Der Fall
Der Bundesfinanzhof/BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger die Aufwendung für zwei Leasingfahrzeuge, einen BMW 740 und einen Lamborghini, vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machte. Er führte für beide Fahrzeuge jeweils ein Fahrtenbuch. Der steuerpflichtige unterhielt darüber hinaus privat noch einen Ferrari sowie einen Jeep Commander. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht an und berechnete die private Nutzungsanteile für den BMW und den Lamborghini mit der 1-Prozent-Methode. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (Urteil von 9.3.2021, 6 K 2915/17).
Auffassung des BFH
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil von 22.10.2024, VIII R 12/21). Die BFH-Richter betonten u. a., dass es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige einen Vollbeweis für die nicht private Nutzung der Betriebsfahrzeuge führt. Ausreichend ist, „dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“.
Gleichwertigkeit der Fahrzeuge
Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, wenn für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei hält der BFH den Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen sind.
Fazit
Der Anscheinsbeweis kann nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden. Ein Fahrtenbuch darf auch nicht von vornherein mit der Begründung außer Acht gelassen werden, es würde sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln. Bei dem Thema der Privatnutzung oder der nicht privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.
Stand: 28. Januar 2025
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Steuernachweise beim E-Rezept
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.
E-Rezept
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.
Kassenbeleg
Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.
Stand: 25. Februar 2025
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Beitrag Bonusleistungen
Ärzte - SpezialBonusleistungen
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Versicherten im gesetzlichen Rahmen (§ 65a Fünftes Sozialgesetzbuch) Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Belohnt werden u. a. die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.
Steuerpflicht
Im Grunde sind solche Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge als Beitragserstattung einkommensteuerpflichtig. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und der meist geringen Steuerauswirkungen hatte die Finanzverwaltung bislang Bonusleistungen bis zu € 150,00 pro versicherte Person und Beitragsjahr als den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen – also steuerfrei – behandelt (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 7.10.2022, V A 3 – S 0338/19/10006 :009 IV C 3 – S 2221/21/10002 :011 BStBl 2022 I S. 1437). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde diese Verwaltungsregelung in das Einkommensteuergesetz verankert (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2024).
Stand: 25. Februar 2025
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Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin
Ärzte - SpezialGewerbesteuer
Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.
Suchtkrankenhelferin
Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.
Entscheidungsgründe
Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.
Stand: 25. Februar 2025
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Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein Facharzt für Chirurgie führte Haarwurzeltransplantationen durch und erklärte dabei 90 % aller Umsätze als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Finanzverwaltung korrigierte die Umsatzsteuererklärungen des Chirurgen nach einer Außenprüfung dergestalt ab, dass sie nur Transplantationsleistungen bei Patientinnen und Patienten mit narbiger Alopezie steuerfrei stellte. Denn nur diese sei als Krankheit anerkannt nach § 27 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die übrigen Umsätze behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig. Der Arzt ging vor Gericht.
BFH-Urteil
Die Klage des Arztes hatte in letzter Instanz Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung zurück. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG-Düsseldorf vom 16.6.2021, 5 K 2710/17U) entschied zu Unrecht, dass eine Haartransplantation keinen therapeutischen Zweck hätte. Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nach Auffassung des BFH auch dann vorliegen, „wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt“ (Leitsatz, BFH-Urteil vom 25.9.2024, XI R 17/21). Nach Ansicht des BFH würde bei hereditärer und vernarbender Alopezie eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.
Androgenetische Alopezie
Bei einer androgenetischen Alopezie würde nach Ansicht des BFH hingegen noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands vorliegen. Zur Erlangung einer Steuerbefreiung für eine Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie ist nach dem BFH-Urteil eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Weil eine solche Art der Alopezie meist als Folge eine psychologische Erkrankung durch die entstellende Wirkung hat, sollte ein hierzu spezialisierter Facharzt das Attest erstellen. Eine pauschale Erklärung des transplantierenden Arztes genügte dem BFH jedenfalls nicht.
Stand: 25. Februar 2025
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Ärztliche Gutachten
Ärzte - SpezialEinkunftsart
Ärztinnen und Ärzte erzielen im Regelfall entweder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz/EStG, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Erstellt die Ärztin bzw. der Arzt ein Gutachten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, helfen für eine richtige Einkünftezuordnung folgende Abgrenzungskriterien (vgl. u. a. FinMin Schleswig-Holstein vom 7.12.2012, VI 302 – S 2246 – 225):
Auftragserteilung
Erfolgt die Auftragserteilung für das Gutachten über die Klinikleitung an den Arzt und wird und wird auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erstellt, spricht dies für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Vergütung an das Krankenhaus
Für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit sprechen u. a. Umstände wie das Zahlen eines Entgelts für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen oder wenn der Arzt das Gutachten im eigenen Namen und mit eigenem Briefkopf erstellt und unterschreibt.
