Mindestlohn

Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2022 auf € 9,82 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 9,82 x 174 Arbeitsstunden =) € 1.708,68 erreicht.

Besonderheiten bei Minijobbern

Für die Einhaltung der 450-€-Grenze für Minijobber muss ab 2022 die Arbeitszeit angepasst werden. Möglich sind ab 2022 (€ 450,00 dividiert durch € 9,82 =) 45,82 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns und bei 4,33 Wochen pro Monat zur Überschreitung der 450-€-Grenze führt.

Übermittlung der Steuer-ID von Minijobbern

Arbeitgeber müssen seit Jahresanfang die Steueridentifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Stand: 31. Dezember 2021

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Neue Verordnung

Mit einer Verordnung des geschäftsführenden Bundesarbeitsministers Hubertus Heil, welche das Bundeskabinett am 24.11.2021 passierte, wurde die maximale Bezugsdauer für das pandemiebedingt höhere Kurzarbeitergeld von 24 Monaten für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Bemessungsgrundlage und ab dem siebten Monat 80/87 %.

Zugangserleichterungen

Mit der Verordnung wurden auch die in der Coronakrise eingeführten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. So können Betriebe bis 31.3.2022 Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (vom 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber wurde auf die Hälfte verringert.

Stand: 04. Januar 2022

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Außenwirtschaftsverordnung

Gemäß § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen Inländer der Deutschen Bundesbank folgende grenzüberschreitenden Zahlungen/Überweisungen melden: Zahlungen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen), oder Zahlungen, die sie an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Davon ausgenommen sind Zahlungen bis zu einem Betrag von € 12.500,00 sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und außerdem Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

Meldefristen

Die Meldungen sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats zu erstatten (§ 71 Abs. 7 AWV). Die Meldungen müssen elektronisch über das Formular Z 4 übermittelt werden (§ 72 AWV). Die Meldeformulare stehen auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Download bereit.

Stand: 31. Dezember 2021

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Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr festgelegt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) sinkt von € 7.100,00/Monat auf € 7.050,00/Monat bzw. € 84.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.700,00/Monat auf € 6.750,00/Monat bzw. € 81.000,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2022 € 58.050,00 bzw. € 4.837,50 monatlich. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 wurde auf € 64.350,00 festgelegt. Die Bezugsgröße West beträgt 2022 € 3.290,00/Monat, die Bezugsgröße Ost monatlich € 3.150,00.

Umlage U3 sinkt zum 1.1.2022

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage U3 zuletzt von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz auf 0,09 %.

Stand: 31. Dezember 2021

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Mögliche Lohnsteuerklassenkombination

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können hinsichtlich der Lohnsteuerklassen wählen, ob beide der Steuerklasse IV zugeordnet werden oder der höherverdienende Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird. Letzteres ist darauf abgestimmt, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner in etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte in etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In der Kombination III/V muss von beiden Ehegatten immer eine Steuererklärung abgegeben werden.

Kombination IV/IV und Faktorverfahren

Bei der Kombination IV/IV wird ein höherer Steuerabzug bei dem geringer verdienenden Ehegatten in Steuerklasse V vermieden. Im Zusammenhang mit der Kombination IV/IV empfiehlt sich die Wahl eines Faktors. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Finanzämter errechnen den Faktor aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren, dividiert durch die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Der so errechnete Faktor ist für zwei Jahre gültig, so dass Anträge auf Steuerklassenwechsel im Regelfall nur alle zwei Jahre gestellt werden müssen.

Vorteil der Kombination IV/IV

Der Vorteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist, dass die Jahressteuerschuld sehr genau berechnet werden kann. Steuernachzahlungen und ggf. auch Einkommensteuervorauszahlungen werden dadurch weitgehend vermieden.

Stand: 31. Dezember 2021

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Reform der Pflegeversicherung

Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag. Der Beitragszuschlag ist aufgrund der Pflegereform zum 1.1.2022 von 0,25 % des Bruttogehalts auf 0,35 % angehoben worden. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Der Beitragszuschlag gilt für Versicherte ab einem Lebensalter von 23 Jahren. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.

