Cashflow

Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess. Der Cashflow errechnet sich im Grunde aus der Differenz aus baren Erträgen und baren Aufwendungen. Banker und andere Geldgeber verwenden den Cashflow zur Analyse der Liquiditätslage und der finanziellen Entwicklung in einem Unternehmen. Für Unternehmen mit Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ergeben sich zum Jahresende folgende Möglichkeiten, den Cashflow ihres Unternehmens zu erhöhen bzw. zumindest nicht zu schmälern.

Kauf von Anlagevermögen unbar

Ein Kauf von Anlagegütern kurz vor Geschäftsjahresende sollte, sofern möglich, nicht mehr erfolgen, zumal eine gewinnmindernde Abschreibung im Regelfall nur noch zu einem Zwölftel vorgenommen werden kann. Sollte ein Kauf unbedingt notwendig sein, sollte dieser zu Gunsten des Cashflows auszahlungsunwirksam erfolgen, z. B. durch Kauf auf Darlehen oder Leasing.

Forderungen eintreiben

Positiv für den Cashflow wirkt sich aus, wenn vor (Geschäfts-) Jahresende offene Forderungen eingetrieben werden können und die Zahlungen noch bis 31.12. auf dem Geschäftskonto verbucht werden können.

Verbindlichkeiten in 2022 begleichen

Analog steigert die Verschiebung auszahlungswirksamer Zahlungen in das neue (Geschäfts-) Jahr den Cashflow. Ggf. lohnt es sich hier sogar auf ein Skonto zu verzichten und Mahnungen zu riskieren

Stand: 06. Dezember 2021

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Zweite Säule

Die betriebliche Altersversorgung (BAV) stellt die zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die BAV basiert auf dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentengesetz BetrAVG). Die Begründung eines betrieblichen Altersversorgungsanspruchs ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a Betr- AVG). Außerdem hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, sofern dieser die Beitragszahlungen aus eigenen Mitteln (aus Entgeltumwandlung) finanziert.

Versorgungszusage

Eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begründet sich im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag (Einzelzusage) oder kollektiv über Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag.

Durchführungswege der BAV

Insgesamt gibt es fünf Arten zum Aufbau bzw. zur Finanzierung einer Anwartschaft zur BAV: zwei interne Durchführungswege wie die unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse sowie drei externe Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse bzw. der Pensionsfonds.

Nachgelagerte Besteuerung

Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber stellen zwar grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Zahlungen sind allerdings steuerfrei, soweit die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden und 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (2022: 8 % aus € 7.050,00 = € 564,00) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz-EStG). Im Fall der Finanzierung der BAV-Beiträge durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer eine steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug erreichen (§ 10a EStG, § 1a Abs. 3 BetrAVG). Leistungen aus der BAV unterliegen im Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang der Einkommensteuer, sofern die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht worden ist (sogenannte nachgelagerte Besteuerung).

Sozialversicherung

Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur BAV sind sozialversicherungsfrei in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Dies gilt auch für aus Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Stand: 27. Oktober 2021

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Freibetrag

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Tatsächliche Teilnehmerzahl

Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).

Aufzuteilende Aufwendungen

Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.

Stand: 27. Oktober 2021

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21) den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Fällen, in denen die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau den Zeitraum einer Kündigungsfrist umfasst, in Frage gestellt. Im Streitfall kündigte eine kaufmännische Angestellte ein Arbeitsverhältnis am 8.2.2019 zum 22.2.2019 und legte gleichzeitig eine auf den Kündigungstag datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung.

BAG-Urteil

Das BAG erkannte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar als zugelassenes Beweismittel an. Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert erschüttern, wenn er entsprechende Umstände darlegt, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. In diesem Fall gilt dann die sogenannte umgekehrte Beweislast, d. h. der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Ein solcher Beweis kann der Arbeitnehmer nach dem BAG-Urteil insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht führen. Im Streitfall ist die Beweisführung der Angestellten allerdings nicht gelungen, weswegen die Klage abgewiesen wurde. Eine Koinzidenz zwischen Kündigung und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit begründet stets ernsthafte Zweifel an einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

Stand: 26. November 2021

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Gewerbliche Infizierung

Planen Ärztinnen/Ärzte, sich im neuen Jahr einer Gemeinschaftspraxis anzuschließen, sollten sie nachfolgende steuerliche Besonderheiten beachten: Schließen sich Ärzte mit anderen Freiberuflern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder anderen Personengesellschaft zusammen, und sind sie in diesem Zusammenschluss teilweise gewerblich und teilweise freiberuflich tätig, führt der gewerbliche Teil zwingend zu einer Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit durch die gewerbliche (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Um eine gewerbliche Infizierung zu vermeiden, muss im Zweifelsfall dargelegt werden, dass alle Ärztinnen und Ärzte, die in eine Gemeinschaftspraxis als Gesellschafter eintreten, Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen.

Mitunternehmerrisiko/Mitunternehmerinitiative

Der Arzt/die Ärztin trägt ein Mitunternehmerrisiko, wenn er/sie einen bestimmten Prozentsatz an den von ihm selbst erwirtschafteten Umsätzen erhält, ein Verlustrisiko trägt, an den stillen Reserven beteiligt ist und nach außen haftet. Mitunternehmerinitiative liegt dann vor, wenn jeder Arzt/jede Ärztin durch sein/ihr Stimmrecht Entscheidungen, für die Einstimmigkeit vereinbart ist, verhindern kann und von der Geschäftsführung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Wesentlich für eine GbR ist, dass jeder GbR Gesellschafter die Gesellschaft nach außen hin allein vertreten kann.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in der rechtskräftigen Entscheidung 7 K 3133/17 (v. 10.7.2019) eine Unternehmerstellung bei einer Ärzte-Gemeinschaftspraxis angenommen, wenn der Arzt/die Ärztin einen bestimmten Prozentsatz des von ihm für die Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzes als Vergütung erhält. Dem Streitfall ging eine Betriebsprüfung voraus. Der Prüfer beanstandete bezüglich der neu in die GbR eingetretenen Ärzte, dass diese ausschließlich am jeweils selbst erzielten Umsatwz beteiligt waren. Das FG nahm jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände bei den klagenden Ärzten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an.

