Kapitalzuführung

GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals (hierzu ist der Gang zum Notar notwendig) oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.

Steuerliches Einlagekonto

Einzahlungen in die Kapitalrücklage sind als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz/KStG zu buchen. Die Einzahlung kann nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ist dafür aber bei Rückzahlung steuerneutral. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einlagen gesondert festgestellt worden sind (§ 27 Abs. 2 KStG). Wurde das versäumt, sind die Rückzahlungen steuerpflichtig.

Ausschüttung der Einlagen unter dem Gewinn

Soll die Kapitalrücklage dem Anteilseigner wieder (steuerfrei) zurückgeführt werden, geht das nur, wenn vorher der ganze Gewinn ausgeschüttet und versteuert worden ist.

Schenkungsteuer

Darüber hinaus ist bei einer Kapitalrücklagenzufuhr der Schenkungsteueraspekt zu beachten. § 7 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG fingiert jegliche „Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“, als steuerpflichtige Schenkung.

Stand: 24. Februar 2021

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Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht. Ziel der Gesetzesnovelle ist eine Rechtsreform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Gesellschaftsregister

Geplant ist, jede GbR in einem Gesellschaftsregister erfassen zu können (§ 707 BGB-E). Das Gesellschaftsregister soll für Publizität und Transparenz sorgen, in etwa so wie eine Handelsregistereintragung. Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll es jedoch nicht geben.

Namenszusatz „eGbR“

Ähnlich den eingetragenen Kaufleuten (eK) sollen GbRs künftig das Recht haben, mit der Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB-E).

Stand: 24. Februar 2021

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Kostenübernahme für Corona-Tests

Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung sieht solche Tests als „von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgehend an.

Ausweitung der Kinderkrankentage

Der Bundestag hat am 18.1.2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gebilligt. Die Anzahl der Krankentage steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Die Krankentage gelten zudem auch für Zeiten, in denen Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen coronabedingt geschlossen sind.

Verlängerung der Fristen für Reinvestition für Ersatzbeschaffung und Investitionsabzugsbetrag

Unternehmen, die eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet haben (R 6.6 EStR), deren Frist in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würde, haben nun ein Jahr mehr Zeit. Die in der Richtlinie genannten Fristen verlängern sich jeweils um ein Jahr. Eine Zwangsauflösung in 2020 kommt nicht in Betracht. Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EstG), die in 2017 gebildet worden sind, müssen ebenfalls nicht in 2020 aufgelöst werden. Auch diese Frist wurde um ein Jahr verlängert.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat Ende Januar 2021 eine „Corona-Arbeitsschutz-Verordnung“ verabschiedet. Diese verpflichtet Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sind allerdings im Gegenzug nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. In größeren Betrieben (ab zehn Beschäftigte) sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die soweit möglich zeitversetzt arbeiten sollen. In Fällen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, sind außerdem medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15.3.2021.

Stand: 24. Februar 2021

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Vorabpauschale

Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG). Die Höhe der Vorabpauschale bemisst sich am sogenannten Basiszinssatz, der alljährlich vom Bundesfinanzministerium/BMF festgelegt wird.

BMF-Schreiben zur Vorabpauschale

Während der Basiszinssatz für die Jahre 2018 bis 2020 zwischen 0,87 % und 0,07 % betrug, ergibt sich für 2021 angesichts der Negativzinspolitik der Zentralbank ein negativer Basiszinssatz von -0,45 % (Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren, vgl. BMF-Schreiben vom 6.1.2021 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :004). Daher wird für 2021 keine Vorabpauschale erhoben.

Stand: 24. Februar 2021

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Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte dieser FAQ. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021,
  • die wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • am 31.12.2020 mindestens einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe sind nur dann antragsberechtigt, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“). Bei Neugründung zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten).

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe beziehen, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die bis zum 30.6.2021 endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
  • Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden und
  • private Vermieter.

Wann ist das Kriterium „mindestens ein Beschäftigter“ erfüllt?

