Ermäßigter Umsatzsteuersatz
§ 12 Umsatzsteuergesetz/UStG führt in Absatz 2 katalogmäßig jene Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In Nr. 8 Buchst. a) des zweiten Absatzes sind als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen die Dienstleistungen jener Körperschaften aufgeführt, die nach ihrer Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Der Fall
Ein gemeinnütziger Verein transportierte Blut- und Gewebeproben von Arztpraxen oder Krankenhäusern zu Laboren. Die entsprechenden Lieferverträge wurden zwischen dem Verein und den Krankenhäusern, Ärztinnen bzw. Ärzten und Laboren abgeschlossen. Die Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, waren nicht involviert. Die Finanzverwaltung besteuerte die Leistungen nach dem Regelsteuersatz. Der Verein berief sich auf die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a) und war der Auffassung, dass für die Dienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen müsse.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH grenzte den Geltungsbereich der Steuerermäßigungsvorschrift auf gemeinnützige Vereine ein. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von solchen Vereinen ausgeführt werden, so der BFH. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 2 UStG ist es erforderlich, dass der Verein diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt. Ist dies der Fall, muss weiter geprüft werden, ob mit den Blut- und Gewebetransporten die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden.
Fazit
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Ärztinnen und Ärzte sollten sich ggf. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom gemeinnützigen Transportdienstleister zusichern lassen. Im Zweifelsfall ist immer der Regelsteuersatz anzuwenden.
Stand: 26. Februar 2024
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Bargeld-Obergrenzen
MandanteninfoBargeld-Obergrenzen
Obergrenzen für Bargeldzahlungen gibt es aktuell u. a. in Griechenland (€ 500,00) oder in Kroatien (€ 15.000,00). In Deutschland gilt aktuell ab € 10.000,00 eine Ausweis- und Nachweispflicht für die Herkunft des Geldes.
EU-Regelung
EU-Parlament und EU-Rat haben sich Mitte Januar 2024 auf ein Verbot von Barzahlungen über € 10.000,00 in allen Mitgliedstaaten geeinigt. Bargeschäfte darüber sollen künftig nicht mehr erlaubt sein. Zudem sollen bereits ab Barzahlungen von € 3.000,00 die Daten der Käuferinnen und Käufer für spätere Rückverfolgungszwecke erfasst werden. Die EU-weite Einführung von Bargeld-Obergrenzen geht zurück auf einen Vorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen. Die Obergrenze soll es Kriminellen erschweren, große Bargeldsummen zu bewegen. Die Bargeld-Obergrenze gilt nur innerhalb der EU-Staaten, nicht beispielsweise für die Schweiz.
Stand: 27. März 2024
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Blut- und Gewebetransporte
Ärzte - SpezialErmäßigter Umsatzsteuersatz
§ 12 Umsatzsteuergesetz/UStG führt in Absatz 2 katalogmäßig jene Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In Nr. 8 Buchst. a) des zweiten Absatzes sind als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen die Dienstleistungen jener Körperschaften aufgeführt, die nach ihrer Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Der Fall
Ein gemeinnütziger Verein transportierte Blut- und Gewebeproben von Arztpraxen oder Krankenhäusern zu Laboren. Die entsprechenden Lieferverträge wurden zwischen dem Verein und den Krankenhäusern, Ärztinnen bzw. Ärzten und Laboren abgeschlossen. Die Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, waren nicht involviert. Die Finanzverwaltung besteuerte die Leistungen nach dem Regelsteuersatz. Der Verein berief sich auf die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a) und war der Auffassung, dass für die Dienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen müsse.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH grenzte den Geltungsbereich der Steuerermäßigungsvorschrift auf gemeinnützige Vereine ein. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von solchen Vereinen ausgeführt werden, so der BFH. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 2 UStG ist es erforderlich, dass der Verein diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt. Ist dies der Fall, muss weiter geprüft werden, ob mit den Blut- und Gewebetransporten die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden.
Fazit
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Ärztinnen und Ärzte sollten sich ggf. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom gemeinnützigen Transportdienstleister zusichern lassen. Im Zweifelsfall ist immer der Regelsteuersatz anzuwenden.
