Veräußerung eines Arbeitszimmers

Ärztinnen und Ärzte können ihre selbst genutzte Wohnimmobilie grundsätzlich unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußern. Die allgemein geltende 10-Jahres-Frist für die Veräußerung immobiler Wirtschaftsgüter ist nur bei vermieteten Wohnimmobilien zu beachten. Befindet sich in der Privatwohnung allerdings ein Arbeitszimmer, betrachten die Finanzämter die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut und werten den Verkauf entsprechend als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzgericht (FG) Köln hat kürzlich in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitszimmer, welches in den privaten Wohnbereich integriert ist, kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt (Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15). Damit führt ein Arbeitszimmer entgegen der Finanzamtspraxis nicht zu einer anteiligen Besteuerung des – im Übrigen – steuerfreien Veräußerungsgewinns. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 11/18).

Notfallpraxis im eigenen Wohnhaus

Hat sich der Arzt/die Ärztin in seiner/ihrer privaten Wohnimmobilie eine Notfallpraxis eingerichtet, handelt es sich im Regelfall nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Denn im Regelfall verfügen solche Praxen neben einem Behandlungszimmer auch über ein Wartezimmer und über Toiletten, sowie über einen separaten Eingang. Damit entsprechen solche Räumlichkeiten nicht einem häuslichen Arbeitszimmer. Wird die private Wohnimmobilie veräußert, wird das Finanzamt die Praxisräume als eigenes Wirtschaftsgut bewerten und Wertzuwächse besteuern.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte profitieren somit nicht von einer ggf. möglichen Bestätigung der Auffassung der Vorinstanz in dem anhängigen Revisionsverfahren. Zumindest nicht, wenn die private Wohnung eine Notfallpraxis enthält. Hat sich der Arzt/die Ärztin hingegen im eigenen Wohnhaus ein kleines Büro eingerichtet, das er/sie ebenfalls beruflich nutzt, handelt es sich bei diesem Büro im Regelfall um ein häusliches Arbeitszimmer, und zwar unabhängig davon, dass sich im selben Haus eine Notfallpraxis befindet. Entscheidet der BFH im Sinne der Vorinstanz, kann der Arzt/die Ärztin in diesem Fall zumindest dieses Arbeitszimmer zusammen mit der privaten Wohnimmobilie steuerfrei veräußern.

Stand: 28. August 2018

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Aufwandsentschädigung

Das FG Baden-Württemberg hat hingegen die Aufwandsentschädigungen von Fahrern eines Seniorenzentrums als steuerfrei im Sinne der oben genannten Vorschrift anerkannt. Im Streitfall waren mehrere Fahrer für das Seniorenzentrum tätig. Die Fahrer halfen den hilfsbedürftigen Personen von der Wohnung zum Bus und zurück. Sie wurden hierzu von dem Betreiber des Seniorenzentrums oder externen Anbietern geschult. Gezahlt wurde den Fahrern eine Aufwandsentschädigung von € 2.400,00 jährlich. Die Fahrer zeichneten ihre Arbeitsstunden auf. Das FG sah die Aufwandsentschädigung als steuerfrei an (Urteil vom  8.3.2018, 3 K 888/16).

Stand: 28. August 2018

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Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei. Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Lehrarzt

Zwei von einer Universität beauftragte Ärzte führten als sogenannte Lehrärzte die praktische Ausbildung von Studierenden der Medizin durch. Die Ärzte wurden nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten, beschäftigt. Im Streitfall wurde die Lehrtätigkeit so organisiert, dass die Behandlung der Patienten durch die Ärzte unter Anwesenheit der Studenten erfolgte. Die Ärzte wollten für ihre Tätigkeit die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag nicht. Nach Auffassung des Finanzamts liegt keine pädagogische Ausbildertätigkeit vor.

FG-Urteil

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) versagte den Ärzten die Steuerbefreiung ebenfalls mit der Begründung, dass keine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegen würde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt. Das FG bemängelte, dass sich Arzt- und Lehrarzttätigkeit inhaltlich und zeitlich überschneiden würden. Damit wurde Haupt- und Nebenberuf gleichzeitig ausgeübt (Urteil vom 7.3.2018, 2 K 174/17).

