Wir freuen uns bekannt geben zu können, dass wir Frau Heike Nortmann zur Geschäftsführerin bestellt haben .

Jahressteuergesetz 2019

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet) wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben. Die neuen ab 2020 geltenden Pauschalen betragen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden € 14,00 statt bisher € 12,00. Für eine Abwesenheit von 24 Stunden können ab 2020 € 28,00 (bisher € 24,00) geltend gemacht werden.

Mehrtägige Auswärtstätigkeiten

Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gelten folgende Verpflegungspauschalen: jeweils € 14,00 für den An- und Abreisetag sowie € 28,00 für jeden Zwischentag. Ist ein Arbeitnehmer von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 18 Uhr unterwegs, können als Verpflegungsmehraufwendungen zweimal € 14,00 und einmal € 28,00, also insgesamt € 56,00 geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer auf Kraftfahrzeugen

Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben, erhalten seit 2020 eine fakultative Werbungskostenpauschale von € 8,00 pro Tag (§ 9 Satz 3 Nr. 5b Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Pauschale kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, geltend gemacht werden. Dieses Wahlrecht muss allerdings im Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Betriebsvorrichtungen

Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“, und zwar auch dann, wenn sie „wesentliche Bestandteile“ sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz, BewG). Voraussetzung ist, dass mit den Betriebsvorrichtungen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Abschreibung

Während für Betriebsgebäude eine Abschreibungsdauer von 33 bis 50 Jahren und im Regelfall ein Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr einzuhalten ist, können Betriebsvorrichtungen im Regelfall innerhalb von fünf bis 15 Jahren abgeschrieben werden, mit einem entsprechend höheren Abschreibungssatz (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). So gilt beispielsweise für einen Lastenaufzug (gilt als Betriebsvorrichtung, wenn er unmittelbar dem Betriebsvorgang dient) eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren. Aufwendungen für Personenaufzüge können hingegen nur mit den Gebäudegesamtkosten abgeschrieben werden, also im Regelfall mit 3 % p. a. Dasselbe gilt auch für Rolltreppen.

Photovoltaikanlagen

Bei Photovoltaikanlagen wird einkommensteuerrechtlich immer von selbstständig bewegliche Wirtschaftsgütern ausgegangen mit einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine „Auf-Dach Anlage“ oder um eine integrierte Anlage mit Solardachsteinen handelt (FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015).

Sonderabschreibungen

Für Betriebsvorrichtungen können auch – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden und es kann ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Mieterhöhungen

Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung. Bemessungsgrundlage war bisher der in derselben Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum innerhalb der letzten vier Jahren erzielte übliche Mietpreis. Dieser Betrachtungszeitraum soll nun auf sechs Jahre verlängert werden.

Gesetzesinitiative

Der Bundesrat hat hierzu am 20.12.2019 einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen (BR-Drucks. 664/19 (Beschluss), Grunddrucksache BR-Drucks. 664/19). Ziel der Gesetzesinitiative ist, Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufzufangen, um so den Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verringern.

Stand: 25. Februar 2020

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Der Fall

Im Streitfall klagte eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis, die von einer GmbH Praxisräume auf 15 Jahre anmietete. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik. Für die Aus- und Umbaumaßnahmen gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss von € 500.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Dabei wurde vereinbart, dass die Ärzte die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle eines Auszuges im Mietgegenstand belassen und nicht wieder rückgängig machen müssen. Die Arztpraxis ließ die Umbaumaßnahmen durchführen und rechnete gegenüber dem Vermieter in vereinbarter Höhe ab, unter Ausweis von € 95.000,00 Umsatzsteuer. Die Arztpraxis wollte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, obwohl die Praxis nur steuerfreie Umsätze erzielt. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach der Arztpraxis einen Vorsteuerabzug zu. Die Arztpraxis hat mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerbare und – weil sie nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 634) –eine steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin gegen Entgelt erbracht und ist damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ausgangsumsatz (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferung der Einbauten durch die Praxenbauer) war nach Auffassung des BFH gegeben. Der BFH folgte auch dem Argument der Finanzverwaltung nicht, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil die Praxis nur steuerfreie Umsätze ausübt. Denn die Verwendung der Einbauten für die augenärztliche Tätigkeit würde nur einen mittelbaren Zusammenhang zu der steuerfreien Tätigkeit begründen. Dieser ist aber für den Vorsteuerabzug unerheblich.

Eigentum der Vermieterin

Der BFH begründete die Werklieferung u. a. auch damit, dass die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der Vermieter-GmbH übergegangen sind. Für eine Werklieferung spricht auch, dass die Arztpraxis bei Auszug/Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Wegnahme der Einbauten berechtigt ist und auch keine Entschädigung verlangen kann.

Stand: 25. Februar 2020

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Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester

Übt eine Krankenschwester eine Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus, unterliegt diese Tätigkeit nach nationalem Recht der Umsatzsteuerpflicht. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, Art 132 Abs. 1 Buchst. g) sind allerdings dem Gemeinwohl dienende Umsätze, darunter unter anderem eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, steuerfrei.

