Sachverhalt

Diverse Zahnärzte schlossen sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen. Die Arbeitsteilung erfolgte dergestalt, dass einer der Ärzte fast ausschließlich die administrativen Arbeiten übernahm, wie Organisation, Verwaltung und Marketing usw. Dem Betriebsprüfer ist das aufgefallen, da dem betreffenden Arzt aus den Umsatzerlösen von rund € 3,5 Mio. nur ein Minianteil von ca. € 900,00 verblieb. Das Finanzamt sah in der Person des betreffenden Seniorpartners die Merkmale einer selbstständigen Arbeit als Arzt nicht erfüllt. Denn bei einer Ärzte-Partnerschaft schuldet jeder Arzt eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten. Letzteres bedingt, dass jeder Arzt einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Da dies bei dem betreffenden Seniorpartner nicht zutraf, stufte das Finanzamt die Einkünfte der gesamten Ärzte-Partnerschaft als gewerbliche Einkünfte ein.

Vermeidungsstrategien

Letztlich lässt sich die gewerbliche Infizierung einer Arztpraxis und damit die drohende Gewerbesteuer nur dadurch verhindern, dass dem Erfordernis der Erfüllung der Merkmale für die Ausübung eines freien Berufs durch alle Gesellschafter Rechnung getragen wird. Als unschädlich sah das Gericht u. a. an, wenn ein Arzt z. B. in Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt oder die Behandlungsmethode festlegt oder sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert. Auf alle Fälle muss sich aber jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligen. Als schädliche Arbeitsteilung sah das Gericht – wie im Streitfall – die Tatsache an, dass ein Arzt nahezu nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben übernimmt. Dieser ist dann nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Er infiziert damit die gesamte Partnerschaftsgesellschaft, welche zum Gewerbebetrieb wird (maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Revision

Gegen dieses Urteil ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: VIII R 4/22). Betroffene Ärzte-Partnerschaftsgesellschaften können sich auf dieses Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen einer gewerblichen Infizierung berufen.

Stand: 29. August 2022

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Betriebsvermögen

Von einem Apotheker an Ärztinnen und Ärzte vermietete Praxisräume gehören regelmäßig zum Betriebsvermögen des Apothekers. Die Mieteinkünfte stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Letzteres musste ein Apotheker erfahren, der Praxisräume an Ärzte vermietet hatte. Das Finanzgericht/FG Nürnberg (Urteil vom 10.1.2008, Az. VII 75/2005 rkr) hat die vermieteten Praxisräume dem notwendigen Betriebsvermögen seiner Apotheke hinzuaddiert. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Die Praxisräume befanden sich im Streitfall im selben Gebäude wie die Apotheke.

Steuerverhaftung

Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind regelmäßig steuerverhaftet. Werden diese aus dem Betriebsvermögen wieder entnommen oder wird der Betrieb aufgegeben, fallen im Regelfall stille Reserven an. Diese erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke (Gewerbebetrieb) hat auch zur Folge, dass die Mieteinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Apotheker an den Bundesfinanzhof gerichtete Revisionsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 25.2.2009, X B 44/08).

Stand: 29. August 2022

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Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder im Regelfall bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kindergeld wird darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. weitere im Gesetz genannten Gründe vorliegen (§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind € 219,00, für das dritte Kind € 225,00 und für das vierte und jedes weitere Kind € 250,00.

Facharztweiterbildung

Im Streitfall, den das Niedersächsische Finanzgericht/FG zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob eine Facharztweiterbildung eine Berufsausbildung darstellt. Das FG hat mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. 9 K 114/21) den Anspruch auf Kindergeld für die Eltern einer sich in Weiterbildung befindlichen Ärztin verneint. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist, so die Urteilsbegründung.

Revision

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss in dem anhängigen Verfahren III R 40/21 u. a. klären, ob für die Kindergeldzahlungen ein Kind, welches eine (Hochschul-)Ausbildung zum Arzt absolviert, nur bis zum Bestehen der ärztlichen Prüfung berücksichtigt werden kann. Die Antwort hierauf dürfte im Wesentlichen davon abhängen, ob zwischen einem Medizinstudium und der Facharztausbildung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Stand: 29. August 2022

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Praxiskauf

Ärztinnen und Ärzte übernehmen mit Übernahme einer bestehenden Praxis in vielen Fällen auch die bestehende Vertragsarztzulassung. Letztere stellt einen ideellen immateriellen Wert der Praxis dar, der vielfach neben der Praxiseinrichtung den größeren Anteil am Kaufpreis ausmacht.

