Besondere Aufzeichnungspflichten für Minijobber

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Aufzeichnungspflichtig sind auch Krankheits- und Urlaubstage. Die Arbeitszeiterfassung ist nicht an eine besondere Form gebunden und muss auch nicht elektronisch erfolgen (BT-Drucks. 19/6686).

Rechtsgrundlage

Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Sie gelten für alle Arbeitgeber und nicht nur für Angehörige der besonderen Branchen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bei Familienangehörigen entfallen die Aufzeichnungspflichten im Regelfall. Bei einer GmbH kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis bzw. auf die Beziehung des Geschäftsführers an. Für die steuerliche Anerkennung eines Minijob-Verhältnisses sind Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nicht zwingend erforderlich (BFH Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18 BStBl 2021 II S. 450).

Stand: 25. Mai 2022

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Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer). Der Steuersatz gilt hierbei unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Alle übrigen Einkünfte werden hingegen zum jeweiligen progressiven Steuersatz besteuert. Dieser ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens.

Vorlagebeschluss an das BVerfG

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts/FG hält die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).

Stand: 25. Mai 2022

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KfW-Förderbank

Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist eine 1948 gegründete Förderbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die KfW ist zu 80 % im Besitz des Bundes und zu 20 % im Besitz der Bundesländer. Sie führt eine „staatliche Steuerungsfunktion“ aus. Handlungsgrundlage ist das KfW-Gesetz.

Förderungen für Privatpersonen

Ob Neubau oder Sanierung bestehender Immobilien, Existenzgründung oder Studieren: Die KfW fördert mit Krediten zu Sonderkonditionen. Wohngebäudekredite gibt es für den Bau oder Kauf eines neuen Energieeffizienzhauses oder für die Sanierung eines Altgebäudes zum Effizienzhaus. Förderanträge für das Effizienzhaus 40 konnten am 20.4.2022 nur für wenige Stunden gestellt werden. Die Fördermittel waren nach kurzer Zeit ausgeschöpft. Für den Immobilienbereich stehen derzeit jedoch Fördermittel zur Verfügung für die Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen sowie für den altersgerechten Umbau und den Abbau von Barrieren. Letzteres gilt auch für den Kauf von umgebauten Wohnräumen. Weitere Förderkredite für Privatpersonen gibt es für Studium und Weiterbildung, wobei aktuell Förderanträge für BafoeG-Bankdarlehen und Studienbeitragsdarlehen nicht gestellt werden können.

Unternehmensgründung

Private Unternehmensgründer unterstützt die KfW mit ERP-Gründerkrediten (Startgelder bis zu € 125.000,00), mit ERP-Kapitalkrediten zur Stärkung des Eigenkapitals bis zu € 500.000,00 oder mit ERP-Förderkrediten (KMU). Letztere gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, für Freiberufler sowie in Form von KfW-Förderkrediten für den „großen Mittelstand“. Gewährt werden bis zu € 25 Mio. Kredit.

Förderung für Unternehmen

Unternehmen können von der KfW Förderungen für energieeffiziente Maßnahmen im Unternehmen erhalten. Produktfinder auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) führen Interessenten zur passenden Förderung. Förderangebote gibt es auch für die Bereiche „Innovation und Digitalisierung“ oder für Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen und -beteiligungen sowie für „Investitionen und Wachstum“.

Stand: 25. Mai 2022

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Transparenzregister

Beim Transparenzregister handelt es sich um ein vom Bundesanzeiger-Verlag geführtes Zentralregister zur Sammlung und zum Abruf der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (www.transparenzregister.de). Als wirtschaftlich Berechtigte gelten nach der Definition des Geldwäschegesetzes (§ 3 GwG) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile der juristischen Person halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausüben.

Meldefrist bis zum 30.6.2022

Für Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften endet die Übergangsfrist für die Meldung ihrer Anteilseigner bzw. der wirtschaftlich Berechtigten nach obiger Definition am 30.6.2022. Nur in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) endet die Übergangsfrist bis spätestens zum 31.12.2022.

