E-Rechnungen

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die obligatorische Ausstellung elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Entsprechende Änderungen wurden in § 14 Umsatzsteuergesetz/UStG vorgenommen. Eine elektronische Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG liegt vor, wenn diese „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Zur Erfüllung des maßgeblichen strukturierten elektronischen Formats sind bestimmte EU-Vorschriften einzuhalten. Alle anderen Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden (z. B. Rechnungen im PDF-Format übermittelt durch E-Mail), gelten als sonstige Rechnungen.

Zulässige Formate

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.10.2023 – (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) sind Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRDFormat ab Version 2.0.1 grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format und damit auch künftig zulässig.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Annahme einer elektronischen Rechnung ist im B2B-Bereich für alle ab dem 1.1.2025 verpflichtend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Nur für das Ausstellen obligatorischer E-Rechnungen gelten folgende Übergangsregelungen: Für zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2026 sonstige Rechnungen auf Papier oder einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Übergangsfrist verlängert sich für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) nicht über € 800.000,00 hinausgeht und mit Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers bis 31.12.2027. Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 und Fahrausweise bleiben von der digitalen Rechnungsstellungspflicht ausgenommen (vgl. § 27 Abs. 39 UStG).

Stand: 27. Mai 2024

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Lohnsteuer-Hinweise

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat im April 2024 die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossenen Lohnsteuer-Hinweise 2024/LStH 2024 im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2024 veröffentlicht. Wie bei den Lohnsteuer-Richtlinien handelt es sich bei den Hinweisen um ein für die Finanzverwaltung verbindliches Regelwerk. Steuerpflichtige können hieraus Hinweise entnehmen, wie die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen verfahren wird.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

In den Hinweisen H 3.15 LStH 2024 zum Deutschland-Ticket stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG auch im Fall eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber übernommenen kostenpflichtigen Upgrades für die Nutzung der 1. Klasse, für die Fahrradmitnahme oder für die Fahrberechtigung in bestimmten Fernzügen gilt. In den Hinweisen H 3.37 LStH 2024 äußert sich die Finanzverwaltung zum steuerfreien Zubehör im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Fahrrädern. Arbeitgeber können u. a. Navigationsgeräte als lohnsteuerfreies Zubehör ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bike zur Verfügung stellen. Nicht von der Lohnsteuerfreiheit erfasst sind u. a. Fahrradkleidung, Helme, Fahrradkörbe oder Satteltaschen.

In H 3.45 LStH 2024 billigt die Finanzverwaltung das vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) abgesegnete Gestaltungsmodell, wonach die Erstattung von Telefonkosten für den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber das Handy vom Arbeitnehmer erwirbt und es diesem zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.

Stand: 27. Mai 2024

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Geschenke-Freigrenze

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Der Abzugsbetrag gilt inklusive der Umsatzsteuer, soweit Schenkerin oder Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und inklusive etwaiger Kennzeichnungskosten. Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).

Wirtschaftsjahr

Die zeitliche Anwendung der höheren Abzugsgrenze hängt vom Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ab (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Grundsätzlich gilt die höhere Geschenkegrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit bereits ab 1.1.2024 höherwertige Geschenke unter Wahrung des vollen Betriebsausgabenabzugs an Geschäftspartner getätigt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, weil es z. B. am 1.7. beginnt und am 30.6. des Folgejahres endet, gilt bis 30.6.2024 noch die €-35,00-Grenze. Erst ab dem 1.7.2024 kann die höhere Abzugsgrenze in Anspruch genommen werden.

Gewinnerhöhungen

Wurde die €-50,00-Freigrenze irrtümlicherweise ab 2024, aber noch in dem vor dem 31.12.2023 begonnenen abweichenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, ist im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen (EStR R 4.10).

Stand: 27. Mai 2024

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Gemeinnützigkeit

Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.

Höchstgrenzen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.

Anhebung der Höchstgrenzen

Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.

Stand: 27. Mai 2024

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DWD-Gesetz

Der Gesetzgeber hat in der Absicht, den betroffenen Unternehmen den beabsichtigten Entlastungseffekt bereits im Geschäftsjahr 2023 zugutekommen zu lassen, diverse Änderungen zu den Größenklassen im Handelsgesetzbuch aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 120) gepackt. Damit konnte erreicht werden, dass die neuen Größenklassen erstmals für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Sie dürfen auch bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Neue Schwellenwerte im Überblick

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten künftig kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme von € 450.000,00 (bisher € 350.000,00), Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von € 900.000,00 (bisher € 700.000,00), Beschäftigung von im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern (§ 267a Handelsgesetzbuch HGB). Als kleine Kapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 7,5 Mio. (bisher € 6,0 Mio.), Umsatzerlösen von nicht mehr als € 15,0 Mio. (bisher € 12,0 Mio.) oder die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (Anzahl unverändert) beschäftigen. Es dürfen wiederum zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Handelsgesetzbuch/HGB). Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten jetzt jene, die analog mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme € 25,0 Mio. (bisher € 20,0 Mio.), Umsatzerlöse € 50 Mio. (bisher € 40,0 Mio.) und Arbeitnehmeranzahl von 250.

Größenabhängige Befreiungen

Auch bei den größenabhängigen Befreiungen (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte heraufgesetzt. So ist künftig ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Bilanzsummen (Mutter- und Tochterunternehmen) übersteigen insgesamt nicht € 30,0 Mio. (bisher € 24,0 Mio.), Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht € 60,0 Mio. (bisher € 40,0 Mio.), Mitarbeiterzahl durchschnittlich nicht mehr als 250 (unverändert).

