Aussetzungszinsen
Rechtsmittel wie Einspruch und/oder Klage haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die bzw. der Steuerpflichtige die festgesetzten Steuern zunächst entrichten muss. Die Finanzämter können festgesetzte Steuern auf Antrag aussetzen. Diese sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“/AdV ist allerdings mit Aussetzungszinsen verbunden, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt und die Steuer nachtäglich gezahlt werden muss. Der ausgesetzte Betrag ist für die Dauer der AdV mit einem halben Prozent pro Monat bzw. 6 % pro Jahr zu verzinsen (§237, § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Vorlagebeschluss
Während die Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die ab dem 15. Monat nach Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung fällig werden, nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 %/Jahr gesenkt worden sind, blieb das Niveau der Aussetzungszinsen unverändert. Der Bundesfinanzhof/BFH hat daher mit Vorlagebeschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Ungerechtfertigte Zinssatzspreizung
Nach Auffassung des BFH werden seit dem 1.1.2019 Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn die einen zahlen auf das Jahr betrachtet 6 % Zinsen, die anderen nur 1,8 %. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht hierzu entscheiden wird.
Stand: 25. September 2024
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Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung
MandanteninfoNeue Grundsteuer 2025
Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr fällig. Die Finanzbehörden haben im Regelfall die Grundsteuermessbeträge bereits berechnet und die Bescheide allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zugestellt. Offen ist meistens noch der neue Hebesatz der betreffenden Gemeinde/Stadt. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die Berechnung der Grundsteuer.
Hebesatzempfehlungen
Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG müssen die Städte und Gemeinden den Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ihrer neuen Hebesätze bis zum 30.6.2025 mit Wirkung zum 1.1.2025 fassen. Um den Gemeinden Hilfestellungen für die Festsetzung der neuen aufkommensneutralen Hebesätze zu geben, stellen viele Bundesländer sogenannte Hebesatzempfehlungen zur Verfügung. Beispielsweise haben die Finanzministerien Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuern A und B veröffentlicht. Aufkommensneutral ist dabei allerdings auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Kommune bezogen und heißt nicht, dass es in Einzelfällen nicht zu einer höheren Grundsteuer kommen kann als im Jahr 2024.
Rückstellungen bilden
Für betrieblichen Grundbesitz ist bilanztechnisch zu prüfen, ob für die Grundsteuer 2025 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch/HGB). Eine Rückstellung wäre dann geboten, wenn eines der Besteuerungsmerkmale (Messbetrag und/oder Hebesatz) zum Bilanzstichtag nicht feststeht. Für die Steuerbilanz ist zu beachten, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbildung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f. Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 02. November 2024
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Verrechnungspreise
MandanteninfoGrenzüberschreitende Konzernfinanzierung
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108 vom 27.3.2024) wurde eine Verrechnungspreisregelung für Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen (neue §§ 1 Abs. 3d und Abs. 3e Außensteuergesetz/AStG) eingeführt. Die neuen Vorschriften gelten rückwirkend zum 1.1.2024. § 1 Abs. 3d AStG schreibt eine außerbilanzielle Korrektur des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (Darlehen usw.) innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vor. Absatz 3e beschränkt den Zinsabzug bei sogenannten Durchleitungsdarlehen. Danach zählen Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, regelmäßig zu den funktions- und risikoarmen Dienstleistungen mit der Folge, dass die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommen soll.
Neues BMF-Entwurfschreiben
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 14.8.2024 die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 hinsichtlich der oben genannten Themenbereiche der konzerninternen Finanzierungsbeziehungen angekündigt. Das BMF vertritt darin u. a. die Auffassung, dass für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen eine sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen hat. Die endgültige Fassung des BMF-Schreibens dürfte nach den erfolgten Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht werden.
Stand: 02. November 2024
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Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“
MandanteninfoNeues KfW-Programm
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau/KfW hat im September ein neues Förderprogramm für den Erwerb von Wohnungseigentum aufgelegt. Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigen Energiestandards F, G oder H erwerben und energetisch sanieren. Im Ergebnis muss die Bestandsimmobilie zum Effizienzhaus 70 EE saniert werden.
Einkommensgrenzen
Antragsberechtigt sind Familien mit einem maximalen Haushaltseinkommen von € 90.000,00 bei einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 10.000,00.
