Zweckbetrieb
Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.
Blindenfürsorge
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).
Beispiele
Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.
Fazit
Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Nico Bekasinski – stock.adobe.com
Erziehungsbeihilfen
Ärzte - SpezialErziehungsbeihilfen
Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG unterliegen Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zur Förderung von Erziehung oder Ausbildung gewährt werden, nicht der Einkommensteuer. Klassische Beispiele für die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift sind die Sozialhilfe oder die Ausbildungsförderung/BaföG.
Pflegegelder
Die Steuerbefreiungsvorschrift ist sehr eng auszulegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung stets bestätigt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Fall eine Steuerbefreiung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen nach dieser Vorschrift verneint (Urteil vom 30.11.2022, VIII R 13/19). Im Streitfall hatte sich eine anerkannte Jugend- und Heimerzieherin auf diese Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Sie erhielt für ihre Tätigkeit Erziehungshonorare in Gestalt von Tagessätzen vom zuständigen Jugendwerk. Nach Auffassung des BFH fallen Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens gezahlt werden, nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Bei solchen Pflegegeldern ist stets davon auszugehen, dass die Sachkosten ersetzt und die Erziehungsleistungen angemessen vergütet werden.
Fazit
Vergütungen für eine sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Aufwendungen und Arbeitsleistungen sachgerecht abgelten, sind im Regelfall nicht steuerfrei. Auch z. B. Zahlungen eines Stipendiums durch ein Klinikum gelten im Regelfall nicht als steuerfreie Bezüge zur Ausbildung oder zur Förderung der Wissenschaft. Hierzu hat das Finanzgericht/FG München (Urteil vom 2.12.2021, 13 K 1971/20) entschieden, dass Stipendiatszahlungen zur Unterhaltssicherung während eines Medizinstudiums regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Student während des Studiums bereits in den Klinikbetrieb eingegliedert ist.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com
Stiftung für unabhängige Patientenberatung beschlossen
Ärzte - SpezialUnabhängige Patientenberatung
Die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland/UPD“ ist eine Institution, die Betroffene in Gesundheitsfragen als auch gesundheitsrechtlichen Fragen unterstützt. Patientinnen und Patienten können sich an diese Einrichtung bei Fragen zu Leistungen der Krankenkassen, zum Bezug von Krankengeld oder in Fragen zu einer Operation oder zu einem Medikament wenden (https://patientenberatung.de/).
Stiftung
Die UPD wird künftig in der Rechtsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts verankert. Dies hat der Bundestag im März 2023 beschlossen (vgl. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, BTDrucks 20/5334). Ziel der Maßnahme ist, der „Unabhängigkeit, Staatsferne und Kontinuität“ der Patientenberatung umfassend Rechnung zu tragen und damit das unabhängige Informations- und Beratungsangebots aufrecht zu erhalten.
Organisation
Die Stiftung soll von Vertretern aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament, GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen Beteiligung auch der PKV kontrolliert und geführt werden. Dazu ist ein wissenschaftlicher Beirat aus sechs unabhängigen Sachverständigen vorgesehen (vgl. § 65b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V i.d.F. des Gesetzentwurfs).
Inkrafttreten
Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Planmäßig soll die Stiftung zum 1.1.2024 ihre Tätigkeit aufnehmen.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: sdecoret – stock.adobe.com
Neuerungen zur Blut- und Plasmaspende
Ärzte - SpezialTransfusionsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 16. März eine Änderung des Transfusionsgesetzes beschlossen. Neu eingefügt wurde §12 a Transfusionsgesetz. Diese Neuregelung stellt ausdrücklich klar, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder ihrer Sexualpartnerinnen und Sexualpartner bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Abschaffung der bestehenden Diskriminierung war im Koalitionsvertrag sowie im Aktionsplan „Queer leben“ enthalten. Bislang durften betroffene Personen erst vier Monate nach Beendigung dieses Verhaltens Blut spenden. Eine Risikobegrenzung durch gezielte Spenderauswahl soll künftig auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung erfolgen.
