Aufwandsentschädigungen

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (BGBl 2020 I S 3096) wurden der Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 auf € 3.000,00 und die Ehrenamtspauschale von € 720,00 auf € 840,00 erhöht (§ 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Zusätzlich zu diesen beiden Freibeträgen stellt § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bestimmte Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden, steuerfrei. Entsprechendes gilt für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten.

Erhöhung der Pauschalen

Mit den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2021 zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (vgl. „Entwurf einer vierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008“) werden die Pauschalen für gesetzlich geregelte oder durch Rechtsverordnung festgelegte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale angepasst. Dementsprechend werden bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber € 250,00 (bisher € 200,00), monatlich steuerfrei gestellt. Von den Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu € 8,00 (bisher € 6,00) täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.

Zeitliche Anwendung

Die höheren Pauschsätze sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. gelten für Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2020 zufließen.

Stand: 27. April 2021

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Steuerstundungen

Das BMF hat im Schreiben vom 18.3.2021 (V A 3 – S 0336/20/10001:037) eine Verlängerung der erstmalig mit BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (V A 3 – S 0336/19/10007: 002) angekündigten verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise verlautbart. Die Steuerstundungs- und Steuererleichterungsmaßnahmen werden bis zum 30.9.2021 fortgesetzt. Steuerpflichtige müssen hierzu ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Anträge sind bis zum 30.6.2021 zu stellen. Anschlussstundungen in Verbindung mit Ratenzahlungsvereinbarungen sind längstens bis zum 31.12.2021 möglich. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

Vollstreckungsaufschub

Die Finanzverwaltung sieht bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 30.6.2021 fällig gewordene Steuern ab, sofern der Steuerschuldner „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich“ von der Corona-Krise betroffen ist. Säumniszuschläge werden nicht berechnet.

Steuervorauszahlungen

Die Finanzverwaltung passt schließlich Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis Jahresende an oder setzt diese ganz aus. Voraussetzung ist wiederum, dass der Antragsteller nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen ist.

Stand: 27. April 2021

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Arbeitsunfall

Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Sollte sich der Arbeitgeber weigern, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln, kann der Arbeitnehmer das auch selbst tun.

Anspruch auf Unfallrente

Eine Arbeitsunfall-Anzeige ist für den Arbeitnehmer sinnvoll, weil für Arbeitsunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung höhere Leistungen beansprucht werden können, als er diese von den gesetzlichen Krankenkassen erhält. Unter anderem besteht im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Unfallrente.

Stand: 27. April 2021

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Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat mit Beschluss vom 24.3.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 31.3.2021 bis zum 30.6.2021 verlängert. Damit gelten die erleichterten Zugangsbedingungen auch für Betriebe, die noch bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einführen, vorerst bis zum Jahresende 2021.

Erleichterte Bedingungen

Bis 30.6.2021 kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. In normalen Zeiten muss es ein Drittel der Beschäftigten sein. Außerdem müssen die Beschäftigten in Pandemiezeiten vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes keine negativen Arbeitssalden aufbauen.

Kurzarbeit und Feiertag

Arbeitgeber müssen Kurzarbeitergeld an Feiertagen zahlen. Es wird allerdings von der Arbeitsagentur für diese Tage nicht erstattet, denn für Feiertage während der Kurzarbeit gilt die Arbeitszeit „infolge eines gesetzlichen Feiertages“ nach § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) als ausgefallen. Die Arbeitgeber müssen für Feiertage allerdings nicht den vollen Lohn zahlen, sondern so viel, als wenn an diesem Tag Kurzarbeit angeordnet gewesen wäre. Der Arbeitgeber zahlt also das normale wegen Kurzarbeit reduzierte Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld, das der Arbeitnehmer ohne Feiertag erhalten hätte.

Höhere Einkommensteuer durch Kurzarbeit

Das vom Arbeitgeber an Feiertagen gezahlte Kurzarbeitergeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei, erhöht jedoch den für das übrige Einkommen geltenden individuellen Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt). Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer für das übrige Einkommen entsprechend.

410-Euro-Grenze

Der Arbeitgeber muss das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ausweisen (§ 41b Einkommensteuergesetz/EStG). Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als € 410,00 im Jahr, muss der Arbeitnehmer wegen des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 EStG).

Stand: 27. April 2021

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Sonderprogramm

Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Sonderprogramm zur Unternehmensfinanzierung aufgelegt. Das Programm hätte eigentlich am 30.6.2021 enden sollen, wurde jedoch jetzt zum 31.12.2021 verlängert.

Kreditobergrenzen

Zugleich wurden die Kreditobergrenzen für die KfW-Schnellkredite erhöht. Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten beträgt die Grenze neu € 1,8 Mio. (bisher € 800.000,00). Unternehmen mit mehr als 10 und höchstens 50 Beschäftigten können künftig € 1,125 Mio. (bisher € 500.000,00) an Krediten bekommen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu € 675.000,00 (bisher € 300.000,00). Die Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 gilt allerdings unverändert. Bei den KfW-Unternehmerkrediten und ERP-Gründerkrediten mit Laufzeiten von über sechs Jahren wurden die Kreditobergrenzen ebenfalls erhöht, und zwar von bisher € 800.000,00 auf € 1,8 Mio. Die neuen Kreditgrenzen gelten seit dem 1.4.2021.

Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass die Kreditantragsteller vor Ausbruch der Corona-Krise nachweislich noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren. Dies ist bei Kreditantragstellung entsprechend nachzuweisen.

Stand: 27. April 2021

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Liste der Prüffelder

Die meisten Finanzverwaltungen verraten nichts über ihre aktuellen Prüffelder. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) verhält sich aber anders: Die zuständige Oberfinanzdirektion gibt alljährlich ihre Prüffelder bekannt.

