Arbeitszeitkonto

Arbeitszeitkonten zur Ansammlung von Überstunden erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch während der freigestellten Zeit, kann der Arbeitgeber die Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitszeitguthaben anrechnen.

LAG Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz urteilte am 19.11.2015 (Az. 5 Sa 342/15), dass Arbeitszeitguthaben von Mitarbeitern abgebaut werden dürfen, auch wenn diese während des Freizeitausgleichs erkranken. Nach Auffassung des LAG trägt der Arbeitnehmer während einer Freistellung das Risiko, die Freizeit wegen einer Krankheit nicht wie geplant nutzen zu können.

Freistellung kein Urlaub

Das Urteil stellt klar, dass bei Freistellungen eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, nach dieser krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage zählen, nicht in Betracht kommt. Der Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden ist insoweit nicht mit der Urlaubsgewährung vergleichbar.

Stand: 29. November 2016

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Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).

Lipödem

Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.

Amtsärztliches Gutachten

Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Stand: 29. November 2016

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Arbeitslohn

Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

Lohnsteuer-Richtlinien

Denn in den für die Finanzverwaltung verbindlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) heißt es: Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind unter anderem die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz „übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person… die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“.

Brille für den Geschäftsführer

Selbstverständlich kann sich auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von seinem Augenarzt eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen lassen. Übernimmt die GmbH die Kosten, stellt dies ebenso keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Kostenübernahme eben nicht um Arbeitslohn.

Luxusbrillen

Steuerfrei sind allerdings nur angemessene Kosten. Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.

Stand: 29. November 2016

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„Winter in Schwetzingen“

Zeit: 25.11.2016 – 28.1.2017

Das Rokokotheater des Schlosses Schwetzingen in der Nachbarschaft von Heidelberg bildet wieder den stilvollen Rahmen für das beliebte Barockfest „Winter in Schwetzingen“. Die Besucher erwartet unter anderem Niccolò Antonio Zingarellis Oper „Giulietta e Romeo“ sowie eine akustische Reise in die spanische Renaissance und zu den Abenteuern von Don Quichote.

http://www.theaterheidelberg.de

„Niki de Saint Phalle“, Hannover

Zeit: bis 7.5.2017

Das Sprengel Museum präsentiert mit „130 % Sprengel.Sammlung Pur“ eine Schau der Superlative. Niki de Saint Phalle – in Deutschland durch die „Nana“-Figuren bekannt geworden – wird von der Emanzipation als Künstlerin in den 60er-Jahren bis hin zu ihren berühmten Skulpturen aus den 90er-Jahren vorgestellt. Besucher können sich auf einen beeindruckenden Einblick in das Schaffen der französisch-schweizerischen Malerin und Bildhauerin freuen.

http://www.sprengel-museum.de

Stand: 29. November 2016

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Integrierte Versorgung

Die sogenannte integrierte Versorgung schließt sowohl die Behandlung des Patienten als auch die Versorgung mit Medikamenten ein (§ 140a ff des fünften Sozialgesetzbuches SGB V). Die Krankenkassen zahlen hierfür an Ärztinnen und Ärzte bestimmte Fallpauschalen. Diese umfassen neben der Patientenberatung auch die Kosten für die Medikamente.

Gewerbliche Infizierung

Da der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneimittel verkauft, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des gewerblichen Anteils (des Arzneimittelverkaufs) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis. Die Finanzverwaltung erstreckt die gewerbliche Infizierung auch auf die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung (Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 16.8.2016, S 2241 A – 65 – St 213).

Geringfügigkeitsgrenze

Ärztinnen und Ärzte sollten bei Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung daher stets auf die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geltende Geringfügigkeitsgrenze achten. Diese erkennt die Finanzverwaltung auch an. Die Geringfügigkeitsgrenze ist danach nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Ausgliederung des gewerblichen Arzneimittelverkaufs

Wird die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschritten, empfiehlt sich zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die den gewerblichen Arzneimittelverkauf übernimmt. Letzteres stellt kein Steuerumgehungsmodell dar. Es wird vielmehr auch von der Finanzverwaltung empfohlen (vgl. erwähntes Schreiben der OFD Frankfurt).

Stand: 29. November 2016

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Nationale Regelung

Nicht selten verstößt das deutsche Umsatzsteuerrecht gegen geltendes EU-Recht, namentlich der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Letzteres ist mit jener nationalen Regelung der Fall, die nur nach dem § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Krankenhäuser von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt. Dieser sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Dies hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in diversen Urteilen festgestellt.