Für die Voraussetzung „mindestens ein Beschäftigter“ zum 31.12.2020 gilt:

  • der Inhaber des Unternehmens ist grundsätzlich kein „Beschäftigter“,
  • haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Unternehmen anderer Rechtsformen keinen weiteren Beschäftigten, dann muss mindestens ein Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • bei Ein-Personen-Gesellschaften (insbesondere Ein-Personen GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co KG) muss der Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • der sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft gilt als Inhaber und nicht als Beschäftigter,
  • auch eine einzige Aushilfe, die am Stichtag beschäftigt war, ist ausreichend,
  • die Anzahl der weiteren Beschäftigten hat im Rahmen der Überbrückungshilfe III eher statistische Bedeutung zur Einstufung des Unternehmens in Größenklassen.

Wie wird der Umsatzrückgang ermittelt?

Der für die Antragstellung notwendige Umsatzrückgang von mindestens 30 % wird grundsätzlich im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 ermittelt.

Davon abweichend gilt bei Neugründungen zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 als Vergleichsgröße

  • der durchschnittliche Monatsumsatz in 2019,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Januar und Februar 2020,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • der durchschnittliche Monatsumsatz basierend auf dem geschätzten Jahresumsatzes in 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die förderfähigen Fixkosten vorerst nur glaubhaft zu machen sind;
  • Im zweiten Schritt erfolgt der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben mit Hilfe eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt).

Was ist bei der Umsatzprognose zu beachten?

Die Umsatzprognose basiert grundsätzlich auf den Umsätzen laut Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei der Umsatzprognose ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Lage im Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen wird. Bei der Antragstellung im Lockdown bedeutet das, dass eine Schätzung des Umsatzes unter der Annahme, dass der Lockdown bis 30.6.2021 andauern wird, zulässig ist. Alternativ können aber auch Erfahrungswerte aus den Monaten Mai und Juni 2020 herangezogen werden.

Zu den Umsätzen gehören auch:

  • Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland),
  • einmalige Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (ausgenommen sind Corona-bedingte Notverkäufe),
  • erhaltene Anzahlungen und
  • Pkw-Nutzung.

Nicht zu den Umsätzen gehören:

  • Mitgliedsbeiträge für einen nachweislich späteren Leistungszeitraum,
  • Innenumsätze innerhalb eines Unternehmensverbundes,
  • Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) und
  • Zuschüsse oder Beihilfen.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 30.6.2022 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis vollständige Rückzahlung der Überbrückungshilfe!

Welche Beihilfenregelung gilt für die Überbrückungshilfe?

Bei der Antragstellung bzw. bei der Schlussabrechnung besteht ein Wahlrecht, welche Beihilfenregelung zugrunde gelegt werden soll:

  • De-Minimis-Beihilfe mit max. € 200.000,00 in drei Jahren ohne Verlustvorbehalt;
  • Kleinbeihilfe Bund mit max. € 1,8 Mio. in 2020 ohne Verlustvorbehalt (Achtung: KfW-Schnellkredit ist mit vollem Darlehensbetrag einzurechnen);
  • Fixkostenhilfe 2020 mit max. € 10 Mio. und mindestens 30 % Umsatzeinbruch – hier gilt der Verlustvorbehalt.

Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?

NEU erstattungsfähig sind z.B. auch:

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu € 20.000,00 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020);
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu € 20.000,00;
  • Marketing- und Werbekosten, die vor 2021 begründet wurden, in Höhe vergleichbarer Kosten 2019.

Hinsichtlich der ersatzfähigen Fixkosten bestehen Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Wir berichten gesondert dazu.

Detaillierte Übersichten zu den betrieblichen Fixkosten finden Sie unter Punkt 2.4 der FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Für den Ansatz der Fixkosten gilt:

  • Fixkosten sind netto ohne Vorsteuer zu berücksichtigen, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden kann;
  • laufende Kosten müssen vor dem 1.1.2021 begründet worden sein;
  • Kosten dürfen nicht einseitig veränderbar sein (Kündbarkeit im Förderzeitraum ohne Gefährdung des Geschäftsbetriebes);
  • berücksichtigungsfähig sind Kosten, soweit die vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt, wobei ausschließlich der Zeitpunkt laut Rechnungsstellung gilt;
  • gestundete Kosten dürfen angesetzt werden;
  • Ersatzinvestitionen sind nicht begünstigt (ausgenommen Corona-bedingte Anschaffung von Heizpilzen und Luftfiltern etc.).

