Clinical Research Associate

Streitig war, ob eine selbstständig tätige Krankenschwester, die sich zur Clinical Research Associate fortgebildet hatte und in der klinischen Forschung tätig ist, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Letzteres in einem aktuellen Urteil bejaht (Urteil vom 25.4.2017, VIII R 24/14).

Kein „Katalogberuf“

Die Forschungstätigkeit der Krankenschwester sei nicht einem der gewerbesteuerfreien Katalogberufe (unter anderem der Heilberufe) ähnlich, so der BFH. Damit scheidet eine Gewerbesteuerbefreiung vollumfänglich aus.

Stand: 30. August 2017

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Gewerbesteuer

Krankenhäuser sind gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Streitig ist, ob ein ambulantes Dialysezentrum als Krankenhaus oder als gewerbesteuerfreie Einrichtung im Sinne des GewStG anzusehen ist.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Letzteres verneint (Urteil vom 25.1.2017, I R 74/14). Ein Dialysezentrum ist auch nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen anzusehen. Im Streitfall betrieb eine GmbH zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Krankenpfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Zur Definition des Begriffs des „Krankenhauses“ orientiert sich der BFH an der Definition im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und des Sozialgesetzbuchs V.

Fehlende Vollverpflegung

Unter Bezugnahme auf obige Begriffsdefinition fehlt es ausschließlich ambulanten Einrichtungen an der Möglichkeit der – auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme vorzuhaltenden – Vollverpflegung.

Keine Pflegeeinrichtung

Dialysezentren können nach Auffassung des BFH auch nicht als Einrichtungen zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Zwar können zu den Dialysepatienten auch pflegebedürftige Personen gehören. In einem Dialysezentrum erfolgt jedoch die Aufnahme in die Einrichtung gerade nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Ambulante Dialysezentren können schließlich auch nicht als Pflegedienste angesehen werden. Denn Aufgabe eines Dialysezentrums ist gerade nicht die ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen in ihrer Wohnung mit entsprechender hauswirtschaftlicher Versorgung.

Hinweis: Seit 2015 sind neben Krankenhäusern auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Ob ambulante Dialysezentren als solche gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden, da diese Vorschrift im Streitfall noch nicht anzuwenden war.

Stand: 30. August 2017

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Umsatzsteuerliche Behandlung

Strittig war bislang die umsatzsteuerliche Behandlung von Vergütungen der Ärztinnen und Ärzte an das Krebsregister nach den Vorschriften des § 65c Abs. 6 SGB V. Die Finanzverwaltung hat in dem neu gefassten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a) hierzu Folgendes bestimmt (BMF-Schreiben vom 8.5.2017, III C 3 – S 7170/15/10004):

Meldungen zur Dokumentation

Dienen die Meldungen des Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten und haben diese keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten, unterliegt die Meldevergütung der Umsatzsteuerpflicht.

Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung

Dienen die Meldungen hingegen der klinischen Krebsregistrierung und erfolgt nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt und werden hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen, ist die Meldevergütung umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung.

Stand: 30. August 2017

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Koordinierter Ländererlass

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat vor kurzem den koordinierten „Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ bekannt gegeben. Der 89-seitige neue Erlass vom 22.6.2017 behandelt die Steuerbefreiung für von Todes wegen oder mittels lebzeitiger Schenkung übertragenen Betriebsvermögen bzw. Beteiligungen an Unternehmen. Der Erlass ersetzt nicht die Erbschaftsteuer-Richtlinien aus dem Jahr 2011. Für die steuerliche Gestaltungspraxis bietet der Erlass Hilfestellung für diverse offene und ungeklärte Fragen rund um das neue Erbschaftsteuerrecht.

