EU-Beschluss

Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland (sogenannte Roaminggebühren) zum 15.6.2017. Die EU hat mit den Telekommunikationsunternehmen eine entsprechende Einigung erzielt. Damit kostet das Telefonieren in ausländischen Mobilnetzen innerhalb des EU-Raums künftig nicht mehr als im Inland.

Keine höheren Inlandspreise

Die EU-Kommission hat gleichzeitig mit dem Wegfall der Roamingaufschläge die maximalen Großhandelspreise gesenkt, die die Betreiber sich gegenseitig für das Datenroaming in Rechnung stellen können. Damit soll verhindert werden, dass die neuen Roamingregeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden.

Preisobergrenzen

Die EU-Verhandlungsführer und die Telekommunikationsunternehmen haben sich ab dem 15.6.2017 auf folgende Obergrenzen geeinigt: Für Anrufe gilt ein maximales Entgelt von 3,20 Cent pro Minute und für SMS-Nachrichten ein Entgelt von 1 Cent. Darüber hinaus werden die Preisobergrenzen für den Datenverkehr über fünf Jahre von € 7,70 pro GB (ab 15.6.2017) bis zum 1.1.2022 auf € 2,50 gesenkt.

Stand: 29. Mai 2017

Steuerfreie Lohnzuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt (vom 29.11.2016, VI R 61/14).

Bereitschaftsdienstzeiten

Ärztinnen und Ärzte erhalten für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen vielfach eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger, wie im Streitfall, diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor. Im Streitfall erhielten die Assistenzärzte eines Krankenhauses an Samstagen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen Lohnzuschlag. Die Finanzverwaltung behandelte die Zuschläge als steuerpflichtig.

BFH-Urteil

Der BFH folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Zuschläge, die neben dem Grundlohn geleistet werden, „dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein“, so der BFH. Darüber hinaus fordert der BFH, dass arbeitsvertraglich zwischen Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden wird. Es ist ferner ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe herzustellen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. eine Einzelaufzeichnung durch entsprechende Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber sicherstellen.

Stand: 29. Mai 2017

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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern die Teilnahme an sogenannten „Sensibilisierungswochen“ an. Zweck dieser Veranstaltung war, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auf dieser Veranstaltung wurden unter anderem Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers – ohne Teilnahmeverpflichtung. Die Aufwendungen betrugen für den Arbeitgeber € 1.300,00 pro Person. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Recht, wie das FG entschieden hat.

Vorsicht Steuerfalle

Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.

Stand: 29. Mai 2017

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Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz

Ob die Arztpraxis grundsätzlich als anderer Arbeitsplatz anzusehen und der Ärztin/dem Arzt dadurch der Steuerabzug für ein zusätzliches Arbeitszimmer grundsätzlich verwehrt ist, kommt darauf an, ob die Praxisräume für Büroarbeiten geeignet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein „anderer Arbeitsplatz“ grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist. Im Streitfall hat ein Logopäde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Logopäden stünde für Büroarbeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzamt versagte damit den Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung.

BFH-Urteil

Der BFH sprach dem Steuerpflichtigen hingegen den Steuerabzug für das Arbeitszimmer zu (Urteil vom 22.2.2017, III R 9/16). Auch ein selbstständig Tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter. Anhaltspunkte hierfür können unter anderem die Praxisgröße, die Vertraulichkeit der Bürotätigkeit, die Nutzung der Praxisräume durch mehrere Angestellte usw. sein. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für Ärztinnen und Ärzte ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall ein vorhandenes und notwendiges Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie daneben Praxisräume unterhalten.

Stand: 29. Mai 2017

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Krankenhausrechnungen

Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. Geltend gemacht wurden unter anderem auch Aufwendungen für eine akute respiratorische Insuffizienz (Luftnot) und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte diese die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.

Urteil des SG Detmold

Die Krankenkasse klagte schließlich vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Die Richter urteilten, dass ein Krankenhaus, das zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen ist, nachweisen muss, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Bleibt das Krankenhaus den Nachweis schuldig, muss es anteilig die von der Krankenkasse bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten (Urteil vom 4.11.2016, S 24 KR 48/15). Im Streitfall konnte die aufgetretene Luftnot nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden werden.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: Jürgen Fälchle – fotolia.com

Der Fall

Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.

