Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2024 von € 10.908,00 auf € 11.604,00 an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2024 € 23.208,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf € 18.130,00 (2023: € 17.543,00) und für Zusammenveranlagte auf € 36.260,00 (2023: € 35.086,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 in 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 27.565,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West für 2024 in Höhe von € 111.600,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von € 3.012,00 auf € 3.192,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 1.464,00.
Stand: 27. November 2023
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Steuertarif 2024
MandanteninfoEinkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2024 von € 10.908,00 auf € 11.604,00 an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2024 € 23.208,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf € 18.130,00 (2023: € 17.543,00) und für Zusammenveranlagte auf € 36.260,00 (2023: € 35.086,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 in 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 27.565,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West für 2024 in Höhe von € 111.600,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von € 3.012,00 auf € 3.192,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 1.464,00.
Stand: 27. November 2023
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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
MandanteninfoRegelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2020 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 27. November 2023
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
MandanteninfoAufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder — bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2017 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 27. November 2023
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Werbekalender 2024
MandanteninfoWerbekalender
Alljährlich zum Jahreswechsel geben Unternehmen Kalender mit Werbeaufdrucken als Weihnachtsgeschenk an ihre Kunden und Geschäftspartner. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Anschaffungskosten für diese Kalender steuerlich zu behandeln sind.
Rechtsprechung
Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11) stuft Werbekalender als Geschenke an Geschäftspartner ein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbekalender an die Geschäftspartner individuell versandt werden. Werden die Kalender nicht an „individualisierbare Empfänger“ verteilt, liegt ein Streuwerbeartikel vor.
Aufwendungen für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können in 2023 bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2024 steigt die Betragsgrenze voraussichtlich auf € 50,00. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt im Übrigen auch für Aufwendungen für den Kauf oder zur Herstellung eines Werbekalenders mit Firmenlogo. Eine Buchung auf ein Konto für Werbedrucksachen, auf diesem auch noch andere Vorgänge verbucht werden, ist steuerschädlich.
Fazit
Sollen die Aufwendungen für den neuen Werbekalender 2024 steuerlich absetzbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Kalender bzw. Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten müssen getrennt aufgezeichnet werden.
Stand: 27. November 2023
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DBA Luxemburg
MandanteninfoHomeofficeregelung
Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024.
Stand: 27. November 2023
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Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
Ärzte - SpezialUmsatzsteuer
Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Krankenhausleistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden oder die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch/SGB, Qualifizierung als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung nach § 95 SGV V usw.) erfüllt sind.
Der Fall
Streitig war, ob ärztliche Heilbehandlungen, die für sich allein betrachtet die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfüllen, auch dann steuerfrei sind, wenn sie in einer Krankenhauseinrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzung für eine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Geklagt hat eine im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie tätige Ärzte-Gesellschaft. Anlass hierzu war eine Außenprüfung des Finanzamts. Nach Auffassung der Betriebsprüfer hätte die Ärzte-Gesellschaft den Nachweis einer entsprechenden medizinischen Indikation ihrer Behandlungen nicht ausreichend erbracht. Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Schätzungswege für den Prüfungszeitraum und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ermittelt und die Steuerbefreiung wurde teilweise verwehrt.
FG-Urteil
Die gegen die Bescheide gerichtete Klage der Ärzte-Gesellschaft hatte Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht/FG kam zu dem Schluss, dass die jeweiligen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, nämlich § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG und § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, unabhängig voneinander zu betrachten sind, und hob den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes auf (Urteil vom 17.5.2022, 4 K 119/1). Die beiden Vorschriften finden nach Auffassung des Senats nebeneinander Anwendung. Das Finanzgericht teilte hierbei nicht die Auffassung des Finanzamts, wonach medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht steuerfrei sein können, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt, welches mangels Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG unterliegt.
Revision
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Az. V R 10/22 anhängig. Andere Finanzgerichte, u. a. FG Düsseldorf (Urteil vom 17.2.2017 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305), vertreten eine andere Auffassung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet.