Die wesentlichen Inhalte

Der neue Erlass gibt insbesondere Hinweise für Gestaltungen rund um den neuen Schwellenwert von € 26 Mio. Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde eine allgemeine Prüfschwelle für das begünstigungsfähige Betriebsvermögen eingeführt. Danach gilt nur noch Betriebsvermögen bis zu dieser Höhe als begünstigungsfähig. Diversen Gestaltungen zur Reduzierung des Schwellenwertes, insbesondere in Verbindung mit dem Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Der Erlass enthält in Abschnitt 13a 19 umfassende Erläuterungen mit Berechnungsbeispielen in den dazugehörigen Hinweisen. Aber auch zum Thema Nachversteuerung bei Verstößen gegen die Lohnsummen- und Behaltensfristen gibt der Erlass Auskunft und Hilfestellung mit vielen Beispielrechnungen.

Fazit

Einige wichtige offene Fragen hat die Finanzverwaltung in dem Erlass beantwortet, sodass auf deren Grundlage Steuergestaltungen mit erhöhter Rechtssicherheit umgesetzt werden können. Gleichwohl bindet dieser Erlass nur die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Es kann daher empfehlenswert sein, im Einzelfall eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Stand: 30. August 2017

EuGH-Urteil

Die Lieferung von menschlichem Blut unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der für die Steuerfreiheit maßgebliche Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien (MwStSystRL) dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass dieses Blutplasma nicht für therapeutische Zwecke bestimmt ist, sondern der Herstellung von Arzneimitteln dient.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat nun in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 9.5.2017, III C 3 – S 7173/14/10001) die Erkenntnisse aus dem EuGH-Urteil durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen. Die Steuerverwaltung rechnet damit Erzeugnisse aus Blutbestandteilen wie unter anderem Blutplasma der umsatzsteuerfreien Lieferung von menschlichem Blut grundsätzlich hinzu. Voraussetzung ist allerdings, dass das Blutplasma unmittelbar für therapeutische Zwecke verwendet wird. Dient die Substanz der Arzneimittelherstellung, ist die Lieferung von der Umsatzsteuer erfasst.

Übergangsregelung

Die Neuregelung ist für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn vor dem 1.7.2017 ausgeführte Umsätze aus Blutplasma zur Arzneimittelherstellung als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Stand: 30. August 2017

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Pflegefreibetrag

Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15). 

Der Fall

Eine Miterbin hatte ihre Mutter ca. zehn Jahre vor ihrem Tod auf eigene Kosten gepflegt. Die Mutter war pflegebedürftig und eingestuft in Pflegestufe III. Das Finanzamt versagte den Pflegefreibetrag.

Gesetzliche Pflegeverpflichtung

Der BFH sah keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege zwischen Kindern und Eltern begründet. Auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz würde eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Pflegefreibetrag nicht entgegenstehen. Denn der Pflegefreibetrag soll in erster Linie ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren. Der Gesetzgeber wollte mit dem Freibetrag die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, würde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leerlaufen, so der BFH. Interessanterweise stellte der BFH außerdem fest, dass ein Erblasser für die Gewährung des Freibetrags weder pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch noch einer Pflegestufe zugeordnet sein musste.

Stand: 30. August 2017

Beitragsrückerstattungen

Nehmen privat Versicherte über einen längeren Zeitraum, im Regelfall über ein Kalenderjahr, keine Leistungen in Anspruch, gewährt ihnen die Versicherung im Regelfall eine Beitragsrückerstattung. Übersteigt die Höhe der zu erwartenden (und an das Finanzamt gemeldeten) Beitragsrückerstattung nur geringfügig die verauslagten Arzt- und Arzneimittelaufwendungen, ist es nicht immer vorteilhaft, die Kosten selbst zu tragen. Denn selbst getragene Krankheitskosten können vom Versicherten einerseits nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Andererseits reduziert sich die Höhe des Sonderausgabenabzugs um die rückerstatteten Krankenkassenbeiträge.