Stand: 25. Mai 2022

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Erklärungspflicht

Eigentümer unbebauter und bebauter Grundstücke, Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Erbbauberechtigte sowie Eigentümer von Grund und Boden, auf dem ein fremdes Gebäude steht, müssen zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 eine Feststellungserklärung abgeben. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse zum Stichtag 1.1.2022. Die Erklärungen müssen über die Onlinesoftware der Finanzverwaltung „Elster“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden. Die Abgabefrist beginnt am 1.7.2022 und endet am 31.10.2022.

Öffentliche Bekanntmachung

Erklärungspflichtige, für deren Grundbesitz das Bundesmodell Anwendung findet, wurden zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch Eintragung im Bundessteuerblatt öffentlich aufgefordert (BStBl 2022 I S. 205). Die öffentliche Bekanntmachung gilt für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Individuelle Benachrichtigungen

Die Bundesländer mit abweichenden Ländermodellen fordern ihre Erklärungspflichtigen zum Teil durch Informationsschreiben und zum Teil durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung auf. Bayern hat bereits ab dem 31.3.2022 damit begonnen, allen Grundstückseigentümern ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer mit entsprechender Aufforderung zuzusenden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 082 vom 30.3.2022). Analog verfährt das Landesamt für Steuern in Niedersachsen. Erklärungspflichtige erhalten dort spätestens im Juni 2022 ein Informationsschreiben mit entsprechender Abgabeaufforderung. Das Finanzministerium Baden-Württemberg forderte hingegen durch öffentliche Bekanntmachung auf (GABl vom 30.3.2022 Seite 103). In Hessen und Hamburg erfolgten öffentliche Bekanntmachungen.

Stand: 25. Mai 2022

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Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2035) verlängerte der Gesetzgeber bereits die Abgabefristen für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2020 um drei Monate. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung (Stand 1. Lesung Bundestag 8.4.2022) für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung. Degressiv verlängert werden auch die Abgabefristen betreffend die Jahre 2021 und 2022.

Jahressteuererklärungen 2020

Jahressteuererklärungen für 2020, die durch Berater erstellt und abgegeben werden, müssen erst bis zum 31.8.2022 abgegeben werden.

Jahressteuererklärungen für 2021 und 2022

Für Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt nach der Entwurfsfassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes der 31.8.2023 (statt bisher 28.2.2023) als letzter Abgabetermin für Steuererklärungen betreffend 2021. Die Jahressteuererklärungen für 2022 müssen von den beratenden Berufen am 31.7.2024 abgegeben werden. Für Jahressteuererklärungen, die durch Steuerpflichtige selbst erstellt und abgegeben werden (sogenannte nicht beratene Fälle), sieht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Entwurfsfassung als Abgabetermin für die 2021er-Erklärungen den 30.9.2022 (statt den 31.7.2022) sowie für die 2022er-Erklärungen den 30.8.2023 vor.

Stand: 25. Mai 2022

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Pflegebonusgesetz

Der Deutsche Bundestag hat sich am 7.4.2022 in erster Lesung mit dem Pflegebonusgesetz befasst. Die Gesetzesinitiative der Ampelkoalition sieht u. a. die steuerfreie Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen (Pflegeeinrichtungen) vor (Pflegebonusgesetz BT-Drucks. 20/1331).

Pflegebonus für Krankenpflegekräfte

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Pflegekräften ein Bonus bis zu € 3.000,00 im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Zur Finanzierung erhalten Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Coronapatienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, € 500 Mio. zur Auszahlung der Einmalzahlung. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen 837 Kliniken in Deutschland die Zahlungen erhalten. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.

Pflegebonus für Altenpflegekräfte

Auch Altenpflegekräfte sollen einen Bonus erhalten. Der gestaffelte Pflegebonus soll ab 30.6. bis spätestens 31.12.2022 ausgezahlt werden und zwar nach folgender Staffelung: Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu € 550,00, Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege/Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche), erhält bis zu € 370,00, Azubis bis zu € 330,00 und Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) erhalten € 60,00 und sonstige Beschäftigte bis zu € 190,00. Der Bonus für Altenpflegekräfte wird mit weiteren € 500 Mio. finanziert.

