Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts

Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Steuerliche Bewertung

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.

Sozialversicherung

Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.

Stand: 27. August 2020

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Elektronische Registrierkassen

Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus gewährt das Bundesfinanzministerium nicht (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).

Länderspezifische Ausnahmeregelungen

Die Finanzminister nachfolgender Bundesländer gewähren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung. Gesonderte Anträge des Unternehmers auf Fristverlängerung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich.

Bundesland und Quelle Fristverlängerung bis Voraussetzungen/Bedingungen
Baden-Württemberg 31.3.2021 Nachweis, dass die Ausrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30.9.2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1.10.2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte.
Bayern 31.3.2021 Beauftragung/verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Berlin 31.3.2021 Einbau der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss bis zum 30.8.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Zugleich ist zu bestätigen, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.9.2020 möglich ist.
Der Einbau muss spätestens bis zum 31.3.2021 erfolgen
Brandenburg 31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Das beauftragte Unternehmen muss zudem schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.9.2020 nicht durchgeführt werden konnte und es muss ein konkreter Einbautermin innerhalb der Nachfrist benannt werden.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 31.8.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Hamburg 31.3.2021 Nachweisliche verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder bei Einsatz einer cloud-basierten TSE muss eine solche nachweislich noch nicht verfügbar sein.
Hessen 31.3.2021 Beauftragung eines Kassenfachhändlers, eines Kassenherstellers oder eines anderen Dienstleisters im Kassenbereich bis spätestens 30.9.2020 und verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einbau einer TSE ist bis zum 31.3.2021 sicherzustellen.
Mecklenburg-Vorpommern 31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Nordrhein-Westfalen 31.3.2021 Verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Niedersachsen 31.3.2021 Beauftragung eines Kassenfachhändlers/Herstellers bis spätestens 31.8.2020 und Nachweis des Kassenfachhändlers/Herstellers, dass der Einbau bis 30.9.2020 nicht möglich ist oder der Einbau einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zwar vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist
Rheinland-Pfalz 31.3.2021 Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Vom beauftragten Unternehmen muss zudem eine Bestätigung eingeholt werden, dass der Einbau einer TSE nicht bis zum 30.9.2020 durchgeführt werden konnte.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Saarland 31.3.2021 Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Das beauftragte Unternehmen muss zudem schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE nicht bis zum 30.9.2020 durchgeführt werden kann.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. Außerdem ist anhand geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass die cloud-basierte TSE zum 30.9.2020 noch nicht verfügbar ist.
Sachsen 31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt worden sein.
Die Nichtbeanstandungsfrist wird auch dann verlängert, wenn der fristgerechte Einsatz einer cloud-basierten TSE nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt wurde, eine solche aber noch nicht verfügbar ist.
Sachsen-Anhalt
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.7.2020, 43-S 0316 a- /23/42928/2020
31.3.2021 Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein.
Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein.
Schleswig Holstein 31.3.2021 Nachweisliche Beauftragung des fristgerechten Einbaus einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis spätestens 30.9.2020.
Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30.9.2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
Thüringen 31.3.2021 Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein.
Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat.
Dem zuständigen Finanzamt muss angezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gegeben sind.

Stand: 31. August 2020

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Der Fall

Ein selbstständiger Allgemeinmediziner arbeitete zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im niedersächsischen Rettungsdienst als leitender Notarzt. Darüber hinaus war er als Notarzt für eine zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Der Mediziner erhielt für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung. Darüber hinaus waren Honorare für Blutentnahmen für Polizeidienststellen, Führerscheinuntersuchungen usw. vereinnahmt worden. Das Finanzamt unterwarf die Stundenvergütungen und auch die gesonderten Honorare anlässlich einer Außenprüfung der Umsatzsteuer.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zählt die Notarzttätigkeit des Allgemeinmediziners zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG steuerfreien Tätigkeiten. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass die Notarztleistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Die Steuerfreiheit bezieht sich vielmehr auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss, was im Streitfall gegeben war.

Einsatzbereitschaft genügt

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hielt es das FG für unschädlich, dass der Arzt gegenüber den Bereitschaftsdiensten nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete.

Blutentnahmen und Führerscheinuntersuchungen

Umsatzsteuerpflicht bestand dem Grunde nach allerdings für die vom Arzt durchgeführten Blutentnahmen für die Polizei sowie für die Führerscheinuntersuchungen. Diese Umsätze fallen aber unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. Die Kleinunternehmerregelung können Ärztinnen und Ärzte in Anspruch nehmen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr steuerpflichtige Honorare von voraussichtlich nicht mehr als € 50.000,00 vereinnahmen und die umsatzsteuerpflichtigen Honorare im vergangenen Jahr € 22.000,00 nicht überstiegen haben.

Revision

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH, V R 8/20).

Stand: 27. August 2020

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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.

Zusatzleistungen

Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.

Präventionskurse

Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.

Stand: 27. August 2020

Bild: Illustration

Umsatzsteuerpflicht

Während die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 Satz 1) Leistungen klinischer Chemiker wegen des Fehlens eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zu Patienten der Umsatzsteuerpflicht unterwirft, soweit die Leistungen nicht im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (vom 18.12.2019, XI R 23/19, XI R 23/15) medizinische Analysen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch dann für umsatzsteuerfrei angesehen, wenn es an einem solchen Vertrauensverhältnis fehlt.

