Privates Veräußerungsgeschäft
Die Veräußerung von Immobilienvermögen im Privatvermögen löst grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, Häuser, Wohnungen usw. „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Sachverhalt
Im Glauben einer steuerfreien Veräußerung – weil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt – veräußerte ein Ehepaar eine Teilfläche aus einem zu ihrem selbst bewohnten alten Bauernhofgebäude gehörenden Grundstück. Hierzu wurde das fast 4.000 qm große Grundstück aufgeteilt. Das Ehepaar wohnte nach der Teilung weiterhin in dem Bauernhof.
BFH-Urteil
Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre da ein Teil aus einem bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück veräußert worden. Das Ehepaar wurde aber vom Bundesfinanzhof/BFH eines Besseren belehrt. Der BFH sah den Verkauf als steuerpflichtig an (Urteil vom 26.9.2023, IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Begründung des BFH: Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für unbebaute Grundstücke, die vorher als Gartenanteil privat genutzt worden sind, danach abgetrennt und anschließend veräußert worden sind.
Fazit
Ein durch Abtrennung geschaffener Grundstücksteil verliert die Eigenschaft eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks. Der räumliche Zusammenhang mit dem eigengenutzten Haus geht verloren. Es kommt zwangsläufig zu einer Entwidmung, welche die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallen lässt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung die 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten, ist ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten) einkommensteuerpflichtig.
Stand: 28. April 2024
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Pflegepauschbetrag
Ärzte - SpezialPauschbeträge
Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.
Mindestpflegeleistungen
Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.
Stand: 27. Mai 2024
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Neues ALBVVG
Ärzte - SpezialALBVVG
Das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG BGBl 2023 I v. 26.7.2023) gilt seit dem 27.7.2023. Teile des Gesetzes traten zum Jahresende 2023 (Regelungen über die Vorratspflichten für krankhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken) bzw. zum 1.2.2024 (Neue Zuzahlungsvorgaben) in Kraft.
Zuzahlungen
Seit dem 1.2.2024 fallen Zuzahlungen auf Medikamente nicht mehr pro Packung, sondern für jedes Medikament nur einmal an. War das Medikament in der verschriebenen Packungsgröße nicht verfügbar und erhielt die Patientin bzw. der Patient zwei kleine Packungen, zahlte sie bzw. er bisher der Patient bisher die Zuzahlung zweimal. Seit 1.2.2024 fällt die Zuzahlung nur einmal an. Des Weiteren wurden die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen von 30 % auf 20 % gesenkt. Das heißt, liegt der Preis eines Arzneimittels mindestens 20 % unter dem Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband dieses Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen.
Weitere Neuerungen
Für Kinderarzneimittel wurden die Preisregeln gelockert, u. a. dürfen keine Festbetragsgruppen mehr gebildet werden. Ferner wurde beschlossen, dass Preisinstrumente für versorgungskritische Arzneimittel im Fall einer Marktverengung gelockert werden können. Pharmazeutische Unternehmen müssen rabattierte Arzneimittel künftig mindestens sechs Monate auf Lager haben.
Stand: 27. Mai 2024
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Elektronisches Organspende-Register
Ärzte - SpezialOrganspende
Seit dem 18.3.2024 steht Interessentinnen und Interessenten das sogenannte Online-Organspende-Register zur Verfügung. Das neue Register versteht sich als zusätzliches digitales Entscheidungsinstrument, neben dem bisherigen Organspendeausweis und neben der Patientenverfügung. Eingetragen werden kann sowohl eine Entscheidung für als auch gegen eine Organspende.
Eintrag
Interessenten können sich ab sofort in das zentrale Verzeichnis eintragen und ihre Entscheidung digital erfassen. Zuständig für das Register ist das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM. Aufgerufen werden kann das neue Register auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem Link https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html. Bei Aufruf der Seite kann mit „Jetzt Entscheidung eintragen“ begonnen werden. Das Mindestalter für eine Eintragung beträgt 16 Jahre.
Datenschutz
Auf die Datenbank können nur autorisierte Stellen zugreifen, z. B. Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Bis zum 1.1.2025 soll gewährleistet sein, dass alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen können. Bis 31.12.2024 sollten Spenderinnen und Spender zusätzlich ihren Spenderausweis bei sich tragen.
Weitere Informationen
Für eine Organspende können sich alle Menschen entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zur Organspende in einer der genannten Formen vorliegt. Außerdem muss bei dem betreffenden Menschen der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod) festgestellt worden sein. Eintragungen im digitalen Organspende-Register können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Detaillierte Informationen in Form eines umfangreichen Fragen-Antworten-Katalogs stellt die Bundesregierung online unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126 zur Verfügung.
Stand: 27. Mai 2024
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Behindertengerechter Umbau
Ärzte - SpezialBehindertengerechte Umbauten
Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen oder auch für Neubaumaßnahmen in einem Haus oder einer Wohnung werden von den Finanzbehörden als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt. Fraglich war bisher, ob auch Mehrkosten in Folge einer Mieterhöhung anlässlich eines behindertengerechten Umbaus als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung höhere Mietzinsen im Zusammenhang mit notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Behinderung ihres Sohnes erfolglos geltend gemacht. Das Ehepaar erklärte eine Mehrmiete in Höhe von knapp € 15.000,00 im Jahr. Gegenstand des Umbaus war die Errichtung eines Pflegebades für den behinderten Sohn.