FG-Urteil

Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.

Wenn die Schwiegertochter pflegt

Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: De Visu – fotolia.com

„ELBJAZZ“, Hamburg

Zeit: 2. – 3.6.2017

Einmalige Kulisse, maritimer Flair und Jazz pur. Open Air und auf Indoor-Bühnen werden hochkarätige, internationale Künstler die ganze Bandbreite des Jazz performen. Dieses Jahr ist auch die neue Elbphilharmonie Kulisse für ein einzigartiges Jazzprogramm. Mit Sicherheit ein tolles Wochenende in der HafenCity und auf dem Werftgelände von Blohm+Voss.

„Musik Festival“, Rheingau

Zeit: 24.6. – 2.9.2017

An 30 Spielstätten im Rheingau werden über 170 Konzerte mit Stars der internationalen Musikszene dargeboten. Das Sommerfestival steht im Zeichen von Aufbruch, Next Generation, Tanz!Musik sowie Expedition Sound. Von Frankfurt über Wiesbaden bis zum Mittelrheintal kommen Klassik, Jazz, Weltmusik und Kabarett auf die Bühne – einen ganzen Sommer lang!

www.rheingau-musik-festival.de

Stand: 29. Mai 2017

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Brandenburg-Initiative

In 2016 startete das Bundesland Brandenburg eine Bundesrats-Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer. Begründet wurde dies u. a. mit einer unrechtmäßigen Privilegierung der Kapitaleinkünfte gegenüber Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten.

Bundesrat ohne Entscheidung

Die Initiative nahm am 23.2.2017 weitere Hürden. Der Finanzausschuss im Bundesrat stimmte mit einer Mehrheit von elf Ländern für den Vorschlag der Abschaffung der Abgeltungsteuer. Der Vorschlag ist allerdings derzeit auf Eis gelegt. Denn der Bundesrat hat am 12.5.2017 beschlossen, die Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer nicht zu fassen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Thema nach der Bundestagswahl erneut auf die Tagesordnung kommt.

Konsequenzen

Kapitaleinkünfte werden derzeit mit einem Steuersatz von 26,375 % inclusive des Solidaritätszuschlags besteuert. Der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte. Kommt es zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, müssten diese wieder zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Der normale tarifliche Einkommensteuersatz beträgt bis zu 42 % bzw. bei sehr hohen Einkommen 45 %.

Stand: 31. Mai 2017

Ein-Prozent-Methode

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Wird der Firmenwagen älter, ändert sich an der Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils nichts. Denn Berechnungsgrundlage ist und bleibt der Bruttolistenpreis für das Neufahrzeug. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Fahrzeug bereits komplett abgeschrieben ist. Zwar darf der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode nicht höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Betragen diese beispielsweise € 12.000,00 im Jahr, muss der Steuerpflichtige auch nicht mehr als € 1.000,00 im Monat als Nutzungsvorteil versteuern, auch wenn sich nach dem Bruttolistenpreis ein höherer Monatsbetrag ergeben würde. Doch diese „Kostendeckelung“ ist nur ein kleiner Trost für alle, die ihr abgeschriebenes Firmenfahrzeug noch weiter nutzen.

Alternative Variante

Besser ist es, das abgeschriebene Fahrzeug aus der Firma herauszukaufen. Hierzu sollte sich der Firmeninhaber ein Ankaufangebot für das Gebrauchtfahrzeug erstellen lassen. Dieses kann dann als Grundlage für die Ausbuchung des Fahrzeuges dienen. Die Differenz zwischen dem Ankaufpreis und dem Buchwert (im Regelfall € 1,00) muss als stille Reserven versteuert werden. Ist das Fahrzeug herausgekauft, ist die private Nutzung steuerfrei. Für jeden für den Betrieb gefahrenen Kilometer können € 0,30 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Anteil der betrieblichen Fahrten darf allerdings nicht mehr als 50 % der Gesamtnutzung betragen. Ansonsten wird das Privatfahrzeug wieder zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Arbeitnehmer können sich diesen Betrag steuerfrei ersetzen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierzu nicht notwendig. Für die Geltendmachung der Kilometerpauschale genügt eine einfache Aufstellung über alle betrieblichen Fahrten.

Stand: 27. April 2017