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger machte seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe geltend. Als das Finanzamt von der Beitragsrückerstattung erfuhr, kürzte es den Sonderausgabenabzug. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt Recht. Der Einwand des Steuerpflichtigen, er hätte zur Erlangung der Beitragsrückerstattung die Krankheitskosten selbst getragen, blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19.4.2017, 11 K 11327/16).

Fazit

Sind die zu erwartenden Beitragsrückerstattungen aus der privaten Krankenversicherung nicht wesentlich höher als die vom Versicherten im Gegenzug selbst zu tragenden Aufwendungen, lohnt eine Selbstzahlung im Regelfall nicht. Denn die Beitragsrückerstattung mindert den Sonderausgabenabzug ohne mögliche Gegenrechnung der Aufwendungen. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen.

Stand: 30. August 2017

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Rechtsgrundlage

Der seit Jahren beschlossene Informationsaustausch über Finanzkonten nach den sogenannten OECD-Standards startet erstmals zum 30.9.2017. Rechtsgrundlage nach deutschem Recht ist das sogenannte „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG). Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22.6.2017 (IV B 6 – S 1315/13/10021:046) die finale Staatenaustauschliste veröffentlicht, mit denen der Informationsaustausch erstmalig zum 30.9.2017 durchgeführt wird. In dieser Liste befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein, Luxemburg, Cayman Islands oder die Kanalinseln Guernsey und Jersey.

Neue und „High-Value“ Konten

Doch nicht alle Finanzkonten werden bereits am 30.9.2017 gemeldet. Der OECD-Standard unterscheidet nämlich bei den zu meldenden Konten zwischen sog. „New Accounts”, „High-Value Accounts”, „Low-Value Accounts” und „Entity Accounts”. Die Wertgrenze zwischen High-Value Accounts und Low- Value Accounts liegt dabei bei 1 Mio. US-Dollar. Das heißt, zum 30.9.2017 werden alle nach dem 30.9.2016 eröffneten Neukonten sowie Bestandskonten mit einem Wert von über 1 Mio. US-Dollar gemeldet. Alle anderen Konten werden ein Jahr später, also am 30.9.2018, gemeldet.

Meldedaten

Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -Wert.

Ausnahmen Österreich und Schweiz

In Österreich und der Schweiz verschieben sich die Meldestichtage um ein weiteres Jahr. Österreich meldet nach dem „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz“ (GMSG) zum 30.9.2017 lediglich nach dem 30.9.2016 eröffnete Neukonten. Für österreichische Bestandskonten (Konten vor dem 30.9.2016 eröffnet) gelten folgende Stichtage: Konten und Depots über 1 Mio. US-Dollar werden am 30.9.2018 und alle übrigen Konten und Depots am 30.9.2019 gemeldet. Gleiches gilt auch für die Schweiz.

Stand: 30. August 2017

„PEACE“, Frankfurt

Zeit: bis 24.9.2017

Wie kann Frieden funktionieren? Mit diesem wichtigen, aber auch spannenden Thema befasst sich die Frankfurter Ausstellung „PEACE“ in der Schirn. Statt Regenbögen und Friedenstauben nehmen verschiedene Künstler hier einen zeitgenössischen Blickwinkel ein und betrachten Aspekte wie Wasser, Sprache und Pflanzen. Fester Bestandteil sind zudem unterschiedliche Events, wie Poetry-Performances oder Kochsessions.

„infa 2017“, Hannover

Zeit: 14. – 22.10.2017

Bei der infa 2017, Deutschlands größter Erlebnis- und Einkaufsmesse, präsentieren verschiedene Aussteller ihre hochwertigen Produkte in unterschiedlichen Themenwelten: Besucher können beispielsweise das Flair eines orientalischen Souk hautnah erleben und nach Accessoires aus aller Welt stöbern oder die neuesten Trends in Sachen Einrichtung, Gesundheit und Mode entdecken.

www.meine-infa.de

Stand: 30. August 2017

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Ausgaben für Zukunftssicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).

Grenzgänger

Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.

Urteil FG München

Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).

Stand: 30. August 2017