Sozialversicherungsbeiträge

Betriebe, die durch die Corona-Epidemie in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können sich die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag stunden lassen. Die Stundungsregelungen gelten zunächst nur für die fälligen Beiträge für die Monate März bis April 2020.

Voraussetzungen

Die Sozialversicherungsträger dürfen allerdings nur dann positive Stundungsbescheide erteilen, wenn der Betrieb alle anderen Mittel ausgeschöpft hat. Gemäß dem Schreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 25.3.2020 müssen Betriebe vorrangig in Anspruch nehmen: Kurzarbeitergeld, sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), die das Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung stellt. Ist auch unter diesen Umständen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden, kann ein Stundungsantrag gestellt werden. Als Nachweis genügt nach dem GKV-Schreiben „eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat“.

Keine Zwangsmaßnahmen

Der GKV-Spitzenverband verspricht, dass keine Zinsen- und Mahngebühren anfallen oder Vollstreckungen durchgeführt werden. Ein positiver Stundungsbescheid gilt übrigens auch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt.

Stundungsregelungen für direkte Mitglieder in der GKV

Die vorgenannten Stundungsregelungen können auch Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Direktzahler sind (Selbstständige), in Anspruch nehmen, wobei hier vor einer Beitragsstundung auch die Möglichkeiten für eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs erwogen werden können. Die Krankenkassen sind angewiesen, anstelle der ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheide auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen zu akzeptieren, beispielsweise Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen der Beitragszahler selbst über erhebliche Umsatzeinbußen. 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 6.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.gkv-spitzenverband.de

Stand: 07. April 2020

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Corona-Krise

Von der Corona-Krise ist zwischenzeitlich jeder betroffen. Die Finanzbehörden wollen insbesondere Unternehmern und Freiberuflern bei Liquiditätsproblemen durch Steuerstundungen und Verzicht bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen helfen.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Finanzbehörden gewähren Unternehmern, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Nicht stundungsfähig sind Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuern auf Zinseinkünfte. Bezüglich der Lohnsteuer können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007:002).

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Steuerpflichtige können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Voraussetzungen, Antragstellung

Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Antragsteller nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Stand: 31. März 2020

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Grundrente

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Dies sieht der von der Bundesregierung am 19.2.2020 vorgelegte Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ vor.

Höhe der Grundrente

Die Grundrente soll sich gemäß dem Gesetzentwurf nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte richten.

Einkommensprüfung

Grundrente erhält, wer einen „Grundrentenbedarf“ hat. Dieser ist abhängig vom Einkommen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Der Entwurf sieht vor, dass das maßgebliche zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden soll. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Die Einkommensprüfung soll von Amts wegen erfolgen. Hierzu sollen die Finanzämter das zu versteuernde Einkommen des Rentners bzw. der Rentner und ggf. ihrer Ehegatten oder Lebenspartner an den Rentenversicherungsträger übermitteln. Maßgeblich sein soll das jeweilige Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Einkommensgrenzen

Zur Berechnung des Grundrentenbedarfs soll ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich € 1.250,00 für Alleinstehende und € 1.950,00 für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Bei Überschreiten der Freibeträge erfolgt eine entsprechende Minderung der Grundrente. Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen.

Weitere Sozialleistungen

Mit dem Gesetz sollen zusätzlich Freibeträge eingeführt werden für Wohngeld, für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII sowie in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Außerdem ist die Anhebung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal € 144,00 auf € 288,00 geplant.

Stand: 30. März 2020

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Elster-Portal

„Elster“ ist das elektronische Portal der Finanzverwaltung zur Erstellung und Abgabe elektronischer Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für den Bezug von Formularen aller Art. Die Vorgängerversion, „ElsterFormular“ bezeichnet, stellt die Finanzverwaltung zum Jahresende ein. Steuerpflichtige können dieses Portal letztmalig in diesem Jahr für Steuererklärungen und Anmeldungen des Jahres 2019 nutzen. Laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2020) sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in „ElsterFormular“ erstellt werden. Nutzer des alten ElsterFormular-Portals sollten daher umgehend auf „Mein Elster“ (www.elster.de) umstellen.