Steuerfreie Leistungen für ein anderes Unternehmen

Folglich sind Laboruntersuchungen, die ein Facharzt für ein anderes Unternehmen erbringt, von der Umsatzsteuer generell befreit. Das BFH-Urteil, auf welches sich betroffene Ärztinnen und Ärzte berufen können, steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Entscheidung C-700/17 „Peters“).

Stand: 27. August 2020

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Notfallzimmer kein Arbeitszimmer

Mit der Frage, ob ein in der Privatwohnung bzw. im Privathaus eines Arztes/einer Ärztin eingerichtetes Notfallzimmer den für Arbeitszimmer geltenden Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsbeschränkungen unterliegt, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bis zu maximal € 1.250,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden, sofern für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Streitfall

Im Streitfall hatte eine Augenärztin mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben und daneben im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum unterhalten. Eingerichtet war dieser Raum mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen. Das Zimmer war nur über das private Treppenhaus erreichbar, weshalb das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen versagte.

Betriebsstättenähnlicher Raum

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Notbehandlungsraum der Ärztin als „betriebsstättenähnlichen Raum“ qualifiziert und die Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17). Dass ein Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des BFH nicht die Anwendung von für Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen. Der große Senat des BFH hat in Bezug auf in die häusliche Sphäre eingebundene Notarztpraxen entschieden, dass eine Kostenabzugsbeschränkungen auslösende private Mitbenutzung schon aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen ausgeschlossen sein kann. Für den Steuerabzug der Aufwendungen kommt es beim Notfallzimmer somit immer auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob eine private Mitnutzung bereits aufgrund der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung ausgeschlossen werden kann oder nicht.

Stand: 27. August 2020

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Umsatzsteuer

Die Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster auch dann, wenn die Lagerung nicht von jenem Unternehmen durchgeführt wird, das die Fruchtbarkeitsbehandlung vornimmt, sondern von einem anderen Unternehmer (Urteil vom 6.2.2020, 5 K 158/17 U).

Kein „Social Freezing“

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass die Maßnahmen wegen einer organisch bedingten Sterilität durchgeführt werden. Das gesamte Verfahren muss also einem therapeutischen Zweck dienen. In Fällen des „Social Freezing“ ist die Einlagerung hingegen umsatzsteuerpflichtig. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az BFH V R 10/20).

Stand: 27. August 2020

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Vorsorgeuntersuchungen

Geschäftsführer bzw. Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH zählen zu den leitenden Angestellten. Übernimmt die GmbH für den Geschäftsführer und für weitere leitende Angestellte die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen (sofern diese von einer Krankenkasse nicht übernommen werden), kann die GmbH die Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Der betreffende leitende Angestellte muss im Gegenzug nichts versteuern. Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zählen „Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter“ nicht zum Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung aus 1982. Der BFH entschied bereits damals, dass Vorsorgeuntersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Urteil vom 17.9.1982, VI R 75/79).

FG-Urteil

Auch die neuere Rechtsprechung folgt der Auffassung des BFH. So hat das FG Düsseldorf in einem Urteil in der Übernahme der Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge für 180 leitende Mitarbeiter eines Großkonzerns keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Im Streitfall wurden die Untersuchungen in einem Zwei-Jahres-Turnus angeboten und durchgeführt.

Keine Vertragsvereinbarung

Für die Steuerfreiheit muss die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen nicht gesondert im Geschäftsführervertrag enthalten sein. Die Kostenübernahme für Vorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber lohnt in jedem Fall. Denn das Finanzamt zahlt in diesem Fall mit. Würden die Kosten vom Betreffenden selbst getragen werden, würde die steuerliche Absetzbarkeit in vielen Fällen an der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen scheitern.

Stand: 27. August 2020

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Schwerpunkte

Zur weiteren Stützung der Wirtschaft wurde das sogenannte „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ am 29.6. 2020 verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl I S. 1512). Schwerpunkte des zweiten Steuerhilfegesetzes bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes  (siehe nebenstehende Spalte) sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

Förderung der Elektromobilität

Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wurde auf € 60.000,00 erhöht. Die höhere Betragsgrenze gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft worden sind.

Verlängerte Reinvestitionszeiträume

Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz/EStG geltenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.

Verlustrücktrag

Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorauszahlungen für 2019

§ 110 Einkommensteuergesetz/EStG sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Stand: 06. August 2020

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Lohnsteuer-Außenprüfungen

Die Finanzbehörden können nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) unangemeldet und „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ sogenannte Lohnsteuer-Außenprüfungen durchführen. Die Beamten dürfen hierzu „Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, ohne Genehmigung betreten.

Mehrergebnis 2019

Im vergangenen Jahr 2019 wurden von insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern 89.905 geprüft. Die Spontanprüfungen brachten ein Mehrergebnis von € 810,2 Mio. Die Finanzverwaltung setzte insgesamt 1.963 Prüfer ein.

Stand: 29. Juli 2020

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