Stand: 28. August 2018

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Gesundheitszentrum

Als „Gesundheitszentrum“ wird im Regelfall eine Einrichtung bezeichnet, in der Personen ohne ernsthafte Erkrankungen einen zeitlich beliebigen Aufenthalt auf eigene Kosten buchen können. Der Umfang der Gesundheitsleistungen kann ebenfalls individuell bestimmt werden. Vor Beginn des Aufenthalts erfolgt ein ärztliches Aufnahmegespräch und es wird ein entsprechender Therapieplan erarbeitet. Dieser ist allerdings unverbindlich. Einer ärztlichen Anordnung bedarf es nicht bzw. eine solche liegt bei Besuchern solcher Einrichtungen im Regelfall nicht vor.

Umsatzsteuerpflicht

Solche Gesundheitszentren haben meist keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse und gelten auch nicht als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Damit sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wie das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urteil vom 28.6.2017, 1 K 19/16).

Befreiung nach der MwStSystRL

Im Streitfall konnte sich das Gesundheitszentrum auch nicht auf den Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift, welche über die nationale Befreiungsvorschrift hinausgeht, befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer unter anderem Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze. Die letztgenannten Umsätze wären bei einem Gesundheitszentrum im klassischen Sinne zwar anzunehmen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist aber, dass der Unternehmer mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist. Dies ist im Regelfall bei Privatkliniken der Fall. Ein Gesundheitszentrum ist allerdings nicht als Privatklinik anzusehen und erfüllt daher diese weiteren Voraussetzungen nach Auffassung des FG nicht.

Revisionsverfahren

Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig, da der Betreiber des Gesundheitszentrums in die Revision gegangen ist. Das Verfahren ist derzeit anhängig beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI R 29/17.

Stand: 28. August 2018

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Lieferung selbst hergestellter Zahnprothesen

Während die Tätigkeit als Zahnarzt als Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei ist und auch die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen zur Vorbeugung einer Fehlbildung des Kiefers (Zahnspangen) nicht der Umsatzsteuer unterliegt, löst die Lieferung selbst hergestellter Zahnprothesen im Regelfall eine Umsatzsteuerpflicht aus. Steuerpflicht tritt ein, wenn die Erzeugnisse im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt worden sind. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehört auch die Herstellung von Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln.

Einsatz eines Zahntechnikers

Wird ein Zahnersatz teilweise mithilfe eines selbstständigen Zahntechnikers und teilweise in der Praxis des Zahnarztes hergestellt, sind jene Beträge aus dem umsatzsteuerlichen Leistungsanteil herauszurechnen, die der Zahnarzt dem Zahntechniker schuldet. Werden die Zahnprothesen usw. ausschließlich von einem externen Dentallabor hergestellt, löst die Weiterlieferung an die Patienten keine Umsatzsteuerpflicht aus (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG).

Materialbeistellung

Zahnärzte stellen oftmals dem externen (selbstständigen) Zahntechniker Materialen zur Verfügung. Beispielsweise liefert der Zahnarzt dem Zahntechniker Gold oder Rohzähne. Diese Materialbeistellung ist umsatzsteuerlich einer Herstellung gleichzusetzen.

Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, Steuersatz

Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt für die Lieferung oder Wiederherstellung des entsprechenden Erzeugnisses maßgeblich, welches der Zahnarzt nach der Gebührenverordnung für Zahnärzte verrechnen kann. Für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen des Zahnarztes kommt für die selbst hergestellten Prothesen und weitere Erzeugnisse im Regelfall der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG). Der Zahnarzt erhält für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug für in Zusammenhang stehende Eingangsumsätze. Für Einrichtungsgegenstände seines Behandlungszimmers kann er diesen aber im Regelfall nicht geltend machen.

Stand: 28. Mai 2018

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Der Fall

Streitig war, ob die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen ist, wenn beide krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage bejaht (Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

BFH-Urteil

Der BFH begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass als außergewöhnliche Belastungen nur solche Mehrkosten berücksichtigungsfähig sind, die über die normale Lebensführung hinausgehen. Als Haushaltsersparnis eines Pflegebedürftigen ist nach der Rechtsprechung der jeweils im Steuerjahr vorgesehene Höchstbetrag für unterhaltsbedürftige Personen anzusetzen (für 2018 € 9.000,00). Ausnahme: Der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.

Stand: 28. Mai 2018

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Sachverhalt

Das Internetportal www.jameda.de stellte gegen den Willen einer Dermatologin Name, Fachrichtung und Praxisanschrift der Ärztin auf ihren Websites dar. Bei Abruf des Profils der Ärztin erschienen gleichzeitig zahlende Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der betreffenden Ärztin. Außerdem wurden die Bewertungsnote und die Distanz von der Praxis der Dermatologin zur Praxis der Dermatologin dargestellt. Die Ärztin verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags auf Jameda.de. Sie bekam vor dem Bundesgerichtshof (BGH) recht.

