Vorabpauschale
Die Vorabpauschale wird seit 2019 auf Erträge von Investmentfonds erhoben. Die Abgabe wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) eingeführt. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt. Betroffen sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben. Mit eingeschlossen sind auch Exchange Traded Funds (ETFs).
Zinssatz
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Aufgrund der Negativzinspolitik der Notenbanken wurde in den vergangenen Jahren keine Vorabpauschale erhoben. Für 2023 liegt der zur Berechnung der Vorabpauschale maßgebliche Basiszinssatz gemäß BMF-Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007) erstmals wieder im positiven Bereich und beträgt 2,55 %. Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2023 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 € x 2,55 % x 70 % = € 178,50 betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt € 178,50 x 26,375 % = € 47,08. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung.
Steuererhebung
Voraussetzung für die Voraussteuer ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2023 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2024 – zugeflossen.
Stand: 23. Februar 2023
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Vorabpauschale 2023
MandanteninfoVorabpauschale
Die Vorabpauschale wird seit 2019 auf Erträge von Investmentfonds erhoben. Die Abgabe wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) eingeführt. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt. Betroffen sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben. Mit eingeschlossen sind auch Exchange Traded Funds (ETFs).
Zinssatz
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Aufgrund der Negativzinspolitik der Notenbanken wurde in den vergangenen Jahren keine Vorabpauschale erhoben. Für 2023 liegt der zur Berechnung der Vorabpauschale maßgebliche Basiszinssatz gemäß BMF-Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007) erstmals wieder im positiven Bereich und beträgt 2,55 %. Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2023 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 € x 2,55 % x 70 % = € 178,50 betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt € 178,50 x 26,375 % = € 47,08. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung.
Steuererhebung
Voraussetzung für die Voraussteuer ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2023 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2024 – zugeflossen.
Stand: 23. Februar 2023
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Depotübertragungen 2023
MandanteninfoDepotübertrag
Anlass für einen Wechsel der Depotbank mag es viele geben. In vielen Fällen locken Wechselprämien oder niedrigere Gebühren zu einem Wechsel. Neben den sonstigen Formalitäten hat ein Depotübertrag regelmäßig ertragsteuerliche Konsequenzen, die im Einzelnen erfasst werden müssen. Besonders darauf zu achten ist, dass Wechselprämien als sonstige Einkünfte erfasst werden müssen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Zu einer Steuerpflicht führen solche Prämien angesichts des Freibetrags von € 256,00 allerdings selten.
Gläubigerwechsel
Wenig problematisch ist der Depotübertrag dann, wenn der Depotinhaber gleich bleibt. Die Anschaffungskosten für die übertragenen Wertpapiere muss die vormalige Bank der neuen Bank mitteilen. Dies gilt aber nur insoweit, als der Depotübertrag unter Inlandsbanken stattfindet. Problematischer ist ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Dieser führt regelmäßig zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang mit der Konsequenz, dass die bisherigen Kursgewinne mit Abgeltungsteuer belastet werden. Keine Steuern entstehen lediglich dann, wenn gegenüber der Depotbank erklärt wird, dass es sich bei dem Depotübertrag um eine Schenkung handelt. In diesen Fällen meldet die Depotbank den Depotwechsel an die Finanzbehörden (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG). Diese prüfen regelmäßig, ob eine Schenkungsteuerpflicht gegeben ist.
Ersatzbemessungsgrundlage
Führt ein Depotwechsel zu einem Verlust der Anschaffungskosten der einzelnen übertragenen Wertpapiere, wendet die neue Depotbank bei Veräußerung der übertragenen Papiere die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage an. Nach dieser gelten 30 % des Verkaufserlöses als fiktiver Ertrag, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein 30%iger Kursgewinn ist selten. Überhöhte Steuerabzüge der neuen Bank können nur in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, indem der Anleger die Anschaffungsdaten dem Finanzamt nachweist und den tatsächlichen Veräußerungsgewinn selbst ermittelt.
Stand: 23. Februar 2023
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Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz
MandanteninfoSchweizer Verrechnungssteuer
Dividendenerträge, die Schweizer Unternehmen an deutsche Anteilseigner zahlen, dürfen in der Schweiz mit maximal 15 % Verrechnungssteuer belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst c Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz). Darüber hinausgehende in der Schweiz einbehaltene Verrechnungssteuern erhalten deutsche Anleger auf Antrag rückerstattet (Art. 28 DBA Schweiz). Eine volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt für Zinseinnahmen.
Elektronisches Antragsverfahren
Seit 2020 können Rückerstattungsanträge im Regelfall nur noch elektronisch eingereicht werden. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Rückerstattungsverfahrens hat das Bundesministerium der Finanzen mit den Schweizer Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 – S 1301-CHE/21/10032 :001). Sie enthält den zwingenden Hinweis, dass Anträge mit den erforderlichen Belegen elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vereinbarung tritt am 1.12.2023 in Kraft. Bisherige Übergangregelungen enden spätestens zu diesem Datum. So können mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr verwendet werden.
Stand: 23. Februar 2023
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Wirtschaftsstandort Deutschland
MandanteninfoStandortranking
Das Leibnitz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW erstellt alljährlich im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen ein Standortranking unter den führenden westlichen Industriestaaten. In dem Anfang 2023 veröffentlichten Bericht nahmen die Forscher 21 Industrieländer unter die Lupe. Dem Bericht liegt eine Analyse folgender sechs Politikfelder zugrunde: Steuern, Arbeit, Regulierung, Finanzierung, Infrastruktur und Investitionen sowie Energie.