Datenexport

Steuerpflichtige, die bislang noch „ElsterFormular“ nutzen, können ihre Steuerdaten zu „Mein Elster“ oder zu einer anderen Software exportieren. Damit müssen die bereits in „ElsterFormular“ erfassten Angaben nicht mehr neu in „Mein Elster“ eingegeben werden. Der Datenexport kann mit dem Menüpunkt „Export“ durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung stellt hierzu Infovideos zur Verfügung unter www.elster.de/eportal/infoseite/videos.

Stand: 30. März 2020

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Begriff

Der Begriff der „Kleinbetragsrentenabfindung“ stammt aus der Riester-Förderung. Erwirbt ein Steuerpflichtiger nur einen geringen monatlichen Rentenanspruch, kann der Altersvorsorge-Anbieter diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung abgelten. Einmalzahlungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, wobei die für außerordentliche Einkünfte geltende ermäßigte Besteuerung Anwendung findet (§ 22 Nr. 5 Satz 13 Einkommensteuergesetz – EStG).

Wichtige Änderung

Die Finanzverwaltung hat jüngst mit Schreiben vom 17.2.2020 (IV C 3 – S 2220-a/19/10006 :001) die im

Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (BStBl. 2018 I S.93) vertretene Auffassung zur Kleinbetragsrentenabfindung dahingehend relativiert, dass eine erneute Prüfung der Voraussetzungen notwendig wird, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase auf den 1.1. des Folgejahres (was vertragsrechtlich möglich ist) eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet.

Stand: 30. März 2020

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Arbeitslohn

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben Löhnen und Gehältern, Gratifikationen oder Tantiemen auch „andere Bezüge und Vorteile“, welche sich aus einer Beschäftigung heraus begründen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Finanzverwaltung qualifizierte in diesem Zusammenhang Werbezahlungen eines Arbeitgebers an die Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Finanzamtsauffassung (Urt. v. 3.12.2019 – 1 K 3320/18 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen Mietvertrag über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen. In dem Mietvertrag verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung gegen ein Entgelt von € 255,00 im Jahr.

Das Urteil

Nach Ansicht des FG Münster stellen die Werbezahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die Leistungsempfänger der Werbezahlungen Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens waren. Damit waren die Zahlungen aus dem Dienstverhältnis heraus veranlasst. Der Einwand des Arbeitgebers, die Werbemaßnahmen seien ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, scheiterte u. a. an der etwas unglücklichen Vertragsgestaltung. So enthielten die Verträge keinerlei Vorgaben, welche einen werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge sicherstellen würden. Die Mitarbeiter erhielten also das Werbeentgelt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihr privates Kraftfahrzeug tatsächlich nutzten. Auch eine Exklusivitätsregelung, wonach die Arbeitnehmer keine weitere Werbung an ihren Fahrzeugen anbringen durften, fehlte. Für das FG war es daher nicht erkennbar und ausreichend nachgewiesen, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt des Werbeentgelts eindeutig gegenüber einer eigenbetrieblichen Werbeleistung zurücktritt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. beim BFH: VI R 20/20).

Anmerkung

Wären die entsprechenden Kfz-Halter keine Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens gewesen, wären die Werbezahlungen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. 

Stand: 30. März 2020

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Entsendung von Mitarbeitern

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter ins Ausland, sehen sich diese häufig mit höheren Lebenshaltungskosten belastet. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes-EStG steuerfrei, wenn sie die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt setzt die für die einzelnen Dienstorte zulässigen Kaufkraftzuschläge jährlich neu fest. Für 2020 sind die nach dem BMF-Schreiben v. 13.1.2020 – IV C 5 – S 2341/19/10002 :003) festgesetzten Beträge maßgeblich. Die höchsten Zuschlagssätze gelten dabei für Venezuela (75 % seit 1.9.2017) oder den Südsudan (55 % seit 1.10.2019). Ermäßigt wurde der Kaufkraftzuschlagssatz hingegen für Island (nur noch 10 % seit 1.11.2019 gegenüber 30 % zum 1.6.2017). 

