Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.
Geschenke
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.
Vermietung und Verpachtung
Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.
Stand: 29. August 2023
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Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber
MandanteninfoAnzeigepflichten
Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 – S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.
Stand: 27. September 2023
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Mitgliedschaft im Fitnessstudio
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Der Steuergesetzgeber lässt zwangsweise entstehende größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände (vielfach Krankheit, Behinderung usw.) entstehen und bestimmte zumutbare Beträge überschreiten, als außergewöhnliche Aufwendungen zum Steuerabzug zu (§ 33 Einkommensteuergesetz/EstG)
Der Fall
In dem Fall, den das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21), nahm eine Steuerpflichtige wöchentlich angebotene Funktionstrainingsstunden in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch. In dem Mitgliedschaftsbeitrag waren nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten enthalten, u. a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios. Das FG hat einen Steuerabzug für den Fall ausgeschlossen, dass der Mitgliedsbeitrag auch andere Leistungen des Studios mit einschließt, die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
Reha-Verein
Das Finanzgericht hat allerdings zwangsläufig angefallene Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, als außergewöhnliche Belastung (Heilbehandlungskosten) anerkannt.
Anhängiges BFH-Verfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in dem anhängigen Verfahren (Az. VI R 1/23) abschließend über die steuerliche Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge entscheiden. Im Regelfall empfiehlt es sich, für ärztlich verordnete Sportkurse einen Reha-Verein aufzusuchen.
Stand: 29. August 2023
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Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen
MandanteninfoSteuerpflichtige Transaktion
Der Bundesfinanzhof/BFH zählt Kryptos als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern. Damit sind Kryptowährungen ein Gegenstand, deren Erwerb und Veräußerung zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt (Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22).
Erste Sammelauskunftsersuchen
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Börsen gesendet und Informationen über Kryptotransaktionen eingeholt. Spekulanten mit Kryptowährungen kaufen und verkaufen nicht anonym. Die sogenannten Private Keys, welche erforderlich sind, um Transaktionen zu initiieren, verraten jede dahinter stehende natürliche Person einer Transaktion. Mit Hilfe der Public Keys lässt sich auch die Transaktionshistorie und die Anzahl der gehaltenen Krypto-Token einsehen (vergleichbar wie ein Kontoauszug). Die personelle Zuordnung von Public Keys lässt sich über die Private Keys nachweisen.
Selbstanzeige
Die Finanzverwaltung NRW wertet derzeit die Datensätze aus. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Datensätze. Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Krypto-Transaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden.
Stand: 29. August 2023
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Steuerliche Förderung von Klimaschutz-Investitionen
MandanteninfoNeues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz
Der Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz enthält in Artikel 1 einen Entwurf für ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Dieses Gesetz bietet Unternehmern steuerliche Anreize für klimaschutzfördernde Investitionen in ihrem Unternehmen.
Förderung
Gefördert werden soll die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, die geeignet sind, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Letzteres ist durch die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts nachzuweisen. Welche Anforderungen für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes gelten sollen, ist derzeit noch offen. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt ein Sockelbetrag von € 10.000,00.
Förderhöhe
Nach dem Referentenentwurf soll die Investitionsprämie 15 % von den förderfähigen Aufwendungen nach dem Gesetz betragen. Es sind Höchstbeträge für jedes Unternehmen geplant.
Einkunftsarten
Investitionsprämien werden nur an Steuerpflichtige gezahlt, die Gewinneinkünfte erzielen, also solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.
Stand: 29. August 2023
Bild: Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com
Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
MandanteninfoReferentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.
Geschenke
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.
Vermietung und Verpachtung
Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.
Stand: 29. August 2023
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Blutentnahmen für Alkoholtest
Ärzte - SpezialNotdienstvertretung
Ein Allgemeinmediziner, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt, übernahm die Vertretung für andere Ärzte im ärztlichen Notdienst. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle Tätigkeiten, einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Der Arzt rechnete entweder im Wege der Privatliquidation oder über die kassenärztliche Vereinigung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er zusätzlich eine Stundenvergütung von € 20,00 bis € 40,00. Darüber hinaus führte er Blutentnahmen für Polizeibehörden gegen entsprechende Vergütung durch.
