Scheiben zum Mitarbeiterschutz

Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise regelmäßig zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. Insbesondere müssen Räumlichkeiten durch Glasscheiben (Plexiglas) getrennt bzw. Schutzscheiben im Kassenbereich oder am Informationsschalter installiert werden.

Festinstallation

Werden Schutzscheiben fest installiert (verschraubt oder verklebt), sind die Aufwendungen im Regelfall als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Anbringen von Glasscheiben kann nicht als nachträgliche Herstellungskosten für die Geschäftseinrichtung gewertet werden. Denn es handelt sich hier nicht um eine Investition, die zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Einrichtung führen würde.

Deckeninstallation

Werden Glastrennscheiben an der Decke installiert und hängen diese von oben frei herab, sind sie als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und können im Regelfall als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anschaffungskosten pro Scheibe netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Überschreiten die Anschaffungskosten pro Glastrennscheibe diesen Betrag, muss jede Scheibe aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer (die beträgt allgemein zehn Jahre) abgeschrieben werden. Im letzteren Fall ist bei einer Deinstallation nach Ende der Corona-Krise eine Teilwertabschreibung auf null zu prüfen.

Stand: 29. Juli 2020

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Hinweis: Die Phase 1 der Überbrückungshilfe betrifft nur die Fördermonate Juni bis August 2020. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wurde eine zweite Phase aufgelegt. Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.

Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Voraussetzungen, Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 coronabedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Letzteres wäre u.a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.

Berechnung der Förderhöhe

Die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Höhe des Umsatzeinbruchs entsprechend gestaffelt. Im Einzelnen gilt:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% beträgt die Überbrückungshilfe 80% der Fixkosten,
  • bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% beträgt die Überbrückungshilfe 50% der Fixkosten und
  • bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50 % beträgt die Überbrückungshilfe 40 % der Fixkosten.

Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen.

Bei Unternehmensgründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für nach April 2019 neu gegründete Unternehmen sind als Vergleichsmonate für die Ermittlung des coronabedingten Umsatzrückgangs die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Dasselbe gilt für nach dem April 2019 aufgenommene freiberufliche Tätigkeiten.

Maximale Förderung, Förderzeitraum

Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und beträgt bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000,00 für drei Monate und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000,00 für drei Monate. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter zum Stichtag 29.2.2020. Die maximale Förderung beträgt € 150.000,00. Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Monate (das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020). Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nur bis zum Höchstbetrag für drei Monate beantragen. Ein Überschreiten der maximalen Erstattungsbeträge ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Einkommensteuerpflicht

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze im April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August 2020). In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Anträge sind bis zum 9.10.2020 zu stellen.

Stand: 05. Oktober 2020

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Lohnsteuer-Außenprüfungen

Die Finanzbehörden können nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) unangemeldet und „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ sogenannte Lohnsteuer-Außenprüfungen durchführen. Die Beamten dürfen hierzu „Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, ohne Genehmigung betreten.

Mehrergebnis 2019

Im vergangenen Jahr 2019 wurden von insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern 89.905 geprüft. Die Spontanprüfungen brachten ein Mehrergebnis von € 810,2 Mio. Die Finanzverwaltung setzte insgesamt 1.963 Prüfer ein.

Stand: 29. Juli 2020

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BEPS

Unter dem Kürzel BEPS verbirgt sich eine 2019 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den G-20-Staaten gegründete Initiative zu Änderungen in den Besteuerungsrechten der digitalen Wirtschaft. Das bisherige System, wonach sich die Besteuerungsrechte an der physischen Präsenz eines IT-Unternehmens orientieren (das bisherige Betriebsstättenprinzip), soll aufgegeben werden. Stattdessen soll die Besteuerung an der wirtschaftlichen Präsenz des Unternehmens anknüpfen. Wirtschaftliche Präsenz heißt, dass künftig die Besteuerungsrechte diejenigen Staaten innehaben, in denen die Produkte vermarktet bzw. die Digitalprodukte genutzt werden.