FG-Urteil
Das Finanzgericht/FG München erkannte die Mehrmiete entgegen der Auffassung des Finanzamtes als außergewöhnliche Belastung an (Urteil vom 7.10.2022 10 K 3292/18). Ein Mehrwert, der durch die Schaffung des Pflegebades entstanden ist, steht dem Steuerabzug nach Auffassung des FG nicht entgegen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ergibt sich stets unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit. Da würde die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in den Hintergrund treten, so das Gericht.
Genaue Abgrenzung
Als außergewöhnliche Belastung können allerdings nur diejenigen Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnfeldes erforderlich sind. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Mehraufwendungen von anderen Baumaßnahmen nicht exakt vorgenommen werden. In diesen Fällen wird der Umfang der berechtigten Maßnahmen durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.
Stand: 27. Mai 2024
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Sonderklassegebühren
Ärzte - SpezialSonderklassegebühren
In Deutschland ansässige Ärztinnen und Ärzte, die in der Grenzregion Deutschland/Österreich tätig sind, erhalten vielfach sogenannte Sonderklassegebühren. Diese Gebühren stehen im Regelfall mit Tätigkeiten in Kliniken in der Grenzzone Österreichs im Zusammenhang und werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt.
Qualifikationskonflikte
Während Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohn – also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – ansieht, geht Österreich grundsätzlich von Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus.
Besteuerungsrecht
Nach der sogenannten Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA Österreich, vgl. Bundesministerium der Finanzen 8.1.2024, IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012 (DOK 2023/1221389) steht das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte Deutschland zu. Um solche handelt es sich dann, wenn es an einer festen Einrichtung in Österreich fehlt. Liegt eine feste Einrichtung vor, besteuert Österreich die Gebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnungsverfahren in Deutschland gelöst.
Stand: 27. Mai 2024
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Sozialversicherungspflicht einer MFA
Ärzte - SpezialDer Fall
Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.
LSG-Urteil
Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.
Stand: 27. Mai 2024
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Corona-Schlussabrechnungen
MandanteninfoCorona-Wirtschaftshilfen
Unternehmen die während der Pandemiezeiten Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen Schlussabrechnungen erstellen. Bisher war hierfür eine Frist bis 31.3.2024 vorgesehen.
Fristverlängerung
Diese Frist wurde nun im Einvernehmen mit den Berufsorganisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und der beteiligten Wirtschaftsressorts des Bundes auf den 30.9.2024 verlängert. Diese Frist kann in Ausnahmefällen nochmals verlängert werden.
Verfahrensvereinfachungen
Darüber hinaus sind Verfahrenserleichterungen und ein beschleunigter Prüfprozess geplant. Unter anderem sollen standardmäßige Katalogabfragen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz I
MandanteninfoVermittlungsergebnisse Einkommensteuer
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit konnte das Steueränderungsgesetz in geänderter Fassung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Unverändert übernommene Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss unverändert übernommen wurden unter anderem folgende Maßnahmen:
Im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) unverändert übernommen wurden die Anhebungen bei den Umsatz- und Gewinngrenzen für die Begründung einer Buchführungspflicht. Die Umsatzerlöse-Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht und die Jahresüberschuss-Grenze auf € 80.000,00 (bisher € 60.000,00).
Geänderte Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss in geänderter Form übernommen wurde unter anderem:
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz II
MandanteninfoEinkommensteuer
Folgende im Gesetzentwurf enthaltene Neuerungen wurden vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen:
Gewerbesteuer
Nicht umgesetzt wurde die Abschaffung der Reichweitenbegrenzungen für Hybridelektrofahrzeuge zum Zweck einer nur hälftigen Hinzurechnung der Leasingraten für die Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG). Nicht übernommen wurden die geplanten Regelungen zum erweiterten Verlustvortrag nach § 10a GewStG.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wurde vom Vermittlungsausschuss aus dem Gesetzentwurf die Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % gestrichen. Ohne Änderungen wurden die Regelungen zur obligatorischen Verwendung von e-Rechnungen vom Vermittlungsausschuss übernommen. Erübrigt hat sich wegen der langen Umsetzungsdauer die geplante Gesetzesänderung über das vorzeitige Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen.
Stand: 28. April 2024
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Veräußerung eines Teilgrundstücks
MandanteninfoPrivates Veräußerungsgeschäft
Die Veräußerung von Immobilienvermögen im Privatvermögen löst grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, Häuser, Wohnungen usw. „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Sachverhalt
Im Glauben einer steuerfreien Veräußerung – weil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt – veräußerte ein Ehepaar eine Teilfläche aus einem zu ihrem selbst bewohnten alten Bauernhofgebäude gehörenden Grundstück. Hierzu wurde das fast 4.000 qm große Grundstück aufgeteilt. Das Ehepaar wohnte nach der Teilung weiterhin in dem Bauernhof.
BFH-Urteil
Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre da ein Teil aus einem bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück veräußert worden. Das Ehepaar wurde aber vom Bundesfinanzhof/BFH eines Besseren belehrt. Der BFH sah den Verkauf als steuerpflichtig an (Urteil vom 26.9.2023, IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Begründung des BFH: Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für unbebaute Grundstücke, die vorher als Gartenanteil privat genutzt worden sind, danach abgetrennt und anschließend veräußert worden sind.
Fazit
Ein durch Abtrennung geschaffener Grundstücksteil verliert die Eigenschaft eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks. Der räumliche Zusammenhang mit dem eigengenutzten Haus geht verloren. Es kommt zwangsläufig zu einer Entwidmung, welche die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallen lässt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung die 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten, ist ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten) einkommensteuerpflichtig.
Stand: 28. April 2024
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