Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.
Grundstückerwerb aus dem Nachlass
§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).
Vorsicht Steuerfalle
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).
Stand: 28. April 2024
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Pflegepauschbetrag
Ärzte - SpezialPauschbeträge
Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.
Mindestpflegeleistungen
Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.
Stand: 27. Mai 2024
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Sozialversicherungspflicht einer MFA
Ärzte - SpezialDer Fall
Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.
LSG-Urteil
Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.
Stand: 27. Mai 2024
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Sonderklassegebühren
Ärzte - SpezialSonderklassegebühren
In Deutschland ansässige Ärztinnen und Ärzte, die in der Grenzregion Deutschland/Österreich tätig sind, erhalten vielfach sogenannte Sonderklassegebühren. Diese Gebühren stehen im Regelfall mit Tätigkeiten in Kliniken in der Grenzzone Österreichs im Zusammenhang und werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt.
Qualifikationskonflikte
Während Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohn – also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – ansieht, geht Österreich grundsätzlich von Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus.
Besteuerungsrecht
Nach der sogenannten Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA Österreich, vgl. Bundesministerium der Finanzen 8.1.2024, IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012 (DOK 2023/1221389) steht das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte Deutschland zu. Um solche handelt es sich dann, wenn es an einer festen Einrichtung in Österreich fehlt. Liegt eine feste Einrichtung vor, besteuert Österreich die Gebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnungsverfahren in Deutschland gelöst.
Stand: 27. Mai 2024
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Corona-Schlussabrechnungen
MandanteninfoCorona-Wirtschaftshilfen
Unternehmen die während der Pandemiezeiten Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen Schlussabrechnungen erstellen. Bisher war hierfür eine Frist bis 31.3.2024 vorgesehen.
Fristverlängerung
Diese Frist wurde nun im Einvernehmen mit den Berufsorganisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und der beteiligten Wirtschaftsressorts des Bundes auf den 30.9.2024 verlängert. Diese Frist kann in Ausnahmefällen nochmals verlängert werden.
Verfahrensvereinfachungen
Darüber hinaus sind Verfahrenserleichterungen und ein beschleunigter Prüfprozess geplant. Unter anderem sollen standardmäßige Katalogabfragen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Stand: 28. April 2024
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Veräußerung eines Teilgrundstücks
MandanteninfoPrivates Veräußerungsgeschäft
Die Veräußerung von Immobilienvermögen im Privatvermögen löst grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, Häuser, Wohnungen usw. „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Sachverhalt
Im Glauben einer steuerfreien Veräußerung – weil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt – veräußerte ein Ehepaar eine Teilfläche aus einem zu ihrem selbst bewohnten alten Bauernhofgebäude gehörenden Grundstück. Hierzu wurde das fast 4.000 qm große Grundstück aufgeteilt. Das Ehepaar wohnte nach der Teilung weiterhin in dem Bauernhof.
BFH-Urteil
Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre da ein Teil aus einem bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück veräußert worden. Das Ehepaar wurde aber vom Bundesfinanzhof/BFH eines Besseren belehrt. Der BFH sah den Verkauf als steuerpflichtig an (Urteil vom 26.9.2023, IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Begründung des BFH: Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für unbebaute Grundstücke, die vorher als Gartenanteil privat genutzt worden sind, danach abgetrennt und anschließend veräußert worden sind.
Fazit
Ein durch Abtrennung geschaffener Grundstücksteil verliert die Eigenschaft eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks. Der räumliche Zusammenhang mit dem eigengenutzten Haus geht verloren. Es kommt zwangsläufig zu einer Entwidmung, welche die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallen lässt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung die 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten, ist ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten) einkommensteuerpflichtig.
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz I
MandanteninfoVermittlungsergebnisse Einkommensteuer
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit konnte das Steueränderungsgesetz in geänderter Fassung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Unverändert übernommene Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss unverändert übernommen wurden unter anderem folgende Maßnahmen:
Im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) unverändert übernommen wurden die Anhebungen bei den Umsatz- und Gewinngrenzen für die Begründung einer Buchführungspflicht. Die Umsatzerlöse-Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht und die Jahresüberschuss-Grenze auf € 80.000,00 (bisher € 60.000,00).
Geänderte Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss in geänderter Form übernommen wurde unter anderem:
Stand: 28. April 2024
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Kassen-Nachschau
MandanteninfoKassen-Nachschau
Gemäß § 146b Abgabenordnung/AO können Außenprüferinnen und -prüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau)“. Die Finanzverwaltung wurde vor Kurzem öffentlich kritisiert, insgesamt zu wenig Kassen-Nachschauen durchzuführen. Auch der Bundesrechnungshof hatte die zu niedrige Anzahl an Kassen-Nachschauen kritisiert. Daraufhin kündigte das Thüringer Finanzministerium an, künftig verstärkt Kassenprüfungen durchzuführen (vgl. Medieninformation vom 22.2.2024: „Thüringer Finanzämter setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen“).
Übergang zur Außenprüfung
Prüferinnen und Prüfer können unter anderem Testkäufe ohne Bekanntgabe ihrer Identität durchführen oder aber auch die Kassendaten analysieren und prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann nahtlos und ohne Ankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz II
MandanteninfoEinkommensteuer
Folgende im Gesetzentwurf enthaltene Neuerungen wurden vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen:
Gewerbesteuer
Nicht umgesetzt wurde die Abschaffung der Reichweitenbegrenzungen für Hybridelektrofahrzeuge zum Zweck einer nur hälftigen Hinzurechnung der Leasingraten für die Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG). Nicht übernommen wurden die geplanten Regelungen zum erweiterten Verlustvortrag nach § 10a GewStG.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wurde vom Vermittlungsausschuss aus dem Gesetzentwurf die Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % gestrichen. Ohne Änderungen wurden die Regelungen zur obligatorischen Verwendung von e-Rechnungen vom Vermittlungsausschuss übernommen. Erübrigt hat sich wegen der langen Umsetzungsdauer die geplante Gesetzesänderung über das vorzeitige Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen.
Stand: 28. April 2024
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Steuerfreie Kaufkraftzuschläge 2024
MandanteninfoArbeitnehmerentsendung
Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt veröffentlich alljährlich in einem Schreiben – jeweils in Verbindung mit einer Excel-Tabelle zum Download – die Kaufkraftzuschläge für das jeweilige Kalenderjahr. Für 2024 wurden die maßgeblichen Kaufkraftzuschlagsätze mit BMF-Schreiben vom 4.1.2024, IV C 5 – S 2341/23/10001 :004; DOK: 2024/0002611 veröffentlicht. Die höchsten Kaufpreiszuschläge gibt es u. a. für die Schweiz (30 %), Norwegen (25 %) oder den Südsudan (50 %).
Stand: 28. April 2024
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Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung
MandanteninfoGrunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.
Grundstückerwerb aus dem Nachlass
§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).
Vorsicht Steuerfalle
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).
Stand: 28. April 2024
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