Befreiung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren die Finanzämter nun eine Dauerfristverlängerung, ohne dass eine Sondervorauszahlung zu entrichten wäre. Darauf haben sich Bund und Länder im Januar 2021 verständigt.

Senkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus gemäß den gleichlautenden Erlässen der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 25.1.2021) Senkungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021. Eine Senkung der Gewerbesteuerzahlungen kommt besonders in Fällen in Betracht, in denen eine Senkung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgt ist.

Anspruch und Antragstellung

Anspruch auf eine Aussetzung oder Senkung der Steuervorauszahlungen für 2021 haben Unternehmer, die nachweisen können, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Anträge auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder für eine Dauerfristverlängerung sind bis zum 31.3.2021 beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge auf Herabsenkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen können unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2021 im Regelfall bei den Gemeinden gestellt werden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien/GewStR). In allen Fällen gilt, dass die Finanzämter angehalten sind, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Gemeinden.

Stand: 24. Februar 2021

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Verrechnungssteuer

Die Schweiz erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. Will der Kapitalanleger eine Doppelbesteuerung vermeiden, muss er eine Anrechnung der gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer veranlassen. Betreffend Dividenden aus der Schweiz rechnet der deutsche Staat 15 % auf die Abgeltungsteuer an. Die Differenz, also 20 %, muss sich der Anleger im Rückerstattungsverfahren zurückholen.

Online-Erstattungsformulare

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge für die Schweizer Verrechnungssteuer nur noch online über das Onlineportal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) gestellt werden. Die dazu benötigte Software „Snapform Viewer“ stellt die Schweizer Behörde kostenlos zum Download bereit. Schweizer Depotbanken stellen für deutsche Kunden seit dem letzten Jahr keine ausgefüllten Rückerstattungsformulare, sondern nur noch sogenannte „Tax-Voucher“ zur Verfügung. Der „Tax Voucher“ muss über das Onlineportal als PDF hochgeladen werden. Das Portal generiert anschließend automatisch ein Antragsformular für die Rückerstattung.

Vorlageverfahren bei Wohnsitzfinanzamt

Ganz papierlos funktioniert das neue Verfahren dennoch nicht. Denn der Steuerpflichtige muss das vom Portal generierte Antragsformular zur Rückerstattung ausdrucken und seinem Wohnsitzfinanzamt zur Wohnsitzbestätigung vorlegen. Nach dem Rücklauf des Formulars muss der Kapitalanleger den Antrag im Original auf dem Postweg an die Schweizer Steuerverwaltung schicken.

Stand: 24. Februar 2021

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Auslagenersatz

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen, und kann der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).

Neue Pauschbeträge 2021

Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten wurden diese Pauschsätze zum 1.1.2021 angehoben. Seit 1.1.2021 können für reine Elektrofahrzeuge pauschal € 30,00 (bisher € 20,00) steuerfrei erstattet werden, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit gegeben ist. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt der halbe Pauschalbetrag von € 15,00 (bisher € 10,00). Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können für reine Elektrofahrzeuge € 70,00 (bisher € 50,00) steuerfrei erstattet werden. Für Hybridfahrzeuge gelten auch hier wiederum die halben Pauschalbeträge.

Stromtankkarten

Stromtankkarten, welche das Aufladen bei einem Dritten ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang nicht als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Die niedrigeren Pauschsätze kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine ortsfeste Ladeeinrichtung auf seinem Firmengelände unterhält.

Stand: 24. Februar 2021

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Kapitalzuführung

GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals (hierzu ist der Gang zum Notar notwendig) oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.

Steuerliches Einlagekonto

Einzahlungen in die Kapitalrücklage sind als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz/KStG zu buchen. Die Einzahlung kann nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ist dafür aber bei Rückzahlung steuerneutral. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einlagen gesondert festgestellt worden sind (§ 27 Abs. 2 KStG). Wurde das versäumt, sind die Rückzahlungen steuerpflichtig.

Ausschüttung der Einlagen unter dem Gewinn

Soll die Kapitalrücklage dem Anteilseigner wieder (steuerfrei) zurückgeführt werden, geht das nur, wenn vorher der ganze Gewinn ausgeschüttet und versteuert worden ist.

Schenkungsteuer

Darüber hinaus ist bei einer Kapitalrücklagenzufuhr der Schenkungsteueraspekt zu beachten. § 7 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG fingiert jegliche „Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“, als steuerpflichtige Schenkung.

Stand: 24. Februar 2021

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Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht. Ziel der Gesetzesnovelle ist eine Rechtsreform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Gesellschaftsregister

Geplant ist, jede GbR in einem Gesellschaftsregister erfassen zu können (§ 707 BGB-E). Das Gesellschaftsregister soll für Publizität und Transparenz sorgen, in etwa so wie eine Handelsregistereintragung. Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll es jedoch nicht geben.

Namenszusatz „eGbR“

Ähnlich den eingetragenen Kaufleuten (eK) sollen GbRs künftig das Recht haben, mit der Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB-E).