Die Kosten der Antragstellung sind förderfähig durch

  • Zuordnung zum ersten Fördermonat,
  • gleichmäßige Verteilung auf alle Fördermonate oder
  • Zuordnung um Monat des Anfalls der Kosten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Die Detail-Informationen in Form der FAQ werden laufend aktualisiert. Wir berichten weiterhin laufend über weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen des Bundes.

Stand: 23. Februar 2021

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Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten:

Maßnahme:

Zuschuss zu den Fixkosten des Unternehmens

Antragsberechtigt:

Alle Unternehmen bis € 750 Mio. (bislang € 500 Mio.) Jahresumsatz mit mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, egal ob von einer Schließungsanordnung betroffen oder nicht.

Förderzeitraum:

November 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III, damit ausgeweitet für November und Dezember 2020;
Januar 2021 bis Juni 2021 für die Neustarthilfe für Soloselbständige und für Bezieher von November- und Dezemberhilfe.

Förderhöhe:

Bei Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019

  • von mindestens 30 % beträgt der Zuschuss 40 % der Fixkosten,
  • von mindestens 50 % beträgt der Zuschuss 60 % der Fixkosten,
  • von mindestens 70 % beträgt der Zuschuss 90 % der Fixkosten.

Dabei gilt eine neue Obergrenze für das Unternehmen von insgesamt € 1,5 Mio (bisher € 200.000,- bzw. € 500.000,-).

Soloselbständige können anstatt der Überbrückungshilfe III abhängig vom Umsatzeinbruch gegenüber dem Referenzumsatz 2019 einen einmaligen pauschalen Zuschuss für den gesamten Zeitraum beantragen (Neustarthilfe). Dieser beträgt einmalig 50 % (bislang 25 %) des Referenzumsatzes (der Referenzumsatz entspricht grundsätzlich 6/12 des Jahresumsatzes 2019), jetzt max. € 7.500.00 (bislang € 5.000,-).

Antragstellung:

Der Antrag ist durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Soloselbständige bis max. € 7.500,00 Förderung sind direkt antragsberechtigt. Die Möglichkeit zur Antragstellung wird im Februar erwartet.

Anrechnung:

Förderbeträge der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Unternehmen, die November- / Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Sonderregelungen:

Reisebranche – Fortsetzung der bisherigen Begünstigung, zusätzlich auch bei Reiseantritt im Förderzeitraum.
Veranstaltungs- und Kulturbranche – zusätzliche Berücksichtigung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020.
Einzelhandel – Berücksichtigung von Abschreibungen auf Waren (z. B. Mode, Saisonware) unter weiteren Voraussetzungen. 
Pyrotechnische Industrie
– hier sind Sonderregelungen vorgesehen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Detaillierte Informationen in Form von FAQ werden Anfang Februar erwartet. Wir berichten dann ausführlich über das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme.

Stand: 03. Februar 2021

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Jahressteuergesetz 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 18.12.2020 vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt I Nr. 65 vom 28.12.2020 Seite 3096 veröffentlicht.

Homeoffice-Pauschale

Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten müssen und mangels räumlicher Voraussetzung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, dürfen bereits rückwirkend ab 2020 für jeden Homeoffice-Tag € 5,00 als Werbungskosten verrechnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz – EStG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer „seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“. Die Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von € 600,00 im Jahr begrenzt. Die Regelung ist bis 31.12.2021 befristet (§ 52 Abs. 6 EStG). Die Homeoffice-Pauschale wird allerdings durch den Arbeitnehmerpauschbetrag abgegolten und wirkt sich nur dort aus, wo weitere Werbungskosten zur Überschreitung des Arbeitnehmerpauschbetrages führen.