Förderkredite
Die Höhe des Kreditbetrags beträgt abhängig von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zwischen € 100.000,00 bis € 150.000,00. Die Kreditlaufzeiten variieren zwischen sieben und 35 Jahren. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell 1,51%.
Stand: 02. November 2024
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Einspruchsstatistik 2023
MandanteninfoEinsprüche
Mehr als neun Millionen Einsprüche (9.932.766) sind im vergangenen Jahr 2023 bei den Finanzämtern eingegangen. Dies geht aus einer im September 2024 veröffentlichten Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums hervor. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber 2022 um 233,5 %. Von den Einsprüchen konnten rund 3,6 Mio. erledigt werden, davon rund 2,5 Mio. durch Abhilfe. Rund 680.000 Einsprüche wurden zurückgenommen.
Einspruchsentscheidungen
Insgesamt 437.350 Einspruchsentscheidungen wurden 2023 an die Steuerpflichtigen versandt. Zum Jahresende 2023 blieben rund 8,6 Mio. Einsprüche unerledigt. Gegenüber Ende 2022 entspricht dies einer Zunahme unerledigter Rechtsbehelfe um knapp 280 %.
Stand: 02. November 2024
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Grundsteuer 2025
MandanteninfoGrundsteuer 2025
Ab dem nächsten Jahr wird die Grundsteuer aus den nach der neuen Grundbesitzbewertung ermittelten Bemessungsgrundlage (Grundstückswerten) berechnet und erhoben. Anlass für die Grundsteuerreform bildete das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14). Die obersten Verfassungsrichter erklärten die bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundvermögen auf Basis von Grundbesitzwerten aus 1964 als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG) unvereinbar.
Musterklagen
Anders als bei der Grundbesitzwertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes sehen die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer nach dem siebten Abschnitt des Bewertungsgesetzes keine Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundbesitzwertes mittels eines Sachverständigengutachtens vor. Hiergegen richtet sich aktuell eine erste Musterklage eines betroffenen Besitzers von vermieteten Eigentumswohnungen in Ostdeutschland (Chemnitz), die vom Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) sowie Haus & Grund Deutschland unterstützt wird.
Weitere Musterklagen
Der Bund der Steuerzahler unterstützt darüber hinaus mehrere Klagen aus anderen Bundesländern, die das Bundesmodell als Bewertungsmodell anwenden. Eine aktuelle Übersicht finden Betroffene auf der Homepage des Steuerzahlerbundes (www.steuerzahler.de).
Stand: 25. September 2024
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Grund- und Kinderfreibeträge 2024
MandanteninfoGesetzgebung
Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.
Sozialrechtliche Regelbedarfe
Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.
Kinderfreibetrag
Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.
Stand: 25. September 2024
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Aussetzungszinsen verfassungswidrig
MandanteninfoAussetzungszinsen
Rechtsmittel wie Einspruch und/oder Klage haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die bzw. der Steuerpflichtige die festgesetzten Steuern zunächst entrichten muss. Die Finanzämter können festgesetzte Steuern auf Antrag aussetzen. Diese sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“/AdV ist allerdings mit Aussetzungszinsen verbunden, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt und die Steuer nachtäglich gezahlt werden muss. Der ausgesetzte Betrag ist für die Dauer der AdV mit einem halben Prozent pro Monat bzw. 6 % pro Jahr zu verzinsen (§237, § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Vorlagebeschluss
Während die Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die ab dem 15. Monat nach Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung fällig werden, nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 %/Jahr gesenkt worden sind, blieb das Niveau der Aussetzungszinsen unverändert. Der Bundesfinanzhof/BFH hat daher mit Vorlagebeschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Ungerechtfertigte Zinssatzspreizung
Nach Auffassung des BFH werden seit dem 1.1.2019 Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn die einen zahlen auf das Jahr betrachtet 6 % Zinsen, die anderen nur 1,8 %. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht hierzu entscheiden wird.
Stand: 25. September 2024
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Kirchensteuernachzahlungen
MandanteninfoSonderausgabenabzug
Gezahlte Kirchensteuern auf Lohneinkünfte sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn es nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Kirchensteuernachzahlungen kommt und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die nachgeforderte Kirchensteuer zu erstatten hat (Urteil vom 23.8.2023, X R 16/21).