Abschreibung

Ärztinnen und Ärzte sollten beim Praxiskauf folgendes beachten: Bezieht sich der Erwerb direkt auf die Vertragsarztzulassung, entsteht nach BFH-Rechtsprechung (siehe unten) ein eigenständiges Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil“. Dieser ist nach der BFH Rechtsprechung nicht abschreibbar. Eine steuermindernde Geltendmachung von Aufwendungen für den ideellen immateriellen Praxiswert scheitert also im Regelfall.

BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteil vom 21.2.2017 (VIII R 24/16) den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut angesehen, das weder abnutz- noch abschreibbar ist. Dem vom klagenden Arzt vorgebrachten Argument, dass sich die Vertragsarztzulassung untrennbar mit einem originär geschaffenen Praxiswert vereinige und die Aufwendungen zum Erwerb des Vorteils deshalb als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zur Erhöhung des Praxiswerts der Gesellschaft zu behandeln sind, folgte der BFH nicht. Ein Auseinanderfallen von Abrechnungsberechtigung einer Ärzte GBR und der Zulassungsinhaberschaft jedes einzelnen Arztes führt nicht dazu, dass kein selbständiges Wirtschaftsgut vorliegt.

Praxiskauf mit Personal und Einrichtung

In allen Fällen, in denen eine funktionierende Praxis erworben wird, handelt es sich bei der Vertragsarztzulassung um ein nicht eigenständiges Wirtschaftsgut, dass nicht separat auszuweisen ist. Die Aufwendungen für die Vertragsarztzulassung sind in diesem Fall mit dem gesamten Kaufpreis abschreibbar. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob das Personal übernommen wird, die Verträge übernommen werden, die Räumlichkeiten und Geräte usw. Aufwendungen für die Praxiseinrichtung sind ebenfalls abschreibbar und mindern den künftigen steuerpflichtigen Gewinn.

Stand: 29. August 2022

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Begriff

Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und bezeichnet den seit 2014 bestehenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr. SEPA gilt innerhalb aller EU-Länder und in den EWR-Ländern Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino sowie der Schweiz. Unternehmer als auch private Steuerpflichtige, die ihre fälligen Steuerzahlungen an das Finanzamt zur Fälligkeit nicht gesondert überweisen möchten, können ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses hat den Vorteil, dass keine Zahlungsfristen versäumt werden. Säumniszuschläge werden auf diese Weise vermieden. Dies gilt auch, wenn die Finanzkasse nicht pünktlich zum Fälligkeitstag, sondern später abbucht.

Gültigkeit

Das an das Wohnsitzfinanzamt erteilte Mandat ist grundsätzlich nur für 36 Monate gültig. Die 36-Monatsfrist beginnt dabei mit der Erstlastschrift. Erfolgt nach Ablauf von 36 Monaten nach der Erstlastschrift oder 36 Monate nach der letzten Folgelastschrift keine weitere Lastschrift, weil der Steuerpflichtige in den letzten drei Jahren auf Grund von Verlustvorträgen oder aus sonstigen Gründen lediglich Steuerrückerstattungen erhalten hat, erlischt das Mandat automatisch. Werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut Steuerzahlungen fällig, muss der zu zahlende Betrag zur Vermeidung eines Zahlungsverzugs gesondert an die Finanzkasse überwiesen werden. Andernfalls drohen Säumniszuschläge. Soll die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge weiterhin abbuchen, ist rechtzeitig vor Ablauf der 36 Monatsfrist ein neues Mandat zu erteilen.

