Landespflegegeld

Diverse Bundesländer, wie u. a. Bayern, gewähren Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen ein jährliches Landespflegegeld. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen. Die Geldleistung soll Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich selbst etwas Gutes zu tun oder Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die Pflegebedürftigen am nächsten stehen. In der Regel sind dies pflegende Angehörige, Freunde, Helferinnen und Helfer.

Kein Einkünftetatbestand

Landespflegegelder erfüllen keinen Einkünftetatbestand i. S. v. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und sind damit steuerfrei. Insbesondere greift auch nicht der „Auffangtatbestand“ nach § 22 Nr. 3 EStG, da das Landespflegegeld nicht durch das Verhalten des Pflegebedürftigen oder deren Angehörige ausgelöst wird.

Weitergabe an Dritte

Auch die Weitergabe der Pflegegelder an Dritte stellt keinen Einkünftetatbestand dar. Die entgeltliche Pflege von Angehörigen im Privathaushalt führt nicht zu steuerbaren Einkünften (vgl. u. a. BFH vom 14.9.1999 IX R 88/95). Dies gilt regelmäßig unter der Voraussetzung, dass die Pflegeleistungen im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden und nicht Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sind. Pflegegelder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind im Regelfall steuerfrei unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch steuerfrei.

Keine Kürzung von Pflegeaufwendungen

Pflegebedürftige müssen außerdem ihre geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht um ausgezahlte Landespflegegelder kürzen, sofern die Geldleistung nach ihrer Zweckbestimmung keinen pflegerischen Aufwand abgelten soll. Letzteres ist im Regelfall zu bejahen, da Pflegegelder nach ihrer Zweckbestimmung eine finanzielle Anerkennung darstellen. Landespflegegelder zählen jedoch zu den Bezügen bzw. anderen Einkünften einer unterhaltenen Person (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Daher sind die Geldleistungen bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.

Stand: 28. November 2022

Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com

Verfassungsmäßigkeit

Von bestimmten Einrichtungen verhängte Betretungsverbote bei fehlendem Nachweis einer einrichtungsbezogenen Covid-19-Impfung oder eines Genesenenstatus hat das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 27.4.2022, 1 BvR 2649/21).

Betretungs- und Tätigkeitsverbote

Dementsprechend befand das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf ein gegen einen Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung für Behinderte verhängtes Betretungs- und Tätigkeitsverbot für rechtmäßig (Beschluss vom 30.8.2022, 29 L 1703/22). Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot wurde vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochen.

Impfverträglichkeit

Das Verwaltungsgericht ließ dem betroffenen Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit offen, seine zu erwartende medizinische Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen. Gegen den VG-Beschluss wurde außerdem Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben.

Stand: 28. November 2022

Bild: Justlight – stock.adobe.com

Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat am 28.9.2022 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber erneut, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung trat am 1.10.2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7.4.2023 außer Kraft treten. 

AHA+L-Regel

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere zur Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen. Die Umsetzung muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen. 

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Stand: 28. November 2022

Bild: Kzenon – stock.adobe.com

Kryokonservierung

Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.

Auffassung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).

Lagerung

Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.

Stand: 28. November 2022

Bild: Stasique – stock.adobe.com

Pflegeleistungen

Steuerpflichtige können gemäß § 35a Abs 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsbezogener Dienstleistungen nach dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Grundpflegemaßnahmen (unmittelbare Pflege am Menschen) oder auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung. Steuerlich geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 pro Kalenderjahr.

Rechnung und Überweisung

Im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen kommt es bei Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen nicht darauf an, dass eine an den Steuerpflichtigen adressierte Rechnung vorgelegt und die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH festgestellt (Urteil vom 12.4.2022 VI R 2/20). Im Urteilsfall wies das Finanzamt den Antrag auf Steuerermäßigung der Tochter einer pflegebedürftigen Person ab mit der Begründung, es müsste eine Rechnung an die pflegebedürftige Person selbst vorgelegt werden. Im Streitfall war die Tochter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen und die Tochter zahlte die Rechnungen.

Nur eigene Aufwendungen begünstigt

Anträge auf Steuerermäßigung scheitern jedoch oftmals daran, dass nach § 35a EStG nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind und es oftmals nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ob die Kinder pflegebedürftiger Personen die Aufwendungen selbst tragen oder nur für Rechnung der pflegebedürftigen Person Zahlungen leisten. Letzteres wird dadurch vermieden, dass in den Betreuungsverträgen mit Pflegedienstleistern klare Regelungen getroffen werden.

Stand: 28. November 2022

Bild: Halfpoint – stock.adobe.com

Entlastungspakete

Mit weiteren Entlastungspaketen sollen Bürgerinnen und Bürger Finanzhilfen für die anhaltend hohe Inflation und die hohen Energiekosten erhalten. Bis zu € 65 Mrd. will die Bundesregierung hierzu bereitstellen. Wesentlicher Inhalt des Entlastungspakets ist die Abmilderung der Besteuerung von Lohn- und Gehaltserhöhungen, welche lediglich dem Inflationsausgleich dienen. Details zur Inflationsbereinigung des progressiven Steuertarifs werden in einem eigenen Inflationsausgleichsgesetz geregelt. Dieses befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) ist in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz/EStG) die Möglichkeit für Unternehmen enthalten, jedem Arbeitnehmer eine Prämie von einmalig bis zu € 3.000,00 steuerfrei und sozialabgabenfrei auszuzahlen. Die Leistungen können in Form von Geld- oder Sachbezügen erfolgen.