Stand: 24. Februar 2021

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Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte dieser FAQ. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021,
  • die wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • am 31.12.2020 mindestens einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe sind nur dann antragsberechtigt, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“). Bei Neugründung zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten).

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe beziehen, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die bis zum 30.6.2021 endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
  • Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden und
  • private Vermieter.

Wann ist das Kriterium „mindestens ein Beschäftigter“ erfüllt?

Für die Voraussetzung „mindestens ein Beschäftigter“ zum 31.12.2020 gilt:

  • der Inhaber des Unternehmens ist grundsätzlich kein „Beschäftigter“,
  • haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Unternehmen anderer Rechtsformen keinen weiteren Beschäftigten, dann muss mindestens ein Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • bei Ein-Personen-Gesellschaften (insbesondere Ein-Personen GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co KG) muss der Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • der sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft gilt als Inhaber und nicht als Beschäftigter,
  • auch eine einzige Aushilfe, die am Stichtag beschäftigt war, ist ausreichend,
  • die Anzahl der weiteren Beschäftigten hat im Rahmen der Überbrückungshilfe III eher statistische Bedeutung zur Einstufung des Unternehmens in Größenklassen.

Wie wird der Umsatzrückgang ermittelt?

Der für die Antragstellung notwendige Umsatzrückgang von mindestens 30 % wird grundsätzlich im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 ermittelt.

Davon abweichend gilt bei Neugründungen zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 als Vergleichsgröße

  • der durchschnittliche Monatsumsatz in 2019,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Januar und Februar 2020,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • der durchschnittliche Monatsumsatz basierend auf dem geschätzten Jahresumsatzes in 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die förderfähigen Fixkosten vorerst nur glaubhaft zu machen sind;
  • Im zweiten Schritt erfolgt der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben mit Hilfe eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt).

Was ist bei der Umsatzprognose zu beachten?

Die Umsatzprognose basiert grundsätzlich auf den Umsätzen laut Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei der Umsatzprognose ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Lage im Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen wird. Bei der Antragstellung im Lockdown bedeutet das, dass eine Schätzung des Umsatzes unter der Annahme, dass der Lockdown bis 30.6.2021 andauern wird, zulässig ist. Alternativ können aber auch Erfahrungswerte aus den Monaten Mai und Juni 2020 herangezogen werden.

Zu den Umsätzen gehören auch:

  • Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland),
  • einmalige Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (ausgenommen sind Corona-bedingte Notverkäufe),
  • erhaltene Anzahlungen und
  • Pkw-Nutzung.

Nicht zu den Umsätzen gehören:

  • Mitgliedsbeiträge für einen nachweislich späteren Leistungszeitraum,
  • Innenumsätze innerhalb eines Unternehmensverbundes,
  • Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) und
  • Zuschüsse oder Beihilfen.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 30.6.2022 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis vollständige Rückzahlung der Überbrückungshilfe!

Welche Beihilfenregelung gilt für die Überbrückungshilfe?

Bei der Antragstellung bzw. bei der Schlussabrechnung besteht ein Wahlrecht, welche Beihilfenregelung zugrunde gelegt werden soll:

  • De-Minimis-Beihilfe mit max. € 200.000,00 in drei Jahren ohne Verlustvorbehalt;
  • Kleinbeihilfe Bund mit max. € 1,8 Mio. in 2020 ohne Verlustvorbehalt (Achtung: KfW-Schnellkredit ist mit vollem Darlehensbetrag einzurechnen);
  • Fixkostenhilfe 2020 mit max. € 10 Mio. und mindestens 30 % Umsatzeinbruch – hier gilt der Verlustvorbehalt.

Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?

NEU erstattungsfähig sind z.B. auch:

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu € 20.000,00 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020);
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu € 20.000,00;
  • Marketing- und Werbekosten, die vor 2021 begründet wurden, in Höhe vergleichbarer Kosten 2019.

Hinsichtlich der ersatzfähigen Fixkosten bestehen Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Wir berichten gesondert dazu.

Detaillierte Übersichten zu den betrieblichen Fixkosten finden Sie unter Punkt 2.4 der FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Für den Ansatz der Fixkosten gilt:

  • Fixkosten sind netto ohne Vorsteuer zu berücksichtigen, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden kann;
  • laufende Kosten müssen vor dem 1.1.2021 begründet worden sein;
  • Kosten dürfen nicht einseitig veränderbar sein (Kündbarkeit im Förderzeitraum ohne Gefährdung des Geschäftsbetriebes);
  • berücksichtigungsfähig sind Kosten, soweit die vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt, wobei ausschließlich der Zeitpunkt laut Rechnungsstellung gilt;
  • gestundete Kosten dürfen angesetzt werden;
  • Ersatzinvestitionen sind nicht begünstigt (ausgenommen Corona-bedingte Anschaffung von Heizpilzen und Luftfiltern etc.).

