Einkommensteuer als Jahressteuer

Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.

Progressionsvorbehalt bei Wegzug

In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung – AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).

Ausnahmeregelung für EU-Einkünfte

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.

Stand: 29. September 2021

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Homeoffice-Pauschale

Arbeitnehmer können für corona- bedingtes Arbeiten von zu Hause aus noch bis Jahresende eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag, höchstens € 600,00 als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von € 1.000,00.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) widmet sich im Schreiben vom 9.7.2021 (IV C 6 – S 2145/19/10006 :013) diversen Zweifelsfragen zum Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit einem Homeoffice. Für Arbeitnehmer vorteilhaft ist dabei, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises über die Nutzung von Privaträumen als Homeoffice vergleichsweise niedrige Hürden setzt. Nach dem BMF-Schreiben sind in der Regel schon „schlüssige Angaben des Arbeitnehmers“ ausreichend. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers müssen für die Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.

Sonstige Nebenkosten

Gemäß BMF-Schreiben sind weitere Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sowie Telefon- und Internetkosten nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten. Sie können also gesondert geltend gemacht werden.

Monats- und Jahrestickets

Viele Arbeitnehmer kauften im Voraus Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, konnten diese dann wegen der angeordneten Lockdowns aber nicht nutzen. Die Finanzverwaltung lässt hier einen Werbungskostenabzug neben der Homeoffice-Pauschale zu. Dabei ist keine Aufteilung der Fahrtkosten auf die einzelnen Arbeitstage im Homeoffice und im Betrieb vorzunehmen.   

Stand: 29. September 2021

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Corona-Hilfen

Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt.

Verbindlich zu wertende Zusage

Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angesehen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides.

Beispiel

Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die Corona-Hilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen.

Erhalt von Teilabschlagszahlungen

Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB).

November- und Dezemberhilfen

Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.

Stand: 29. September 2021

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Arbeitszimmer in der Privatwohnung

Die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie löst kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, wenn die Immobilie entweder ausschließlich selbst genutzt oder bei Vermietung vor der Eigennutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Befand sich in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer, für das Werbungskosten geltend gemacht wurden, hat die Finanzverwaltung bei der Veräußerung bislang den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterworfen.

Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns

In der Entscheidung vom 1.3.2021 (IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021) spricht sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF-Schreiben v. 5.10.2000 – IV C 3 –S 2256 – 263/00, Rz. 21). Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 5 K 338/19) und sieht in der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ebenfalls kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anteils. Der BFH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vorliegt. Weder der Gesetzeswortlaut oder der Gesetzeszweck, noch die Gesetzesbegründung würden laut dem BFH einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen könnte.

Nur Überschusseinkünfte begünstigt

Das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (vgl. auch BFH v. 23.9.2009 IV R 21/08).

Stand: 30. August 2021

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Frist bis 30.9.2021

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat rückerstatten lassen. Vergütungsanträge hierfür müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9.2021 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.

Antragsvoraussetzungen

Die Erstattungsanträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 betragen.

Stand: 30. August 2021

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Sozialversicherung

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nur dann keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie mindestens 50 % der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht.

Drei oder mehr Geschäftsführer

Oftmals besteht die GmbH-Geschäftsführung aus drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführern. So war es auch im Streitfall, den das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte. Klägerin war eine Autohaus-GmbH, die von den beiden Ehegatten und vom Bruder eines Ehegatten geleitet wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00 nach. Zur Begründung einer Sozialversicherungspflicht wird bei drei oder mehr Geschäftsführern regelmäßig argumentiert, dass sich zwei zusammenschließen und per Gesellschafterbeschluss den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit eingrenzen können. Einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gibt es nicht, auch wenn ursprünglich einmal alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen worden sind (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).

Satzungsänderung

Der neuen BSG-Rechtsprechung kann u. a. dadurch entgegengewirkt werden, dass per Gesellschaftssatzung sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden können. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer kann so in Abhängigkeit der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer geraten. Folglich ist jeder als sozialversicherungsfreier Unternehmer zu beurteilen.

Stand: 30. August 2021

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Steuerfreie Nutzung

Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).

Stand: 30. August 2021

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Automatischer Informationsaustausch

Seit 2017 melden Staaten, die dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) beigetreten sind, Daten ausländischer Kontoinhaber an die jeweiligen Wohnsitzstaaten. In 2021 werden die Meldungen wieder turnusgemäß zum 30.9.2021 an die jeweiligen Staaten übermittelt.

Staatenliste wächst kontinuierlich

Mit Schreiben vom 16.6.2021 (IV B 6 –S 1315/19/10030) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2021 geltende Staatenliste bekannt gegeben. Neu hinzugekommen sind Albanien, Neukaledonien, der Oman und Peru. Erstmals zum 30.9.2021 steht Deutschland mit Costa Rica, Curacao und Grenada in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, sodass auch von diesen Staaten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die aktuelle Zahl der Meldestaaten beläuft sich laut BMF-Schreiben mittlerweile auf 104.

Meldedaten

Gemäß § 8 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) werden im Rahmen des AIA folgende Daten übermittelt:

  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummern,
  • Geburtsdatum und Geburtsort des/der Kontoinhaber(s) eines jeden meldepflichtigen Bankkontos/Depots,
  • die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (z. B. bei fondsgebundener Lebensversicherung die Policennummer) sowie
  • der Kontosaldo bzw. der Barwert bei Lebensversicherungen.

Bei Verwahr- und Einlagekonten werden außerdem die Kapitalerträge sowie die Veräußerungserlöse gemeldet.

Stand: 30. August 2021

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Aktuelle Rechtslage

Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz – EStG).

Beschluss des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.

Rechtsmittel

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Stand: 30. August 2021

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Sonderbetriebsvermögen

Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, „die im zivilrechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stehen und die entweder unmittelbar der Personenhandelsgesellschaft zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung überlassen sind oder die der Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft dienen“ (vgl. R 4.2 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Sonderbetriebsvermögen gibt es folglich nur bei Personengesellschaften. Macht die Personengesellschaft von der mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050) neu eingeführten Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft Gebrauch, wird dieser Vorgang wie eine formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 Umwandlungsteuergesetz – UmwStG) behandelt. Als Folge der fiktiven steuerlichen Umwandlung (zivilrechtlich bleibt die Personengesellschaft als solche erhalten) muss das Sonderbetriebsvermögen an die – nunmehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuerte – Personengesellschaft übertragen werden. Dies gilt insbesondere insoweit, als es sich bei dem Vermögen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Zwingende Überführung des Sonderbetriebsvermögens

Eine als Folge der Optierung zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft drohende Besteuerung der stillen Reserven auf dem Sonderbetriebsvermögen lässt sich abwenden, indem es vor Ausübung der Option zivilrechtlich an die Personengesellschaft übertragen wird. Eine Übertragung des funktional wesentlichen (Sonder-)Betriebsvermögens verlangt jedenfalls auch ein steuerneutraler Formwechsel i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 25 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Fazit

All jene Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft halten, sollten sich daher vor einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung die Frage stellen, ob sie die Übertragung des Vermögens an die Gesellschaft tatsächlich wollen. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, kann der Versteuerung der stillen Reserven durch eine Ausgliederung entgegengewirkt werden.

Stand: 30. August 2021

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