Steuerstatistik

Die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichen alljährlich zur Jahresmitte ihre Steuerstatistiken für das Vorjahr. Und jedes Jahr kommen satte Plusbeträge an Steuereinnahmen für das Finanzamt heraus.

Lohnsteuer-Außenprüfungen

Insgesamt rund 2,5 Mio. Arbeitgeber wurden 2016 einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen. Darunter waren sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen. Über 100.000 Unternehmen wurden abschließend geprüft. Insgesamt konnten die durchschnittlich 2.000 Außenprüfer ein Mehrergebnis von rund € 825 Mio. verbuchen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Noch ergiebiger fiel das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer aus. Die insgesamt 85.681 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen brachten ein Mehrergebnis von rund € 1,72 Mrd. Hinzu kommen noch die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung. Diese Zahlen sind in den jüngsten Statistiken nicht enthalten. Im Jahresdurchschnitt waren 1.873 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 46 Sonderprüfungen durch. Damit brachte jeder Prüfer gut € 0,92 Mio. an Mehrsteuern ein.

Stand: 27. Juni 2017

Gewerbeeinkünfte

Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dem Gewinn für den Umweltschutz steht allerdings erhebliche steuerliche Mehrarbeit des Photovoltaikbetreibers entgegen. Nach Installation und Inbetriebnahme muss sich der Betreiber mit notwendigen einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen auseinandersetzen. Fallweise sind auch bilanzielle Aspekte sowie grunderwerbsteuerliche und bewertungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Betrieb und Verkauf

Unbestritten ist, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat dies nun auch für den Fall einer Veräußerung entschieden (Urteil vom 5.4.2017, 4 K 3005/14). Im Streitfall veräußerte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Photovoltaikanlage und erzielte einen Gewinn von über € 90.000,00. Ein Gesellschafter klagte und war der Meinung, er erziele mit der Veräußerung der Anlage sonstige Einkünfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Steuerliche Verlustverrechnung

In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 9.2.2017, 1 K 841/15, rkr). Im Streitfall nahm der Steuerpflichtige zur Finanzierung mehrerer Anlagen, die zu einem Solarpark zusammengefasst wurden, ein Darlehen auf. Die Einnahmen reichten aber zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Gewerbebetrieb von knapp € 10.000,00 geltend. Das Finanzamt blockte ab mit der Begründung, es liege ein Liebhabereibetrieb vor. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg war aber trotz negativer Gewinnprognose anderer Meinung.

Begründung: Die verlustbringende Tätigkeit beruht vorliegend nicht auf persönlichen Gründen. Auch wurden die Verluste nicht einfach hingenommen. Stattdessen wurden Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass eine Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen nicht steuerschädlich ist.

Stand: 27. Juni 2017

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung – AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.

Finale Betriebsstättenverluste

Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.

Stand: 27. Juni 2017

Gesetzeszweck

Das neue Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntTranspG) soll durch neue Transparenzregeln für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Gleichstellung von Frauen und Männern. Der Bundesrat hat das Gesetz im Mai 2017 gebilligt.

Betroffene Unternehmen

Betroffen von dem Auskunftsanspruch sind Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern. Beschäftigte in solchen Unternehmen haben nach dem neuen Gesetz ein Auskunftsrecht hinsichtlich des durchschnittlichen Einkommens der Mitarbeiter des anderen Geschlechts in vergleichbaren Positionen. Die Regelungen werden am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Auskunftsrecht dürfte voraussichtlich ab dem 1.1.2018 durchgesetzt werden können.

Stand: 27. Juni 2017

Steuererlass

Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern. Da dürfte es nicht selten vorkommen, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können die Finanzbehörden Steuern ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH beantragte bei seinem Finanzamt, festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Mio. aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden, so der Steuerpflichtige. Damit würde eine Übermaßbesteuerung vorliegen.

Antwort des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (vom 23.2.2017 III R 35/14). Zwar ist bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist, sondern es ist auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist, zu berücksichtigen, was das Finanzamt nicht richtig beachtet hat. Dennoch war der BFH der Ansicht, dass der Erlassantrag abzulehnen sei, denn die vom Kläger vorgebrachte Übermaßbesteuerung war im Wesentlichen im Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit gegeben. Dies sei aber kein Grund, sie durch den Erlass von Einkommensteuer zu kompensieren. 

Stand: 27. Juni 2017

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern die Teilnahme an sogenannten „Sensibilisierungswochen“ an. Zweck dieser Veranstaltung war, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auf dieser Veranstaltung wurden unter anderem Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers – ohne Teilnahmeverpflichtung. Die Aufwendungen betrugen für den Arbeitgeber € 1.300,00 pro Person. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Recht, wie das FG entschieden hat.

Vorsicht Steuerfalle

Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.

Stand: 29. Mai 2017

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Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz

Ob die Arztpraxis grundsätzlich als anderer Arbeitsplatz anzusehen und der Ärztin/dem Arzt dadurch der Steuerabzug für ein zusätzliches Arbeitszimmer grundsätzlich verwehrt ist, kommt darauf an, ob die Praxisräume für Büroarbeiten geeignet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein „anderer Arbeitsplatz“ grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist. Im Streitfall hat ein Logopäde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Logopäden stünde für Büroarbeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzamt versagte damit den Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung.

BFH-Urteil

Der BFH sprach dem Steuerpflichtigen hingegen den Steuerabzug für das Arbeitszimmer zu (Urteil vom 22.2.2017, III R 9/16). Auch ein selbstständig Tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter. Anhaltspunkte hierfür können unter anderem die Praxisgröße, die Vertraulichkeit der Bürotätigkeit, die Nutzung der Praxisräume durch mehrere Angestellte usw. sein. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für Ärztinnen und Ärzte ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall ein vorhandenes und notwendiges Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie daneben Praxisräume unterhalten.

Stand: 29. Mai 2017

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Krankenhausrechnungen

Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. Geltend gemacht wurden unter anderem auch Aufwendungen für eine akute respiratorische Insuffizienz (Luftnot) und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte diese die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.

Urteil des SG Detmold

Die Krankenkasse klagte schließlich vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Die Richter urteilten, dass ein Krankenhaus, das zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen ist, nachweisen muss, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Bleibt das Krankenhaus den Nachweis schuldig, muss es anteilig die von der Krankenkasse bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten (Urteil vom 4.11.2016, S 24 KR 48/15). Im Streitfall konnte die aufgetretene Luftnot nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Der Fall

Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.

FG-Urteil

Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.

Wenn die Schwiegertochter pflegt

Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.

Stand: 29. Mai 2017

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