Stand: 26. Februar 2024
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Schutzmaskenpauschale
Ärzte - SpezialSchutzmaskenpauschale
Die bundesdeutschen Apotheken erhielten während der Pandemiezeit Schutzmaskenpauschalen ausgezahlt für die Abgabe von Coronaschutzmasken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung/SchutzmV. Die Masken sollten an die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verteilt werden. Einige Apotheken waren der Ansicht, die Pauschalen wären nicht umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Sie würden vielmehr einen echten Zuschuss darstellen und ein echter Zuschuss sei eben nicht steuerbar. Außerdem, so die Argumentation, sei ein Leistungsaustausch schon deshalb zu verneinen, weil nach der SchutzmV Zahlungen an die Apotheken auch erfolgt sind, wenn keine Schutzmasken abgegeben worden sind.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG teilte die Auffassung der Apotheken nicht. Diese hätten vielmehr umsatzsteuerpflichtige Schutzmaskenlieferungen erbracht, und zwar an die gesetzlichen Krankenkassen. Denn die Krankenkassen stellten ihren gesetzlichen Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip diese Masken zur Verfügung. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken resultiert aus der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, so das Gericht. Unerheblich war daher, ob tatsächlich Schutzmasken abgegeben wurden und wenn ja wie viele (Urteile vom 12.10.2023, 5 K 45/22 sowie vom 3.8.2023, 5 K 136/22).
Stand: 26. Februar 2024
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Pflegeunterstützungsgelder 2024
Ärzte - SpezialKurzzeitige Arbeitsverhinderung
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf für die Sicherstellung einer geeigneten pflegerischen Versorgung der bzw. des betroffenen Angehörigen von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen (§ 2 Pflegezeitgesetz PflegeZG). Eine kurzfristige Arbeitsfreistellung ist auch dann zu gewähren, wenn Angehörige nach einem stationären Krankenhausaufenthalt zu Hause versorgt werden müssen.
Pflegeunterstützungsgeld
Betroffene erhalten Pflegeunterstützungsgelder als Entgeltersatzleistung. Die Gelder werden von der Pflegekasse gezahlt. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht stets nachrangig zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (z. B. aufgrund von Vereinbarungen etwa in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen).
Jährliche Inanspruchnahme
Nach dem bis einschließlich 2023 geltendem Recht bestand der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für jede pflegebedürftige Person. Nach dem ab 1.1.2024 geltenden Recht steht Angestellten der Anspruch künftig jährlich zu.
Stand: 26. Februar 2024
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Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen
Ärzte - SpezialGrundsätze der Steuerbefreiungen
§ 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz/UStG stellt Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten uneingeschränkt und ohne weitere Bedingungen, soweit sie von öffentlichen Krankenhausbetrieben erbracht werden. Bei privaten Kliniken und privaten Dienstleisterinnen bzw. Dienstleistern ist die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift im Einzelfall zu prüfen. Für die Anerkennung ist auf den Regelungsgehalt der Sozialgesetzbücher abzustellen, namentlich dem SBG V (Krankenversicherung), VII (Unfallversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe an behinderten Menschen).
Steuerbegünstigte private Einrichtungen
§ 4 Nr. 14b UStG zählt in den Buchstaben aa) bis ii) die umsatzsteuerbefreiten Einrichtungen katalogmäßig und abschließend auf. Die Befreiungsvorschrift erfasst: „aa) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder andere Krankenhäuser, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen“ oder nach obiger Vorschrift zugelassen sind. Unter bb) sind „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ genannt, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten. Unter cc) fallen Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGV VII an der Versorgung beteiligt worden sind. Steuerbefreit nach Buchstabe dd) sind „Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a“ SGB V bestehen. Steuerbefreit sind auch „Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen“ (Buchstabe ee). Umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können auch „Einrichtungen zur Geburtshilfe“, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (Buchstabe ff), Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, oder (gg) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen (hh), sowie abschließend ii) Gesundheitseinrichtungen in Strafvollzugsanstalten.
Stand: 26. Februar 2024
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Abrechnung der Unzeitgebühr
Ärzte - SpezialDer Fall
Eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus Ärztinnen und Ärzten für Anästhesiologie, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert hat, gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche für Notfälle. Die Gemeinschaft rechnete für diese besonderen Dienste eine gesonderte Unzeitgebühr (Gebührenposition GOG 01100 EBM-Ä) ab. Die kassenärztliche Vereinigung (KÄV), die die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen feststellt, erkannte die Gebührenposition nicht an und nahm entsprechende Honorarkürzungen vor. Gegen diese erhob die Ärztegemeinschaft Klage. Der Klageweg erstreckte sich über drei Instanzen, bis hin zum Bundessozialgericht.
