Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat die Corona-Finanzhilfen mit den Überbrückungshilfen III über das Jahr 2020 hinaus verlängert und wesentlich erweitert. Waren es bislang maximal € 50.000,00 pro Monat, so beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu € 200.000,00 pro Monat. Weitere Verbesserungen gab es u.a. hinsichtlich der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abschreibungen. Die Überbrückungshilfen III haben eine Laufzeit bis Juni 2021.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Diese neue Finanzhilfe zielt insbesondere auf die besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Künstler und Kulturschaffenden ab. Soloselbstständige können oftmals im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, leiden aber dennoch unter hohen Umsatzeinbrüchen. Dieser Personenkreis erhält daher einmalig eine Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Referenzumsatz des Vorkrisenzeitraums, der dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 (Referenzmonatsumsatz) multipliziert mit sieben entspricht. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach dem 1.10.2019 kann als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 gewählt werden. Die maximale Betriebskostenpauschale beträgt € 5.000,00. Die Finanzhilfe deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab und ist – sofern die Voraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen. Rückzahlungen sind nur dann zu leisten, wenn der Umsatz während der Laufzeit entgegen der Erwartungen bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegt.

Antragstellung

Anträge können alle Soloselbstständigen stellen, die keine Fixkosten geltend machen können und im Jahr 2019 mindestens 51 % ihres Einkommens aus der entsprechenden selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Anträge können voraussichtlich einige Wochen nach dem Programmstart im Januar 2021 gestellt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

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Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen dienen der Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung steuerpflichtiger Ereignisse, die einen steuerlichen Bezug zu beiden Vertragsstaaten aufweisen. Bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern steht das Besteuerungsrecht im Regelfall jenem Vertragsstaat zu, in dem der Erblasser oder Schenker die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dies gilt unabhängig von einer bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuer im anderen Vertragsstaat, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in mehreren Urteilen entschieden hat (Urt. v. 5.8.2020 – 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18).

Beispiel Schweden

Hat ein Vertragsstaat, wie im Streitfall Schweden, im Zeitpunkt des Erwerbs die Schenkungsteuer abgeschafft, steht Deutschland dennoch kein Besteuerungsrecht zu, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Schenkers und der Beschenkten in Schweden liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker einen Zweitwohnsitz in Deutschland innehatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetzt oder ob die Schenkung letztlich unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat steht es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sogenannte Rückfallklausel gibt es nach Auffassung des FG nicht.

Revision

Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Es sind Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20).

Stand: 28. Dezember 2020

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Freibeträge

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00. Der Freibetrag der Enkelkinder gegenüber den Großeltern beträgt hingegen nur € 200.000,00. Nur sofern die Kinder des Schenkers oder Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung an die Enkelkinder nicht mehr leben, können die Enkelkinder einen Freibetrag von € 400.000,00 beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG). Urenkeln steht hingegen nur ein Freibetrag von € 100.000,00 zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

BFH-Beschluss

Nach Ansicht des BFH fallen Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge eindeutig nicht unter den Begriff „Kinder“ i.S. von § 16 Abs. 1 ErbStG. Dementsprechend sind mit „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkelkinder, nicht aber die Urenkel gemeint. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen würde eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit eine Überbegünstigung zur Folge haben, so der BFH (Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20).

Fazit

Der BFH setzt Urenkel den „übrigen Personen der Steuerklasse I“ gleich. Damit kann an diesen Personenkreis nur die Hälfte dessen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, was an Enkel steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine vorhergehende Vermögensübertragung an Kinder und erst in einem nachfolgenden Schritt an die Enkel oder Urenkel eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden kann.

Stand: 28. Dezember 2020

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Inventur

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung. Die Stichtagsinventur muss zeitnah, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Sie ist vorgeschrieben u. a. bei Fehlen von Buchungsunterlagen, bei besonders wertvollen Beständen oder bei Beständen, bei denen durch Schwund, Verdunstung usw. unkontrollierbare Abgänge eintreten können (R. 5.3 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien – EStR). Die zeitverschobene Inventur als Alternative kann in den letzten drei Monaten vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (R 5.3 Abs. 2 EStR). Darüber hinaus kann eine permanente Inventur oder eine Stichprobeninventur angewendet werden.

Vereinfachungsverfahren für die Bestandsaufnahme

Für die Bestandsaufnahme gibt es neben der Einzelerfassung eines jeden Gegenstandes des Vorratsvermögens auch Vereinfachungen, wie zum Beispiel das Festwertverfahren oder die Gruppenbewertung. Unternehmer können das Festwertverfahren für Gegenstände nutzen, die regelmäßig ersetzt werden, von nachrangiger Bedeutung sind und bei denen außerdem nur geringfügige Veränderungen bezüglich des Bestandes, der Größe, der Zusammensetzung und des Wertes zu erwarten sind. Die Gruppenbewertung kann für gleichartige Gegenstände gewählt werden, für die ein sachgerechter gewogener Durchschnittswert ermittelt werden kann. Wurde bisher das Festwertverfahren angewendet, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).

Stand: 28. Dezember 2020

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Klimaschutz

Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen und der Klimakomponente als Bemessungsgrundlage ein stärkeres Gewicht zu geben. Dies wird nun ab 2021 umgesetzt.

Klimakomponente

Die Kfz-Steuer steigt in sechs Stufen von € 2,00 bis € 4,00 je Gramm CO2 pro Kilometer. Die Freigrenze von 95 Gramm CO2 je Kilometer bleibt unverändert.

Hubraumkomponente

Bei der Hubraum-Komponente als zweite Bemessungsgrundlage wird für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm CO2 je Kilometer ein Steuerfreibetrag von € 30,00 eingeführt. Reine E-Autos bleiben weiterhin steuerfrei.