Der Fall
Eine GmbH musste für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Sachzuwendung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohn- und Kirchensteuern nachzahlen. Der Geschäftsführer erstattete der GmbH die nachzuentrichtenden Steuern. In der Einkommensteuererklärung machte dieser dann die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Sonderausgaben nicht. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 23.6.2020, 12 K 3738/19 E) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, der Steuerpflichtige hätte die Zahlung nicht als Schuldner der Kirchensteuerschuld erbracht, sondern hätte lediglich den zivilrechtlichen Regressanspruch der GmbH als Arbeitgeberin erfüllt.
BFH-Urteil
Der BFH sah die Revision als begründet an. Auch wenn der Steuerpflichtige die Kirchensteuern an die GmbH zahlte, welche seitens der Finanzverwaltung für die Zahlung in Haftung genommen wurde, habe der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer gezahlt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnkirchensteuer. Der Arbeitnehmer war einerseits Schuldner der nacherhobenen Lohnkirchensteuer und andererseits hatte er seine Erstattungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben lagen damit vor. Unter Berufung auf dieses Urteil können kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mehrbelastungen durch nachzuzahlende Kirchensteuern nach Betriebsprüfungen etwas abmildern.
Stand: 25. September 2024
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Garantieverlängerung
MandanteninfoAnschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten
Zu den abschreibungsfähigen Aufwendungen von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern zählen neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten. Nach dem Handelsrecht (§ 255 Handelsgesetzbuch HGB) gehören „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“ zu den Anschaffungskosten, „soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können“. Das Handelsrecht zählt zu den Anschaffungskosten „auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten“. Das Steuerrecht übernimmt die Regelungen aus dem Handelsrecht (vgl. H 6.2. Einkommensteuer-Hinweise EStH).
Garantieverlängerung
Aufwendungen für Garantieverlängerungen zählen hingegen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Denn die Wirtschaftsgüter, für die eine Garantieverlängerung erworben wird, sind auch ohne diese Zusatzversicherung betriebsbereit. Das heißt, eine Garantieversicherung ist nicht erforderlich, um den Gegenstand „in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“.
Betriebsausgaben, Umsatzsteuer
Aufwendungen für eine Garantieverlängerung stellen eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfreie Leistung dar. Steuerpflichtige, die bilanzierungspflichtig sind, müssen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der Versicherungsprämie bilden und diesen über die Dauer des Garantieverlängerungszeitraums abschreiben. Abschreibungsbeginn ist dabei das Ende der regulären Garantiezeit (Herstellergarantie, gesetzliche Gewährleistungsfristen) für das Wirtschaftsgut. Einnahmen-Überschussrechner können die Versicherungsprämien im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort als Betriebsausgaben abschreiben.
Stand: 25. September 2024
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Grenzgängerbesteuerung
MandanteninfoGrenzgänger Schweiz
Als „Grenzgänger“ im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen/DBAs werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem Vertragsstaat ansässig, in einem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Ansässigkeitsort zurückkehren. Nach dem DBA-Schweiz (Artikel 15a Abs. 2) entfällt die Grenzgängereigenschaft, falls ein Arbeitnehmer nicht täglich nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt nur dann, wenn dieser Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Grenzgängerstatus ist entscheidend für die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern kann. Deutschland kann als Ansässigkeitsstaat Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz bezieht, besteuern.
Der Fall
Im Streitfall kehrte der Betreffende nicht täglich nach Feierabend nach Deutschland zurück. Das Finanzamt wollte für den Arbeitnehmer dennoch eine Besteuerung wie als Grenzgänger, da eine tägliche Rückkehr zumutbar sei. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2022, 12 K 623/22) war der Meinung, dass eine regelmäßige Rückkehr – und damit eine Steuerpflicht in Deutschland – auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer nur einmal die Woche ins Inland zurückkehrt.
BFH-Entscheidung
Ob und inwieweit die Grenzgängerregelung im Streitfall Anwendung findet, wird der Bundesfinanzhof/BFH entscheiden (anhängiges Revisionsverfahren Az. VI R 14/24).
Stand: 25. September 2024
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