Umsatzsteuer
Sowohl die Vertretungsleistungen als auch die Blutentnahmen stellen umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen dar. Sie zählen nicht zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. v § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, wie das Finanzgericht/FG entschieden hat (Urteil vom 9.5.2023, 15 K 1953/20 U).
Vertretungsleistungen
Vertretungsleistungen für andere Ärzte haben keinen therapeutischen Zweck und stellen daher keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar. Mit dem ärztlichen Notdienst werden nur die Voraussetzungen für das Vorhalten von Personalressourcen geschaffen, die für die Heilbehandlungsleistungen erforderlich sind. Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen schließt eng mit der Erbringung von Heilbehandlungsleistungen verbundene Leistungen nicht mit ein.
Blutentnahmen
Bei den Blutentnahmen auf polizeiliche Anordnung stehen die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens im Vordergrund, nicht jedoch die menschliche Gesundheit, so das Gericht.
Revision
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Diese ist bis dato nicht eingelegt. Ärztinnen und Ärzte sollten derweil Vertretungsleistungen und dergleichen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen betrachten und die Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) auf ihren Honorarabrechnungen offen ausweisen.
Stand: 29. August 2023
Bild: jarun011 – stock.adobe.com
Private Krankenversicherungen
Ärzte - SpezialMilliardenumsätze
Ärztinnen und Ärzte erzielten in 2021 insgesamt € 6,74 Mrd. an Mehrumsatz mit Privatpatienten. Dies geht aus einer im Mai 2023 veröffentlichten Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV zum sogenannten Mehrumsatz hervor, welche im Handelsblatt veröffentlicht wurde (Ausgabe vom 16.05.2023, Seite 10). Im Schnitt betrugen die Mehreinnahmen je Praxis rund € 58.000,00. Bei Zahnärzten lag der Mehrumsatz im Schnitt bei mehr als € 61.650,00 und insgesamt bei € 2,88 Mrd. Nach der Studie stellt die PKV rund 10,5 % der Versicherten, trägt aber zu etwas mehr als 20 % der Einnahmen der niedergelassenen Ärzte bei.
Pläne von SPD und Grünen
SPD und Grüne planen bekanntlich eine Bürgerversicherung durch die Hintertür. Hierzu sollen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen als auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich erhöht werden. Dadurch werden mehr Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Diese müssten sich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung/GKV pflichtversichern. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen sollen die Sozialversicherungsbeiträge deutlich erhöhen. Dadurch soll die GKV besser finanziert werden können. Diese Maßnahmen würden gemäß der Studie zu einer deutlichen Reduzierung der Mehreinnahmen für Ärztinnen und Ärzte führen.
Stand: 29. August 2023
Bild: zinkevych – stock.adobe.com
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem
Ärzte - SpezialHaushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigen auf Antrag die Einkommensteuer bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens um € 4.000,00 (§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).
Aufwendungen für Hausnotrufsystem
Streitig war bislang, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24‑Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG verneint (Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21). Begründung: Die wesentliche Dienstleistung im Rahmen des Hausnotrufvertrags, nämlich das Verständigen von Bezugspersonen, Hausarzt, Pflegedienst usw., wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.
Hausnotruf mit aktiver Hilfeleistung
In einer früheren Entscheidung (vom 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl. 2016 II S. 272) hat der Bundesfinanzhof/BFH hingegen die Aufwendungen für ein Notrufsystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Im Unterschied zu dem aktuellen Urteilsfall VI R 7/21 war in dem Betreuungsfall eine aktive Hilfeleistung rund um die Uhr vereinbart. Die in der Pflegeeinrichtung tätigen Pfleger hatten Piepser bei sich, die einen Notruf anzeigten. Sie eilten bei Bedarf auch zur Hilfe.