Deutschland auf Platz 18
Schlechter als Deutschland hat sich in den letzten sechs Jahren kein anderer Staat entwickelt, heißt es in dem Bericht. Deutschland ist auf Platz 18 abgesackt. Wenig überraschen dürfte, dass Deutschland in punkto Steuern, Regulierung und Infrastruktur besonders viel Boden verloren hat. Auch das Verhältnis von Arbeitskosten und Produktivität ist schlechter als in anderen Staaten. Schlechter stehen nur noch Ungarn, Spanien und Italien da. Die ersten drei Plätze belegen USA, Kanada und Schweden.
Stand: 23. Februar 2023
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Hinweisgeberschutzgesetz gescheitert
MandanteninfoBundesrat
Eigentlich hätten mit dem Hinweisgeberschutzgesetz („Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden") größere Unternehmen und Organisationen ab mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Hinweisgeberstelle einrichten müssen, welche die Vertraulichkeit von Hinweisen u. a. auf Diskriminierung, Mobbing, Diebstahl, Betrug, Korruption usw. gewährleistet. Hintergrund der Gesetzesinitiative war die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht. Dies ist nun im Bundesrat gescheitert.
Wie es weiter geht
Geplant ist alternativ die Schaffung von gesonderten internen Anlaufstellen zur Entgegennahme anonymer Hinweise. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz einrichten.
Stand: 23. Februar 2023
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Immobilienabschreibungen ab 2023
MandanteninfoNeuregelung ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude die jährliche Abschreibung von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Als fertig gestellt gilt eine Wohnimmobilie, sobald die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.
Sonderabschreibungen § 7b EStG
Sonderabschreibungen nach § 7b Einkommensteuergesetz/EStG wurden neben den bisherigen Voraussetzungen an neue Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung gekoppelt. Sonderabschreibungen können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen. Für diese Wohnungen gelten höhere Höchstbeträge für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese dürfen bis zu € 4.800,00 je Quadratmeter betragen, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Sonderabschreibung beträgt unverändert jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt für Effizienzgebäude € 2.500,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Für die sonstigen Wohnungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage unverändert € 2.000,00. Darüber hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen der Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.
Abschreibung nach einer kürzeren Nutzungsdauer
Weiterhin können Immobilieneigentümer auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3 % nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht wird. Eine anfangs beabsichtigte Streichung dieser Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 nicht umgesetzt.
Stand: 27. Januar 2023
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Auslandspauschalen 2023
MandanteninfoAuslandspauschalen
Das Bundesfinanzminsterium/BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5 – S 2353/19/10010 :004, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2023 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Die wesentlichen Änderungen
Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für die USA. Besonders kräftig erhöht wurde die Übernachtungspauschale für Boston (von € 265,00 auf € 333,00) und New York City (von € 282,00 auf € 308,00). Die Verpflegungspauschalen für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde für New York City von € 58,00 auf € 66,00 pro Kalendertag angehoben. Innerhalb der EU wurden die Pauschalen für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg sowie Ungarn nach oben angepasst. Für Nordmazedonien wurden neue Pauschalen festgesetzt.
Übernachtungspauschalen
Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 27. Januar 2023
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Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse
MandanteninfoNeuregelungen aus dem JStG 2022
Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingefügt (§§ 123 ff Einkommensteuergesetz/EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören.
Milderungszone
Steuerpflichtig ist die Finanzhilfe für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 104.009,00. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 133.830,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 208.018,00. Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Berechnung
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Soforthilfe muss also das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne die Entlastungen ermittelt werden. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Grenzen der Milderungszone, ist die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.
Stand: 27. Januar 2023
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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes
MandanteninfoÖffnungsklausel
Mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ steht den Erben bzw. Erwerbern von Immobilienvermögen wie bisher die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes mittels eines Sachverständigengutachtens oder anderen geeigneten Beweismitteln offen (§ 198 BewG). Diese Option dürfte angesichts der neuen Reform der Grundstückswertermittlung künftig verstärkt genutzt werden.
Gutachten
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes in R B 198 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 näher bestimmt. Anerkannt werden „nachweisfähige“ Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Grundsätzlich unterliegen Wertgutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt.
Nachweislast
Dem Erben/Erwerber obliegt stets die „Nachweislast“ für einen geringeren gemeinen Wert. An diese Beweisführung knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Am einfachsten gelingt die Beweisführung mit einem vorhandenen geeigneten Kaufpreis. Die Finanzverwaltung erkennt hierbei einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (und nicht unter nahen Verwandten) innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zu Stande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis an. Selbst wenn ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht geändert haben, kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Seitens der Finanzverwaltung bestehen „keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundbesitzwert festzustellen (R B 198 Abs. 4 ErbStR 2019).
Stand: 27. Januar 2023
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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
MandanteninfoEnergetische Sanierungen
Die Vorschrift des § 35c Einkommensteuergesetz/EStG regelt eine in Form einer Steuererstattung auf Antrag progressionsunabhängige Förderung von Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für geförderte Aufwendungen können Steuererstattungen in Anspruch genommen werden in Höhe von je 7 % der Aufwendungen, höchstens je € 14.000,00 im Kalenderjahr der Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr. Im der Sanierungsmaßnahme folgenden dritten Jahr mindert sich die Einkommensteuer um 6 % der Aufwendungen bzw. maximal € 12.000,00.
Änderung der Verordnung
Der Bundesrat hat zum Ende des vergangenen Jahres der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen zählte die Einstellung der Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybrid-Heizungen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen angepasst. Die übrigen im Gesetz genannten energetischen Maßnahmen, insbesondere die Energieberatung, gelten unverändert.
Stand: 27. Januar 2023
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