Stand: 24. Mai 2022

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Vergütungsregelung

Ärztinnen und Ärzte werden für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen nach den Honorarsätzen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaimpfV) entschädigt. Die dortige Vergütungsregelung umfasst nicht nur das Verabreichen der Impfung selbst, sondern auch das Ausstellen digitaler Impfnachweise. Letzteres wird auch gesondert vergütet, wenn sich der Patient in einem Impfzentrum hat impfen lassen und der Hausarzt nachträglich ein digitales Impfzertifikat ausstellt. Fraglich war, ob diese nachträgliche Ausstellung von Corona-Impfzertifikaten als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist.

Keine gewerbliche Tätigkeit

Das Bundesfinanzministerium/BMF klärte jetzt diese Frage in den “FAQ Corona“ (Steuern) (Stand: 31.1.2022). Nach Auffassung des BMF stellt das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten stellt lediglich eine (andere) Dokumentationsform dar, welche ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass über durchgeführte Covid-19-Impfungen anzusehen ist. Sie ist damit untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Es werden daher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit generiert und nicht aus Gewerbebetrieb.

Keine gewerbliche Infizierung

Das BMF stellte in den FAQ auch klar, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Abfärbung führt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.

Weitere steuerliche Fragen

Die jeweils aktuelle Version der FAQ Corona (Steuern) kann unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=35 als PDF Datei heruntergeladen werden. U. a. enthalten die FAQs auch Antworten zur Übungsleiterpauschale ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte in Corona-Impfzentren.

Stand: 24. Mai 2022

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Inkrafttreten

Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16.3.2020 ist am 1.3.2022 in Kraft getreten. Gleichzeitig traten weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes in Kraft, die sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.7.2021 ergeben.

Aufklärung, Organspendeausweise, neues Onlineregister

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Ausweisstellen von Bund und Ländern den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen müssen. Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, sich vor Ort in ein beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM geführtes Onlineregister einzutragen. Das Register soll seinen Betrieb frühestens Ende des Jahres 2022 aufnehmen.

Beratung

Hausärztinnen und Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten.

Organspende

Wie bisher gilt als Voraussetzung für eine Organ- und Gewebeentnahme nach dem Tod, dass die Einwilligung des Organ- oder Gewebespenders zu Lebzeiten oder – wenn zu Lebzeiten keine Erklärung abgegeben wurde — die Zustimmung seines nächsten Angehörigen vorliegt. Die Entscheidung zur persönlichen Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Die Entscheidung kann auch einer Person des Vertrauens übertragen werden, die namentlich benannt werden muss.

Organ-, Gewebeentnahme

Eine Organ- oder Gewebeentnahme muss wie bisher nach Feststellung des sog. Hirntodes (unumkehrbarerer Ausfall aller Hirnfunktionen) von den Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus unter Einbeziehung der nächsten Angehörigen geklärt werden. Der Arzt oder Transplantationsbeauftragte darf erst dann eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erfragen, wenn der Tod des möglichen Spenders festgestellt worden ist oder in Behandlungssituationen, in denen der sog. Hirntod unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.

Mindestalter

Die Zustimmung in eine Organ- und Gewebeentnahme und die Übertragung der Entscheidung auf eine Vertrauensperson können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der Widerspruch kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Stand: 24. Mai 2022

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Streitfall

Im Streitfall war ein Physiotherapeut mit eigener privater Praxis rund zwei Jahre zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis als freier Mitarbeiter tätig. Die Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Der Physiotherapeut als auch der Praxisinhaber entgegneten, dass keine Weisungsgebundenheit bestand und sich der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten selbst bestimmen konnte.

Konkrete Ausgestaltung maßgeblich

Freie Arbeitszeiten allein reichen nicht aus für den Status einer Selbstständigkeit, wie das Urteil des Landessozialgerichts/LSG Baden-Württemberg zeigt (Urteil vom 16.7.2021 (Az. L 4 BA 75/20). Das LSG bestätigte die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. So behandelte der Physiotherapeut nur solche Patienten, deren Behandlung ihm angetragen wurden. Dabei hat er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung genutzt und über keine eigenen Behandlungsräume verfügt. Zudem war der freie Mitarbeiter weder werbend aufgetreten noch auf dem Praxisschild oder auf der Website der Gemeinschaftspraxis namentlich erwähnt.

Stand: 24. Mai 2022

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