Besonderes Kirchgeld

In Deutschland erheben die Religionsgemeinschaften von Kirchenmitgliedern, die zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein „besonderes Kirchgeld“. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte selbst keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und über ein höheres Einkommen verfügt.

Urteil Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt in einem Urteil dieses Kirchgeld nicht als menschenrechtswidrig angesehen und deren Erhebung für rechtmäßig erachtet. Gegen die Zahlung hilft nur, wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen oder beide aus ihren Religionsgemeinschaften austreten (Urteil vom 6.4.2017, 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11).

Stand: 29. Mai 2017

Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. Die Vermietung erfolgt dabei mit Umsatzsteueroption. Dann ist der Arbeitnehmer, was die Aufwendungen für das Homeoffice betrifft, zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem Fall hatte ein Vertriebsleiter negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Diese sind entstanden durch die Geltendmachung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen aus der Renovierung des Badezimmers. Das Finanzamt rechnete die Erhaltungsaufwendungen dem privaten Bereich zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen einen anteilmäßigen Kostenabzug bei den Vermietungseinkünften zu. Und zwar bis zu jener Höhe, in der das Vorhandensein einer Toilette im Interesse des Arbeitgebers liegt (FG Köln vom 3.8.2016, 5 K 2515/14).

Arbeitgeberinteresse

Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers am Vorhandensein einer Toilette beschränkt sich nach Meinung der Richter regelmäßig nur auf ein WC mit Waschbecken. Damit können Aufwendungen für ein komplettes Badezimmer mit entsprechender Ausstattung oder wie im Streitfall für eine behindertengerechte Ausstattung nicht in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Streitfall hatte das FG 1/3 der Gesamtfläche des ca. 6 qm großen Badezimmers dem Vermietungsbereich zugeordnet. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. IX R 9/17). 

Stand: 29. Mai 2017

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall von einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diesem im Betrieb für die entsprechende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dieser in dem Arbeitszimmer verrichtet, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Wochenendarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich allerdings durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern. Dies gilt auch, wenn während der Woche ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Für die Wochenendarbeit reicht eine dienstvertragliche Vereinbarung zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende. Im Streitfall hatte ein Projektleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass er am Wochenende ständig erreichbar sein musste und ihm ein Zugang zum Betriebsgebäude am Wochenende nicht möglich war.

Arbeitszimmer notwendig?

Ob der Projektleiter für seinen Bereitschaftsdienst tatsächlich ein Arbeitszimmer braucht, ist nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) unerheblich (Urteil vom 27.8.2016, 15 K 439/15, rkr.). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Computer irgendwo anders in seinen Räumen hätte platzieren können, z. B. in der Küche. Nach Auffassung der Richter kommt es allein darauf an, dass die Arbeitsgegenstände in einem eigenen Raum installiert worden sind und dieser Raum die Kriterien eines Arbeitszimmers erfüllt. Unerheblich ist auch, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Gegenstände tatsächlich benutzt werden.

Stand: 29. Mai 2017

EU-Beschluss

Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland (sogenannte Roaminggebühren) zum 15.6.2017. Die EU hat mit den Telekommunikationsunternehmen eine entsprechende Einigung erzielt. Damit kostet das Telefonieren in ausländischen Mobilnetzen innerhalb des EU-Raums künftig nicht mehr als im Inland.

Keine höheren Inlandspreise

Die EU-Kommission hat gleichzeitig mit dem Wegfall der Roamingaufschläge die maximalen Großhandelspreise gesenkt, die die Betreiber sich gegenseitig für das Datenroaming in Rechnung stellen können. Damit soll verhindert werden, dass die neuen Roamingregeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden.

Preisobergrenzen

Die EU-Verhandlungsführer und die Telekommunikationsunternehmen haben sich ab dem 15.6.2017 auf folgende Obergrenzen geeinigt: Für Anrufe gilt ein maximales Entgelt von 3,20 Cent pro Minute und für SMS-Nachrichten ein Entgelt von 1 Cent. Darüber hinaus werden die Preisobergrenzen für den Datenverkehr über fünf Jahre von € 7,70 pro GB (ab 15.6.2017) bis zum 1.1.2022 auf € 2,50 gesenkt.

Stand: 29. Mai 2017

Steuerfreie Lohnzuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt (vom 29.11.2016, VI R 61/14).

Bereitschaftsdienstzeiten

Ärztinnen und Ärzte erhalten für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen vielfach eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger, wie im Streitfall, diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor. Im Streitfall erhielten die Assistenzärzte eines Krankenhauses an Samstagen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen Lohnzuschlag. Die Finanzverwaltung behandelte die Zuschläge als steuerpflichtig.

BFH-Urteil

Der BFH folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Zuschläge, die neben dem Grundlohn geleistet werden, „dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein“, so der BFH. Darüber hinaus fordert der BFH, dass arbeitsvertraglich zwischen Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden wird. Es ist ferner ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe herzustellen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. eine Einzelaufzeichnung durch entsprechende Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber sicherstellen.

Stand: 29. Mai 2017

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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern die Teilnahme an sogenannten „Sensibilisierungswochen“ an. Zweck dieser Veranstaltung war, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auf dieser Veranstaltung wurden unter anderem Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers – ohne Teilnahmeverpflichtung. Die Aufwendungen betrugen für den Arbeitgeber € 1.300,00 pro Person. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Recht, wie das FG entschieden hat.

Vorsicht Steuerfalle

Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.

Stand: 29. Mai 2017

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Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz

Ob die Arztpraxis grundsätzlich als anderer Arbeitsplatz anzusehen und der Ärztin/dem Arzt dadurch der Steuerabzug für ein zusätzliches Arbeitszimmer grundsätzlich verwehrt ist, kommt darauf an, ob die Praxisräume für Büroarbeiten geeignet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein „anderer Arbeitsplatz“ grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist. Im Streitfall hat ein Logopäde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Logopäden stünde für Büroarbeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzamt versagte damit den Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung.

BFH-Urteil

Der BFH sprach dem Steuerpflichtigen hingegen den Steuerabzug für das Arbeitszimmer zu (Urteil vom 22.2.2017, III R 9/16). Auch ein selbstständig Tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter. Anhaltspunkte hierfür können unter anderem die Praxisgröße, die Vertraulichkeit der Bürotätigkeit, die Nutzung der Praxisräume durch mehrere Angestellte usw. sein. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für Ärztinnen und Ärzte ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall ein vorhandenes und notwendiges Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie daneben Praxisräume unterhalten.

Stand: 29. Mai 2017

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Krankenhausrechnungen

Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. Geltend gemacht wurden unter anderem auch Aufwendungen für eine akute respiratorische Insuffizienz (Luftnot) und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte diese die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.

Urteil des SG Detmold

Die Krankenkasse klagte schließlich vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Die Richter urteilten, dass ein Krankenhaus, das zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen ist, nachweisen muss, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Bleibt das Krankenhaus den Nachweis schuldig, muss es anteilig die von der Krankenkasse bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten (Urteil vom 4.11.2016, S 24 KR 48/15). Im Streitfall konnte die aufgetretene Luftnot nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden werden.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: Jürgen Fälchle – fotolia.com

Der Fall

Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.

FG-Urteil

Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.

Wenn die Schwiegertochter pflegt

Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.

Stand: 29. Mai 2017

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