Stand: 28. Juli 2022

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Ausländische Quellensteuern

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern durch das Welteinkommensprinzip auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Letztere wird dadurch vermieden, dass die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer zu mindern ist. Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern erfolgt nach einer Spezialnorm (vgl. Berechnungsformel in § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorrang einer Verlustverrechnung

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt allerdings erst im Nachrang einer etwaigen Verrechnung der ausländischen Kapitalerträge mit Verlusten aus den übrigen Kapitalanlagen (§ 43a Abs. 3 EStG). Mit anderen Worten: Bleibt per Saldo kein steuerpflichtiger Kapitalertrag und entsteht dadurch keine Abgeltungsteuer, verfallen die im Ausland gezahlten Quellensteuern. Die Einstellung nicht anrechenbarer Quellensteuern in den Verlustverrechnungstopf sieht das Abgeltungssteuersystem nicht vor. Anleger können jedoch immer eine Rückzahlung gezahlter Quellensteuern durch den betreffenden ausländischen Staat in Höhe des nach den Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechenbaren Teils beantragen.

BFH-Urteil

Die Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern bei Verlustverrechnung verstößt nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23.11.2021 (Az VIII R 22/18) festgestellt. Im Streitfall erzielte ein inländischer Anleger Ausschüttungserträge aus einer Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft.

Keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Der BFH hat außerdem eine ehegattenübergreifende Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste verneint. Das Gesetz sieht keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich der den Ehegatten von verschiedenen auszahlenden Stellen bescheinigten Verlusten mit deren positiven Kapitalerträgen vor. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beschränkt sich lediglich auf Konten/Depots bei einer auszahlenden Stelle, wenn dieser ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.

Stand: 28. Juli 2022

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Regel-Abschreibung

In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.

Wahlrecht

Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Bausubstanzgutachten

Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).

Stand: 28. Juli 2022

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EuGH-Urteil 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.1.2021 C 288-19) der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einen tauschähnlichen Umsatz darstellt, der grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst, widersprochen. Dies hat u. a. wesentliche Auswirkungen für ausländische Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer im Inland einen Dienstwagen überlassen.

Bisherige Regelung

Bisher hat die Finanzverwaltung als Ort der sonstigen Leistung immer den Wohnsitz des Arbeitnehmers herangezogen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der EuGH hat nun abschließend klargestellt, dass diese Ortsregelung bei einer unentgeltlichen Überlassung keine Anwendung findet. Stattdessen greift die B2C-Grundregel, das heißt, der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Unternehmens nach § 3a Abs. 1 UStG.

Beispiel

Arbeitgeber A aus Österreich überlässt dem Angestellten A aus Deutschland einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Ort der sonstigen Leistung wäre dann Österreich, nicht Deutschland. Daher ist die Dienstwagenüberlassung in Deutschland nicht steuerbar.

Stand: 28. Juli 2022

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Länderinitiative

Der Ukraine-Krieg führte unter anderem zu einer massiven Erhöhung der Energiepreise. Einige Länderregierungen haben daher die Bundesregierung aufgefordert, Spekulationen mit Öl, Gas und Strom zu unterbinden und die letzten Preiserhöhungen kartellrechtlich zu überprüfen. Ärger bereitet auch die Tatsache, dass die Steuerermäßigungen auf Benzin und Diesel seit dem 1.6.2022 nicht oder nur zum Teil an die Verbraucher weitergegeben werden. Eine entsprechende Länderinitiative zur Besteuerung von Übergewinnen von Energiekonzernen wurde im Plenum des Bundesrates am 10.6.2022 behandelt. Der Finanzausschuss des Bundestags lehnt eine solche Steuer bisher allerdings ab (vgl. Kurzmeldung vom 22.6.2022 hib 320/2022).

Vorbilder Italien und Großbritannien

Italien hat es bereits vorgemacht, wie eine Übergewinnbesteuerung aussehen kann. Eine im März dieses Jahres verkündete Zusatzsteuer für Unternehmen des Energiesektors wird aus den Umsatzsteigerungen vor und während des Ukraine-Kriegs berechnet, Italien finanziert mit dieser Zusatzsteuer diverse Hilfspakete zur Inflationsbekämpfung. In Großbritannien werden Mineralölkonzerne mit einer zusätzlichen Steuer in Höhe von 25 % belastet. Die Steuer fällt auf alle Gewinne an.

Stand: 28. Juli 2022

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Solidaritätszuschlag

Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor (BT Drucks 20/1969, 20/664). Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger).

Kleinsparer

Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.

Stand: 28. Juli 2022

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