Unzulässige Datenspeicherung

Die Speicherung personenbezogener Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH-Urteil vom 23.9.2014, VI ZR 358/13). In dem vorliegenden Fall verlässt Jameda allerdings die Stellung als neutraler Informationsmittler. Jameda blendete nämlich bei zahlenden Ärzten keine örtlich konkurrierenden Ärzte ein. Das heißt, bei Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes erschienen Informationen über weitere Arztpraxen. Bei Aufruf des Profils eines zahlenden Arztes hingegen nicht.

Fazit

Mit der unterschiedlichen Behandlungsweise nimmt sich Jameda in seiner Rolle als „neutraler Informationsmittler“ zurück, wie der BGH feststellte. Damit steht das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit dem Recht des Arztes/der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung zurück. Dem Begehren der Ärztin auf Datenlöschung war daher zuzubilligen, so der BGH (Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17).

Stand: 28. Mai 2018

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Kraftfahrzeugsteuer

Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung sind grundsätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz-KraftStG). Das Gesetz setzt dabei voraus, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG). Die Finanzverwaltung (Hauptzollamt) lehnte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Mehrzweckfahrzeug ab, welches lediglich zur Beförderung von körperlich oder geistig behinderten sowie sturzgefährdeten Personen verwendet wurde. Das Hauptzollamt begründete die Entscheidung damit, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen wie der Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung verwendet wird. Das betreffende Beförderungsunternehmen ging daraufhin vor Gericht und hatte Recht bekommen.

FG-Urteil

Unter die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer fallen auch Mehrzweckfahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden und entsprechend gekennzeichnet sind, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 159/17). Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird.

Begründung

Das Fahrzeug wird ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Das allein genügte dem Senat. Dieser konnte aus dem Gesetzeswortlaut weder die eine noch die andere zwingende Voraussetzung dafür erkennen, dass das Fahrzeug zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werden muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Außerdem war das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar. Auch war es für den Zweck des Krankentransports entsprechend umgebaut. Gesunde Menschen wurden nicht befördert. Gegen das Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Jenny Sturm – fotolia.com

„Schlössernacht“, Potsdam

ZEIT: 17.-18.8.2018

Ein extravagantes Programm erwartet Sie im Park Sanssouci anlässlich der 20. Potsdamer Schlössernacht. Gebäude und Landschaften werden mit spektakulären Lichtarrangements inszeniert und Musik sowie Literatur vom Feinsten geboten, unter anderem mit Ulrich Noethen und Katja Riemann. Das barocke Feuerwerk an beiden Abenden wird für unvergessliche Erinnerungen sorgen.

www.potsdamer-schloessernacht.de

„Der Berg ruft“, Oberhausen

ZEIT: bis 30.12.2018

Die imposante Vielfalt der Bergwelt hat die Menschen schon immer gefesselt. Die aktuelle große Ausstellung im Gasometer Oberhausen zeigt legendäre Erstbesteigungen, großartige Triumphe und dramatische Niederlagen. Anhand von 3D-Projektionen werden den Besuchern ein schwebendes Matterhorn und ein Gipfelblick aus atemberaubenden Höhen geboten.

www.gasometer.de

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Illustration

Sponsoring

Sponsoring ist die finanzielle Unterstützung bestimmter Personen, Gruppen und/oder Organisationen durch Unternehmen, regelmäßig verbunden mit einer eigenen unternehmensbezogenen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Aufwendungen für sogenannte Sponsoringkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Rennärzte

Zwei als „Rennärzte“ bezeichnete Mediziner haben Betriebsausgaben in Höhe von mehr als € 70.000,00 aus diversen Sponsoringverträgen mit Motorsport- bzw. Automotive-Organisationen steuerlich geltend gemacht. Die Aufwendungen finanzierten die beiden Ärzte mittels Darlehen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Finanzverwaltung begründete ihre Entscheidung unter anderem mit fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-aufwendungen. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte die Ausgaben ebenfalls nicht an (Urteil vom 19.5.2016, 4 K 1218/14). Die Ärzte hatten als Grund für die Werbung den Aufbau eines modernen, innovativen und dynamischen Images angegeben. Diese Argumentation schlug fehl.

Revision

Ärztinnen und Ärzte sollten sich in ähnlichen Fällen auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 28/17). Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren außerdem noch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Aufwendungen im Falle der Anerkennung als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsausgabenabzug für unangemessene Aufwendungen generell versagt werden.

Stand: 28. Mai 2018

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