Finanzverwaltung lenkt ein

Die Finanzverwaltung hat jetzt eingelenkt und in einem Schreiben (BMF vom 6.10.2016, III C 3 – S 7170/10/10004) privaten Krankenhausbetreibern, die die Voraussetzungen nach § 108 SGB V nicht erfüllen, ermöglicht, sich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL – also auf das geltende EU-Recht – zu berufen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Kosten der betreffenden Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Die Steuerbefreiung gilt also nicht für private Kliniken, die zum Beispiel Schönheitsoperationen vornehmen oder ähnliche von den Krankenkassen nicht übernommene Leistungen anbieten.

Stand: 29. November 2016

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BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.9.2014 (Az. V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass die Medikamente individuell für den einzelnen Patienten in der Apotheke eines Krankenhauses hergestellt werden. Der BFH sah die Herstellung der Medikamente als einen „mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz“ an.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung folgt in einem aktuellen Schreiben (vom 28.9.2016, III C 3 – S 7170/11/10004) dem Urteil und stellt sowohl die Zubereitung selbst als auch andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden, von der Umsatzsteuerpflicht frei.

Kein Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung weist allerdings auch darauf hin, dass für die im Zusammenhang mit Zytostatika und vergleichbaren Arzneimitteln stehenden Eingangsumsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Stand: 29. November 2016

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Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sogenannte Präventionskurse bezahlen. Diese Präventionskurse müssen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Der Höchstbetrag an Leistungen beträgt pro Arbeitnehmer € 500,00 im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Besondere Anbieterzertifizierung

Das Finanzamt kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine über die Gesetzesvorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters von Präventionskursen nicht verlangen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 11.2.2016, 1 K 80/15). Im Streitfall hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gebühren unter anderem für Kurse für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, Kurse für strukturelle Körpertherapie und Massagen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als lohnsteuerpflichtig. Begründung: Die Anbieter dieser Kurse verfügten über keine im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere nicht über eine besondere Zertifizierung.

Keine weiteren Einschränkungen

Die vom Arbeitgeber angebotenen Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Weitere darüber hinausgehende Anforderungen kann das Finanzamt nicht verlangen. Nicht unter die steuerfreie Gesundheitsförderung fielen jedoch nach Ansicht des Gerichts die vom Arbeitgeber angebotenen Massageleistungen. Für den Senat war es insoweit nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Massageleistungen „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes“ dienen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass ein Anbieter von Präventionsleistungen mindestens für den „Bereich Therapie“ bzw. für den „Bereich Sport“ qualifiziert sein muss.

Stand: 29. August 2016

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Blut und Blutplasma

Gemäß § 4 Nr. 17a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist unter anderem die Lieferung von Blut umsatzsteuerfrei. Wie der Begriff „Blut“ im Allgemeinen auszulegen ist, und ob der Begriff „Blut“ auch Blutplasma miteinschließt, ist strittig.

Vorsteuerabzug?

Die Klägerin unterhielt mehrere Blutspendezentren. Sie lieferte Blutplasma als sogenanntes „Therapeutisches Plasma“ und auch als „Fraktionierungsplasma“ an diverse Unternehmen im EU-Gemeinschaftsgebiet sowie an Unternehmen in der Schweiz. Die Blutspendezentrumsbetreiberin machte in ihrer Steuererklärung die mit diesen Lieferungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern geltend. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Lieferungen sowohl als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. als Ausfuhrlieferung wie die Lieferung von Blut steuerbefreit sind.

Beschluss FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Beschluss vom 18.4.2016 (Az. 5 K 572/13 U) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei ist. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH unter dem Aktenzeichen C -238/16 anhängig. Gleichgelagerte Steuerfälle unter Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs sollten bis zur Entscheidung des EuGH offen gehalten werden.

Stand: 29. August 2016

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Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15). Danach ist der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen, während derer sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss. Geklagt hat ein Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber seinen Angaben nach Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet.

Kein Anspruch auf weitere Vergütung

Das BAG betonte jedoch auch, dass ein Anspruch auf eine andere Vergütung als die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht besteht. Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam.

Höherer Mindestlohn

Zum 1.1.2017 steigt der allgemeine Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde auf € 8,84. Der neue Mindestlohn gilt auch im Gesundheitswesen.

Stand: 29. August 2016

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