Altersgrenze, telemedizinische Untersuchungen
Aufgehoben wurde ebenfalls die Altersgrenze. Bislang galt eine Grenze für Erstspender ab 60 Jahre und für Wiederholungsspender ab 68 Jahre. Mit der Gesetzesänderung wurden darüber hinaus telemedizinische Untersuchungen bei der Blutspende gesetzlich zulässig. Durch die Gesetzesänderung ist nun die Bundesärztekammer verpflichtet, ihre Hämotherapie-Richtlinie entsprechend zu ändern.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com
Steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln
Ärzte - SpezialZweckbetrieb
Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.
Blindenfürsorge
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).
Beispiele
Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.
Fazit
Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Nico Bekasinski – stock.adobe.com
Schutzfristen für neue Medikamente
Ärzte - SpezialEU-Kommission
Die EU-Kommission will den Marktschutz für neue Medikamente von bisher elf Jahren auf neun Jahre verkürzen. Gleichzeitig soll die Markteinführung in alle 27 EU-Länder verbessert werden. Die Pharmafirmen sollen außerdem verpflichtet werden, der Europäischen Arzneimittelbehörde Meldung bei Medikamentenknappheit erstatten zu müssen. Hierzu will die EU-Kommission eine Liste mit kritischen Medikamenten erstellen.
Kritik
Branchenverbände schlagen Alarm. Die Schutzfristenverkürzung würde die Neuentwicklung von Medikamenten stark herabsenken, so die Befürchtung. Denn Investitionen in die Forschung würden sich unter den neuen Bedingungen weniger rechnen.
Zusätzliche Schutzfristen
Pharmaunternehmen können allerdings nach den neuen Plänen eine zusätzliche Schutzfrist von zwei Jahren erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihre Medikamente in allen 27 EU-Ländern zu verkaufen, also auch in jenen Ländern, in denen sich die Markteinführung nicht lohnt. Unter diesen Umständen würde die Schutzfrist wieder wie bisher elf Jahre betragen. Ob das Ziel der EU-Kommission einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln zu günstigeren Medikamentenpreisen erreicht wird, bleibt abzuwarten.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Monster Ztudio – stock.adobe.com
Säumniszuschläge verfassungsgemäß
MandanteninfoSäumniszuschläge
Werden Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages – zuzüglich einer Schonfrist von drei Tagen – entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf € 50,00 abgerundeten rückständigen Steuerbetrages fällig (§ 240 Abs. 1 Abgabenordnung/AO). Auf das Jahr gerechnet entspricht dies einem Zinssatz von immerhin 12 %. Darüber hinaus fallen die Säumniszuschläge unabhängig davon an, ob die Steuer zutreffend festgesetzt worden ist.
Zinsniveau unbedeutend
Der Bundesfinanzhof/BFH hält das hohe Zinsniveau für verfassungsgemäß. Einen Vergleich mit den zum 1.1.2019 reduzierten Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat hält der BFH nicht für angemessen. Zinszahlungspflichtige Steuernachzahler und säumniszuschlagpflichtige Steuerschuldner können mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20, veröffentlicht am 30.3.2023).
Säumniszuschlag versus Verzinsung
Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerzahlungen dar und haben daher primär eine pönale Funktion. Verzugszinsen sind demgegenüber weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für eine Kapitalnutzung.
Anmerkung
Anzumerken ist, dass es im genannten Fall um Säumniszuschläge für Zeiträume vor dem 1.1.2019 ging. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen für die Zeit nach dem 1.1.2019 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. X R 30/21). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH gleich oder differenziert entscheidet. Möglich wäre auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Stand: 26. April 2023
Bild: magele-picture – stock.adobe.com
Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
MandanteninfoNullsteuerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der dazugehörenden Komponenten und Speicher für kleine Anlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW auf null festgesetzt, also praktisch erlassen. Das gilt auch für die Handwerkerleistungen des Elektrikers (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 4 Umsatzsteuergesetz/UStG).
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat zur neuen Befreiung der kleinen Photovoltaikanlagen die Details bekannt gegeben und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (BMF vom 27.2.2023 III C 2 – S 7220/22/10002 :010). In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben nimmt die Finanzverwaltung u. a. zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben (Stromeigenverbrauch) für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen sowie zur Entnahme der PV-Anlage Stellung (Rz 5).
Entnahmen
Die Entnahme einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Anlage bzw. von Strom zum Privatverbrauch unterliegt auch nach dem 31.12.2022 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine rechtmäßige Entnahme setzt voraus, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.
Nachweise Abschnitt 12.18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält Näheres über die Nachweisregelungen. Danach ist ausreichend, „wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird“.
