Begriff

Der Begriff der „Kleinbetragsrentenabfindung“ stammt aus der Riester-Förderung. Erwirbt ein Steuerpflichtiger nur einen geringen monatlichen Rentenanspruch, kann der Altersvorsorge-Anbieter diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung abgelten. Einmalzahlungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, wobei die für außerordentliche Einkünfte geltende ermäßigte Besteuerung Anwendung findet (§ 22 Nr. 5 Satz 13 Einkommensteuergesetz – EStG).

Wichtige Änderung

Die Finanzverwaltung hat jüngst mit Schreiben vom 17.2.2020 (IV C 3 – S 2220-a/19/10006 :001) die im

Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (BStBl. 2018 I S.93) vertretene Auffassung zur Kleinbetragsrentenabfindung dahingehend relativiert, dass eine erneute Prüfung der Voraussetzungen notwendig wird, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase auf den 1.1. des Folgejahres (was vertragsrechtlich möglich ist) eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet.

Stand: 30. März 2020

Bild: Alexander Raths – stock.adobe.com

Arbeitslohn

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben Löhnen und Gehältern, Gratifikationen oder Tantiemen auch „andere Bezüge und Vorteile“, welche sich aus einer Beschäftigung heraus begründen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Finanzverwaltung qualifizierte in diesem Zusammenhang Werbezahlungen eines Arbeitgebers an die Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Finanzamtsauffassung (Urt. v. 3.12.2019 – 1 K 3320/18 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen Mietvertrag über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen. In dem Mietvertrag verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung gegen ein Entgelt von € 255,00 im Jahr.

Das Urteil

Nach Ansicht des FG Münster stellen die Werbezahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die Leistungsempfänger der Werbezahlungen Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens waren. Damit waren die Zahlungen aus dem Dienstverhältnis heraus veranlasst. Der Einwand des Arbeitgebers, die Werbemaßnahmen seien ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, scheiterte u. a. an der etwas unglücklichen Vertragsgestaltung. So enthielten die Verträge keinerlei Vorgaben, welche einen werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge sicherstellen würden. Die Mitarbeiter erhielten also das Werbeentgelt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihr privates Kraftfahrzeug tatsächlich nutzten. Auch eine Exklusivitätsregelung, wonach die Arbeitnehmer keine weitere Werbung an ihren Fahrzeugen anbringen durften, fehlte. Für das FG war es daher nicht erkennbar und ausreichend nachgewiesen, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt des Werbeentgelts eindeutig gegenüber einer eigenbetrieblichen Werbeleistung zurücktritt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. beim BFH: VI R 20/20).

Anmerkung

Wären die entsprechenden Kfz-Halter keine Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens gewesen, wären die Werbezahlungen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. 

Stand: 30. März 2020

Bild: scharfsinn86 – stock.adobe.com

Entsendung von Mitarbeitern

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter ins Ausland, sehen sich diese häufig mit höheren Lebenshaltungskosten belastet. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes-EStG steuerfrei, wenn sie die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt setzt die für die einzelnen Dienstorte zulässigen Kaufkraftzuschläge jährlich neu fest. Für 2020 sind die nach dem BMF-Schreiben v. 13.1.2020 – IV C 5 – S 2341/19/10002 :003) festgesetzten Beträge maßgeblich. Die höchsten Zuschlagssätze gelten dabei für Venezuela (75 % seit 1.9.2017) oder den Südsudan (55 % seit 1.10.2019). Ermäßigt wurde der Kaufkraftzuschlagssatz hingegen für Island (nur noch 10 % seit 1.11.2019 gegenüber 30 % zum 1.6.2017). 

Stand: 13. Juli 2020

Bild: DavidPrado – stock.adobe.com

Vorabpauschale

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Vorabpauschale wird per Gesetz als jener Betrag definiert, „um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018). Der Basisertrag ist danach durch „Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses“ zu ermitteln. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich generell an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.

Basiszinssatz

Den für das jeweilige Jahr maßgeblichen Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jeweils zum Jahresanfang bekannt. Für 2020 beträgt der Basiszins 0,07 % (BMF-Schreiben vom 29.1.2020 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :001). Der für die Berechnung maßgebliche Betrag von 70 % des Basiszinses beträgt demnach 0,049 %. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. beispielsweise für das Veranlagungsjahr 2020 zum 4.1.2021.

Auslandsdepot

Das Steuerformular für die Erklärung von Kapitalerträgen (Anlage KAP) für 2019 enthält erstmals Angabefelder für die Berechnung und Erhebung einer Vorabpauschale für Investmentfonds in einem Auslandsdepot. Steuerpflichtige mit Auslandsdepot erhalten diese Angaben im Regelfall vom ausländischen Kreditinstitut.

Stand: 30. März 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Bewertungsverfahren

Für die Ermittlung der Steuerwerte für vererbte oder verschenkte Immobilien gibt es drei Bewertungsverfahren: das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Vergleichswertverfahren. Letzteres wendet die Finanzverwaltung nach Möglichkeit an, da dieses im Regelfall zum Höchstwert führt. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus Kaufpreisen abgeleitet. Hierzu sieht das Gesetz vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vor, welche in den jeweils jährlich veröffentlichten Immobilienmarktberichten enthalten sind.