Arbeitsvertrag
Für die richtige Einkünftequalifizierung ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte sehen oftmals eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten vor. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt und dass die Vergütung zum Arbeitslohn zählt.
Stand: 25. Februar 2025
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Kurzarbeitergeld
MandanteninfoKurzarbeitergeld
Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer-Verlängerung ist befristet bis 31.12.2025. Konkret bedeutet dies für die seit Anfang des vergangenen Jahres von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, dass diese die Kurzarbeit noch bis zum 31.12.2025 verlängern können. Betriebe, die die verlängerte Bezugsfrist noch nicht bis zum 31.12.2025 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1.1.2026 noch Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen.
Unterbrechung und Neubezug
Betriebe, die schon seit längerer Zeit von der Kurzarbeit betroffen sind, können nach einer bestimmten Unterbrechungszeit das Kurzarbeitergeld wieder in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2026 gilt voraussichtlich wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.
Stand: 28. Januar 2025
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Jahressteuergesetz 2024
MandanteninfoJahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) enthält eine Vielzahl gesetzlicher Anpassungen im Lohnsteuerrecht, welche speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind. Unter anderem wurde die bisherige Praxis für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung ins Gesetz aufgenommen. Arbeitgeber können die Pauschalierung einfach durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung in Anspruch nehmen (§ 40 Abs 4 Einkommensteuergesetz/EStG).
Fünftelregelung
Ab 2025 kann die Fünftelregelung (z. B. für Abfindungszahlungen) im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr angewendet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung allerdings weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Darüber hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, nicht mehr möglich (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG neu). Der Jahresausgleich ist auch dann nicht mehr durchzuführen, wenn für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen bei der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge zu berücksichtigen sind (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG-neu).
Lohnsteuerfreibeträge
Die Antragsfrist für Lohnsteuerfreibeträge beginnt künftig jeweils am 1. November des entsprechenden Vorjahres (bisher 1. Oktober, § 39a Abs. 2 EStG neu). Die Terminverschiebung gilt erstmalig für das Ermäßigungsverfahren 2026).
Stand: 28. Januar 2025
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Steuerfortentwicklungsgesetz
MandanteninfoSteuerfortentwicklungsgesetz
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:
Einkommensteuertarif, Kindergeld
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).
Nicht umgesetzte Maßnahmen
Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:
Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.
Stand: 28. Januar 2025
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Pkw-Privatnutzung
MandanteninfoDer Fall
Der Bundesfinanzhof/BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger die Aufwendung für zwei Leasingfahrzeuge, einen BMW 740 und einen Lamborghini, vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machte. Er führte für beide Fahrzeuge jeweils ein Fahrtenbuch. Der steuerpflichtige unterhielt darüber hinaus privat noch einen Ferrari sowie einen Jeep Commander. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht an und berechnete die private Nutzungsanteile für den BMW und den Lamborghini mit der 1-Prozent-Methode. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (Urteil von 9.3.2021, 6 K 2915/17).
Auffassung des BFH
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil von 22.10.2024, VIII R 12/21). Die BFH-Richter betonten u. a., dass es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige einen Vollbeweis für die nicht private Nutzung der Betriebsfahrzeuge führt. Ausreichend ist, „dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“.
Gleichwertigkeit der Fahrzeuge
Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, wenn für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei hält der BFH den Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen sind.
Fazit
Der Anscheinsbeweis kann nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden. Ein Fahrtenbuch darf auch nicht von vornherein mit der Begründung außer Acht gelassen werden, es würde sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln. Bei dem Thema der Privatnutzung oder der nicht privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.
Stand: 28. Januar 2025
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Erbfallkostenpauschale
MandanteninfoErbfall
Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Erwerbsaufwendungen sind u. a. die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die Kosten für die übliche Grabpflege. Zu den absetzbaren Kosten zählen auch die sonstigen Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (Nachlassregelungskosten) zählen im Übrigen die Kosten eines Zivilprozesses.
Erbfallkostenpauschale
Erbinnen und Erben können Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von € 10.300,00 auf € 15.000,00 erhöht (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG neu). Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erbfallkostenpausschale ist lediglich, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.
Nacherbe
Die Erbfallkostenpauschale steht auch einem Nacherben zu, auch wenn dieser nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Als Bedingung genügt, dass dieser andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen tragen muss.
Von der Kostenpauschale nicht erfasste Aufwendungen
Von den Erwerbs- und Abwicklungskosten streng zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung. Solche Kosten sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.
Stand: 28. Januar 2025
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