Stand: 27. November 2023
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Fettabsaugung
Ärzte - SpezialLiposuktion
Aufwendungen für eine Liposuktion erkennt die Finanzverwaltung bislang nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastungen an, dass der Patient vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt hat (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Diese Auffassung dürfte in Bezug auf die Behandlungskosten für eine krankhafte Fettverteilungsstörung nicht länger Bestand haben. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung auch ohne ärztliches Attest zugelassen (Urteil vom. 23.3.2023 VI R 39/20).
BFH-Urteil
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Liposuktion keinesfalls um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems (krankhafte Fettverteilungsstörung) und auch nicht um eine lediglich gesundheitsfördernde Vorbeuge-/Folgemaßnahme. Die Liposuktion stellt daher keine mit den in der o. g. Vorschrift der EStDV aufgeführten Behandlungsmethoden vergleichbare Methode dar (in der Vorschrift sind u. a. genannt: Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie). Daher war das Fehlen eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung unbeachtlich.
Stand: 27. November 2023
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Ärzte - SpezialAufbewahrungsfristen
Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023
Zum Jahreswechsel können Ärztinnen und Ärzte Steuerbelege aus dem Jahr 2013 vernichten. Praxiskorrespondenz aus 2017 sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.
Stand: 27. November 2023
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Leasingsonderzahlungen bei 1-Prozent-Regelung
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein Arzt, der seinen steuerpflichtigen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, hatte in sein Betriebsvermögen ein für 36 Monate geleastes Fahrzeug eingebucht. Das Fahrzeug diente unstreitig mehr als 50 % für berufliche Zwecke. Die private Nutzung ermittelte der Mediziner nach der 1-Prozent-Methode. Für das Fahrzeug zahlte der Arzt eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Die Leasingsonderzahlung ließ der Arzt bei der Ermittlung der Gesamtkosten außen vor, da diese nicht in dem betreffenden Jahr abgeflossen ist, sondern bei Leasingbeginn im Vorjahr. In Folge überstieg der nach der 1-Prozent-Methode ermittelte private Nutzungsanteil die Gesamtkosten. Für solche Fälle ist es im Billigkeitswege möglich, den Privatanteil auf die nur steuerlich abzugsfähigen Kosten für Fahrten zur Praxis (Entfernungspauschale) und für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu beschränken (sogenannte Kostendeckelung). Von dieser Möglichkeit machte der Arzt auch Gebrauch.
Streitpunkt Leasingsonderzahlung
Das Finanzamt verwarf allerdings die Berechnungen des Arztes und teilte die Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages auf. Dadurch überstieg der Privatanteil die Gesamtkosten nicht mehr. Die Kostendeckelung fand folglich keine Anwendung.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH folgte der Finanzamt-Auffassung. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Leasingsonderzahlungen auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, da sie als vorausbezahltes Nutzungsentgelt anzusehen sind. Das Zufluss-/Abflussprinzip kann bei Leasing-sonderzahlungen keine Anwendung finden, da andernfalls die Totalgewinnidentität gegenüber einem bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht erreicht würde (BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 26/20 BStBl 2022 II S. 829).
Stand: 27. November 2023
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Pflegewohngemeinschaft
Ärzte - SpezialPflegewohngemeinschaft
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall nur bei vollstationärer Pflege an. Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt allerdings auch Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20).
Begründung
Nach Auffassung des BFH kommt es für die steuerliche Beurteilung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen, wie bei der vollstationären Heimunterbringung der Fall, Betreuungsleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt würden. Bezieht der Pflegebedürftige wie im Streitfall als (Mit)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung Pflegeleistungen von externen ambulanten Pflegediensten, ist dies für den Steuerabzug ausreichend.
Haushaltsersparnis
Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Die nicht abziehbaren Kosten der normalen Lebensführung können hilfsweise im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (§ 33a Abs.1 S. 1 EStG) ermittelt werden.
Stand: 27. November 2023
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