E-Rezept

Das E-Rezept gibt es seit 2022. Bislang war eine Nutzung über die E-Rezept-App möglich. Alternativ konnte ein Papierausdruck mit entsprechendem QR-Code für das Rezept in der Apotheke präsentiert werden. Seit dem 1.7.2023 können E-Rezepte unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte ausgestellt werden. Zum Medikamentenbezug muss die Gesundheitskarte in der Apotheke in ein Kartenlesegerät gesteckt werden. Die Apotheke nutzt hierfür den sogenannten E-Rezept-Fachdienst. Die verschriebenen Medikamente können so gelesen und verabreicht werden.

FAQ

Die Bundesregierung hat auf ihrer Homepage unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/e-rezept-noch-einfacher-zu-nutzen-2198360 wichtige Fragen zur Funktionsweise des neuen E-Rezepts veröffentlicht.

Technische Ausstattung ab 2024 zwingend

Ärztinnen und Ärzte müssen sich ab 2024 auf eine verbindliche Ausstellung von E-Rezepten einstellen. Mit dem Jahreswechsel soll das E-Rezept verbindlich werden. Sofern noch nicht geschehen, sollten die technischen Voraussetzungen zur Ausstellung der E-Rezepte zeitnah geschaffen werden.

Stand: 27. November 2023

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Der Fall

Ein Arzt, der seinen steuerpflichtigen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, hatte in sein Betriebsvermögen ein für 36 Monate geleastes Fahrzeug eingebucht. Das Fahrzeug diente unstreitig mehr als 50 % für berufliche Zwecke. Die private Nutzung ermittelte der Mediziner nach der 1-Prozent-Methode. Für das Fahrzeug zahlte der Arzt eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Die Leasingsonderzahlung ließ der Arzt bei der Ermittlung der Gesamtkosten außen vor, da diese nicht in dem betreffenden Jahr abgeflossen ist, sondern bei Leasingbeginn im Vorjahr. In Folge überstieg der nach der 1-Prozent-Methode ermittelte private Nutzungsanteil die Gesamtkosten. Für solche Fälle ist es im Billigkeitswege möglich, den Privatanteil auf die nur steuerlich abzugsfähigen Kosten für Fahrten zur Praxis (Entfernungspauschale) und für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu beschränken (sogenannte Kostendeckelung). Von dieser Möglichkeit machte der Arzt auch Gebrauch.

Streitpunkt Leasingsonderzahlung

Das Finanzamt verwarf allerdings die Berechnungen des Arztes und teilte die Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages auf. Dadurch überstieg der Privatanteil die Gesamtkosten nicht mehr. Die Kostendeckelung fand folglich keine Anwendung.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH folgte der Finanzamt-Auffassung. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Leasingsonderzahlungen auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, da sie als vorausbezahltes Nutzungsentgelt anzusehen sind. Das Zufluss-/Abflussprinzip kann bei Leasing-sonderzahlungen keine Anwendung finden, da andernfalls die Totalgewinnidentität gegenüber einem bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht erreicht würde (BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 26/20 BStBl 2022 II S. 829).

Stand: 27. November 2023

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Umsatzsteuer

Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Krankenhausleistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden oder die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch/SGB, Qualifizierung als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung nach § 95 SGV V usw.) erfüllt sind.

Der Fall

Streitig war, ob ärztliche Heilbehandlungen, die für sich allein betrachtet die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfüllen, auch dann steuerfrei sind, wenn sie in einer Krankenhauseinrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzung für eine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Geklagt hat eine im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie tätige Ärzte-Gesellschaft. Anlass hierzu war eine Außenprüfung des Finanzamts. Nach Auffassung der Betriebsprüfer hätte die Ärzte-Gesellschaft den Nachweis einer entsprechenden medizinischen Indikation ihrer Behandlungen nicht ausreichend erbracht. Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Schätzungswege für den Prüfungszeitraum und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ermittelt und die Steuerbefreiung wurde teilweise verwehrt.

FG-Urteil

Die gegen die Bescheide gerichtete Klage der Ärzte-Gesellschaft hatte Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht/FG kam zu dem Schluss, dass die jeweiligen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, nämlich § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG und § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, unabhängig voneinander zu betrachten sind, und hob den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes auf (Urteil vom 17.5.2022, 4 K 119/1). Die beiden Vorschriften finden nach Auffassung des Senats nebeneinander Anwendung. Das Finanzgericht teilte hierbei nicht die Auffassung des Finanzamts, wonach medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht steuerfrei sein können, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt, welches mangels Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG unterliegt.

