Sachzuwendungen des Arbeitgebers

Mit bestimmten Gehaltsextras lassen sich als Alternative zu Lohnerhöhungen Steuern und Sozialabgaben sparen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen Sozialversicherungsbeiträge, da Pauschalbesteuerungstatbestände nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Zu beachten ist allerdings, dass Gehaltsextras nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Erfordernis wurde im JStG 2019 für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich verankert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 2. Halbsatz EStG). Darüber hinaus sind zum Jahreswechsel folgende Neuerungen eingetreten:

Jobticket

Seit Januar 2020 gibt es noch einen weiteren Grund für ein Jobticket. Es ist nicht nur lohnsteuerfrei (diese Regelung gilt bereits seit 2019), zusätzlich erfolgt eine Anrechnung des Tickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers seit 2020 nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2019) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. JStG 2019).

Sonstige Sachbezüge und Warengutscheine

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern außerdem zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt € 44,00 pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Seit 2020 gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht (mehr) als Sachbezug. Diese seit Jahresanfang 2020 geltende Gesetzesverschärfung aus dem JStG 2019 sollten Arbeitgeber beachten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2019). Gutscheine und Geldkarten bleiben ausgenommen. Sofern diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, zählen sie weiterhin zu den Sachbezügen.

Verbilligte Arbeitgeberwohnung

Seit 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wohnraum verbilligt überlassen. Sofern die vom Arbeitnehmer verlangte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als € 25,00 je m2 beträgt, bleibt dieses Gehaltsextra als Sachbezug außer Ansatz. Der Höchstpreis versteht sich ohne umlagefähige Kosten (§ 8 Abs. 2 EStG).

Stand: 18. Dezember 2019

Bild: taa22 – stock.adobe.com

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Als Vorsorgeaufwendungen können auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistete sogenannte „Globalbeiträge“ geltend gemacht werden. Bei Globalbeiträgen wird nicht zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) unterschieden. Eine Unterteilung des Gesamtbeitrags auf unterschiedliche Vorsorgeaufwendungen ist daher geboten.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 -S 2221/09/10013:001 die staatenbezogenen Aufteilungsmaßstäbe für in anderen EU-Staaten geleistete Globalbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2020 festgelegt. Die Globalbeiträge sind dabei nach den in diesem Schreiben genannten staatenbezogenen Prozentsätzen aufzuteilen.

Beispielrechnung

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt für das Kalenderjahr 2020 in die belgische Sozialversicherung einen Globalbeitrag von € 1.000,00. Der Arbeitnehmer kann den Globalbeitrag in Deutschland wie folgt geltend machen: als Rentenversicherungsbeitrag € 513,80 (= 51,38 % aus € 1.000,00), als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung € 386,70 (= 38,67 % von € 1.000,00) sowie zur Arbeitslosenversicherung € 99,50 (= 9,95 % von € 1.000,00). Der anzusetzende Arbeitgeberanteil für die Höchstbetragsberechnung beträgt 97,96 % von € 1.000,00 = € 979,60.

Brexit

Die in diesem Schreiben für Großbritannien ausgewiesenen Prozentsätze gelten für das gesamte Kalenderjahr 2020, auch im Fall eines Brexits.

Stand: 18. Dezember 2019

Bild: Sport Moments – Fotolia.com

Sozialversicherungsentgeltverordnung 

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt. Gegenstand der Verordnung sind die Bezugswerte für Sachleistungen wie freie Verpflegung und Unterkunft.

Freie Verpflegung

Erhalten Arbeitnehmer (inklusive Jugendliche und Auszubildende) kalendertäglich ein Frühstück, ein Mittagessen und/oder ein Abendessen, sind für steuerliche Zwecke anzusetzen: € 1,80 bzw. jeweils € 3,40. Für Vollverpflegung gilt ein monatlicher Bezugssatz von € 258,00. Die Beträge gelten auch für die Verpflegung volljähriger Familienangehöriger. Für Familienangehörige in den Altersgruppen bis 7/14/18 Jahre gelten verminderte Sätze.

