Notfallzimmer kein Arbeitszimmer
Mit der Frage, ob ein in der Privatwohnung bzw. im Privathaus eines Arztes/einer Ärztin eingerichtetes Notfallzimmer den für Arbeitszimmer geltenden Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsbeschränkungen unterliegt, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bis zu maximal € 1.250,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden, sofern für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Streitfall
Im Streitfall hatte eine Augenärztin mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben und daneben im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum unterhalten. Eingerichtet war dieser Raum mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen. Das Zimmer war nur über das private Treppenhaus erreichbar, weshalb das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen versagte.
Betriebsstättenähnlicher Raum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Notbehandlungsraum der Ärztin als „betriebsstättenähnlichen Raum“ qualifiziert und die Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17). Dass ein Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des BFH nicht die Anwendung von für Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen. Der große Senat des BFH hat in Bezug auf in die häusliche Sphäre eingebundene Notarztpraxen entschieden, dass eine Kostenabzugsbeschränkungen auslösende private Mitbenutzung schon aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen ausgeschlossen sein kann. Für den Steuerabzug der Aufwendungen kommt es beim Notfallzimmer somit immer auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob eine private Mitnutzung bereits aufgrund der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung ausgeschlossen werden kann oder nicht.
Stand: 27. August 2020
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Pfändungsverbote
MandanteninfoCorona-Soforthilfen
Vielen Unternehmen wurde in der Corona-Krise eine Soforthilfe gewährt. Die Soforthilfezahlungen unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erlassen.
Übertragbarkeit
Corona-Soforthilfen des Staates sind als zweckgebundene Forderungen nicht übertragbar. Die Corona-Soforthilfen dienen nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, Ansprüche eines Gläubigers zu befriedigen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind (FG Münster Beschluss v. 8.6.2020 11 V 1541/20 AO).
Stand: 28. August 2020
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Urlaub in Risikogebieten
MandanteninfoUrlaub in Corona-Risikogebieten – kein Entgeltfortzahlungsanspruch
Hat sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten bzw. ist er wissentlich in ein Land gereist, für das es eine offizielle Reisewarnung gibt oder gegeben hat, besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines obligatorischen Quarantäneaufenthalts. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall eine Verhinderung der Arbeitsleistung selbst verschuldet. Nur, falls der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während der Quarantänezeit im Homeoffice ausüben kann, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Nachträgliche Reisewarnung
Wurde das Urlaubsland des Arbeitnehmers erst nach dem Urlaubsantritt infolge steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt, besteht hingegen ein Lohnfortzahlungsanspruch während der Quarantänezeit. Den Arbeitnehmer trifft hier kein Verschulden. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der Quarantänezeit fort und kann sich diese Zahlungen von der Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Hinweis: Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht berechtigt, Arbeitnehmern Reisen in Risikogebiete zu untersagen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Rückkehr aus Risikogebieten einen Corona-Test verlangen.
Stand: 28. August 2020
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Vorsteuervergütung aus anderen EU Staaten
MandanteninfoSteuerrückvergütung
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Antragsvoraussetzungen
Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch an das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten. Eine aktuelle Präferenzliste ist erhältlich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Mindestbeträge
Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen.
Antragsfrist
Vergütungsanträge für das vergangene Jahr 2019 müssen bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt. Weitere Hinweise finden Sie hier.
Stand: 27. August 2020
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Grundrente kommt
MandanteninfoGrundrente für Geringverdiener
Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten. Dies sieht das kürzlich verabschiedete „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen“ vor. Bei der Berechnung der Beitragszeiten werden Kindererziehungs- und Pflegezeiten berücksichtigt. Der Zuschlag ist gestaffelt, ab mindestens 35 Pflichtversicherungsjahren wird er in voller Höhe gezahlt. Die maximale Grundrente beträgt € 404,86 im Monat.
Geringverdiener
Geringverdiener ist, wer über die gesamte Rentenversicherungspflichtmitgliedschaft höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes im Jahr verdient hat.
Antragsverfahren
Die Grundrente bedarf keines Antrags. Die Rentenversicherungsträger führen stattdessen eine automatisierte Einkommensprüfung ein. Sofern die Grundrente mit anderen Einkommen, wie Betriebsrenten oder die Pension des Partners zusammentreffen, gelten entsprechende Freibeträge, bis zu denen das Einkommen nicht angerechnet wird (€ 1.250,00 für Ledige und € 1.950,00 für Paare). Darüber hinaus findet eine Rentenkürzung statt, und zwar zunächst um 60 % des Betrags, der den Freibetrag übersteigt. Ab einem sonstigen Einkommen von € 1.600,00 bei Alleinstehenden und € 2.300,00 bei Paaren entfällt die Grundrente komplett.
Stand: 27. August 2020
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Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld
MandanteninfoBerechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).
Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts
Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.
Steuerliche Bewertung
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.
Sozialversicherung
Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.
Stand: 27. August 2020
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Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!
