Abhängige Beschäftigung

Sind von Krankenhausträgern bei Personalmangel vorübergehend eingesetzte Honorarärzte selbstständig tätig oder als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig? Mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in zwei Fällen auseinandersetzen. Anlass hierzu waren Bescheide aus Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger. Die Betriebsprüfer hatten die Honorarärzte als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

Urteile des LSG

Das Landessozialgericht (LSG) folgte in beiden Fällen der Auffassung der Sozialbehörden (Urteil vom 16.5.2018, L 8 R 233/15 und 9.5.2018, L 8 R 234/15). Die Honorarverträge waren in den beiden Sachverhalten wohl so ausgestaltet, dass diese ein arbeitnehmertypisches umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit beinhalteten. Auch die Art und Weise der Arbeit war in den Arbeitsverträgen vorgegeben.

Zusammenarbeit mit Oberärzten

Die Richter leiteten eine Sozialversicherungspflicht vor allem aus dem Zusammenhang ab, dass die Honorarärzte vertraglich zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten verpflichtet waren. Daraus schloss das Gericht eine Weisungsbefugnis der Chef- und Oberärzte, insbesondere was die zeitliche Strukturierung der Abläufe während eines Arbeitstages betraf. Für eine abhängige Beschäftigung sprach auch die vertragliche Regelung, wonach die Honorarärzte die Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes übernehmen mussten.

Urlaub und Lohnfortzahlung

Die Honorarverträge enthielten keine Regelung über Urlaubsansprüche und es waren auch keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben. Diese im ersten Anschein für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Bestandteile änderten nichts an der Einstufung der Honorarärzte als Arbeitnehmer. Das Fehlen solcher Vereinbarungen resultierte aus der unzutreffenden Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, so die Richter. Das bedeutete aber nicht, dass die Honorarärzte keine diesbezüglichen Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen hätten. Die Ansprüche der Honorarärzte richteten sich mangels vertraglicher Regelung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegen die beiden Urteile sind Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az B 12 R 22/18 und B 12 R 23/18).

Stand: 27. Mai 2019

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Arbeitszeitgesetz

Zulagen für Nacht- sowie für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind arbeitsrechtlich nur insoweit festgeschrieben, als Nachtarbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder bezahlte Freizeit haben. Der Begriff der Nachtarbeit ist gesetzlich definiert von 23 Uhr bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtarbeitszeit umfasst (§ 2 Arbeitszeitgesetz ArbZG). Auch die Höhe der Zuschläge bzw. die Anzahl der freien Tage ist nicht definiert. Das Gesetz spricht lediglich von einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag.

Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden für einen angemessenen Freizeitausgleich (Bundesarbeitsgericht/BAG Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04). Im Übrigen gibt das Arbeitszeitgesetz keine Vergütungsmaßstäbe vor. Rechtsansprüche für Zusatzvergütungen sind meist in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen geregelt.

Stand: 27. Mai 2019

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Der Fall

Eine Arbeitgeberin bot ihren Arbeitnehmern sogenannte „Sensibilisierungswochen“ an. Dieses Training umfasste unter anderem Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Arbeitgeberin wollte die Leistungen als lohnsteuerfrei im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG (siehe nebenstehend) behandeln. Das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht sahen das aber anders und ordneten die Leistungen als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug ein.

Ansicht des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes als auch der Erstinstanz (Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17). Das Manko für die Arbeitgeberin war, dass die Sensibilisierungswoche keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstellte. Der BFH sah die Präventivmaßnahme als Gesundheitsförderung im Bereich der Lebensführung an. Die Arbeitnehmer waren dadurch „privat bereichert“.

Dienstverhältnis

Da die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses veranlasst waren, sah der BFH alle Umstände für eine steuerpflichtige Entlohnung gegeben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher bei allen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in ihrem Betrieb darauf achten, dass die Leistungen mit berufsbedingten Gesundheitsrisiken zusammenhängen. Außerdem muss es sich – und dies gilt seit dem 1.1.2019 – um zertifizierte Präventionsmaßnahmen handeln.

Stand: 27. Mai 2019

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Steuerfreiheit

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Für die Einkommensteuer gelten folgende Prozent-Grenzen: 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Arbeiten an Silvester und an gesetzlichen Feiertagen sowie 150 % am 1. Mai sowie an Weihnachten (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Grundlohn ist der auf Stunden umgerechnete laufende Arbeitslohn. Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge gilt ein Grundlohn von maximal € 50,00/Stunde.