Zwei-Säulen-Modell

Derzeit verhandeln 137 Länder über die neue Verteilung des Steuerkuchens. Die Steuerreform wird in einem Zwei-Säulen-Ansatz erarbeitet (vgl. OECD-Pressemitteilung zu BEPS). Die erste Säule umfasst neue Regeln zu den Fragen, wo Unternehmensgewinne besteuert werden können (Anknüpfungsregeln) und zu welchen Anteilen (Gewinnzuweisungsregeln). Die zweite Säule behandelt Aspekte der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Außerdem sollen Wege zur Sicherstellung eines bestimmten Steuerniveaus erarbeitet werden, die multinationale Unternehmen mindestens zahlen müssen.

Stand: 29. Juli 2020

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Neue gesetzliche Regelung

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das vom Bundestag beschlossene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ gebilligt. Nach dem Gesetz müssen Immobilienkäufer nicht mehr die volle Maklerprovision zahlen, sondern nur maximal die Hälfte. Außerdem braucht der Käufer seinen Anteil erst zu zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Provisionsanteils nachgewiesen hat. Beauftragen Verkäufer und Käufer gemeinsam einen Makler, zahlt jeder die Hälfte.

Schriftform

Darüber hinaus ist für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit einer Gesetzverkündung ist in Kürze zu rechnen.

Stand: 29. Juli 2020

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Allgemeines

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) die Absenkung des  Regelumsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % vor. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt u. a. für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009 :004). Praxisnahe Beispiele sind enthalten in der Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung des Bayer. Landesamtes für Steuern (Az. S 7030.1.1-2).

Umsatzsteuersenkungen durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz

Das erste Corona-Steuerhilfegesetz sieht ergänzend eine Umsatzsteuersatzsenkung für von Restaurant- und Verpflegungsdienstleister erbrachte Umsätze vor. Zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 gilt für solche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (bis 31.12.2020) bzw. von 7 % vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Diese temporäre Umsatzsteuersenkung gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische Getränke und alkoholische Getränke).

Allgemeine Anwendungsgrundsätze

Die ermäßigten Steuersätze gelten für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1.7.2020 ausgeführt werden. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF-Schreiben Rdn. 4). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung.

Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen aus einer gesamten Werklieferung oder Werkleistung. Teilleistungen sind u. a. monatliche Vermietungsleistungen, Leasingleistungen oder Telekommunikationsleistungen oder im Baugewerbe gesondert abgerechnete Gewerke, wie z. B. Gebäude und Außenanlagen.

Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung an. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erbringung der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG). Im Einzelnen gilt:

Teilleistungen ausgeführt Umsatzsteuersatz
vor dem 1.7.2020 19 %, 7 %
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 16 %, 5 %

Hinweis: Werden Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vor dem 1.7.2020 für Teilleistungen erstellt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, müssen diese Rechnungen den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz enthalten. Es bedarf keiner Rechnungsberichtigung, wenn in der nachfolgenden Endrechnung über alle Leistungen und Teilleistungen die Umsatzsteuer in Höhe der ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersätze ausgewiesen wird (BMF-Schreiben Rdn. 8).

Dauerleistungen, langfristige Verträge (Altverträge)

Bei Dauerleistungen bzw. langfristigen Verträgen können Teilrechnungen für Teilleistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersätzen ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden (BMF-Schreiben Rdn. 13). Zu den Dauerleistungen zählen auch Telekommunikationsdienstleistungen (BMF-Schreiben Rdn. 34). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend. Gemäß dem BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn für Telekommunikationsdienstleistungen einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am 30.7.2020 endet, wenn der 1.7.2020 in den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällt (BMF-Schreiben Rdn. 34).

Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen 

Hat der Unternehmer für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen oder Teilleistungen vor dem 1.7.2020 eine Anzahlung bzw. Vorauszahlung vereinnahmt, gilt für diese Anzahlung/Vorauszahlung der nach dem 30.6.2020 zu verrechnende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. von 5 %. Mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuersatz ausgestellte Anzahlungsrechnungen müssen grundsätzlich berichtigt werden. Die Steuerberichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die voraus bezahlte Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Hierzu muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung eine negative Bemessungsgrundlage eingetragen werden (BMF-Schreiben Rdn. 3, Rdn. 8).