MandanteninfoElektronische Registrierkassen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus gewährt das Bundesfinanzministerium nicht (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Länderspezifische Ausnahmeregelungen
Die Finanzminister nachfolgender Bundesländer gewähren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung. Gesonderte Anträge des Unternehmers auf Fristverlängerung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich.
Der Einbau muss spätestens bis zum 31.3.2021 erfolgen
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 31.8.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. Außerdem ist anhand geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass die cloud-basierte TSE zum 30.9.2020 noch nicht verfügbar ist.
Die Nichtbeanstandungsfrist wird auch dann verlängert, wenn der fristgerechte Einsatz einer cloud-basierten TSE nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt wurde, eine solche aber noch nicht verfügbar ist.
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.7.2020, 43-S 0316 a- /23/42928/2020
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30.9.2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Dem zuständigen Finanzamt muss angezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gegeben sind.
Stand: 31. August 2020
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Notärztliche Bereitschaftsdienste umsatzsteuerfrei
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein selbstständiger Allgemeinmediziner arbeitete zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im niedersächsischen Rettungsdienst als leitender Notarzt. Darüber hinaus war er als Notarzt für eine zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Der Mediziner erhielt für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung. Darüber hinaus waren Honorare für Blutentnahmen für Polizeidienststellen, Führerscheinuntersuchungen usw. vereinnahmt worden. Das Finanzamt unterwarf die Stundenvergütungen und auch die gesonderten Honorare anlässlich einer Außenprüfung der Umsatzsteuer.
Entscheidung des FG Niedersachsen
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zählt die Notarzttätigkeit des Allgemeinmediziners zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG steuerfreien Tätigkeiten. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass die Notarztleistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Die Steuerfreiheit bezieht sich vielmehr auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss, was im Streitfall gegeben war.
Einsatzbereitschaft genügt
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hielt es das FG für unschädlich, dass der Arzt gegenüber den Bereitschaftsdiensten nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete.
Blutentnahmen und Führerscheinuntersuchungen
Umsatzsteuerpflicht bestand dem Grunde nach allerdings für die vom Arzt durchgeführten Blutentnahmen für die Polizei sowie für die Führerscheinuntersuchungen. Diese Umsätze fallen aber unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. Die Kleinunternehmerregelung können Ärztinnen und Ärzte in Anspruch nehmen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr steuerpflichtige Honorare von voraussichtlich nicht mehr als € 50.000,00 vereinnahmen und die umsatzsteuerpflichtigen Honorare im vergangenen Jahr € 22.000,00 nicht überstiegen haben.
Revision
Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH, V R 8/20).
Stand: 27. August 2020
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Betriebliche Gesundheitsförderung
Ärzte - SpezialSteuerfreie Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.
Zusatzleistungen
Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.
Präventionskurse
Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.
Stand: 27. August 2020
Bild: Illustration
Medizinische Analysen steuerfrei
Ärzte - SpezialUmsatzsteuerpflicht
Während die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 Satz 1) Leistungen klinischer Chemiker wegen des Fehlens eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zu Patienten der Umsatzsteuerpflicht unterwirft, soweit die Leistungen nicht im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (vom 18.12.2019, XI R 23/19, XI R 23/15) medizinische Analysen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch dann für umsatzsteuerfrei angesehen, wenn es an einem solchen Vertrauensverhältnis fehlt.
Steuerfreie Leistungen für ein anderes Unternehmen
Folglich sind Laboruntersuchungen, die ein Facharzt für ein anderes Unternehmen erbringt, von der Umsatzsteuer generell befreit. Das BFH-Urteil, auf welches sich betroffene Ärztinnen und Ärzte berufen können, steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Entscheidung C-700/17 „Peters“).
Stand: 27. August 2020
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Notfallzimmer in Privatwohnung
Ärzte - SpezialNotfallzimmer kein Arbeitszimmer
Mit der Frage, ob ein in der Privatwohnung bzw. im Privathaus eines Arztes/einer Ärztin eingerichtetes Notfallzimmer den für Arbeitszimmer geltenden Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsbeschränkungen unterliegt, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bis zu maximal € 1.250,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden, sofern für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Streitfall
Im Streitfall hatte eine Augenärztin mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben und daneben im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum unterhalten. Eingerichtet war dieser Raum mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen. Das Zimmer war nur über das private Treppenhaus erreichbar, weshalb das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen versagte.
Betriebsstättenähnlicher Raum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Notbehandlungsraum der Ärztin als „betriebsstättenähnlichen Raum“ qualifiziert und die Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17). Dass ein Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des BFH nicht die Anwendung von für Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen. Der große Senat des BFH hat in Bezug auf in die häusliche Sphäre eingebundene Notarztpraxen entschieden, dass eine Kostenabzugsbeschränkungen auslösende private Mitbenutzung schon aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen ausgeschlossen sein kann. Für den Steuerabzug der Aufwendungen kommt es beim Notfallzimmer somit immer auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob eine private Mitnutzung bereits aufgrund der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung ausgeschlossen werden kann oder nicht.
Stand: 27. August 2020
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