Anforderungen an Vergleichsfaktoren

Die von der Finanzverwaltung verwendeten Vergleichswerte sollten allerdings nicht in jedem Fall hingenommen werden. Das Finanzgericht (FG) Köln hat beispielsweise von der Finanzverwaltung verwendete Kaufpreismittelwerte für Wohnflächen zurückgewiesen, welche ohne Unterscheidung zwischen mittlerer und guter Wohnlage und ohne differenzierte Baujahresspannen ermittelt wurden (Beschluss v. 11.04.2019 – 4 V 405/19 EFG 2019 S. 1258 Nr. 15). Im Streitfall hatte das Finanzamt bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens unter Verwendung der mangelhaften Vergleichsfaktoren einen fast doppelt so hohen Grundstückswert errechnet als der Steuerpflichtige bei Anwendung des Sachwertverfahrens unter Anwendung der zutreffenden Bodenrichtwerte (€ 312.420,00 gegenüber € 173.053,00).

Fazit

Die gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Steuerpflichtige sollten ganz genau hinsehen und entsprechende Feststellungsbescheide prüfen lassen, wenn die Finanzbehörde vom Gutachterausschuss ermittelte Durchschnittskaufpreise (Kaufpreismittel) ohne Berücksichtigung unterschiedlicher wertbeeinflussender Grundstücksmerkmale verwendet.

Stand: 30. März 2020

Bild: sakkmesterke – stock.adobe.com

Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Folge der Mietpreisbremse ist, dass wenn eine Wohnung neu vermietet wird, die Miete in der Regel höchstens 10 % höher sein darf als die Miete einer vergleichbaren Wohnung. Zunächst sollten die Regelungen nur fünf Jahre bis Ende 2020 gelten.

Verlängerung bis 2025

Im Februar 2020 hat der Bundestag dem „Gesetzentwurf der Regierung zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ zugestimmt (Entwurf v. 11.12.2019 BT-Druck 19/15824). Damit können die Länder für weitere fünf Jahre (bis 31.12.2025) entsprechende Gebiete ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Außerdem wurden Anspruchsrechte der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete verbessert.

Stand: 30. März 2020

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  • Benachrichtigen Sie unverzüglich den Betriebsarzt oder, sofern vorhanden, einen betrieblichen Gesundheitsdienst und veranlassen Sie eine Erstbehandlung. Eventuell sollte ein Notarztwagen alarmiert werden. Der erkrankten Person ist eine Atemschutzmaske aufzusetzen und die sofortige Isolierung in einem eigenen Raum zu veranlassen. Je nach Einschätzung des Arztes ist die erkrankte Person nach Hause zu bringen oder in eine Klinik einzuliefern.
  • Abschließend sind die Angehörigen der erkrankten Person zu informieren und ggf. über das Verhalten im Krankheitsfall aufzuklären. Außerdem ist die Ausgabe von Atemschutzmasken zu veranlassen. Halte Sie ständigen telefonischen Kontakt mit den Angehörigen.
  • Der Arbeitsplatz der erkrankten Person muss gereinigt und desinfiziert werden. Lüften Sie den Raum gut und nutzen Sie ihn frühestens am nächsten Tag wieder.
  • Bestimmen Sie eine Vertretung für die erkrankte Person.
  • Beobachten Sie die unmittelbar mit dem/der Erkrankten in Kontakt getretenen Personen. Dies gilt besonders während der regulären 14tägigen Inkubationszeit.
  • Eine Behördenmeldung durch den Arbeitgeber ist nicht notwendig. Diese erfolgt bei Bedarf durch den untersuchenden Arzt.

Stand: 18. März 2020

Bild: Bacho Foto – stock.adobe.com

Allgemeine Vorbeugemaßnahmen

Um die Ausbreitung von Coronaviren einzudämmen sollten im Unternehmen u. a. folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Persönliche Hygiene
  • Gründliches (mind. 20 – 30 Sekunden langes) Händewaschen mit geeigneten Hygieneprodukten
  • Auf Handschlag zur Begrüßung verzichten
  • Niesen und Husten nur in Einmalpapiertaschentücher und unmittelbare Entsorgung in einem Papierkorb mit Abdeckung
  • Berührungen der Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) mit den Händen vermeiden
  • Engen Kontakt zu Kollegen vermeiden und ggf. Arbeitsplätze auseinander stellen
  • Arbeitsplätze regelmäßig reinigen oder desinfizieren und intensiv lüften
  • Benutzung von Pausenräumen und Gemeinschaftseinrichtungen unterlassen oder nur einzeln nutzen
  • Nutzung der Treppe anstelle des Aufzugs und Vermeidung der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Modalitäten eines allenfalls eingerichteten Kantinenbetriebes prüfen und ggf. auf die Ausgabe von Lunchpaketen umstellen
  • Gebrauch von Atemschutzmasken und Schulungen über das korrekte Tragen solcher Masken veranstalten. Masken nach längerer Nutzung austauschen. Einsatz nur bei Bedarf. Atemschutzmasken der Klasse FFP bereitstellen und Modalitäten für deren Ausgabe (z. B. am Betriebseingang) festlegen. Nutzungsanweisungen geben.
  • Sicherstellung des Heimtransports erkrankter Mitarbeiter bei plötzlichem Krankheitsbeginn
  • Organisation von Fahrgemeinschaften, Hol- und Bringdiensten für Mitarbeiter zur Vermeidung erhöhter Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln

Zur Aufrechterhaltung des Betriebs sollten u.a. zwei wichtige Vorkehrungen getroffen werden:

  • Festlegung unabdingbarer Aufgaben und Prozesse sowie diverser innerbetrieblicher Abläufe, die ständig überwacht werden müssen bzw. nicht unterbrochen werden können
  • Festlegung der unbedingt notwendigen Mitarbeiter (Schlüsselpersonal) und deren Vertretungspersonen. Einarbeitung der Vertreter und ggf. Aktivierung zusätzlicher Personalreserven

Stand: 18. März 2020

Bild: alexmat46 – stock.adobe.com

Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen, Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.

Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick

  • Steuerstundungen:
    Die Finanzämter stunden auf Antrag Steuern, wenn die Einziehung für das Unternehmen bzw. für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen würde. Nach Angaben des BMF wurden die Finanzämter angewiesen, bei den Bedarfsprüfungen keine strengen Maßstäbe anzusetzen.
  • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen:
    Die Finanzämter setzen Steuervorauszahlungen herab, wenn ein Steuerpflichtiger niedrigere Einkünfte für das laufende Jahr erwartet. Herabsetzungen sollen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer möglich sein.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen:
    Darüber hinaus verzichten die Finanzämter bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen oder Säumniszuschläge.
  • Antragsformulare:
    Formulare zur Beantragung einer zinslosen Stundung von fälligen Steuerzahlungen sowie zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen stehen zum Download auf den Internetseiten der Finanzverwaltungen bereit.

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen vor einer drohenden Insolvenz als Folge der Ausbreitung des Coronavirus bewahrt werden. Unternehmen mit weniger als € 5 Mrd. Umsatz können bei Bedarf folgende Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen:

  • KfW-Unternehmerkredite für Bestandsunternehmen:
    Die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite wurden auf bis zu 80% (bei maximaler Kreditsumme bis € 200 Mio.) erhöht. Damit soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt werden.
  • ERP-Gründerkredite:
    Universell für junge Unternehmen mit Bestand unter fünf Jahren. Hier gelten die für Bestandsunternehmen festgelegten höheren Bürgschaften des Bundes.
  • KfW Kredit für Wachstum:
    Dieser Kredit wurde umgewandelt und wird künftig im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wurde auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%).
  • Bürgschaften:
    Der Bund erhöhte seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % sowie die Obergrenze der Bürgschaftsbanken von 35 % auf 50 % der Betriebsmittel am Gesamtobligo. Außerdem wurde das bislang nur für Unternehmen in strukturschwachen Regionen geltende Großbürgschaftsprogramm für alle Unternehmen geöffnet.

Darüber hinaus wurden Sonderfinanzhilfen für Unternehmen beschlossen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben. Ausgeweitet wurden außerdem die Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für die deutsche Wirtschaft.

Liquiditätshilfen für Alleinunternehmer und Freiberufler

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

Stand: 18. März 2020

Bild: simonidadj – stock.adobe.com

Kurzarbeitergeld

Kommt es in Verbindung mit der Ausbreitung des Coronavirus zu einem Arbeitsausfall und als Folge zu einem Entgeltausfall, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsausfälle drohen u.a. durch Lieferengpässe oder wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss.

Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13.3.2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Voraussichtlich bis Anfang April gelten folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (normal liegt diese Schwelle bei 30 %) der Belegschaft. Das heißt, dass Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall infolge ausbleibender Aufträge betroffen sind.
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen.

Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt werden.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitsplatz zur Betreuung ihrer Kinder für auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage ohne Lohneinbußen fernbleiben (§ 616 BGB). Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht anderweitig betreut werden können.

Insolvenzschutz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet gerade eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 vor. Damit sollen Unternehmen, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus in eine finanzielle Schieflage geraten, nicht in die Insolvenz getrieben werden, wenn die Bearbeitung von Hilfsanträgen länger als die Antragsfrist dauert. Ähnliche Regelungen gab es bereits während der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016.

Überstundenanordnung

Droht dem Arbeitgeber durch den Ausfall zahlreicher Arbeitskräfte ein Schaden, kann er grundsätzliche Überstunden anordnen. In solchen Fällen trifft den Arbeitnehmer im Regelfall eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden. Weitere Regelungen können sich aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

Stand: 18. März 2020

Bild: Christian Müller – stock.adobe.com