Kombination der Zuschläge

Sonn- und Feiertagsarbeit liegt vor bei Arbeiten von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags und auch bei Arbeiten bis 4 Uhr früh des Folgetags. Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht zusammen addiert werden. Arbeitet die Ärztin/der Arzt beispielsweise am 1. Mai und fällt dieser auf einen Sonntag, können maximal 150 % des Grundlohns als steuerfreier Zuschlag gewährt werden, nicht 200 %. Zuschläge für Nachtarbeiten (max. 25 % des Grundlohns) an Sonntagen und Feiertagen können hingegen neben den Feiertagszuschlägen steuerfrei ausgezahlt werden.

Steuerfrei nicht auch sozialversicherungsfrei

Steuerfreiheit bedeutet allerdings nicht in jedem Fall auch Sozialversicherungsfreiheit. Für die Sozialversicherung darf der Grundlohn mit maximal € 25,00 zugrunde gelegt werden. Mit anderen Worten: Einkommensteuerfrei können doppelt so hohe Zuschläge gezahlt werden als dies für die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung der Fall ist.

Stand: 27. Mai 2019

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„Duckstein Festival“, Hamburg

ZEIT: 19.-28.7.2019

Seit Jahren lockt dieses Festival Musik- und Theaterliebhaber nach Hamburg. In der HafenCity heißt es in diesem Jahr „unplugged“ mit Big Daddy Wilson, Stenzel & Kivitz und Florian Künstler. Wer im August oder September in Lübeck, auf Rügen oder in Kiel ist, hat auch dort die Gelegenheit, das Duckstein Festival musikalisch und kulinarisch zu genießen.

www.duckstein.de

„Sommerkonzerte“, Brandenburg

ZEIT: 8.6.-7.9.2019

Hochtalentierte Nachwuchskünstler, lebendiger Barock und exzellente Klassikkonzerte – das alles gibt es im Konzertprogramm 2019 zu entdecken. An historischen Orten, in Schlössern und in Klöstern wird Musik gemacht – Überraschungen inklusive, unter anderem anlässlich des britischen Tages in Bergsdorf.

www.brandenburgische-sommerkonzerte.org

Stand: 27. Mai 2019

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Geldwerter Vorteil

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer bekannt gegeben. In diesen Erlassen geht es um die Bewertung des geldwerten Vorteils, welcher nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Arbeitslohn zählt. Sachbezüge für Arbeitnehmer sind im Regelfall mit jenen um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort festzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG ermächtigt, für diverse Sachbezüge Durchschnittswerte festzusetzen. Mit den gleich lautenden Erlassen für Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 Km/h erreicht und daher als Kraftfahrzeuge gelten, hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und dabei insbesondere Zweifelsfragen im Hinblick auf die zeitliche Abgrenzung von Anschaffung und Überlassung geklärt.

Maßgebliche monatliche Durchschnittswerte

Das BMF hat in den Erlassen als monatlichen Durchschnittswert für die private Nutzung 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019, 3-S233.4/187). Dieser hälftige Durchschnittswert gilt allerdings nur für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer überlassen werden. Nur das Datum der Überlassung ist maßgeblich für den hälftigen Durchschnittswert. Unerheblich ist nach den Erlassen, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Überlassung vor dem 1.1.2019

Doppelt so teuer wird er allerdings, wenn das Elektrofahrrad bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde. In diesem Fall muss dieser 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen (vollen) Preisempfehlung monatlich als geldwerten Vorteil versteuern (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer). In solchen Fällen nutzt es auch nichts, wenn die Arbeitnehmer die Fahrräder gegenseitig wechseln. Denn auch beim Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 muss nach den Erlassen der volle Durchschnittswert versteuert werden.

Freigrenze

Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Sachbezüge bis € 44,00 im Monat lohnsteuerfrei erhalten. Das BMF hat in den gleich lautenden Erlassen festgelegt, dass diese Freigrenze nicht anzuwenden ist. Hinweis: Die 1 % Regel bzw. 0,5 % Regel gilt nur bei Gehaltsumwandlung.

Stand: 29. April 2019

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Ratingnote

Eine gute Ratingnote ist nicht nur Voraussetzung für die Gewährung von Krediten an Unternehmen, sondern auch für einen günstigen Zinssatz. Ein gutes Rating erhalten Unternehmen nur, wenn sie entsprechende bilanzielle Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Erhöhung der Eigenkapitalquote, die Optimierung der Finanzstruktur oder Rentabilitätsverbesserungen.

Eigenkapital

Eine der wichtigsten Rating-Kennzahlen stellt die Eigenkapitalquote dar. Eigenkapitalquote ist die Relation zwischen Eigenkapital und Bilanzsumme. Eine die Eigenkapitalquote verbessernde Reduzierung der Bilanzsumme erreicht der Unternehmer unter anderem durch den Abbau von Forderungen. Zur Verbesserung des Eigenkapitals trägt außerdem die Vermeidung/Reduzierung von Entnahmen/Ausschüttungen bei.