Fazit
Hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung der Kosten für einen Hausnotruf kommt es also auf den Einzelfall bzw. darauf an, ob der Steuerpflichtige beim Betätigen des Alarmknopfes eine physische Hilfe durch Pfleger/Sanitäter usw. erwarten kann, ob diese also zu ihm in die Wohnung kommen, oder nur Drittpersonen (z. B. ein Notarzt usw.) durch eine Hausnotrufzentrale benachrichtigt werden.
Stand: 29. August 2023
Bild: benjaminnolte – stock.adobe.com
Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ
Ärzte - SpezialSteuerneutrale Einbringung
20 Umwandlungsteuergesetz/UmwStG erlaubt auf Antrag die Einbringung eines Betriebs/Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) zu Buchwerten. Beteiligt sich der Arzt an einem medizinischen Versorgungszentrum/MVZ, welches im Regelfall als Kapitalgesellschaft/GmbH firmiert, kann er nach dieser Rechtsgrundlage grundsätzlich seine Praxis zu Buchwerten gegen Erhalt entsprechender GmbH-Anteile an der MVZ GmbH (Sacheinlage) einbringen. Stille Reserven sind in diesem Fall nicht zu versteuern.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung lässt allerdings in Fällen des sogenannten MVZ-Vertragsarztmodells bzw. MVZ-Mischmodells die Anwendung der o. g. Vorschrift aus dem Umwandlungssteuergesetz nicht zu (Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 21.2.2022, S 2134a-6-St 222/St 221). Ärztinnen und Ärzte, die ihre Vertragsarztzulassung im Rahmen der Einbringung ihrer Praxis zurückbehalten, sollten sich hierauf einstellen. Es droht hier unter Umständen die Aufdeckung der stillen Reserven aus der Praxiseinrichtung mit der Einbringung in die MVZ GmbH. Die Finanzverwaltung begründet ihre ablehnende Haltung darauf, dass die Vertragsarztzulassung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage sei. Mit der Zurückbehaltung würden folglich nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die MVZ GmbH übertragen werden.
Rechtsprechung
Die Auffassung der Finanzverwaltung steht teilweise in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH. Der BFH hat sich in einem Urteil vom 9.8.2011, VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 gegen die Qualifizierung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut ausgesprochen. Nach Auffassung des BFH sei „bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis“ … „im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils' vorhanden“, so der BFH.
Fazit
Ärztinnen und Ärzte sollten sich bei Einbringung ihrer Praxis in eine MVZ GmbH im Rahmen des sogenannten Vertragsarzt-Mischmodells auf Diskussionen mit der Finanzverwaltung einstellen. Unproblematisch hingegen dürfte das Anstellungsmodell sein, da hier der Arzt ja zugunsten der MVZ auf seine Zulassung verzichtet.
Stand: 29. August 2023
Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com
Erbschaftsteuerstatistik
MandanteninfoErbschaft-/Schenkungsteuer
Freigebige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- bzw. der Erbschaftsteuer (§§ 7, 3 Erbschaftsteuergesetz ErbStG). Die Höhe der Steuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben/Beschenkten zum Erblasser/Schenker (Verwandtschaftsgrad) sowie nach der Höhe des Erwerbs.
Mehr als 100 Milliarden übertragen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben Finanzämter im vergangenen Jahr 2022 Vermögen in Höhe von € 101,4 Mrd. veranlagt, was dem Staat stattliche Steuereinnahmen bescherte. So wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2022 auf € 11,4 Mrd. festgesetzt, davon € 8,1 Mrd. an Erbschaftsteuern. Die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker abhängigen persönlichen Freibeträge betrugen bei den Erbschaften € 16,4 Mrd. und bei den Schenkungen € 12,7 Mrd.
Stand: 29. August 2023
Bild: mrmohock – stock.adobe.com