Stand: 27. Mai 2024

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Freiberufliche Tätigkeiten

Ärztinnen und Ärzte erzielen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Ärztinnen und Ärzte in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Ärztinnen und Ärzte in dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer über eine entsprechende persönliche Berufsqualifikation verfügen und auch tatsächlich die betreffende heilberufliche Tätigkeit ausüben.

Streitfall

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 4/22) verhandelt derzeit den Fall einer zahnärztlichen Partnergesellschaft, bei dieser ein Arzt ganz überwiegend Organisations-, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patientinnen und Patienten erbringt. Im Streitfall schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte zu einer im Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Ein Partner war aus Altersgründen nicht mehr direkt behandelnd tätig. Das Finanzamt ordnete nach einer Außenprüfung die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb ein und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

FG-Urteil

Die Vorinstanz, das Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19), hat die fast ausschließliche organisatorische Tätigkeit dieses einen Arztes als steuerschädlich angesehen und die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft nun auch gewerbesteuerpflichtig geworden ist. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, wie in diesem und in ähnlichen Fällen zu verfahren ist. Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ärztepartnerschaften darauf achten, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter überwiegend Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführt.

Stand: 27. Mai 2024

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Lohnsteuer-Einbehalt

§ 39b Einkommensteuergesetz/EStG regelt die Einbehaltung von Lohnsteuern bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Vorschrift findet für die Berechnung der Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn Anwendung in Fällen, in denen der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass teilweise steuerfrei gestellt ist oder der Arbeitnehmer nur für bestimmte Tage beschränkt steuerpflichtig ist. Nach den in 2023 aktualisierten Lohnsteuer-Richtlinien bleiben bei der Berechnung des Lohnzahlungszeitraumes jene Arbeitstage unberücksichtigt, an denen der Arbeitslohn nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, weil dieser z. B. nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt ist (R 39b5 Abs. 2 Satz 4 LStR).

Ergänzende Hinweise

Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung in den neuen Lohnsteuer-Hinweisen 2024 zwei Berechnungsalternativen veröffentlicht (H 39b.5 LStH 2024). Inländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach für die Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage entweder die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen ansetzen oder es werden genau jene Tage gezählt, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage).

Stand: 27. Mai 2024

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Der Fall

Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.

Stand: 27. Mai 2024

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Behindertengerechte Umbauten

Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen oder auch für Neubaumaßnahmen in einem Haus oder einer Wohnung werden von den Finanzbehörden als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt. Fraglich war bisher, ob auch Mehrkosten in Folge einer Mieterhöhung anlässlich eines behindertengerechten Umbaus als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung höhere Mietzinsen im Zusammenhang mit notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Behinderung ihres Sohnes erfolglos geltend gemacht. Das Ehepaar erklärte eine Mehrmiete in Höhe von knapp € 15.000,00 im Jahr. Gegenstand des Umbaus war die Errichtung eines Pflegebades für den behinderten Sohn.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG München erkannte die Mehrmiete entgegen der Auffassung des Finanzamtes als außergewöhnliche Belastung an (Urteil vom 7.10.2022 10 K 3292/18). Ein Mehrwert, der durch die Schaffung des Pflegebades entstanden ist, steht dem Steuerabzug nach Auffassung des FG nicht entgegen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ergibt sich stets unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit. Da würde die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in den Hintergrund treten, so das Gericht.

Genaue Abgrenzung

Als außergewöhnliche Belastung können allerdings nur diejenigen Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnfeldes erforderlich sind. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Mehraufwendungen von anderen Baumaßnahmen nicht exakt vorgenommen werden. In diesen Fällen wird der Umfang der berechtigten Maßnahmen durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.

Stand: 27. Mai 2024

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Organspende

Seit dem 18.3.2024 steht Interessentinnen und Interessenten das sogenannte Online-Organspende-Register zur Verfügung. Das neue Register versteht sich als zusätzliches digitales Entscheidungsinstrument, neben dem bisherigen Organspendeausweis und neben der Patientenverfügung. Eingetragen werden kann sowohl eine Entscheidung für als auch gegen eine Organspende.

Eintrag

Interessenten können sich ab sofort in das zentrale Verzeichnis eintragen und ihre Entscheidung digital erfassen. Zuständig für das Register ist das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM. Aufgerufen werden kann das neue Register auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem Link https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html. Bei Aufruf der Seite kann mit „Jetzt Entscheidung eintragen“ begonnen werden. Das Mindestalter für eine Eintragung beträgt 16 Jahre.

Datenschutz

Auf die Datenbank können nur autorisierte Stellen zugreifen, z. B. Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Bis zum 1.1.2025 soll gewährleistet sein, dass alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen können. Bis 31.12.2024 sollten Spenderinnen und Spender zusätzlich ihren Spenderausweis bei sich tragen.

Weitere Informationen

Für eine Organspende können sich alle Menschen entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zur Organspende in einer der genannten Formen vorliegt. Außerdem muss bei dem betreffenden Menschen der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod) festgestellt worden sein. Eintragungen im digitalen Organspende-Register können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Detaillierte Informationen in Form eines umfangreichen Fragen-Antworten-Katalogs stellt die Bundesregierung online unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126 zur Verfügung.

Stand: 27. Mai 2024

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