Die Kosten der Antragstellung sind förderfähig durch

  • Zuordnung zum ersten Fördermonat,
  • gleichmäßige Verteilung auf alle Fördermonate oder
  • Zuordnung um Monat des Anfalls der Kosten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Die Detail-Informationen in Form der FAQ werden laufend aktualisiert. Wir berichten weiterhin laufend über weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen des Bundes.

Stand: 23. Februar 2021

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Antonia Aßbichler ist seit dem 29.01.2021 im Mutterschutz und anschließend für 12 Monate in Elternzeit.

Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten:

Maßnahme:

Zuschuss zu den Fixkosten des Unternehmens

Antragsberechtigt:

Alle Unternehmen bis € 750 Mio. (bislang € 500 Mio.) Jahresumsatz mit mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, egal ob von einer Schließungsanordnung betroffen oder nicht.

Förderzeitraum:

November 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III, damit ausgeweitet für November und Dezember 2020;
Januar 2021 bis Juni 2021 für die Neustarthilfe für Soloselbständige und für Bezieher von November- und Dezemberhilfe.

Förderhöhe:

Bei Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019

  • von mindestens 30 % beträgt der Zuschuss 40 % der Fixkosten,
  • von mindestens 50 % beträgt der Zuschuss 60 % der Fixkosten,
  • von mindestens 70 % beträgt der Zuschuss 90 % der Fixkosten.

Dabei gilt eine neue Obergrenze für das Unternehmen von insgesamt € 1,5 Mio (bisher € 200.000,- bzw. € 500.000,-).

Soloselbständige können anstatt der Überbrückungshilfe III abhängig vom Umsatzeinbruch gegenüber dem Referenzumsatz 2019 einen einmaligen pauschalen Zuschuss für den gesamten Zeitraum beantragen (Neustarthilfe). Dieser beträgt einmalig 50 % (bislang 25 %) des Referenzumsatzes (der Referenzumsatz entspricht grundsätzlich 6/12 des Jahresumsatzes 2019), jetzt max. € 7.500.00 (bislang € 5.000,-).

Antragstellung:

Der Antrag ist durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Soloselbständige bis max. € 7.500,00 Förderung sind direkt antragsberechtigt. Die Möglichkeit zur Antragstellung wird im Februar erwartet.

Anrechnung:

Förderbeträge der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Unternehmen, die November- / Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Sonderregelungen:

Reisebranche – Fortsetzung der bisherigen Begünstigung, zusätzlich auch bei Reiseantritt im Förderzeitraum.
Veranstaltungs- und Kulturbranche – zusätzliche Berücksichtigung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020.
Einzelhandel – Berücksichtigung von Abschreibungen auf Waren (z. B. Mode, Saisonware) unter weiteren Voraussetzungen. 
Pyrotechnische Industrie
– hier sind Sonderregelungen vorgesehen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Detaillierte Informationen in Form von FAQ werden Anfang Februar erwartet. Wir berichten dann ausführlich über das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme.

Stand: 03. Februar 2021

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Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet. Das Bundesfinanzministerium hatte ursprünglich aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31.3.2021 gewährt (BMF-Schreiben vom 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001:010). Eine Fristverlängerung von nur einem Monat wurde allerdings allgemein als zu kurz kritisiert. Daher haben sich die Koalitionsfraktionen am 17.12.2020 auf eine weitere Fristverschiebung bis zum 31.8.2021 geeinigt.

Weitere Fristverlängerungen in Einzelfällen

Nach dem BMF-Schreiben können in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewährt werden, „falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten“.

Gesonderte Anordnung

Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 bis zum 28.2.2021 einfordern, wenn bestimmte im Gesetz genannte Gründe vorliegen (§ 149 Abs. 4 Abgabenordnung-AO).

Stand: 26. Januar 2021

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Anhebung der Jahresfreigrenzen

Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze 2021 beträgt € 33.912,00 (bisher € 1.944,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuerschuld von bis zu € 16.956,00 (bisher € 972,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuerschuld von € 33.912,00 keinen Solizuschlag mehr zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bzw. € 151.000,00 bei Zusammenveranlagung). Neben der Lohnsteuer fällt nur noch dann ein Solizuschlag an, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.413,00 bzw. in der Steuerklasse III mehr als € 2.826,00 beträgt.

Übergangszone

Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen. Die Übergangszone gilt für Jahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bis ca. € 109.000,00 (bei Zusammenveranlagung ca. € 151.000,00 bis ca. € 221.000,00). Ab einem Bruttojahreseinkommen von über € 109.000,00 (bzw. € 221.000,00 bei Zusammenveranlagung) fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe an.

Einkommensgrenzen beachten

Unter Umständen kann es sich in 2021 besonders lohnen, das Bruttojahreseinkommen unter diese Grenzen zu drücken. Dies kann u. a. durch die Geltendmachung höherer Werbungskosten (Betriebsausgaben), Gehaltsumwandlung (steuerfreie Gehaltsextras) oder durch Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen.

Stand: 26. Januar 2021

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