Stand: 13. Juli 2020

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Vorabpauschale

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Vorabpauschale wird per Gesetz als jener Betrag definiert, „um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018). Der Basisertrag ist danach durch „Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses“ zu ermitteln. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich generell an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.

Basiszinssatz

Den für das jeweilige Jahr maßgeblichen Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jeweils zum Jahresanfang bekannt. Für 2020 beträgt der Basiszins 0,07 % (BMF-Schreiben vom 29.1.2020 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :001). Der für die Berechnung maßgebliche Betrag von 70 % des Basiszinses beträgt demnach 0,049 %. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. beispielsweise für das Veranlagungsjahr 2020 zum 4.1.2021.

Auslandsdepot

Das Steuerformular für die Erklärung von Kapitalerträgen (Anlage KAP) für 2019 enthält erstmals Angabefelder für die Berechnung und Erhebung einer Vorabpauschale für Investmentfonds in einem Auslandsdepot. Steuerpflichtige mit Auslandsdepot erhalten diese Angaben im Regelfall vom ausländischen Kreditinstitut.

Stand: 30. März 2020

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Bewertungsverfahren

Für die Ermittlung der Steuerwerte für vererbte oder verschenkte Immobilien gibt es drei Bewertungsverfahren: das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Vergleichswertverfahren. Letzteres wendet die Finanzverwaltung nach Möglichkeit an, da dieses im Regelfall zum Höchstwert führt. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus Kaufpreisen abgeleitet. Hierzu sieht das Gesetz vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vor, welche in den jeweils jährlich veröffentlichten Immobilienmarktberichten enthalten sind.

Anforderungen an Vergleichsfaktoren

Die von der Finanzverwaltung verwendeten Vergleichswerte sollten allerdings nicht in jedem Fall hingenommen werden. Das Finanzgericht (FG) Köln hat beispielsweise von der Finanzverwaltung verwendete Kaufpreismittelwerte für Wohnflächen zurückgewiesen, welche ohne Unterscheidung zwischen mittlerer und guter Wohnlage und ohne differenzierte Baujahresspannen ermittelt wurden (Beschluss v. 11.04.2019 – 4 V 405/19 EFG 2019 S. 1258 Nr. 15). Im Streitfall hatte das Finanzamt bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens unter Verwendung der mangelhaften Vergleichsfaktoren einen fast doppelt so hohen Grundstückswert errechnet als der Steuerpflichtige bei Anwendung des Sachwertverfahrens unter Anwendung der zutreffenden Bodenrichtwerte (€ 312.420,00 gegenüber € 173.053,00).

Fazit

Die gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Steuerpflichtige sollten ganz genau hinsehen und entsprechende Feststellungsbescheide prüfen lassen, wenn die Finanzbehörde vom Gutachterausschuss ermittelte Durchschnittskaufpreise (Kaufpreismittel) ohne Berücksichtigung unterschiedlicher wertbeeinflussender Grundstücksmerkmale verwendet.

Stand: 30. März 2020

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Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Folge der Mietpreisbremse ist, dass wenn eine Wohnung neu vermietet wird, die Miete in der Regel höchstens 10 % höher sein darf als die Miete einer vergleichbaren Wohnung. Zunächst sollten die Regelungen nur fünf Jahre bis Ende 2020 gelten.

Verlängerung bis 2025

Im Februar 2020 hat der Bundestag dem „Gesetzentwurf der Regierung zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ zugestimmt (Entwurf v. 11.12.2019 BT-Druck 19/15824). Damit können die Länder für weitere fünf Jahre (bis 31.12.2025) entsprechende Gebiete ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Außerdem wurden Anspruchsrechte der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete verbessert.

Stand: 30. März 2020

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