Revision

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Az. V R 10/22 anhängig. Andere Finanzgerichte, u. a. FG Düsseldorf (Urteil vom 17.2.2017 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305), vertreten eine andere Auffassung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet.

Stand: 27. November 2023

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Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023

Zum Jahreswechsel können Ärztinnen und Ärzte Steuerbelege aus dem Jahr 2013 vernichten. Praxiskorrespondenz aus 2017 sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 27. November 2023

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Homeofficeregelung

Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024. 

Stand: 27. November 2023

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Eckpunktepapier

Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier zur Bürokratieentlastung veröffentlicht. Zu den geplanten wesentlichen Änderungen gehören u. a. :

  • Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Schriftverkehr: Der Schriftverkehr in Papierform soll zur Ausnahme und die elektronische Form die Regelform werden. Geplant sind entsprechende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufheben sollen.
  • Arbeitsvertragsrecht: Im Bereich des Arbeitsvertragsrechts sind einschlägige Änderungen im Nachweisgesetz geplant. Hier soll eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in elektronischen Form geschlossen wurde. Außerdem soll das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen elektronisch zur Verfügung stellt.

Entlastungsvolumen, Bürokratiekostenindex

Nach Angaben der Verfasser des Eckpunktepapiers soll das Volumen der Entlastungen nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens € 2,3 Milliarden betragen. Der vom Statistischen Bundesamt errechnete Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Stand: 25. Oktober 2023

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).

Wohnimmobilien

Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.

Stand: 25. Oktober 2023

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Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2022. Die Rechengrößen werden nach einer festen Formel an die Lohnentwicklung angepasst. Nachdem die Lohnsteigerungen 2022 besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen deutlich an.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2024 beträgt nach dem Entwurf € 7.550,00/Monat bzw.

€ 90.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.450,00/Monat bzw. € 89.400,00/Jahr angehoben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2024 voraussichtlich € 69.300,00/Jahr bzw. € 5.775,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 wird nach dem Entwurf auf € 62.100,00/Jahr bzw. 5.175,00 monatlich festgelegt.

Stand: 25. Oktober 2023

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Grenzgänger und Homeoffice

Neu gefasst und an die zwischenzeitlich geänderten Arbeitsbedingungen angepasst wurde unter anderem die Grenzgängerregelung im DBA (vgl. Art IX Änderungsprotokoll zu Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a). Nach der Neufassung erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Homeofficetage zählen künftig nicht mehr zu den schädlichen Tagen im Sinne der Grenzgängerregelung und ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

Grenzzone

Die Bestimmung der Grenzzone wurde vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nach der Neufassung die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze aus, wenn sie während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig werden. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres betragen.

Öffentlicher Dienst

Die Grenzgängerregelung findet künftig auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte Anwendung.

Inkrafttreten

Die DBA-Änderungen sind anzuwenden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, der dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die angepasste Grenzgängerregelung tritt allerdings bereits ab dem 1.1.2024 in Kraft, unabhängig von einem späteren Inkrafttreten des Protokolls.

Stand: 25. Oktober 2023

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Gewillkürtes Betriebsvermögen

Im Einkommensteuerrecht ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 50 % und nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt werden. Wird z. B. ein Pkw innerhalb dieser Prozentspanne genutzt, kann der Unternehmer diesen Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Hierzu muss er diesen unmissverständlich verständlich, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in sein Anlageverzeichnis, dem Betriebsvermögen zuordnen. 

Steuerliche Folgen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen will aber wohl überlegt sein, wie das Fallbeispiel zeigt, das der Bundesfinanzhof/BFH entschied. Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ordnete seinen zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Als er den Pkw dann verkaufte, erfuhr er vom BFH, dass er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen musste. Dies trotz der jährlichen Nutzungsentnahme i. H. von 75 %. Der BFH sah keine Gründe für eine anteilige Kürzung noch für eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 9/18). Der Bundesfinanzhof argumentiert u. a. damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibung in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht. Es würde sich um unterschiedliche Vorgänge handeln, die getrennt zu betrachten sind.

Fazit

Obwohl der Schriftsteller praktisch nur 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben konnte, muss er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen. Gegen dieses Urteil ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2161/20).

Stand: 25. Oktober 2023

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