Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat mit Beschluss vom 24.3.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 31.3.2021 bis zum 30.6.2021 verlängert. Damit gelten die erleichterten Zugangsbedingungen auch für Betriebe, die noch bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einführen, vorerst bis zum Jahresende 2021.

Erleichterte Bedingungen

Bis 30.6.2021 kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. In normalen Zeiten muss es ein Drittel der Beschäftigten sein. Außerdem müssen die Beschäftigten in Pandemiezeiten vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes keine negativen Arbeitssalden aufbauen.

Kurzarbeit und Feiertag

Arbeitgeber müssen Kurzarbeitergeld an Feiertagen zahlen. Es wird allerdings von der Arbeitsagentur für diese Tage nicht erstattet, denn für Feiertage während der Kurzarbeit gilt die Arbeitszeit „infolge eines gesetzlichen Feiertages“ nach § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) als ausgefallen. Die Arbeitgeber müssen für Feiertage allerdings nicht den vollen Lohn zahlen, sondern so viel, als wenn an diesem Tag Kurzarbeit angeordnet gewesen wäre. Der Arbeitgeber zahlt also das normale wegen Kurzarbeit reduzierte Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld, das der Arbeitnehmer ohne Feiertag erhalten hätte.

Höhere Einkommensteuer durch Kurzarbeit

Das vom Arbeitgeber an Feiertagen gezahlte Kurzarbeitergeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei, erhöht jedoch den für das übrige Einkommen geltenden individuellen Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt). Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer für das übrige Einkommen entsprechend.

410-Euro-Grenze

Der Arbeitgeber muss das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ausweisen (§ 41b Einkommensteuergesetz/EStG). Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als € 410,00 im Jahr, muss der Arbeitnehmer wegen des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 EStG).

Stand: 27. April 2021

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Sonderprogramm

Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Sonderprogramm zur Unternehmensfinanzierung aufgelegt. Das Programm hätte eigentlich am 30.6.2021 enden sollen, wurde jedoch jetzt zum 31.12.2021 verlängert.

Kreditobergrenzen

Zugleich wurden die Kreditobergrenzen für die KfW-Schnellkredite erhöht. Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten beträgt die Grenze neu € 1,8 Mio. (bisher € 800.000,00). Unternehmen mit mehr als 10 und höchstens 50 Beschäftigten können künftig € 1,125 Mio. (bisher € 500.000,00) an Krediten bekommen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu € 675.000,00 (bisher € 300.000,00). Die Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 gilt allerdings unverändert. Bei den KfW-Unternehmerkrediten und ERP-Gründerkrediten mit Laufzeiten von über sechs Jahren wurden die Kreditobergrenzen ebenfalls erhöht, und zwar von bisher € 800.000,00 auf € 1,8 Mio. Die neuen Kreditgrenzen gelten seit dem 1.4.2021.

Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass die Kreditantragsteller vor Ausbruch der Corona-Krise nachweislich noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren. Dies ist bei Kreditantragstellung entsprechend nachzuweisen.

Stand: 27. April 2021

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Liste der Prüffelder

Die meisten Finanzverwaltungen verraten nichts über ihre aktuellen Prüffelder. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) verhält sich aber anders: Die zuständige Oberfinanzdirektion gibt alljährlich ihre Prüffelder bekannt.

Liebhaberei

Das zentrale NRW-Prüffeldthema für 2021 heißt „Liebhaberei“. Das soll heißen, dass die Finanzämter auf die Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit genauer hinschauen.

Dezentrale Prüffelder

Zusätzlich zum zentralen Prüfthema legen die einzelnen Finanzämter ihre eigenen dezentralen Prüffelder fest. Die Finanzämter Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bergisch-Gladbach und Köln prüfen die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Mehrere Finanzämter prüfen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besonders genau. Bei den Sonderausgaben genauer geprüft werden u. a. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sowie die Förderung eigengenutzter Baudenkmale nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG).