Stand: 26. April 2023
Bild: Annett Seidler – stock.adobe.com
Grundsteuerreform
MandanteninfoGrundsteuerreform
Die Abgabefristen für die Grundsteuererklärungen anlässlich der Grundsteuerreform 2025 sind abgelaufen. Die Befürchtungen vieler Immobilienbesitzer, ab 2025 erheblich höhere Grundsteuern zu zahlen, sind groß.
Ziel des Gesetzgebers
Wie aus einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestags (vom 13.3.2023, hib 178/2023) hervorgeht, soll die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden. Letzteres „sei explizites Ziel des Gesetzgebers“, wie es in der Antwort der Bundesregierung heißt (BT-Drucks 20/5860). Der Gesetzgeber habe „an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen“, heißt es aus der Bundesregierung. Letzteres kann aber nur als „Bitte“ der Bundesregierung angesehen werden. Die Gemeinden können die Hebesätze selbst bestimmen.
Stand: 26. April 2023
Bild: Zerbor – stock.adobe.com
Der „Qualified Intermediary Status“
MandanteninfoQuellensteuern USA
Die USA erheben auf Dividendenzahlungen von US-Aktiengesellschaften eine nationale Quellensteuer von 30 %. Auf Zinserträge von US-Anleihen werden ebenfalls 30 % nationale Quellensteuer fällig. Deutsche Kapitalanleger ohne Wohnsitz in den USA müssen diese Quellensteuern allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlen.
Qualified Intermediary
Vor mehreren Jahren hat die amerikanische Steuerbehörde „IRS“ den „Qualified Intermediary Status“ eingeführt. Qualified Intermediary heißt übersetzt „anerkannter Vermittler“. Fast alle großen deutschen Banken haben den QI-Status vereinbart. Vorteil für Kapitalanleger ist, dass dann nur noch die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA anrechenbaren Quellensteuern in Höhe von 15 % in den USA anfallen und nicht die 30 %.
Withholding Foreign Partnership oder Trust
Neben dem QI-Status von Banken oder Gesellschaften können u.a. auch Personengesellschaften wie z.B. geschlossene Fondsgesellschaften bei der US-Steuerbehörde als Withholding Foreign Partnership registriert werden und für Ihre Gesellschafter die Ermittlung und ggf. die Freistellung von der US-Quellensteuer vornehmen. Vorteil hierbei ist auch, dass der Qualified Intermediary bzw. die Withholding Foreign Partnership die Erklärungspflicht gegenüber der US-Steuerbehörde übernimmt und ein Investment in den USA (z.B. ein Zielfonds) davon entlastet wird und weniger Daten der hiesigen Investoren bekommen muss.
Fazit
Für deutsche Kapitalanleger, die in US-Aktien über eine Depotbank mit QI-Status investiert haben, entsteht daher keine Notwendigkeit, Quellensteuern aus den USA zurückfordern zu müssen. Die nach dem DBA abziehbaren 15 % Quellensteuern werden auf die 25%ige deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Das erledigt die Depotbank für den Anleger.
Zinserträge aus Anleihen
Und Zinserträge aus US-Treasuries bzw. US-Anleihen vereinnahmen deutsche Anleger mit einem Depot bei einer deutschen Bank mit QI-Status ganz ohne Quellensteuern.
Stand: 26. April 2023
Bild: Earth Pixel LLC. – stock.adobe.com
Sonderwerbungskosten geltend machen
MandanteninfoKapitaleinkünfte und Werbungskosten
Eigentlich werden Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Dieser beträgt seit 1.1.2023 € 1.000,00 bis € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung.
Geschlossene Fondsbeteiligungen
Nicht mit den „üblichen“ Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Festgeld usw. zu vergleichen sind Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Hier sind – was die Geltendmachung von Werbungskosten anbelangt – andere Regelungen maßgeblich.
Sonderwerbungskosten
Anleger in geschlossene Immobilienfonds können Sonderwerbungskosten steuermindernd geltend machen, da diese Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Porto oder Telefonkosten. Die Rechtsgrundlage für den Sonderwerbungskostenabzug ergibt sich unter anderen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH vom 23.11.2004 (Az. IX R 59/01).
Stand: 26. April 2023
Bild: kwarner – stock.adobe.com