Arbeitgeberanteil

Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil für Versicherungspflichtige beträgt daher unverändert 1,525 %, die Hälfte aus 3,05 %.

Stand: 31. Dezember 2021

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Freibetrag

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Tatsächliche Teilnehmerzahl

Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).

Aufzuteilende Aufwendungen

Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.

Stand: 27. Oktober 2021

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Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2021

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2011 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2011 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2015 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2015 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht, unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. Oktober 2021

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Mindeststeuersatz 15 %

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Oktober eine umfassende Reform des internationalen Steuersystems zum Abschluss gebracht. Dieses sieht vor, dass multinationale Unternehmen ab 2023 einen Mindeststeuersatz von 15 % auf ihren steuerpflichtigen Gewinn zahlen müssen. Damit dürfte die Zeit des Steuerdumpings für große Konzerne enden oder zumindest stark eingeschränkt werden. Reform ist es vor allem, die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen zu verhindern. Der neue Mindeststeuersatz soll für große Unternehmen mit Umsätzen über € 750 Mio. gelten. Die Mindeststeuer fällt unabhängig vom Sitz des Unternehmens an. Das heißt, zahlt ein Unternehmen mit einer Tochterfirma im Ausland weniger Steuern, kann der Heimatstaat die Differenz einfordern.

G20 Finanzministertreffen

Die Steuerreform wurde zuletzt beim G20 Finanzministertreffen am 13.10.2021 diskutiert und – nachdem sich letztlich auch Estland, Irland und Ungarn angeschlossen haben – von allen Mitgliedern der OECD und G20 getragen. Die OECD rechnet nach einem Pressebericht vom Oktober 2021 damit, dass die Länder jährlich rund 150 Mrd. US-Dollar an Steuermehreinnahmen erzielen werden.

Steueroase Zypern bleibt

Insgesamt haben 136 von 140 Staaten die Steuerreform gebilligt. Außen vor blieben bislang Nigeria, Kenia, Pakistan und Sri Lanka sowie Zypern. Der EU-Inselstaat ist nicht Mitglied der 140 Länder umfassenden Arbeitsgruppe der OECD.

Stand: 27. Oktober 2021

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Zuflusszeitpunkt

GmbH-Geschäftsführer können Steuerzahlungen für vereinbarte Gewinntantiemen unter Umständen in das Folgejahr hinausschieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 28.4.2020 (VI R 44/17) eine fiktive Vorverlegung des Zuflusszeitpunktes von Tantiemenzahlungen auf den Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss hätte festgestellt werden müssen, verneint.

Hintergrund

Geschäftsführer einer GmbH vereinbaren regelmäßig zum Grundgehalt eine Gewinntantieme. Die Tantiemen werden im Regelfall nach Vereinbarung einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine GmbH muss ihren Jahresabschluss regelmäßig zum 30. Juni des Folgejahres aufstellen und bis zum Ablauf der ersten acht Monate bzw.  kleine Gesellschaften bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres feststellen (§§ 264 Handelsgesetzbuch HGB, 42a GmbH-Gesetz).  Im Streitfall stellte eine kleine GmbH ihren Jahresabschluss verspätet zum 31.12. fest. Die Tantiemen wurden tatsächlich nicht ausgezahlt, sondern auf das Konto sonstige Verbindlichkeiten umgebucht. Das Finanzamt sowie die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 6 K 1418/14) waren der Auffassung, die Tantiemen seien noch im Jahr der Jahresabschlussfeststellung zugeflossen und der Steuer zu unterwerfen. Der BFH hat diese Verwaltungspraxis jetzt gekippt.

Fazit

Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zu einem Zufluss von Tantiemen im Jahr der Feststellung. Eine Fiktion des Zuflusses von Tantiemen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Tantiemen auf Grund eines zum 31.12.2021 festgestellten Jahresabschlusses in 2022 erhalten, müssen diese erst in 2022 versteuern.

Stand: 27. Oktober 2021

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