf die bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Stückzinsen zusätzlich der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Insgesamt zahlte der Erbe 55 % Erbschaft- und Einkommensteuern auf die Kapitaleinkünfte.

Keine Steuerermäßigung bei Kapitaleinkünften

Das Finanzgericht (FG) Münster sah im betreffenden Fall einer Doppelbesteuerung von Zinserträgen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer keine Überbesteuerung (Urteil vom 17.2.2021 7 K 3409/20 AO). Zwar sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 35b eine gewisse Abmilderung in den Fällen einer Doppelbelastung von Erträgen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vor. Diese Regelung erfasst allerdings nur Einkünfte, die der tariflichen Einkommensbesteuerung unterliegen. Kapitalerträge unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer. Da Kapitaleinkünfte nur mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet sind, fällt nach Auffassung des FG die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht, als bei anderen Einkünften.

Nachlassverbindlichkeit

Das FG verneinte auch den steuermindernden Abzug der aus der späteren Veräußerung resultierenden Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer. Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com

Besteuerung der Renteneinkünfte

Renteneinkünfte werden seit der Umstellung des Systems der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz von 2005 nachgelagert besteuert. Der Gesetzgeber kam damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach (Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99 BStBl 2002 II S. 618). Zur Vermeidung von Steuerausfällen wurde der Anteil der als Sonderausgaben abzugsfähigen Rentenbeiträge zunächst auf 60 % beschränkt und seither stufenweise angehoben. Erst ab 2025 können die Rentenbeiträge zu 100 % als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug wurde nicht zugelassen. Parallel dazu wurde der steuerpflichtige Anteil der Rentenbezüge im Jahr 2005 auf 50 % festgesetzt, wodurch viele Rentner wieder Einkommensteuererklärungen abgeben mussten. Bis 2040 wird der steuerpflichtige Anteil schrittweise auf 100 % angehoben. Die Anhebung erfolgt in 2 %-Schritten pro Jahr bis 2020 und dann in 1 %-Schritten bis 2040 (§§ 10 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Drohende Doppelbesteuerung künftiger Generationen

Eine Doppelbesteuerung der Rentenbezüge ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass ein Rentenbezieher ab 2040 seine Renteneinkünfte der vollen Besteuerung unterwerfen muss, während er in der Beitragsphase bis 2025 die Beitragszahlungen nur anteilig als Sonderausgabe geltend machen konnte. Nun hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem zu einer Doppelbesteuerung der Renteneinkünfte führt (Urteil vom 19.5.2021 X R 33/19).

Keine Doppelbesteuerung bei Privat- und Kapitalrenten

In einem weiteren Urteil (vom 19.5.2021, X R 20/19) klärte der BFH weitere offene Fragen zur Rentenbesteuerung. Er entschied, dass freiwillige Höherversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den normalen Rentenbezügen einheitlich zu versteuern sind. Der BFH entschied auch, dass die regelmäßigen Rentenanpassungen in voller Höhe steuerpflichtig sind. Des Weiteren hat der BFH bei privaten Kapitalrenten keine drohende Doppelbesteuerung gesehen, da diese lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Ertragsanteilsbesteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen steuerfrei zu stellen sind.

Stand: 29. Juni 2021

Bild: Photographee.eu – stock.adobe.com