Hinweis: Eine Berichtigung der Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen mit den höheren Steuersätzen von 19 % bis 7 % kann unterbleiben, wenn in einer Schlussrechnung über die gesamte Leistung die ab 1.7.2020 geltenden Steuersätze von 16 % bzw. von 5 % ausgewiesen werden. Vorausrechnungen, das sind im Voraus erstellte abschließende Rechnungen über eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistung, müssen berichtigt werden, sofern darin die bis 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen sind.

Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anzahlungen und Vorauszahlungen

Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger können die in den Vorauszahlungsrechnungen mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen, auch wenn die Leistungen nach dem 30.6.2020 empfangen werden. Es sind jedoch in diesen Fällen im Zeitpunkt der Leistungsausführung die Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum durch einen Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer zu mindern (BMF Rdn. 8).

Gutscheine

Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine

Die Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen löst im Allgemeinen eine nachträgliche Umsatzsteuerberichtigung aus, da sich die Bemessungsgrundlage verringert. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Preisnachlass- und Preiserstattungsgutschein eingelöst worden ist.

Für den Zeitraum der temporären Umsatzsteuersenkung gilt das nachfolgende vereinfachte Verfahren (BMF Rdn. 29): Bei Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer mit den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu berichtigen. Für Einlösungen nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist eine Berichtigung mit den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat. Für Einzweck-Gutscheine gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes nicht relevant (BMF Rdn. 30).

Im Allgemeinen gilt:

Ausgabe des Einzweck-Gutscheins Umsatzsteuersatz
vor dem 1.7.2020 19 %, 7 %
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 16 %, 5 %

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

Im Allgemeinen gilt:

Lieferung oder Leistungserbringung nach Einlösung des Mehrzweck-GutscheinsUmsatzsteuersatzvor dem 1.7.202019 %, 7 %nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.202116 %, 5 %

Kleinbetragsrechnungen

Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden (BMF-Schreiben Rdn. 16).

Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser usw. kommt es auf die Ablesezeiträume an. Im Einzelnen gilt (vgl. BMF-Schreiben Rdn 35):

Ablesezeitraum maßgeblicher Umsatzsteuersatz
ab 30.6.2020 bis vor 1.1.2021 16 %, 5 %
nach dem 31.12.2020 19 %, 7 %

Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.6.2020 und/oder vor dem 1.1.2021 enden, können aus Vereinfachungsgründen die Ableseergebnisse im Verhältnis der Tage vor dem 30.6.2020 und ab dem 1.7.2020 aufgeteilt werden. Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31.12.2020 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.1.2021 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.

Hinweis: Das bzw. die Versorgungsunternehmen müssen Abschlagsrechnungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 nicht zwingend mit den ermäßigten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausweisen. Dies ist zulässig zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten. Vorausgesetzt, bei der Endabrechnung werden die Steuersätze entsprechend angewendet. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % bzw. 7 % geltend machen, sofern der Vorsteuerabzug nach Erhalt der Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird (BMF Rdn. 37).

Umtausch von Gegenständen

Werden Gegenstände umgetauscht, tritt an ihre Stelle eine neue Lieferung. Für die Neulieferung gelten die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. von 5 %, sofern die Ersatzlieferung nach dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2021 erfolgt (BMF Rdn. 45).

Konsequenzen bei unrichtigem Steuerausweis (Übergangsregelung)

Sofern ein Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 fälschlicherweise die höheren Umsatzsteuersätze von 19 % oder 7 % ausgewiesen hat, ist aus Billigkeitsgründen keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann die Vorsteuer aus diesen im Grunde unrichtigen Rechnungen auf Grundlage der ausgewiesenen höheren Steuersätze geltend machen (BMF Rdn. 46). Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Endverbraucher, Privatpersonen) mit überhöhten Steuersätzen müssen in allen Fällen berichtigt werden.

Eintragung der ermäßigten Steuersätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Umsätze sind gesammelt in den Zeilen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen. Eigene Zeilen mit Umsatzsteuer 16 % bis 5 % sind nicht vorgesehen. Gesammelt heißt, dass eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz bei der Eintragung nicht vorzunehmen ist (BMF-Schreiben Rdn.4). Vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate ab Juli 2020 empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.