Freie Unterkunft

Für Unterkünfte an volljährige Arbeitnehmer gelten monatliche Bezugssätze zwischen € 94,00 (bei Unterbringung von mehr als drei Beschäftigten in einer Unterkunft) und € 235,00 (für individuelle Unterkünfte). Für Jugendliche und Auszubildende gelten Bezugssätze zwischen € 58,75 (mehr als drei Jugendliche) und € 199,75 (Einzelunterkunft). Für die Aufnahme eines oder mehrerer Beschäftigter im Haushalt des Arbeitgebers oder in Gemeinschaftsunterkünften betragen die Bezugswerte zwischen € 23,50 (mehr als drei Jugendliche und Auszubildende) und € 199,75 (ein Beschäftigter im Haushalt).

Pauschalsteuer

Sachbezüge müssen grundsätzlich mit den genannten Bezugswerten vom Arbeitnehmer versteuert werden, wobei sich für Arbeitgeber im Regelfall die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ergibt.

Stand: 18. Dezember 2019

Bild: kreativ1 – Fotolia.com

Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Alternativ können die Wirtschaftsgüter auch in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Letzteres geht sogar bis zu einem Anschaffungswert von € 1.000,00 netto je Stück.

Wahlrecht

Steuerpflichtige bzw. Unternehmer können sich also entscheiden, ob sie entweder alle GwGs bis € 800,00 (netto) sofort abschreiben, dafür aber Wirtschaftsgüter über € 800,00 aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben, oder ob sie alle Wirtschaftsgüter von € 250,01 bis € 1.000,00 (netto) in den Sammelposten buchen und über fünf Jahre abschreiben. Im letzteren Fall können dann aber GwGs bis € 800,00 (netto) nicht mehr sofort abgeschrieben werden.

Wann sich der Sammelposten lohnt

Seit Verdoppelung der „GwG-Grenze“ von € 400,00 auf € 800,00 ist der Unterschied zur 1.000,00-€-Grenze nicht mehr groß, sodass sich ein Sammelposten im Regelfall nur in Ausnahmefällen lohnt. Die Sammelpostenmethode ist dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer z. B. einen Computer für € 800,00 kauft und daneben z. B. zehn selbstständig nutzbare Büromöbelstücke anschafft, die mehr als € 800, aber nicht mehr als € 1.000,00 netto je Stück kosten. Mit dem Sammelposten lassen sich die Büromöbelstücke über fünf Jahre anstatt über 13 Jahre abschreiben. Der Computer muss dann aber ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ist die Anschaffungsliste umgekehrt (z. B. zehn Laptops, ein Bürostuhl), lohnt sich die Sammelpostenbildung nicht.

Stand: 18. Dezember 2019

Bild: Andrey Popov – Fotolia.com

Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Arbeitnehmer haben seither einen Anspruch auf Zahlung dieses bestimmten Mindestlohnes. Der „erste“ Mindestlohn wurde mit € 8,50 festgelegt. Seit dem 1.1.2017 gilt ein Mindestlohn von € 8,84. Die letzte Mindestlohnanpassung fand zuletzt 2019 statt (Mindestlohn 2019: € 9,19).

Mindestlohn 2020

Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2020 auf € 9,35 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.626,90 (174 Arbeitsstunden x € 9,35) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohns wird jeweils per Verordnung umgesetzt.

Stand: 18. Dezember 2019

Bild: Carmen 56 – Fotolia.com

Selbstständigkeit?

Weisen die Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin“ und „Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien“ eine organisatorische Selbstständigkeit auf? Wenn ja, kann für die Veräußerung einer solchen Praxis eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung angenommen werden? Mit diesen Fragen befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem seit 17.1.2019 anhängigen Verfahren VIII R 36/18.

Der Fall

Eine Ärztin betrieb mit einem Kollegen eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war darüber hinaus als Prüfärztin für Medikamentenstudien selbstständig tätig. Die Ärztin veräußerte ihren Praxisanteil an einen Berufskollegen und arbeitet in dieser Praxis fortan als angestellte Ärztin. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn wie einen laufenden Gewinn, da die Ärztin keinen eigenen Betrieb hatte.

Keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung

Das erstinstanzliche Finanzgericht München sah weder die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen noch für eine ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs als erfüllt (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16). Denn die Ärztin führte ihre Tätigkeit als Prüfärztin in den Räumlichkeiten der Praxis-GbR nach der Veräußerung weiter fort und hatte diese Tätigkeit auch von den Regelungen des Veräußerungsvertrages ausdrücklich ausgenommen. Gegen die Annahme einer Betriebsveräußerung im Ganzen sprach die Fortführung der Prüfarzttätigkeit, mit der die Ärztin deutlich mehr als 10 % ihres Jahreseinkommens erzielte. Gegen eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung sprach die Tatsache, dass es hier an einer bestimmten organisatorischen Verselbstständigung der Praxisteile fehlte. Eine solche Verselbstständigung würde neben einer räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb einen eigenen Wirkungskreis, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal oder eine eigene Verwaltung voraussetzen. Steuerschädlich war auch die Tatsache, dass in der Ärzte-GbR keine Zuordnung der Betriebsausgaben in „Arztpraxis“ und „Prüfarztpraxis“ erfolgte. Der Ärztin wurde auch zum Verhängnis, dass sie keine getrennte Gewinnermittlung durchgeführt hat. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten.

Stand: 27. November 2019

Bild: Monkey Business – stock.adobe.com

Bereitschaftsdienst

Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.

Fazit

Erhalten Ärztinnen und Ärzte einen Dienstwagen, welchen sie für Privatfahrten nutzen, um im Ernstfall zeitnah an einen bestimmten Einsatzort zu gelangen, liegt in der privaten Nutzung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VI R 43/18).

Stand: 27. November 2019

Bild: ambrozinio – stock.adobe.com

Wohnen für Hilfe

Unter dem Stichwort „alternative Wohnformen“ plant der Gesetzgeber die Steuerfreistellung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Stellen Steuerpflichtige, die über freien Wohnraum verfügen, diesen Wohnraum anderen im Tausch gegen Hilfeleistungen, z. B. in Form von Haushaltshilfe oder Pflegeleistungen usw., zur Verfügung, sollen die Vorteile des Wohnraumgebers als auch die Leistungen des Wohnraumnehmers nicht der Einkommensteuer unterliegen (§ 3 Nr. 49 Einkommensteuergesetz/EStG-E). Für Pflegeleistungen können darüber hinaus vom Wohnraumgeber noch bis zu € 450,00/Monat an den Pflegeleistenden steuerfrei gezahlt werden.

Stand: 27. November 2019

Bild: Chinnapong – Fotolia.com

Der Fall

Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die Ärzte führten die ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klinik, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Krankenhaus erlaubten Nebentätigkeit durch. Die erbrachten Behandlungsleistungen wurden jeweils von den Ärzten selbst abgerechnet. Sie waren auch für die Versteuerung ihrer Anteile aus ihren ambulanten Erlösen selbst verantwortlich. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Abgabe der Zytostatika an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Krankenhausapotheke“ erfolgte. Die Erträge seien daher körperschaftsteuerpflichtig.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach der Finanzverwaltung und folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts (FG). Das Finanzgericht Münster sah den Krankenhausbetreiber von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Krankenhausapotheke Zytostatika an Patienten abgegeben hat, die im Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten behandelt wurden. Der BFH rechnete die Abgabe der Medikamente dem von der Körperschaftsteuer befreiten Zweckbetrieb zu und hielt es dabei nicht für erforderlich, dass die Behandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird (Urteil vom 6.6.2019, V R 39/17).

Stand: 27. November 2019

Bild: WavebreakmediaMicro – Fotolia.com

Der Fall

Der Entscheidungsfall betraf zwar eine Lehrerin. Aber auch Angehörige der Heilberufe können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster berufen. Das FG hat im Urteil vom 14.3.2019, (10 K 2852/18 E) entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können. Im Streitfall schaffte die Lehrerin einen Therapiehund an. Dies erfolgte im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms. Die Lehrerin übernahm auch die Ausbildungskosten für den Hund. Das dazugehörige Konzept einer tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Im Einzelnen wurden als Werbungskosten geltend gemacht: Abschreibung auf die Anschaffungskosten, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund. Das Finanzamt erkannte alle diese Kosten nicht an.

FG-Urteil

Das FG Münster ließ einen Teilabzug der Werbungskosten zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst. Denn der Hund wurde an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Das FG erkannte alle Kosten für die Hundeschule und die notwendigen Fahrtkosten vollständig als Werbungskosten an. Das FG sah aber auch eine private Mitveranlassung. Die übrigen Kosten waren daher aufzuteilen. Das FG ging dabei von einem Privatanteil von 2/3 aus.

Revisionsverfahren

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 15/19). Ärztinnen und Ärzte bzw. Angehörige von Heilberufen, welche Therapiehunde einsetzen, können sich jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.

Stand: 27. November 2019

Bild: Andy Dean – Fotolia.com