Der Fall

Der Sohn eines Arztes erbte eine Pathologie, welche er mangels eigener Approbation nicht fortführen konnte, auch nicht durch die Einstellung entsprechender Ärzte. Der Erbe veräußerte daher die Praxis und erzielte einen hohen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Das Finanzamt führte hinsichtlich der Steuerschulden des Arztes die Zwangsvollstreckung durch. Über den Nachlass wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet. Eine Klage des Erben hatte keinen Erfolg.

Eigenschulden des Erben

Bei den durch die Veräußerung entstandenen Steuerschulden handelt es sich um Eigenschulden des Erben und nicht um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (FG Münster Urt. v. 24.9.2019 12 K 2262/16). Die Praxisveräußerung war vom Erben veranlasst. Daher waren auch die hohen Steuerschulden durch den Erben verursacht. Und für Eigenschulden haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen.

Fazit

Vor Veräußerung einer mangels Qualifikation nicht fortführbaren Arztpraxis sollten die damit verbundenen Einkommensteuern genau geprüft und ggf. andere Handlungsoptionen in Erwägung gezogen werden. Gegen das Urteil wurde das Revisionsverfahren zugelassen.

Stand: 25. Februar 2020

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Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit?

Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Kranken- oder Altenpflege zählen entweder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe einer Gewerbesteuerpflicht oder zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer Verfügung vom 26.7. 2019 (S 2246 A – 023 – St 21) mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt.

Selbstständige Arbeit

Die Finanzverwaltung qualifiziert Einnahmen aus Pflegetätigkeiten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit den wesentlichen Merkmalen der im Einkommensteuergesetz genannten heilberuflichen Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten) entspricht. Hierzu muss der Ausbildungsgang (abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung) als auch die ausgeübte Tätigkeit vergleichbar sein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen dabei u. a. Krankenpfleger oder Krankenschwestern oder Altenpfleger.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tätigkeiten in der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zählen nicht zu den heilberuflichen Katalogberufen. Denn hier steht primär die Hilfe im täglichen Leben im Vordergrund, nicht aber eine medizinische Versorgungsleistung. Es liegen somit Gewerbeeinkünfte vor. Ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit üben Senioren-Assistenten i. S. § 45a des Elften Sozialgesetzbuches aus.

Gemischte Tätigkeiten

Vielfach leisten Pflegedienste sowohl medizinische Versorgung (selbstständige Tätigkeit) als auch eine ambulante Pflegehilfe. Werden diese Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet und werden die Einnahmen getrennt aufgezeichnet, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkünfte nach der jeweiligen Einkunftsart. Ist keine Trennung möglich oder werden die Einkünfte nicht separat aufgezeichnet, richtet sich die Einkünftequalifizierung nach der prägenden Tätigkeit. Angesichts der bestehenden Gewerbesteuerpflicht für Gewerbeeinkünfte sollte bei gemischten Tätigkeiten eine exakte Trennung der Einkünfte vorgenommen werden. Eine Trennung kann auch vorgenommen werden, wenn die unterschiedlichen Leistungen von derselben Person nacheinander ausgeübt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Neues Gesetz

Die Bundesregierung will Pflegeberufe attraktiver machen und damit den Pflegenotstand bekämpfen. Entsprechende Absichten fanden sich bereits im Koalitionsvertrag. Nun hat die Bundesregierung ein Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) auf den Weg gebracht (Gesetz vom 22.11.2019 BGBl 2019 I S. 1756).

Maßnahmen für höhere Löhne

Das Gesetz sieht u. a. vor, dass die Tarifpartner einen flächendeckenden Tarifvertrag abschließen, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würde erreicht werden, dass die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Alternativ sieht das Gesetz vor, die Bezahlung in der Pflege über höhere Lohnuntergrenzen insgesamt anzuheben. Dazu soll eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Das Bundesarbeitsministerium kann diese Mindestlöhne als allgemein verbindlich für die gesamte Branche erklären. In dem Gesetz ist auch festgeschrieben, dass in Ost- und Westdeutschland Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten sollen.

Kirchenrecht

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird mit dem Gesetz gewahrt, da die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen vor Abschluss des Tarifvertrags angehört werden müssen. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.

Stand: 25. Februar 2020

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Spezialbrillen für Bildschirme

Die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6 BildScharbV) sieht in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt anbieten müssen. Darüber hinaus müssen den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für Arbeiten an Bildschirmgeräten zur Verfügung stehen. Die dafür notwendigen Kosten muss der Arbeitgeber zahlen (§3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG).

Lohnsteuerfreie Leistungen

Arbeitgeber können hier gegenüber ihren Mitarbeitern großzügig sein. Denn die vom Arbeitgeber aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung übernommenen Kosten sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber eine entsprechende Verordnung durch einen Augenarzt.Der Augenarzt muss bescheinigen, dass die spezielle Sehhilfe notwendig ist, „um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (vgl. LStR R 19.3).

Massagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in 2001 (Az VI R 177/99) entschieden, dass Vorbeugemaßnahmen des Arbeitgebers gegen eine spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Im Streitfall wurden Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen Massagen angeboten, die ein Masseur den Arbeitnehmern auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreichte. Die Notwendigkeit der Maßnahmen muss allerdings durch einen medizinischen Dienst der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten dargelegt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Forever Young – 10 Jahre Museum Brandhorst

bis 19.7.2020

Das Museum Brandhorst in München feiert 10. Geburtstag! Zu diesem Anlass gibt es noch bis Juli 2020 die Chance, die Ausstellung „Forever Young – 10 Jahre Museum Brandhorst“ zu besuchen, die neben den Sammlungshits des Museums auch ein buntes Rahmenprogramm an Vorträgen, Partys, Performances und Konzerten bietet.

www.museum-brandhorst.de

lit.Cologne

10.-21.3.2020

Europas größtes Literaturfestival wird 20 Jahre alt und wartet auch im Jubiläumsjahr 2020 mit hochkarätigen Gästen und umfassendem Rahmenprogramm auf. Neben Themenabenden und Porträts stehen vor allem die Lesungen im Vordergrund. Unter anderem werden die polnische Literaturnobelpreisträgerin Olga Tokarczuk und die US-amerikanische Pulitzer-Preisträgerin Elizabeth Strout anwesend sein.

www.litcologne.de

Stand: 25. Februar 2020

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Wir freuen uns, seit dem 01.02.20 Frau Francesca Kranz als Steuerfachangestellte in unserem Team willkommen zu heißen.

Kassengesetz 2016

Bereits vor drei Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (v. 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:

Neue Melde- und Belegausgabepflichten

Unternehmen müssen dem zuständigen Betriebsfinanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung-AO). Zudem müssen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF-Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV). Unternehmen mit Warenverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können aus Zumutbarkeitsgründen einen Befreiungsantrag stellen.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).

Nichtbeanstandung und fehlende Nachrüstmöglichkeit

Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF, Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassen-Systeme oder Tablet-/App-Kassen-Systeme.

Stand: 24. Januar 2020

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Einbezug beschränkt Steuerpflichtiger

Das elektronische Verfahren zum Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber gibt es mittlerweile seit 2013. Bislang war das Verfahren allerdings nur für unbeschränkt steuerpflichtige Beschäftigte anwendbar. Seit dem 1.1.2020 ist das ELStAM-Verfahren erstmalig auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer verfügbar. Das heißt, dass Arbeitgeber seit Jahresanfang die Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer abrufen müssen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte i.S. v. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. Zu den Einkünften i.S.v. § 49 EStG zählen auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Weitere Einzelheiten, u. a. zur Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren, sind geregelt im BMF-Schreiben vom 7.11.2019 (IV C 5-S 2363/19/10007:001).

Ausnahmeregelung

In dem BMF-Schreiben sind auch diverse Ausnahmeregelungen enthalten. So gilt für solche beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die verpflichtende Teilnahme am ELStAM-Verfahren zum 1.1.2020 nicht, für die ein Freibetrag gem. § 39a EStG berücksichtigt wird oder wenn der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nach den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird (Tz. 3 BMF-Schreiben a.a.O.).

Stand: 24. Januar 2020

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Klimapaket

Bestandteil des Klimapakets war u. a. eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %. Seit dem Jahreswechsel sind die Fernverkehrspreise der Bahntickets nun um 10 % gesunken, nicht jedoch um 12 % (Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz). Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Bruttopreis, sondern vom Nettopreis errechnet wird. Kostete ein Bahnticket bisher € 119,00, so kostet es jetzt nur noch € 107,00, also rund 10 % weniger.

Auswirkungen für Unternehmer

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ändert sich durch die Mehrwertsteuersenkung praktisch nichts. Denn mit dem niedrigeren Bruttopreis sinkt gleichzeitig auch der Vorsteuerabzug. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder Freiberufler (z. B. Ärzte) profitieren von der Preissenkung.

Bahncard 100

Die Bahncard 100 für die 2. Klasse kostet nach der Mehrwertsteuerreform aktuell € 3.952,00 brutto und berechtigt zu beliebig vielen Bahnfahrten. Erhalten Mitarbeiter die Bahncard 100 auch für private Zwecke, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn die Summe der Einzelfahrpreise aller dienstlichen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer dem Bahncard-Preis entspricht. Kann der Arbeitgeber bereits bei Ausgabe der Bahncard eine Vollamortisationsprognose erstellen, stellt die Überlassung der Bahncard keinen Arbeitslohn dar (OFD Frankfurt v. 31. 7. 2017 S 2334 A – 80 – St 222).

Stand: 24. Januar 2020

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Werbungskosten oder negative Kapitalerträge

Für Kapitalanleger mag es auf den ersten Blick zweitrangig sein, ob sie Bankspesen in Form von (höheren) Kontoführungsgebühren oder in Form von gesonderten Verwahrgebühren oder ob sie „Negativzinsen“ zahlen. Kosten bleiben schließlich Kosten. Der Unterschied ist aber ein steuerlicher: Während Bankspesen zu den Werbungskosten zählen und mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten sind, stellen von Banken erhobene negative Einlagezinsen nach überwiegender Literaturmeinung negative Erträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG dar. Negative Erträge können – im Gegensatz zu Werbungskosten – mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und mindern damit die Kapitalertragsteuer. Wurden keine positiven Kapitaleinkünfte erzielt und können die Negativzinsen daher nicht verrechnet werden, sind sie als Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Gesetzesinitiative

Nach derzeit geltender Rechtsauffassung der Finanzverwaltung können Negativzinsen nicht als negative Kapitalerträge verrechnet werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig die Auffassung, dass die von einem Kreditinstitut einbehaltenen negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Denn sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Kapitalanleger werden damit doppelt belastet. Die FDP-Fraktion hat daher Ende letzten Jahres eine Gesetzesinitiative mit dem Titel "Berücksichtigung von Negativzinsen im Steuerrecht" in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 19/15771). Der Vorgang wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Das Gremium lehnte den Antrag jedoch ab. Damit können Negativzinsen auch weiterhin nicht als negative Erträge geltend gemacht werden.

Stand: 24. Januar 2020

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