Stand: 06. August 2020

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Tobias Klemund hat am 22.06.2020 seine Bachelor Arbeit verteidigt und damit sein Studium mit sehr gut abgeschlossen.
Wir freuen uns, dass er nun seine duale Ausbildung abgeschlossen hat und unser Team weiterhin kompetent bereichert.

Die Regierungskoalition hat sich Anfang Juni im Rahmen eines großen Konjunkturpaketes für die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % geeinigt. Die ermäßigten Steuersätze gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich am 30.6.2020 ein BMF-Schreiben veröffentlicht und nähere Details zur Steuersenkung Bekannt gegeben. Unter anderem gilt Folgendes:

Allgemeine Anwendungsregelung

Die ermäßigten Steuersätze sind nur für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung an. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erbringung der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Langfristige Verträge (Altverträge)

Bei langfristigen Verträgen können Teilrechnungen für Teilleistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersätzen ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden (BMF-Schreiben Rdn. 13).

Kleinbetragsrechnungen

Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden (BMF-Schreiben Rdn. 16).

Stand: 01. Juli 2020

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Koalitionsausschuss

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket geeinigt. Es sind u. a. folgende Steuersenkungsmaßnahmen enthalten:

Mehrwertsteuersenkung

Der Regelsteuersatz wurde vom 1.7.2020 an bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % herabgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Maßgeblich für die Anwendung der niedrigeren Steuersätze dürfte der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein. Gemäß dem § 27 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz–UStG beziehen sich Änderungen dieses Gesetzes auf Umsätze ab Inkrafttreten der Änderungsvorschrift, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach ist nicht entscheidend die Vereinbarung und Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung. Dies gilt auch für Teilleistungen. Verbindliche Regelungen hinsichtlich der Umsetzung sind aus dem Gesetzentwurf zu erwarten.

Einfuhrumsatzsteuer

Darüber hinaus wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um zehn Tage auf den 26. des Zweitfolgemonats verschoben. Damit soll die Liquidität der Unternehmen gestärkt werden.

Degressive AfA

Zum Investitionsanreiz führt die Koalition die „degressive“ Abschreibung wieder ein. Nach dem Beschluss soll eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restwertes, pro Jahr möglich sein.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Nach aktuellem Recht können Verluste bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Mit dem Konjunkturpaket wird der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal € 5 Mio. bzw. € 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Nach dem Beschluss soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Im Gespräch ist eine Corona-Rücklage, die bis Ende des Jahres 2022 wieder aufgelöst werden soll. Für Details ist der Gesetzentwurf abzuwarten.

Modernisierung der Körperschaftsteuer

Außerdem wurde beschlossen, das Körperschaftsteuerrecht zu modernisieren. Geplant ist nach dem Beschluss ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften. Außerdem soll der Ermäßigungsfaktor für die Einkommensteuer (Gewerbesteueranrechnung) auf das 4-fache (bisher 3,8-fache, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz EStG) des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben werden.

Stand: 29. Juni 2020

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Homeoffice-Tätigkeiten

Coronabedingte Homeoffice-Tätigkeiten können regelmäßig dazu führen, dass sich die Besteuerungsrechte für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat verlagern. Denn der betreffende Arbeitnehmer erfüllt eine bestimmte Mindestanzahl an Tagen, in denen er seine Arbeitsstätte im Nachbarland aufsucht, nicht mehr bzw. es kommt zur Überschreitung einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen die eigentliche Tätigkeitsstätte im Nachbarstaat nicht aufgesucht wird.

Verständigungsvereinbarungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daher mit zahlreichen EU-Staaten, u. a. auch mit Österreich (BMF-Schreiben v. 16.4.2020 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002:001), eine Verständigungsvereinbarung getroffen. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Österreich zählen.

Aufzeichnungspflichten

Betroffene Arbeitnehmer trifft hierzu eine Aufzeichnungspflicht. Die Vereinbarung gilt für Arbeitstage ab dem 11.3.2020 bis zum 30.4.2020. Sie verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten gekündigt wird.

Stand: 29. Juni 2020

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