Stand: 26. November 2021

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00. Zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zählen nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urt. v. 11.6.2021 – 5 K 2380/19) auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt von meist bedürftigen älteren Menschen.

FG-Urteil

Nach Auffassung des FG stellt ein Hausnotrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes würde sonst typischerweise im Familienverbund erfolgen, so die Richter. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Denn der Leistungserfolg tritt regelmäßig in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Im Streitfall ging es um Hausnotrufkosten in Höhe von € 502,00. Von diesen konnte die Steuerpflichtige 20 % Steuerermäßigung = € 100,40 erlangen.

Revisionsverfahren BFH

Die Finanzverwaltung gewährt laut BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (IV C 8 – S 2296 b/07/10003:008 BStBl 2016 I S. 1213) nur dann eine Steuerermäßigung für Hausnotrufsysteme, wenn diese als Nebenleistung innerhalb des sog. betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 14/21anhängig.

Stand: 26. November 2021

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Hinweise auf Früherkennungsuntersuchungen

Ein Augenärzteverband verteilte an seine Mitglieder ein Patienteninformationsblatt, in dem die Patienten zunächst darüber aufgeklärt werden, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom entwickelt, ohne dass spezielle Symptome auftreten. Der Verband warb hierin für eine Früherkennungsuntersuchung, die von den gesetzlich versicherten Patienten allerdings selbst zu zahlen war.

Keine unzulässige Tatsachenbestätigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Hinweis auf eine mögliche Früherkennungsuntersuchung keine unzulässige Tatsachenbestätigung gesehen und die Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen (Urt. v. 2.9.2021 III ZR 63/20). Das Informationsblatt der Augenärzte unterrichtet die Patienten über das Risiko eines Glaukoms und über die Möglichkeiten einer Früherkennung.

Eigenständige Regeln

Nach Auffassung des BGH gelten für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln. Danach können auch die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden.

Stand: 26. November 2021

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BSG-Rechtsprechung

Ärztinnen und Ärzte, die in einem Nebenjob als Notarzt tätig sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei aktuellen Urteilen entschieden (BSG, Urteile v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R sowie B 12 R 10/20 R). In allen Fällen waren die Ärztinnen/Ärzte in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert und unterlagen entsprechenden Weisungen vonseiten der Rettungsdienststelle, wie z. B. sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten. Diese Weisungsgebundenheit spricht nach Ansicht des BGH für ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegen Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung bei „einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vor.

Einsatz von Fremdmitteln und fremdes Personal

Allen Entscheidungsfällen war gemeinsam, dass die Notärzte bei Einsätzen mit Fremdpersonal arbeiteten und auch keine eigenen Arbeitsmittel bzw. Rettungsmittel, insbesondere keine eigenen Rettungsfahrzeuge einsetzten. Dass in den Streitfällen die Rettungsmittel nicht von den Landkreisen als Arbeitgeber, sondern von den jeweiligen Städten zur Verfügung gestellt worden sind, war für die Entscheidung unerheblich.

Keine Gewinnmaximierung

Schließlich sah das BSG auch deshalb keine Anhaltspunkte für eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit, weil die Notärzte durch ihre Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit hatten, ihren Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern. Die Notärztinnen und Notärzte hatten kein Unternehmerrisiko zu tragen.

Beitragspflicht

Über Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Sozialversicherung hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Gemäß §23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Stand: 26. November 2021

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Der Fall

Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war als selbstständige Hygienefachkraft in Krankenhäusern, Alten- und Pflegezentren tätig. Er stellte Honorarrechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt unterstellte jedoch Umsatzsteuerpflicht für die Leistungen, die der Krankenpfleger gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbracht hatte. Lediglich die Leistungen für Krankenhäuser behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerfrei.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster stufte hingegen die Tätigkeit des Fachkrankenpflegers generell als umsatzsteuerfrei ein, auch betreffend der Tätigkeiten in Alten- und Pflegeheimen (Urt. v. 1.6.2021 – 15 K 2712/17 U). Das Gericht berief sich hier auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Keine nationale Befreiungsvorschrift

An einer nationalen Befreiungsvorschrift fehlt es bis dato. Betroffene Steuerpflichtige können sich jedoch unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.

Stand: 26. November 2021

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Geschäftsmodell bestätigt

Das Ärztebewertungsportal Jameda bietet Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, ihr Profil über kostenpflichtige Pakete mit Fotos und weiteren Funktionen aufzuwerten. Zwei Zahnärzte hatten hiergegen geklagt. Sie wollten nicht mehr gelistet sein und hatten konkret 24 Merkmale des kostenpflichtigen Premium-Paketes beanstandet.

Keine Gleichbehandlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage abgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Eine unzulässige Benachteiligung von Ärztinnen und Ärzten, die keine kostenpflichtigen Premium-Profile buchen wollen, von jenen, die nur im Basisprofil aufscheinen, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Schließlich gebe es keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, so der BGH. Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich wegen des öffentlichen Interesses im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen gelistet sind.

Stand: 26. November 2021

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