Midijob-Grenze

Mit einer Anhebung der Midijob-Grenze von € 1.300,00 auf € 1.600,00 seit dem 1.10.2022 und auf € 2.000,00 ab dem 1.1.2023, sollen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen bis zu dieser Höhe eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

Kurzarbeitergeld

Die während der Coronapandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Die Regelung endet am 31.12.2022.

Homeoffice-Regelung dauerhaft

Die mit der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Regelung soll entfristet und somit dauerhaft gelten. Außerdem wird der Maximalbetrag von € 600,00 auf € 1.000,00 erhöht. Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und kein eigenes Arbeitszimmer haben, können damit ab 2023 an insgesamt 200 Homeoffice-Tagen je € 5,00, maximal bis € 1.000,00 im Jahr steuerlich geltend machen.

Weitere geplante Entlastungen

Studierende sollen eine Einmalzahlung von € 200,00 erhalten. Außerdem soll der Kreis der Wohngeldberechtigten auf zwei Millionen Empfänger erweitert werden. Diskutiert wird ferner über eine Strompreisbremse.

Stand: 04. November 2022

Bild: Deemerwha studio – stock.adobe.com

Bargeldverkehrsrechnungen

Die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung, eine Variante der Vermögenszuwachsrechnung, ist in der Außenprüfungspraxis die wirksamste und zuverlässigste Revisionsmethode zur Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung. Sie basiert auf der Tatsache, dass kein Steuerpflichtiger mehr Geldmittel ausgeben kann, als er offiziell an versteuerten Einkünften eingenommen hat. Die Stärke von Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnungen liegt in der Erfassung von privaten Vermögensveränderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der Großteil aller Schwarzgelder fließt. Die Vermögenszuwachs- bzw. Geldverkehrsrechnung ist eine Geldflussrechnung. Sie stellt den betrieblichen und/oder privaten Geldverkehr kontomäßig als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Den Einnahmen entsprechen dabei die verfügbaren Mittel, die Ausgaben werden in Form der Mittelverwendung erfasst. Führt eine Bargeldverkehrsrechnung zu signifikanten Unterdeckungsbeträgen, weil die Mittelverwendung erheblich höher ist als die verfügbaren Mittel, berechtigt dies den Außenprüfer zur Vornahme von Hinzuschätzungen.

Bargeldverkehrsrechnung bei GmbH-Gesellschafter

In einem konkreten Fall, den das Finanzgericht/FG Münster zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.5.2022, 10 K 261/17 K,U), führte eine Bargeldverkehrsrechnung beim Alleingesellschafter einer GmbH zu Höchstfehlbeträgen. Das Finanzamt ordnete die Fehlbeträge als Mehreinnahmen der GmbH zu und behandelte die Differenzen zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter der GmbH.

Keine Schätzungsbefugnis

Das FG entschied jedoch, dass eine beim Gesellschafter einer GmbH durchgeführte Bargeldverkehrsrechnung nicht zu einer Schätzungsbefugnis bei der GmbH führt. Denn nach Ansicht der Richter kann das Finanzamt nicht einfach unterstellen, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen bei einem Gesellschafter nicht erfasste Betriebseinnahmen in gleicher Höhe erzielt hat. Es kann nämlich auch sein, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt hat und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.

Fazit

Steuerunregelmäßigkeiten bei einem GmbH-Gesellschafter dürfen nicht zu nachteiligen Schlüssen bei der GmbH und auch nicht bei den übrigen Gesellschaftern führen. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: photoschmidt – stock.adobe.com

Wohnsitz

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO). Zur Begründung einer Steuerpflicht genügt eine Wohnung und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird.

Aufgabe des Wohnsitzes

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes durch tatsächliches Verlassen der Wohnung. Dabei besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf des Umzugstages fort (Urteil vom 12.5.2022 5 K 141/18). Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer die erste Tranche seiner Abfindung noch am Tag seines Umzugs gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer flog am 20.3.2003 um 14:35 Uhr von Hamburg über Frankfurt nach China. Am selben Tag erhielt er um 15:00 Uhr die erste Abfindungstranche auf seinem inländischen Konto gutgeschrieben. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die Zahlung von Lohnsteuern auf diese Zahlung in Haftung. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Betriebliche Hygienekonzepte

Seit Oktober gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung enthält im Grunde keine neuen Maßnahmen. Stattdessen leben die alten Maßnahmen wieder auf. So sind die Arbeitgeber (erneut) verpflichtet, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, beispielsweise durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Weitere Pflichten

Arbeitgeber müssen ferner auf die Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen regelmäßig kontrollieren. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt voraussichtlich bis 7.4.2023.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: Kzenon – stock.adobe.com

Lohnsteuer-Freibeträge auf Antrag

Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts bis 30.11. prüfen, ob sie beim Finanzamt zusätzliche Lohnsteuerfreibeträge in der ELStAM-Datenbank eintragen lassen können. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge ermitteln. Ein entsprechender Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden und muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden (§ 39a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Freibeträge

Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u. a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Für bestimmte Aufwendungen, wie u. a. für Unterhaltsleistungen oder Kinderbetreuungskosten, können Freibeträge nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen € 600,00 (bei Ehegatten € 1.200,00) überschreiten (§ 39a Abs 2 EStG). Die Werbungskosten sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen. Bei Folgeanträgen entfällt im Regelfall das Erfordernis der Glaubhaftmachung, sofern höchstens die Berücksichtigung eines Freibetrags aus dem Vorjahr beantragt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Bereits berücksichtigte Freibeträge

Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden von Amts wegen u. a. Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Geltungsdauer

Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beantragen. Eingetragene Freibeträge, die bis 30.11.2022 beantragt werden, gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2022 und längstens bis 31.12.2023.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: itchaznong – stock.adobe.com