Stand: 28. Dezember 2020

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Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG vom 11.5.2019) wurde unter anderem die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Das TSVG sieht zum 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches System zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Ärzte an die Krankenkassen vor. Damit entfällt ab dem nächsten Jahr die bisherige Praxis der Übermittlung der „gelben Zettel“ in Papierform durch den Versicherten an die Krankenkassen. Zum Jahreswechsel müssen allerdings noch nicht alle Arztpraxen an dem elektronischen System teilnehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattgegeben und einer Übergangsregelung bis zum 1.10.2021 zugestimmt.

Mitteilung an Arbeitgeber

Ganz ohne Papier geht es im kommenden Jahr aber dennoch nicht. Zum einen gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht für Privatversicherte und zum anderen müssen Arbeitnehmer weiterhin ihre Krankschreibungen in Papierform bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Dies soll sich erst 2022 ändern.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) sieht vor, dass das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren dahingehend erweitert wird, dass die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch alle notwendigen Daten abrufen können (§ 109 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch -SGB IV – in der Fassung ab 2022). Damit entfällt ab 2022 die bislang nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestehende Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Abgabe einer AU-Bescheinigung.

Stand: 25. November 2020

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Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder in dem der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden, sofern der letzte Eintrag in diesen Dokumenten in 2010 erfolgt ist. Praxiskorrespondenz, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurde, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 25. November 2020

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Begünstigte Veräußerung

Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn. Dieser zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus der selbstständigen Arzttätigkeit (§ 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG). Für diesen Aufgabegewinn können Ärztinnen und Ärzte eine für die außerordentlichen Erträge geltende Steuervergünstigung in Anspruch nehmen (§ 34 Abs 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Der Mindeststeuersatz beträgt hier 14 %. Voraussetzung hierfür ist, dass der Reinerlös € 5 Mio. nicht übersteigt und der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Die ermäßigte Besteuerung muss beantragt und kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Geringe Tätigkeit nach Veräußerung

Bislang verlangte die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung die vollständige Aufgabe der Praxistätigkeit nach der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres 2020 in einem Beschluss (v. 11.2.2020 – VIII B 131/19) festgehalten, dass es für die Tarifermäßigung nicht schädlich ist, wenn der Arzt/die Ärztin nach der Veräußerung weitere Tätigkeiten in nur geringem Umfang weiterführt und dabei auch neue Patienten betreut bzw. übernimmt. Ein geringer Umfang liegt vor, wenn die Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen. Der BFH hält hierbei eine Wartezeit von etwa zwei bis drei Jahren für ausreichend. Die Finanzverwaltung forderte bislang eine Wartezeit von mindestens drei Jahren ab Veräußerung bis zur Wiederaufnahme der Arzttätigkeit.

Finanzverwaltung ändert bisherige Auffassung

Mit Schreiben vom 14.5.2020 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Az. 45-S 2242-85) in einem bundeseinheitlich abgestimmten Schritt die Auffassung des BFH bestätigt und betont, dass die Hinzugewinnung neuer Patienten im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Damit können Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit weiter in geringem Umfang tätig sein, und zwar schon nach etwa zwei Jahren ab der Praxisaufgabe.

Stand: 25. November 2020

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Gesundheitsfördermaßnahmen

Leistungen der Arbeitgeber für die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen sind dabei bis zu € 600,00 begrenzt. Dieser Steuerfreibetrag gilt allerdings nur für „zertifizierte“ Gesundheitsmaßnahmen.

Überwiegendes betriebliches Interesse

Ein Zertifikat wird ein Physiotherapeut, der regelmäßig auf Kosten des Betriebs Rückenmassagen für an Computern arbeitende Arbeitnehmer durchführt, nicht vorlegen können. Damit scheidet die Steuerfreiheit für Gesundheitsfördermaßnahmen von vornherein aus. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern solche Leistungen aber dennoch steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Kann argumentiert werden, dass die Massagen Arbeitsausfällen vorbeugen, wäre ein solches Interesse gegeben. Eine Steuerpflicht läge dann von vornherein nicht vor.

Blick in die Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99 BStBl 2001 II, S 671) entschieden, dass wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer „spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers“ entgegenwirkt, der „aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen“ ist. Im Beschluss v. 4.7.2007 (VI B 78/06) nimmt der BFH auf obiges Urteil Bezug und stellte wiederholt fest, dass „Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen“.

Stand: 25. November 2020

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KölnSkulptur #10

bis Juli 2022

Bis in den Sommer 2022 hinein macht die 10. Ausgabe der KölnSkulptur Kunst erleb- und greifbar. Inspiriert von der Lage des öffentlichen Parks zwischen Rhein, Flora und Botanischem Garten sowie Kölner Zoo setzen sich Künstler aus aller Welt mit der umgebenden Natur auseinander. Besucher finden einen einzigarten Kunstraum und ÜberNatur – immer an der frischen Luft und zu jeder Jahreszeit.

www.skulpturenparkkoeln.de

Tegernseer Tal Montgolfiade

30.1.-7.2.2021

Seit über 20 Jahren begeistert dieses Event mit einzigartiger Ballonkunst und wahrer Augenweide unter freiem Himmel. Wer den Tegernsee aus der Vogelperspektive genießen möchte, kann eine Ballonfahrt buchen. Wer lieber am Boden bleibt, dem bieten sich bei einem Schönwetter-Spaziergang am Tegernsee immer wieder Blicke auf wunderschöne Luftfahrzeuge.

Stand: 25. November 2020

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