Finanzstruktur

Eine wichtige Kennzahl für eine gute Finanzstruktur ist ein positives Working Capital. Die Kennzahl stellt das kurzfristige Vermögen (Umlaufvermögen) ins Verhältnis zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Die Hausbank des Unternehmers wird darauf achten, dass die kurzfristigen Vermögenswerte die kurzfristigen Verbindlichkeiten übersteigen. Nur dann kann von einer gesunden Finanzstruktur die Rede sein. Der Unternehmer kann sein Working Capital überschlägig ermitteln, in dem er sein Umlaufvermögen durch Addition aller Waren, Geldbestände, Forderungen etc. ermittelt und davon seine kurzfristigen Fremdmittel, wie z. B. Lieferantenverbindlichkeiten oder den Kontokorrentkredit, abzieht. Das Ergebnis ist das Working Capital. Ist das Working Capital negativ, ist das Anlagevermögen kurzfristig finanziert. Dies stellt einen groben Verstoß gegen die „goldenen Finanzierungsregeln“ dar.

Rentabilität verbessern

Die Rentabilität eines Unternehmens lässt sich verbessern durch Umsatzsteigerungen einhergehend mit Kosteneinsparungen (bei den Personal- und Sachkosten). Kammern, Innungen oder Branchenverbände veröffentlichen im Regelfall allgemeine Renditezahlen für gängige Branchen. Ein Vergleich mit den allgemeinen Kennzahlen lohnt. Eine bessere Rentabilität führt zu Steigerungen bei den Ratingkennzahlen Umsatzrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität oder Cashflow.

Stand: 29. April 2019

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A1-Bescheinigungen

A1-Entsendebescheinigungen dienen der Beitragsüberwachung bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, die eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. In diesen Fällen müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden. Die Bescheinigungen dienen dem Nachweis der weiteren Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Entsendestaates. Mit A1-Entsendebescheinigungen können Arbeitnehmer im Ausland die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nachweisen. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat entfällt.

Neuerung ab 1.1.2019

Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2019 die A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch beantragen. Auch die elektronische Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen ist für Arbeitgeber verpflichtend geworden. Für Arbeitgeber, die kein entsprechendes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, stehen Meldeportale der Kranken- bzw. Rentenversicherungsträger bereit (unter anderem auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland www.dvka.de). Außerdem müssen seit 1.1.2019 Entsendebescheinigungen auch für kurzfristige Entsendungen (z. B. bei Dienstreisen) beantragt werden.

Auch Selbstständige betroffen

Selbstständig Tätige, die gesetzlich versichert sind, müssen ebenfalls vor beruflich bedingten Auslandsaufenthalten eine A1-Bescheinigung beantragen. Es gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.

Stand: 29. April 2019

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Arzttermine

Zum 1.4.2019 sind wichtige Neuerungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten. Künftig sollen gesetzlich Versicherte schneller zu einem Arzttermin kommen. So wurde ein Terminservice eingerichtet, der bundesweit über die Notdienstnummer 116117 rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche erreichbar ist. Weiterhin müssen Ärztinnen und Ärzte statt bisher 20 Stunden künftig mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstundenzeit anbieten. Ländliche und strukturschwache Regionen sollen zudem besser versorgt werden. Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz ist am 1.4.2019 in Kraft getreten.

Energieausweise

Energieausweise, die seit 2009 für Häuser mit Baujahr ab 1966 und später ausgestellt worden sind, verlieren nach und nach ihre Gültigkeit. Immobilienbesitzer, die in naher Zukunft ein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, sollten sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser bleibt für zehn Jahre gültig.

Mindestlohn

Der Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ist seit dem 1.4.2019 bundesweit auf € 15,72 bzw. € 15,79 brutto je Zeitstunde angestiegen. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf € 17,18 bzw. € 17,70 brutto je Zeitstunde.

Stand: 29. April 2019

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Spenden

Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz / EStG). Es gelten folgende Höchstgrenzen: Für natürliche Personen gilt eine Höchstgrenze von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Körperschaften ist der Spendenabzug auf 4 Promille der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter beschränkt.

Ehegattenschenkung

Für den Spendenabzug ist nicht Voraussetzung, dass die Spendenmittel aus dem eigenen Vermögen stammen. Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn er den Spendenbetrag vorher vom anderen Ehegatten geschenkt erhalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17). Im Streitfall hatte der Ehemann seiner Frau einen Geldbetrag von € 400.000,00 geschenkt. Kurz danach ist er verstorben. Die Ehefrau hatte Teilbeträge von insgesamt € 130.000,00 an zwei gemeinnützige Vereine gespendet. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, da die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt hätte.

Wirtschaftliche Belastung

Der BFH hat insoweit eingeräumt, dass ein Beschenkter, der einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, dem Grunde nach nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt ist. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei es aber so, dass die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen sei, so der BFH.

Stand: 29. April 2019

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