Corona-Bonus

Die Steuerfreiheit des Corona-Bonus wird bis 30.6.2021 verlängert. Der Gesetzgeber räumt den Arbeitgebern damit mehr Zeit ein, den Beschäftigten einen steuerfreien Bonus von bis zu € 1.500,00 auszuzahlen (§ 3 Nr. 11a EStG). Es darf jedoch im ersten Halbjahr 2021 nicht noch einmal ein Bonus ausbezahlt werden, sofern bereits in 2020 ein Bonus in Höhe von € 1.500,00 ausgezahlt worden ist.

Spenden

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in Form des Überweisungsbelegs (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV) wird ab 1.1.2021 von € 200,00 auf € 300,00 erhöht.

Verzinsung der Verlustrückträge

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen konnten Steuerpflichtige bereits im Rahmen der Veranlagung für 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Der Verlustrücktrag wird im Rahmen der Veranlagung 2020 geprüft. Erweist sich der tatsächliche Verlust als niedriger und sind Steuern nachzuzahlen, stellt der neue § 111 Abs. 1 Satz 4 EStG klar, dass § 233a Abs. 2a Abgabenordnung-AO Anwendung findet. Damit können die Finanzämter Zinsen auf die nachzuzahlenden Steuern festsetzen.

Steuerfreie Sachbezugsgrenze

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2022 Sachbezüge in Höhe von € 50,00 steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten (neuer § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, gilt ab VZ 2022, Art 50 Abs. 7 JStG 2020).

Stand: 26. Januar 2021

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Steuerstundungen

Von der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffene Steuerpflichtige (insbesondere Unternehmer und Soloselbstständige) können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Voraussetzung ist eine ausreichende Darlegung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 möglich, wobei in begründeten Einzelfällen mit Ratenzahlungen verbundene Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 gewährt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2020 IV A 3 – S 0336/20/10001:025 Ziffer 1.1 und 1.2). Hierzu müssen die finanziellen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.

Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzämter verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.3. 2021 fällige Steuern, sofern der Steuerschuldner von der Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Säumniszuschläge werden bis 30.6.2021 nicht festgesetzt.

Vorauszahlungen

Die Finanzverwaltung setzt für die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen“ die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 auf Antrag herab. Anträge können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.

Stand: 26. Januar 2021

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Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet. Angesichts der Sonderbelastungen der Unternehmen und der steuerberatenden Berufe mit der Corona-Pandemie haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 verständigt.

Verlängerung bis 31.8.2021

Danach können Steuererklärungen für 2019 noch bis zum 31.8.2021 abgegeben werden. Weitere Fristverlängerungen können in Einzelfällen gewährt werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung wurde durch Gesetzes-Verabschiedung durch den Bundesrat am 12.2.2021 geschaffen. Die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.8.2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31.12.2021) gilt nur für Steuererklärungen in beratenen Fällen.

Gesonderte Anordnung

Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 vorab anfordern.

Verschiebung der Verzinsung von Steuern

Die 15monatige zinsfreie Karenzzeit wird ebenfalls um sechs Monate verlängert. Steuernachforderungen und auch Guthaben 2019 werden somit erst ab 1.10.2021 verzinst.

Stand: 25. Februar 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Ehrenamtspauschalen

Ehrenamtlich Engagierte können ab 2021 für eigene Aufwendungen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von € 840,00 (bisher € 720,00) erhalten (§ 3 Nr. 26a Satz 1 Einkommensteuergesetz- EStG). Voraussetzung ist, dass der Ehrenamtliche im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht.

Übungsleiterfreibetrag

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 1.1.2021 € 3.000,00 (bis 2020: € 2.400,00, § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren Trainer, die nebenberuflich in Sportvereinen tätig sind, Ausbilder bei Freiwilligen Feuerwehren, der DLRG usw. oder sonstige ehrenamtlich Engagierte in gemeinnützigen Einrichtungen oder in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Stand: 26. Januar 2021

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