Liebhaberei

Das zentrale NRW-Prüffeldthema für 2021 heißt „Liebhaberei“. Das soll heißen, dass die Finanzämter auf die Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit genauer hinschauen.

Dezentrale Prüffelder

Zusätzlich zum zentralen Prüfthema legen die einzelnen Finanzämter ihre eigenen dezentralen Prüffelder fest. Die Finanzämter Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bergisch-Gladbach und Köln prüfen die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Mehrere Finanzämter prüfen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besonders genau. Bei den Sonderausgaben genauer geprüft werden u. a. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sowie die Förderung eigengenutzter Baudenkmale nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG).

Anteile an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellen gewerbliche Einkünfte dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Der Gewinn muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Finanzämter sehen hier besonders genau hin, wenn solche Anteile übertragen werden, eine Kapitalherabsetzung beschlossen oder die Gesellschaft aufgelöst wird.

Stand: 27. April 2021

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Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen. Bildet das (ggf. neu eingerichtete) Arbeitszimmer während der Pandemie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Beschäftigte mehr als die Hälfte seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in seinem Homeoffice verbringt. Da die Pandemie in entsprechenden Wellen verläuft, können nur einzelne Zeitabschnitte einen Mittelpunktfall rechtfertigen.

Vorsicht Nachversteuerung

Steuerpflichtige, die lediglich die Homeoffice-Pauschale geltend machen, müssen für das Arbeitszimmer keinen privaten Veräußerungsgewinn versteuern, da es hier an der ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des betreffenden Zimmers fehlt. Wurden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal € 1.250,00 für das Arbeitszimmer geltend gemacht, droht Arbeitnehmern nach der Pandemie und einer damit einhergehenden Änderung der Nutzungsverhältnisse, spätestens aber bei Veräußerung der gesamten Wohnung, eine Nachversteuerung des Gewinns bzw. Wertzuwachses im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (vgl. aber Revisionsverfahren BFH IX R 27/19). Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden fällt im Regelfall ein Aufgabegewinn an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 15/17) die volle Besteuerung eines Aufgabegewinns selbst bei auf € 1.250,00 beschränktem Betriebsausgabenabzug bejaht.

Stand: 27. April 2021

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Registermodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die sogenannte „Single Digital Gateway“-Verordnung der EU in nationales Recht um. Ziel dieser Verordnung ist, dass Antragsteller gegenüber Behörden nur einmal ihre Daten einreichen müssen. Den einzelnen Behörden soll es ermöglicht werden, auf die einmal in staatlichen Registern gespeicherten Daten zuzugreifen.

Steuer-Identifikationsnummer

Zur Umsetzung dieses Vorhabens müssen Bürgerinnen und Bürger eindeutig identifiziert werden können. Zu diesem Zweck wird auf die bereits bestehenden Strukturen rund um die Steuer-Identifikationsnummer zurückgegriffen. Bestehende Steuer-Identifikationsnummern werden daher künftig zu Bürger-Identifikationsnummern im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung.

Stand: 27. April 2021

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Corona-bedingte wirtschaftliche Folgen

Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen. Das vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedete „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beinhaltet weitere steuerliche Unterstützungsmaßnahmen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Das Gesetz sieht eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurantumsätze in Gastronomiebetrieben vor. Die Regelung war ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristet. Weiterhin ausgenommen von der temporären Umsatzsteuersenkung bleibt die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische und alkoholische Getränke, § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz – UStG). In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu, dass die Umsatzsteuersenkung wegen des Lockdowns und mangels Umsätzen bisher zu keinen spürbaren Effekten führen konnte.

Erweiterter Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag für 2020 und 2021 wird auf maximal 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Die bereits kürzlich durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6. 2020, BGBl I S. 1512) angehobenen Betragsgrenzen von 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) werden damit wiederum verdoppelt. Die neuen Höchstgrenzen werden in den für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 maßgeblichen § 111 Abs. 3 EStG übernommen.

Kinderbonus

Eltern erhalten in 2021 erneut einen einmaligen Kinderbonus von € 150,00 pro Kind. Bereits in 2020 wurde ein Bonus von € 300,00 ausgezahlt. Der Bonus wird im Mai 2021 ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass in 2021 für mindestens einen Monat ein Kindergeldanspruch besteht.

Stand: 29. März 2021

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Zwischenstaatlicher Austausch von Finanzinformationen

Seit 2017 tauschen rund 100 Staaten Informationen über Anlagekonten und Depots von Kontoinhabern aus, die ihren Wohnsitz im jeweils anderen Staat haben. Der Informationsaustausch erfolgt regelmäßig zum 30.9. eines Jahres. Gemeldet werden die Jahresschlussdaten des Vorjahres. Am 30.9.2021 erfolgt also die Mitteilung von Kontosalden zum 31.12.2020. Der Informationsaustausch ist im deutschen Steuerrecht im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) geregelt.

Vorläufige Staatenliste 2021

Am automatischen Informationsaustausch 2021 nehmen alle EU-Staaten sowie Drittstaaten, die mit der Europäischen Union eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch oder mit Deutschland ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben, teil. Das BMF veröffentlicht alljährlich eine vorläufige Staatenliste. Die in 2021 voraussichtlich teilnehmenden Staaten sind im BMF-Schreiben vom 11.2.2021 (IV B 6 – S 1315/19/10030:032) aufgelistet.

Türkei dabei

Auf der vorläufigen Staatenliste 2021 finden sich 109 Staaten, unter anderem auch die Türkei. Die jeweils aktuelle Fassung steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) unter www.bzst.bund.de zum Abruf bereit.

Stand: 29. März 2021

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