Anteile an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellen gewerbliche Einkünfte dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Der Gewinn muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Finanzämter sehen hier besonders genau hin, wenn solche Anteile übertragen werden, eine Kapitalherabsetzung beschlossen oder die Gesellschaft aufgelöst wird.

Stand: 27. April 2021

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Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen. Bildet das (ggf. neu eingerichtete) Arbeitszimmer während der Pandemie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Beschäftigte mehr als die Hälfte seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in seinem Homeoffice verbringt. Da die Pandemie in entsprechenden Wellen verläuft, können nur einzelne Zeitabschnitte einen Mittelpunktfall rechtfertigen.

Vorsicht Nachversteuerung

Steuerpflichtige, die lediglich die Homeoffice-Pauschale geltend machen, müssen für das Arbeitszimmer keinen privaten Veräußerungsgewinn versteuern, da es hier an der ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des betreffenden Zimmers fehlt. Wurden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal € 1.250,00 für das Arbeitszimmer geltend gemacht, droht Arbeitnehmern nach der Pandemie und einer damit einhergehenden Änderung der Nutzungsverhältnisse, spätestens aber bei Veräußerung der gesamten Wohnung, eine Nachversteuerung des Gewinns bzw. Wertzuwachses im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (vgl. aber Revisionsverfahren BFH IX R 27/19). Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden fällt im Regelfall ein Aufgabegewinn an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 15/17) die volle Besteuerung eines Aufgabegewinns selbst bei auf € 1.250,00 beschränktem Betriebsausgabenabzug bejaht.

Stand: 27. April 2021

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Registermodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die sogenannte „Single Digital Gateway“-Verordnung der EU in nationales Recht um. Ziel dieser Verordnung ist, dass Antragsteller gegenüber Behörden nur einmal ihre Daten einreichen müssen. Den einzelnen Behörden soll es ermöglicht werden, auf die einmal in staatlichen Registern gespeicherten Daten zuzugreifen.

Steuer-Identifikationsnummer

Zur Umsetzung dieses Vorhabens müssen Bürgerinnen und Bürger eindeutig identifiziert werden können. Zu diesem Zweck wird auf die bereits bestehenden Strukturen rund um die Steuer-Identifikationsnummer zurückgegriffen. Bestehende Steuer-Identifikationsnummern werden daher künftig zu Bürger-Identifikationsnummern im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung.

Stand: 27. April 2021

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Corona-bedingte wirtschaftliche Folgen

Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen. Das vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedete „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beinhaltet weitere steuerliche Unterstützungsmaßnahmen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Das Gesetz sieht eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurantumsätze in Gastronomiebetrieben vor. Die Regelung war ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristet. Weiterhin ausgenommen von der temporären Umsatzsteuersenkung bleibt die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische und alkoholische Getränke, § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz – UStG). In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu, dass die Umsatzsteuersenkung wegen des Lockdowns und mangels Umsätzen bisher zu keinen spürbaren Effekten führen konnte.

Erweiterter Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag für 2020 und 2021 wird auf maximal 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Die bereits kürzlich durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6. 2020, BGBl I S. 1512) angehobenen Betragsgrenzen von 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) werden damit wiederum verdoppelt. Die neuen Höchstgrenzen werden in den für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 maßgeblichen § 111 Abs. 3 EStG übernommen.

Kinderbonus

Eltern erhalten in 2021 erneut einen einmaligen Kinderbonus von € 150,00 pro Kind. Bereits in 2020 wurde ein Bonus von € 300,00 ausgezahlt. Der Bonus wird im Mai 2021 ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass in 2021 für mindestens einen Monat ein Kindergeldanspruch besteht.