EuGH-Vorlage

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel daran geäußert, ob die nationale Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester erstellt, mit EU-Recht vereinbar ist und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss v. 10.4.2019 – XI R 11/17). Der EuGH wird zu klären haben, ob die Leistungen der Pflegekasse zur sozialen Sicherheit gehört und die Gutachtertätigkeit der Krankenschwester dieser Leistungsgewährung dient, ob die Gutachtertätigkeit eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. der MwStSystRL ist. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sollten Gutachtertätigkeiten zunächst noch mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Der Fall

Der Sohn eines Arztes erbte eine Pathologie, welche er mangels eigener Approbation nicht fortführen konnte, auch nicht durch die Einstellung entsprechender Ärzte. Der Erbe veräußerte daher die Praxis und erzielte einen hohen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Das Finanzamt führte hinsichtlich der Steuerschulden des Arztes die Zwangsvollstreckung durch. Über den Nachlass wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet. Eine Klage des Erben hatte keinen Erfolg.

Eigenschulden des Erben

Bei den durch die Veräußerung entstandenen Steuerschulden handelt es sich um Eigenschulden des Erben und nicht um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (FG Münster Urt. v. 24.9.2019 12 K 2262/16). Die Praxisveräußerung war vom Erben veranlasst. Daher waren auch die hohen Steuerschulden durch den Erben verursacht. Und für Eigenschulden haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen.

Fazit

Vor Veräußerung einer mangels Qualifikation nicht fortführbaren Arztpraxis sollten die damit verbundenen Einkommensteuern genau geprüft und ggf. andere Handlungsoptionen in Erwägung gezogen werden. Gegen das Urteil wurde das Revisionsverfahren zugelassen.

Stand: 25. Februar 2020

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Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit?

Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Kranken- oder Altenpflege zählen entweder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe einer Gewerbesteuerpflicht oder zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer Verfügung vom 26.7. 2019 (S 2246 A – 023 – St 21) mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt.

Selbstständige Arbeit

Die Finanzverwaltung qualifiziert Einnahmen aus Pflegetätigkeiten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit den wesentlichen Merkmalen der im Einkommensteuergesetz genannten heilberuflichen Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten) entspricht. Hierzu muss der Ausbildungsgang (abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung) als auch die ausgeübte Tätigkeit vergleichbar sein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen dabei u. a. Krankenpfleger oder Krankenschwestern oder Altenpfleger.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tätigkeiten in der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zählen nicht zu den heilberuflichen Katalogberufen. Denn hier steht primär die Hilfe im täglichen Leben im Vordergrund, nicht aber eine medizinische Versorgungsleistung. Es liegen somit Gewerbeeinkünfte vor. Ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit üben Senioren-Assistenten i. S. § 45a des Elften Sozialgesetzbuches aus.

Gemischte Tätigkeiten

Vielfach leisten Pflegedienste sowohl medizinische Versorgung (selbstständige Tätigkeit) als auch eine ambulante Pflegehilfe. Werden diese Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet und werden die Einnahmen getrennt aufgezeichnet, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkünfte nach der jeweiligen Einkunftsart. Ist keine Trennung möglich oder werden die Einkünfte nicht separat aufgezeichnet, richtet sich die Einkünftequalifizierung nach der prägenden Tätigkeit. Angesichts der bestehenden Gewerbesteuerpflicht für Gewerbeeinkünfte sollte bei gemischten Tätigkeiten eine exakte Trennung der Einkünfte vorgenommen werden. Eine Trennung kann auch vorgenommen werden, wenn die unterschiedlichen Leistungen von derselben Person nacheinander ausgeübt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Neues Gesetz

Die Bundesregierung will Pflegeberufe attraktiver machen und damit den Pflegenotstand bekämpfen. Entsprechende Absichten fanden sich bereits im Koalitionsvertrag. Nun hat die Bundesregierung ein Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) auf den Weg gebracht (Gesetz vom 22.11.2019 BGBl 2019 I S. 1756).

Maßnahmen für höhere Löhne

Das Gesetz sieht u. a. vor, dass die Tarifpartner einen flächendeckenden Tarifvertrag abschließen, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würde erreicht werden, dass die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Alternativ sieht das Gesetz vor, die Bezahlung in der Pflege über höhere Lohnuntergrenzen insgesamt anzuheben. Dazu soll eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Das Bundesarbeitsministerium kann diese Mindestlöhne als allgemein verbindlich für die gesamte Branche erklären. In dem Gesetz ist auch festgeschrieben, dass in Ost- und Westdeutschland Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten sollen.

Kirchenrecht

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird mit dem Gesetz gewahrt, da die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen vor Abschluss des Tarifvertrags angehört werden müssen. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.

Stand: 25. Februar 2020

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Spezialbrillen für Bildschirme

Die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6 BildScharbV) sieht in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt anbieten müssen. Darüber hinaus müssen den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für Arbeiten an Bildschirmgeräten zur Verfügung stehen. Die dafür notwendigen Kosten muss der Arbeitgeber zahlen (§3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG).

Lohnsteuerfreie Leistungen

Arbeitgeber können hier gegenüber ihren Mitarbeitern großzügig sein. Denn die vom Arbeitgeber aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung übernommenen Kosten sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber eine entsprechende Verordnung durch einen Augenarzt.Der Augenarzt muss bescheinigen, dass die spezielle Sehhilfe notwendig ist, „um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (vgl. LStR R 19.3).

Massagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in 2001 (Az VI R 177/99) entschieden, dass Vorbeugemaßnahmen des Arbeitgebers gegen eine spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Im Streitfall wurden Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen Massagen angeboten, die ein Masseur den Arbeitnehmern auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreichte. Die Notwendigkeit der Maßnahmen muss allerdings durch einen medizinischen Dienst der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten dargelegt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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