BSG-Urteil
Das Bundessozialgericht/BSG gab der Revisionsklage der Berufsausübungsgemeinschaft/BGA letztendlich statt (Urteil vom 15.7.2020, B 6 KA 13/19 R). Für die Geltendmachung einer Unzeitgebühr käme es nicht darauf an, ob die Ärztin bzw. der Arzt von der Patientin bzw. dem Patienten in einem Zeitraum in Anspruch genommen wird, der innerhalb der normalen Arbeitszeit liegt, so das Gericht. Ebenso wenig steht entgegen der Auffassung der Beklagten und des vorinstanzlichen Landessozialgerichts einer Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä entgegen, dass die Klägerin ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben hat, unter der ein dafür von der Klägerin eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist. Die Bekanntgabe einer Mobilfunknummer gegenüber Patienten hat nicht zur Folge, dass eine Inanspruchnahme (per Telefon) nicht mehr als „unvorhergesehen“ i. S. der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä anzusehen wäre, so das Gericht. Die Auslegung des Begriffs „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ kann ferner nicht davon abhängen, wie häufig die GOP 01100 EBM-Ä von einem Arzt oder einer BGA in Ansatz gebracht wird.
Stand: 26. Februar 2024
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Poolarzt
Ärzte - SpezialZahnarzt als Poolarzt
Ein Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war auch nicht mehr als Vertragsarzt zugelassen. Er übernahm nach dem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende Notdienste in einem Notdienstzentrum der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Der Zahnarzt erhielt für die Tätigkeit ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen stuften den Arzt als selbstständig tätig ein. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg.
BSG-Urteil
Das Bundessozialgericht/BSG nahm hingegen eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Allein die Tätigkeit für einen vertragszahnärztlichen Notdienst ist kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, so das Gericht. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. mit der festen Eingliederung des Arztes in die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und dem Fehlen eines unternehmerischen Einflusses. Auch erhielt der Arzt eine stundenweise Entlohnung und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis (Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R).
Stand: 26. Februar 2024
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Aufzeichnungspflichten bei Nachtarbeit
Ärzte - SpezialNachtarbeitszuschläge
Zuschläge, die Ärztinnen und Ärzte für ihre tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben ihrer Grundentlohnung erhalten, sind grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern die gesetzlichen Prozentsätze vom Grundlohn (bei Nachtarbeitszuschlägen bis zu 25 % des Grundlohns) eingehalten werden (§ 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
Aufzeichnungspflichten
Nachtarbeiten werden nach obiger Vorschrift als Tätigkeiten in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr definiert. Bei einer Lohnsteuerbetriebsprüfung werden diesbezüglich gerne die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geführten Aufzeichnungen für die Sonderzuschläge aufgegriffen und als unzureichend verworfen. Für Nachtarbeitszuschläge verlangt die Finanzverwaltung im Regelfall die genaue Aufzeichnung der Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer der Nachtarbeiten genügt im Regelfall nicht.
FG-Urteil
Nach einer Entscheidung des Finanzgericht/FG Schleswig-Holstein sind Anfangs- und Schlusszeiten aber keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). Wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird, führe dies nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, so das Gericht. Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen auf dieses – rechtskräftige – Urteil berufen.
Stand: 26. Februar 2024
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Mehr Bürokratieentlastung
MandanteninfoBürokratieentlastung
Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister mit dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:
Kürzere Aufbewahrungsfristen
Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).
Verzicht auf eigenhändige Unterschrift
Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift, das derzeit noch vielfach für die Gültigkeit eines Dokuments erforderlich ist, soll künftig stark eingeschränkt oder verringert werden. Letzteres soll durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch/BGB erfolgen.
Weitere Digitalisierungsmaßnahmen
Die Digitalisierung soll außerdem ausgeweitet werden durch die Möglichkeit des digitalen Auslesens von Reisepässen bei der Flugabfertigung, die Möglichkeit der Vorlage digitaler Betriebskostenabrechnungsbelege an Mieter oder die digitale Übermittlung von Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfängern durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Abbau von Melde- und Informationspflichten
Gastronominnen und Gastronomen dürfte es besonders freuen, dass die Meldepflichten für Übernachtungen bei deutschen Staatsangehörigen künftig entfallen sollen. Wegfallen sollen auch die Informationspflichten nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Stand: 26. Februar 2024
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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022
MandanteninfoOffenlegungspflichten
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen.
Gnadenfrist bis 2.4.2024
Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Stand: 26. Februar 2024
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