Stand: 29. März 2021

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Computerhardware und Software

Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz ( EStG) zugrunde liegt, auf ein Jahr herab. Die nunmehr verkürzte Nutzungsdauer gilt für die unter Punkt II. des Schreibens genannten Computer (inklusive Laptops, Tablets und Thin Clients) und Hardwaregeräte (z. B. Docking-Stations, Netzgeräte), Peripheriegeräte (z. B. externe Speichermedien, Tastatur, Monitor, Drucker) und Software. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben auch auf davon erfasste Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung des Restbuchwerts).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Sofortabschreibung wirkt sich allerdings nur auf Computerhardware und Software aus, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Solche sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). So kann beispielsweise ein Notebook mit Anschaffungskosten in Höhe von € 750,00 unabhängig von der verkürzten Nutzungsdauer bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.

Stand: 29. März 2021

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Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Finanzverwaltung unterstellt im Regelfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn Privatverkäufe über die Internet-Plattform „Ebay“ durchgeführt werden. Diesem Grundsatz ist der Bundesfinanzhof allerdings entgegengetreten. „Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform“ führt nicht automatisch zu Gewerbeeinkünften (BFH, Urteil v. 17.6.2020 – X R 18/19; veröffentlicht am 7.1.2021). Im Streitfall ging es um die Veräußerung einer privaten Modelleisenbahnsammlung.

Stand: 29. März 2021

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Steuerliche Behandlung von Xetra-Gold und Rohstoffzertifikaten

Bestimmte als Inhaberschuldverschreibung ausgekleidete Wertpapiere wie das „Xetra-Gold“ räumen dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung des darin verbrieften Goldbestandes ein. Diese Wertpapiere lieferten in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte mit der Finanzverwaltung. Bereits in 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne auf Xetra-Gold- Inhaberschuldverschreibungen bestätigt. In dem Urteil vom 6.2.2018 (IX R 33/17) hat der BFH entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt, wenn die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Einkommensteuergesetz – EStG) verstrichen ist.

Änderung BMF-Schreiben

Mit Änderung der Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl I S. 85) durch das BMF-Schreiben vom 19.02.2021 (IV C 1 – S 2252/19/10003:007) folgt die Finanzverwaltung nun der Rechtsprechung des BFH. Demnach liegt keine Kapitalforderung vor, wenn die Vertrags- bzw. Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs besteht.

Negative Einlagezinsen

Bekräftigt hat die Finanzverwaltung in Rz. 129a ihre Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Negativzinsen. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass solche Zinsen negative Kapitaleinkünfte darstellen, sieht die Finanzverwaltung darin eine „Verwahr- und Einlagegebühr“, welche durch den Sparer-Pauschbetrag (€ 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist. Auch bei Staffelzinsanleihen besteuert die Finanzverwaltung nur die positiven Zinsen. Ist die Gesamtverzinsung positiv, zahlt der Anleger Abgeltungsteuer. Ist die Gesamtverzinsung negativ, stellt diese eine Verwahr- oder Einlagegebühr dar. Auf Negativzinsen bleiben Anleger somit sitzen.

Stand: 29. März 2021

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Rechtslage bis 2019

In der Rz. 59 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 zur Abgeltungsteuer (IV C 1 – S 2252/08/10004:017 BStBl 2016 I S. 85) vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass eine Veräußerung nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Außerdem berücksichtigt die Finanzverwaltung Veräußerungsverluste nicht, wenn „die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ ist, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Gegenteilige Auffassungen vertreten sowohl einzelne Finanzgerichte als auch der Bundesfinanzhof (BFH). Lehnt das Finanzamt vor 2019 entstandene Verluste ab, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren VIII R 5/19 eingelegt werden.

Rechtslage ab 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt. Diese können seit 2021 nur noch bis zu € 20.000,00 pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Für Totalverluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die bereits für 2020 geltende Verlustverrechnungsbeschränkung von € 10.000,00 auf € 20.000,00 angehoben. Darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und nur mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Aktiengewinne sollten daher möglichst den Verlustvorträgen entsprechend realisiert werden.

Stand: 29. März 2021

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